Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1976, Az.: III ZR 75/74
Zwangsversteigerung eines Grundstücks; Umschreibung einer Zwangsvollstreckungsklausel aus einem notariellen Schuldanerkenntnis; Übertragung von Vermögen; Haftungsvorraussetzungen des § 419 BGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 75/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.02.1974
- LG Landshut
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 217 - 228
- DB 1976, 1279-1282 (Volltext mit red./amtl. LS)
- DNotZ 1977, 24-28
- MDR 1976, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1398-1401 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Hängt das Vorliegen einer Vermögensübernahme davon ab, ob von der Übertragung ausgeschlossene Gegenstände im Verhältnis zum Ganzen unbedeutend sind, so kommt es bei der Bewertung der Vermögensmassen maßgeblich auf ihren Wert als Zwangsvollstreckungsobjekt an. Daher sind die Gegenleistungen des Übernehmers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGHZ 33, 123, 125) [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59], wohl aber Belastungen des Vermögens.
- b)
Zum Anspruch des Vermögensübernehmers auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Redaktioneller Leitsatz
Der Rechtsübergang nach § 419 BGB (Vermögensübernahme) erfolgt durch Übereignung und /oder Abtretung. Nach der Rechtskraft erfolgt der Nachweis der Vermögensübernahme durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Bei Fehlen einer Haftungsvoraussetzung des § 419 BGB, nämlich der Kenntnis des Übernehmers, ist diese Einwendung mit Klage gegen die Vollstreckungsklausel zu erheben (§§ 767, 768 ZPO); siehe dazu auch BGH, NJW 1987, 2863.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger waren als Inhaber von Arresthypotheken in Höhe von insgesamt 182.340,35 DM am Hof der Eheleute M. sen. am Zwangsversteigerungsverfahren über dieses Anwesen beteiligt. Außer diesem Bauernhof besaßen die Eheleute M. sen. kein weiteres Vermögen. Das Versteigerungsgericht setzte den Verkehrswert auf 832.070 DM, das geringste Gebot auf 452.390,85 DM und das Mindestbargebot auf 116.990,85 DM fest. Im Versteigerungstermin ergab sich ein Höchstbargebot von 247.100 DM. Wenn diesem Gebot der Zuschlag erteilt worden wäre, wären die Kläger, denen weitere 160.821,02 DM an Forderungen im Range vorgingen, mit ihren Rechten vollständig ausgefallen. Bevor der Zuschlag erteilt wurde, veräußerten die Eheleute M. sen. den Hof durch notariellen Vertrag vom 30. November 1971 für 700.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis wurde, entsprechend einer im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung, vom Notar zur Befriedigung der Gläubiger der Eheleute M. sen. verwandt. Unter anderem wurden auch die Sicherungshypotheken der Kläger, nach Hinterlegung der Löschungsbewilligungen beim Notar, durch Zahlung an Gläubiger der Kläger abgelöst, die durch Abtretung Inhaber der gesicherten Forderung geworden waren. Nach vollständiger Befriedigung der beteiligten Gläubiger, die nur möglich war, weil der Beklagte etwa 25.000 DM über den vereinbarten Kaufpreis hinaus zahlte, endete das Zwangsversteigerungsverfahren durch Rücknahme des Versteigerungsantrags und der Beitrittserklärungen.
Nach Abschluß des Zwangsversteigerungsverfahrens machten die Kläger geltend, ihnen ständen gegen die Eheleute M. sen. weitere Forderungen in Höhe von etwa 130.000 DM zu, für die ihnen der Beklagte als Vermögensübernehmer gemäß § 419 BGB hafte. In zwei getrennten Klagen haben sie begehrt: die Feststellung, daß die Umschreibung der Zwangsvollstreckungsklausel aus einem notariellen Schuldanerkenntnis der Eheleute M. sen. gegen den Beklagten zulässig sei, und zwar in Höhe von 45.400 DM als Hinterlegungsmasse für ihre näher bezeichneten Gläubiger; ferner die Verurteilung des Beklagten zur Hinterlegung von 84.108,45 DM, zum Teil für weitere Gläubiger, an die sie Teilbeträge ihrer Forderung abgetreten haben, im übrigen für sich selbst.
Das Landgericht hat beide Klagen mit der Begründung abgewiesen, die Inanspruchnahme des Beklagten widerspreche Treu und Glauben, da die Kläger selbst durch ihr Verhalten den Erwerb des Beklagten ermöglicht und gefördert hätten.
Das Oberlandesgericht, das die beiden Verfahren gemäß § 147 ZPO verbunden hat, hat die landgerichtlichen Urteile aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte hafte den Klägern aus § 419 BGB, ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege in der Forderung der Kläger nicht. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Urteile. Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte hat behauptet, der Generalbevollmächtigte der Kläger, Max G., habe ihm am 22. März 1972 erklärt, er entbinde ihn für die Kläger von der Haftung nach § 419 BGB; ferner: außer den im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldeten seien keine anderen Forderungen vorhanden (Ber. Begr. vom 17. Januar 1974 S. 9). Zum Beweis für diese Behauptungen hat der Beklagte sich auf Max G. Zeugen berufen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht erhoben hat.
Der Gläubiger kann durch Vertrag mit dem Übernehmer (§ 397 Abs. 1 BGB) auf dessen Haftung aus § 419 BGB verzichten (vgl. RGZ 148, 257, 264). Denn gesetzlich ausgeschlossen ist lediglich ein Haftungsverzicht durch Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner (§ 419 Abs. 3 BGB). Das hat das Berufungsgericht übersehen, das die Erheblichkeit des Beweisantrittes lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob durch die Erklärung des Zeugen G. ein Vertrauenstatbestand für den Beklagten begründet worden ist. Die Behauptung, G. habe namens der Kläger auf die Haftung des Beklagten verzichtet, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.
Hat Max G. dem Beklagten erklärt, es seien keine weiteren Forderungen vorhanden, so kann diese Erklärung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtlich sein. Zwar konnte eine solche Erklärung nicht das Vertrauen des Beklagten rechtfertigen, es seien überhaupt keine weiteren Verbindlichkeiten vorhanden. Der Beklagte konnte auf Grund der behaupteten Erklärung aber möglicherweise darauf vertrauen, die durch G. vertretenen Kläger hätten gegen ihn keine weiteren Ansprüche. Denn nach der weiteren Behauptung des Beklagten, deren Übergehung die Revision gleichfalls rügt, hat G. ihn durch seine Erklärung veranlaßt, über den vereinbarten Kaufpreis von 700.000 DM hinaus weitere 25.800 DM zu zahlen und den Notar anzuweisen, mit der Auszahlung der hinterlegten Beträge zu beginnen. Trifft diese Darstellung zu, so hat der Beklagte mit Kenntnis des Zeugen G. im Vertrauen auf dessen Erklärung Vermögensdispositionen von erheblicher Tragweite getroffen. Die Kläger, die sich Kenntnis und Erklärungen ihres Generalbevollmächtigten zurechnen lassen müßten, würden sich dann mit der Erhebung der Forderungen, die sie jetzt geltend machen, treuwidrig in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen und mit ihren Forderungen nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. Die Behauptung des Beklagten ist daher auch insoweit erheblich. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch die behauptete Erklärung lediglich auf seine Haftung aus § 419 BGB hingewiesen worden, wird deren Bedeutung nicht gerecht.
Das Berufungsgericht hat danach gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es den genannten Behauptungen des Beklagten nicht nachgegangen ist und den Zeugen G. nicht vernommen hat. Schon dieser Verfahrensfehler nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Aber auch der von der Revision erhobenen Sachrüge hält das angefochtene Urteil nicht stand. Denn die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im Sinne von § 419 Abs. 1 BGB das Vermögen der Eheleute M. sen. übernommen, beruht auf Erwägungen, die nicht frei von Rechtsfehlern sind.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine Haftung nach § 419 BGB nicht voraus, daß der Übernehmer alle geldwerten Vermögensgegenstände des Veräußerers ohne Ausnahme übernimmt. Der Ausschluß einzelner, im Verhältnis zum Ganzen unbedeutender Gegenstände hindert die Anwendung der Vorschrift nicht (RGZ 69, 283, 289 f; 80, 257, 260; 123, 52, 54), sofern nur das im wesentlichen ganze Vermögen übernommen wird (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174, 176 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 59, 343, 352) [BGH 05.07.1972 - IV ZR 125/70]. Ob die von der Übertragung ausgeschlossenen Gegenstände im Verhältnis zum Ganzen unbedeutend sind, ist im Einzelfall unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen (BGHZ 35, 135, 144; 43, 174, 176). Es kommt darauf an, welches wirtschaftliche Gewicht den beim Schuldner verbliebenen Werten im Verhältnis zum übertragenen Gut innewohnt, insbesondere ob sie so viel bedeuten, daß sie die Eigenschaft des übertragenen Gutes, Grundlage des einem Schuldner gewährten Kredits zu sein, in erheblichem Maße mindern (RAG ARS 17, 36, 40 f). Entsprechend dem Zweck des § 419 BGB, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners, das für ihn Grundlage des gewährten Kredits war, als Zugriffsobjekt zu erhalten (BGHZ 33, 123, 128 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; 55, 105, 108 [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]; 62, 100, 101 f [BGH 30.01.1974 - VIII ZR 4/73]), ist maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Bewertung der Vermögensmassen deren zur Befriedigung der Gläubiger realisierbarer (BGHZ 62, 100, 102; s. auch BGHZ 20, 4, 10 f) [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] Wert, d.h. ihr Wert als Zwangsvollstreckungsobjekt (BGHZ 30, 267, 271 f [BGH 14.07.1959 - VIII ZR 187/58]; BGH LM BGB § 419 Nr. 16 zu 2 a); BGH WM 1964, 741, 742 f; RG HRR 1935 Nr. 1377).
Bei der hiernach gebotenen Abwägung hat das Berufungsgericht den Wert des Tierbestandes, den die Eheleute M. sen. zurückbehalten haben, dem Wert des vom Beklagten übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens gegenübergestellt. Damit ist es den vorgenannten Grundsätzen nicht voll gerecht geworden.
1.
Das bei den Eheleuten M. sen. verbliebene Vermögen hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei gekennzeichnet.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das Berufungsurteil, soweit es den Beklagten darlegungspflichtig dafür erachtet, daß die Eheleute M. sen. weitere Vermögensteile (außer dem Tierbestand) zurückbehalten haben. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt auf die Feststellung gegründet, daß das Gesamtgut der Eheleute M. sen. nur aus dem landwirtschaftlichen Anwesen bestanden habe und Vorbehalts- oder Sondergut nicht vorhanden gewesen sei, das Vermögen der Eheleute M. sen. sich also in dem Hof erschöpft habe. Gegen die Feststellung, daß das Gesamtgut nur aus dem Hof bestanden habe, wendet sich die Revision nicht. Sie vermißt aber Feststellungen darüber, ob Vorbehaltsoder Sondergut vorhanden war, und hält die Kläger insoweit für beweispflichtig. Daß solches Sonder- oder Vorbehaltsgut nicht vorhanden war, war aber - wie das Berufungsgericht auch ausgeführt hat - unstreitig. Da das Berufungsgericht danach davon ausgehen konnte, daß das Vermögen der Eheleute M. sen. nur aus dem Hof bestand, und der Beklagte notariell bestätigt hatte, diesen Hof mit allem Zubehör und allen Bestandteilen gekauft und übergeben erhalten zu haben, hat es ihn zu Recht als darlegungspflichtig dafür angesehen, daß die Verkäufer entgegen dem Vertrag und der Empfangsbestätigung weitere Teile des Vermögens zurückbehalten haben.
Ferner hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des beim Veräußerer verbliebenen Vermögens die vom Beklagten erbrachte Gegenleistung zu Recht außer Betracht gelassen, weil sie kein Bestandteil des veräußerten Vermögens ist, sondern neues Vermögen in der Hand des Veräußerers bildet (BGHZ 33, 123, 125 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59] m.w.Nachw.; st.Rechtspr.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach Prüfung der hiergegen vorgebrachten Bedenken fest. Vorschläge, die darauf hinauslaufen, den Tatbestand der Vermögensübernahme zu verneinen, wenn oder soweit eine Gegenleistung in das Vermögen des Veräußerers gelangt ist (vgl. Schricker JZ 1970, 265, 272 m.w.Nachw., insbesondere in Fn 42, 60 bis 63), sind mit dem Sinn und Zweck des § 419 BGB, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners als Zugriffsobjekt zu erhalten (s. oben vor 1.), nicht zu vereinbaren. Ob die Gegenleistung dann dem verbleibenden Vermögen zuzurechnen ist, wenn sie dem übernommenen Vermögen gleichwertig ist und den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit bietet wie dieses (offengelassen, in BGHZ 33, 123, 126; LM BGB § 419 Nr. 16 zu 1 a; BGH Betrieb 1968, 2209; vgl. auch schon RG Recht 1912 Nr. 203), bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn der Kaufpreis bietet den Gläubigern hier keine Sicherheit oder Befriedigungsmöglichkeit, da er den Eheleuten M. sen. nur insofern zugeflossen ist, als der Notar damit ihre Schulden getilgt hat. (eue) Haftungsmasse ist dadurch bei den Eheleuten M. sen. zu keiner Zeit entstanden.
2.
Das Berufungsgericht hat aber das vom Beklagten übernommene Vermögen rechtlich unzutreffend bewertet. Es hat als übernommenes Vermögen den Bauernhof in seinem gegenständlichen Wert angesehen. Dabei hat es außer acht gelassen, daß das Anwesen zur Zeit des Verkaufs in Höhe von etwa 725.000 DM dinglich bzw. kraft Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren verhaftet war. Zwar werden unter dem Vermögen im Sinne von § 419 BGB die im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandenen Vermögenswerte verstanden, also das Aktivvermögen ohne Abzug der Schulden (BGHZ 62, 100, 101 [BGH 30.01.1974 - VIII ZR 4/73]; Senatsurteil in BB 1972, 729). Das bedeutet indessen nicht, daß die Belastungen des Vermögens bei der hier in Rede stehenden Abwägung zwischen den Übernommenen und den beim Schuldner verbliebenen Vermögensteilen außer Betracht bleiben könnten.
Die persönlichen Schulden des Veräußerers können bei dieser Abwägung allerdings keine Rolle spielen. Anders ist es aber, wenn an Bestandteilen des Vermögens dingliche Sicherungsrechte für Dritte bestehen. Derartige dingliche Belastungen mindern den wirtschaftlichen Wert des Vermögens als Zugriffsobjekt für sonstige Gläubiger. Diese können auf das Vermögen nur insoweit zugreifen, als nicht dingliche Gläubiger vorgehen. Wie schon ausgeführt worden ist (oben vor 1.), hat § 419 BGB den Zweck, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners, das für ihn Grundlage des gewährten Kredits war, als Zugriffsobjekt zu erhalten. Hingegen entspricht es nicht dem Sinn des § 419 BGB, einem Gläubiger, der in das Vermögen des Schuldners ohnehin nicht mehr vollstrecken konnte, in dem Vermögensübernehmer einen zusätzlichen Schuldner zu geben (vgl. BGH LM BGB § 419 Nr. 16). Bei der Abwägung des übernommenen und des dem Veräußerer verbliebenen Vermögens kommt es daher - wie ebenfalls schon dargelegt worden ist - auf dessen Wert als Zwangsvollstreckungsobjekt an. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BB 1972, 729 erwogen hat, Müssen bei dieser Abwägung daher die dinglichen Belastungen berücksichtigt werden.
Dasselbe muß gelten, soweit Vermögensgegenstände zugunsten von betreibenden bzw. beigetretenen Gläubigern in der Zwangsversteigerung verhaftet sind. Auch insoweit müssen die jeweiligen Haftungssummen bei der Abwägung berücksichtigt werden. Denn auch die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung schafft für die durch sie Begünstigten vorrangige Befriedigungsmöglichkeiten vor später hinzukommenden persönlichen Gläubigern.
Anders ist es nur, wenn der Erwerber alle Aktiven eines überschuldeten Vermögens übernimmt. Da hier nicht zwischen übernommenem und verbliebenem Vermögen abzuwägen ist, sind bei der Prüfung, ob ein Vermögen im Sinne vom § 419 Abs. 1 BGBübernommen worden ist, die Belastungen nicht zu berücksichtigen (BGH WM 1974, 534).
Allerdings sind im vorliegenden Falle die dinglichen Belastungen abgelöst worden, bevor der Beklagte das Vermögen erwarb. Er hat von vornherein im wesentlichen unbelastetes Vermögen erworben. Auch hatten die die Zwangsversteigerung betreibenden bzw. ihr beigetretenen Gläubiger zuvor nach Befriedigung ihrer Forderungen den beschlagnahmten Grundbesitz freigegeben. Das ändert indessen am Ergebnis nichts. Denn dadurch entstand in der Hand der Veräußerer, der Eheleute M. sen., kein dem Gläubigerzugriff zugänglicher Vermögenswert. Die Auslösung des Hofes ist mit Mitteln des Beklagten erfolgt und ist darüber hinaus in der Weise vollzogen worden, daß der Hof erst im Augenblick des Überganges auf den Beklagten zu einem weitgehend unbelasteten und beschlagnahmefreien Vermögensgegenstand wurde, der damit einen höheren Zugriffswert verkörperte. Die Entschuldung und die Freigabe aus der Zwangsversteigerung vollzogen sich infolge der Einschaltung des Notars als Treuhänder in einem Akt mit der Zahlung des Kaufpreises und dem Übergang des Eigentums an den Beklagten. Der Fall ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Beklagte die Schulden erst nach der Übernahme abgelöst hätte.
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die dinglichen Lasten und die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung bei der für die gebotene Abwägung erforderlichen Bewertung des den Eheleuten M. sen. verbliebenen Vermögens keine Berücksichtigung finden können. Zwar erfaßten dingliche Lasten und Beschlagnahme zunächst auch den Tierbestand als Zubehör des Hofes (§§ 1120 BGB, 865 ZPO, 20 Abs. 2 ZVG). Durch die Ablösung der Schulden und die Freigabe des Beschlagnahmeobjekts im Vollzuge der Vermögensübernahme wurde aber auch der Tierbestand enthaftet und verblieb als unbelastetes, in seinem vollen gegenständlichen Wert dem Gläubigerzugriff zugängliches Vermögen bei den Eheleuten M. sen.
3.
Ob der vom Beklagten übernommene Hof durch die im Zeitpunkt der Übernahme auf ihm ruhenden Lasten in solchem Maße verschuldet war, daß er, gemessen an dem bei den Eheleuten M. sen. zurückgebliebenen Vermögensteil, nicht mehr als das im wesentlichen ganze Vermögen im Sinne von § 419 BGB betrachtet werden kann, muß im Verfahren vor dem Prozeßgericht geklärt werden. Dem Vollstreckungsverfahren kann diese Frage nicht vorbehalten bleiben. Zwar steht es nach allgemeiner Ansicht im Ermessen des Prozeßgerichts zu prüfen, ob das übernomnene Vermögen eine Vollstreckungsmöglichkeit bietet oder nicht (BGH NJV 1954, 635; BGH WM 1958, 460, 462; RGZ 137, 50, 54; s. auch RGZ 162, 298, 300). Nur wenn das übernommene Vermögen unstreitig keine Vollstreckungsmöglichkeit für den klagenden Gläubiger mehr bietet, ist bereits die Haftungsklage abzuweisen (BGH WM 1974, 534; BGH WM 1959, 87, 89; RGZ 139, 199, 205). Diese Rechtsprechung betrifft aber nur die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn der Vermögensübernehmer seine Haftung gemäß § 419 Abs. 2 BGB auf das übernommene Vermögen beschränkt. Ob eine solche Haftungsbeschränkung wirksam ist und welche Auswirkungen sie hat, braucht das Prozeßgericht nicht zu prüfen, sondern kann sich damit begnügen, dem Vermögensübernehmer die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorzubehalten, sofern nicht feststeht, daß seine Verurteilung zwecklos ist. Im vorliegenden Falle geht es aber darum, ob eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB vorliegt, ob also der Beklagte überhaupt haftet. Dieser Entscheidung darf das Prozeßgericht nicht ausweichen, da es nicht im Haftungsprozeß die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung dahinstehen lassen kann.
4.
Um feststellen zu können, ob der Beklagte das "im wesentlichen ganze" Vermögen der Eheleute M. sen. übernommen hat, ist daher zunächst der Verkehrswert des Anwesens zu klären. Ferner ist der genaue Betrag der vom Verkehrswert abzuziehenden Belastungen im oben erörterten Sinne zu ermitteln. Dabei sind auch die nach dem Kaufvertrag vom 30. November 1971 vom Beklagten übernommenen Belastungen, insbesondere das den Eheleuten M. sen. nach Buchstabe G des Vertrages eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht zu bewerten. Als Bewertungsstichtag ist jeweils der Zeitpunkt der Vermögensübernahme zugrunde zu legen (BGH WM 1959, 87, 89). Sodann sind der Verkehrswert des übernommenen Vermögens nach Abzug der Lasten und der Wert der den Eheleuten M. sen. verbliebenen Gegenstände einander gegenüberzustellen. Die Entscheidung der erörterten Frage hängt daher von bisher fehlenden tatsächlichen Feststellungen ab, die das Revisionsgericht nicht treffen kann. Auch aus diesem Grunde muß die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Für den Fall, daß eine Beweisaufnahme über die zu I. erörterten tatsächlichen Behauptungen des Beklagten nicht zu einer Abweisung der Klage führt und Feststellungen gemäß II. das Ergebnis haben, daß eine Vermögensübernahme im Sinne von § 419 Abs. 1 BGB vorliegt, weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den subjektiven Tatbestand des § 419 Abs. 1 BGB bejaht hat, halten der revisionsgerichtlichen Prüfung stand und bedürfen auch mit Rücksicht auf den oben näher erläuterten Vermögensbegriff keiner Ergänzung.
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Übernehmer eines Vermögensinbegriffs wissen muß, daß er ein Vermögen im Sinne von § 419 BGBübernimmt, ist zu bejahen. Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 55, 105, 107, 108) [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]bereits ausgesprochen hat, ist diese Kenntnis in den Fällen zu fordern, in denen der übernahmevertrag als solcher dem Erwerber keine zuverlässige Kenntnis davon verschafft, daß er ein Vermögen im Sinne von § 419 BGBübernimmt. Denn es würde den Übernehmer unbillig belasten, wenn er ohne die warnende Wirkung dieser Kenntnis haften müßte. Sie vermittelt ein Vertrag, der im Sinne von § 311 BGB auf Übertragung des Vermögens gerichtet ist. Daraus, daß ein Vermögensinbegriff übernommen wird, ergibt sich indessen nicht ohne weiteres, daß er das gesamte Vermögen des Veräußerers ausmacht. Der Übernehmer muß deshalb jedenfalls die Verhältnisse kennen, aus denen sich ergibt, daß der übernommene Vermögensinbegriff das im wesentlichen ganze Vermögen des Veräußerers ausmacht (BGHZ 55, 105, 107 [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]; BGH LM BGB § 419 Nr. 16).
Diese Verhältnisse kannte der Beklagte, wie das Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. Die Tatsache, daß nach dem unter II. Ausgeführten eine Bewertung des übernommenen und des verbliebenen Vermögens unter Berücksichtigung der darauf ruhenden Lasten nötig ist, muß auf den Umfang der zu fordernden Kenntnis ohne Einfluß bleiben. Wie bereits das Reichsgericht ausgeführt hat, fordert § 419 BGB nicht das Bewußtsein, ein Vermögen zu übernehmen, sondern es genügt die Kenntnis der Umstände, aus denen sich das ergibt. Fehlt das Übernahmebewußtsein infolge unrichtiger Schätzung und Würdigung der dem Veräußerer verbleibenden Vermögensstücke, so hindert das den Eintritt der Haftung nicht (RGZ 85, 168, 169; 134, 121, 125). Bei unrichtiger Schätzung und Würdigung des Übernommenen kann nichts anderes gelten.
2.
Sind die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 419 Abs. 1 BGB gegeben, so beeinflussen die Lasten, die auf dem Übernommenen Vermögen ruhten, als solche diese Haftung nicht. Sie können insbesondere nicht etwa dazu führen, daß die Verurteilung des Beklagten auf die Zahlung der Wertdifferenz zwischen dem Vermögen und den Lasten beschränkt wird. § 419 Abs. 1 BGB kennt keine Haftung, "soweit" Vermögen Übernommen worden ist, also keine wertmäßig beschränkte Haftung in Höhe des Wertes des übernommenen Vermögens. Der Übernehmer, der zunächst persönlich und unbeschränkt haftet, kann seine Haftung vielmehr nur auf dem Wege über §§ 419 Abs. 2, 1990, 1991 BGB beschränken, indem er das übernommene Vermögen, wenn es zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, diesen im Wege der Zwangsvollstreckung herausgibt (BGHZ 30, 267, 270 [BGH 14.07.1959 - VIII ZR 187/58]; BGH NJW 1972, 719, 720 [BGH 16.02.1971 - VIII ZR 189/70]; RGZ 137, 50, 53, 55). Soweit in der Literatur eine wertmäßige Beschränkung der Haftung des Vermögensübernehmers schon im Rahmen des § 419 Abs. 1 BGB befürwortet wird (vgl. Schricker JZ 1970, 265, 272 f m.w.Nachw.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solche Lösung wäre der Systematik des § 419 BGB fremd. Die Vorschrift unterscheidet klar zwischen dem Haftungstatbestand (Abs. 1) und den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung (Abs. 2), die durch die Verweisung auf §§ 1990, 1991, 1978, 1979 BGB ausführlich geregelt sind. Diese Regelung muß als abschließend verstanden werden.
Zu einem Eingriff in dieses System bietet der vorliegende Fall um so weniger Anlaß, als es den berechtigten Belangen der Parteien dieses Rechtsstreits angemessen Rechnung trägt.
Die gesetzliche Regelung berücksichtigt angemessen die Interessen der Kläger. Bei einer wertmäßigen Begrenzung seiner Haftung könnte der Beklagte seiner Haftpflicht dadurch nachkommen, daß er den Wert, in dessen Höhe er haften müßte, den Klägern in Geld zur Verfügung stellte. Dadurch würde ihnen die Möglichkeit abgeschnitten, ihre Befriedigung durch Zwangsvollstreckung in übernommene Vermögensgegenstände zu suchen. Diese Möglichkeit will aber § 419 BGB dem Gläubiger gerade erhalten, weil die Zwangsvollstreckung seine bestmögliche Befriedigung sichert. Sie allein schafft eine objektive Grundlage dafür, daß das gesamte haftende Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen wird, und läßt ihm einen Wertzuwachs des Vermögens zugute kommen (vgl. auch BGH NJW 1974, 943, 944 f [BGH 28.02.1974 - VII ZR 75/73] RGZ 137, 50, 54 f).
Die Regelung des § 419 Abs. 2 BGB wahrt aber auch die Interessen des Beklagten. Wie ausgeführt, kann er eine nach § 419 Abs. 1 BGB zunächst bestehende persönliche Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken mit der Folge, daß die für die Erbenhaftung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 419 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit §§ 1990, 1991 BGB). Um diese Haftungsbeschränkung gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen zu können, muß er sie sich allerdings - was er bisher nicht beantragt hat - im Urteil vorbehalten lassen (§§ 786, 780, 781 ZPO). Alsdann kann er nicht nur den Zugriff auf sein sonstiges Vermögen abwenden, sondern nach Maßgabe der §§ 1990, 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 3, 1979 BGB außerdem Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen. Diese zuletzt genannte Regelung hat im vorliegenden Fall besondere Bedeutung. Denn sie kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt dazu führen, daß dem Beklagten die Beträge, die er für den Erwerb des Anwesens aufgewandt hat, im Ergebnis erhalten bleiben, so daß das unbefriedigende Ergebnis, zu dem das Berufungsurteil führen würde, vermieden wird.
Zu den Aufwendungen im Sinne des § 1978 Abs. 3 BGB gehören, wie sich aus § 1979 BGB ergibt, nämlich Zahlungen, die der Vermögensübernehmer aus seinem eigenen Vermögen zur Berichtigung von Verbindlichkeiten des übernommenen Vermögens erbringt. Derartige Verbindlichkeiten müssen die Gläubiger als für Rechnung des Vermögens berichtigt gelten lassen, wenn der Vermögensübernehmer zahlt, solange er den Umständen nach annehmen durfte, daß das Vermögen zur Schuldenberichtigung ausreicht (§ 1979 BGB). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt. Ob die in § 1978 Abs. 3 BGB genannten weiteren Voraussetzungen eines Auftrags oder einer auftraglosen Geschäftsführung gegeben sind, ist im Falle des § 1979 BGB unerheblich.
Der Beklagte hat dadurch Verbindlichkeiten der Eheleute M. sen. berichtigt, daß er den Kaufpreis für das Anwesen sowie weitere etwa 25.000 DM an den Notar zahlte und dieser mit dem Geld aufgrund der im Kaufvertrag vom 30. November 1971 getroffenen Vereinbarung Schulden der Veräußerer ablöste. Zwar stellten diese Zahlungen zugleich die Gegenleistung des Beklagten für die Vermögensübernahme dar und sind als solche, wie ausgeführt, nicht abzugsfähig. Darin erschöpft sich ihre Eigenart aber nicht. So wie sie hier erbracht worden sind, waren sie jedenfalls auch eine aus dem Vermögen des Beklagten an die Gläubiger gelangte Tilgungsleistung auf Schulden des übernommenen Vermögens.
Der Beklagte hat an den Notar, dieser an die Gläubiger zu einer Zeit gezahlt, als der Beklagte für die zu tilgenden Verbindlichkeiten bereits als Vermögensübernehmer gemäß § 419 Abs. 1 BGB persönlich haftete. Denn die Haftung aus § 419 BGB beginnt mit dem Abschluß des auf die Vermögensübernahme gerichteten schuldrechtlichen Vertrages (RGZ 69, 283, 288). Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, bei einem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sei das letztere bzw. "die Gesamtheit der die Vermögensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte" für die Haftung maßgeblich (BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; MDR 1963, 670, 671 [BGH 08.05.1963 - VIII ZR 12/62]; LM § 3 AnfG Nr. 1; NJV 1966, 1748; s. auch RGZ 130, 34, 37). Diese Rechtsprechung betrifft aber nicht die Frage, wann die Haftung gemäß § 419 BGB ausgelöst wird, sondern befaßt sich damit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung entstanden sein muß, wenn sie noch in den Verband der Rechte fallen soll, für die das übernommene Vermögen Kreditunterlage war und für die dementsprechend der Vermögensübernehmer haftet.
Der Beklagte hatte an einer ordnungsgemäßen Befriedigung der Gläubiger also nicht nur deshalb ein Interesse, weil von der Freigabe des Hofes durch sie die Durchführbarkeit des Übernahmevertrages abhing. Vielmehr mußte er auf die Befriedigung der Gläubiger schon deshalb bedacht sein, weil er als Vermögensübernehmer seit dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages für die Verbindlichkeiten persönlich einzustehen hatte. Dem trug die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung dadurch Rechnung, daß der Notar den Kaufpreis zu treuen Händen erhielt mit der Verpflichtung, ihn gegen Freigabeerklärungen an die Gläubiger auszuschütten. Dadurch war von vornherein sichergestellt, daß der Kaufpreis zu keiner Zeit in die Verfügungsgewalt der Eheleute Müller sen. gelangte, sondern vollständig zur Ablösung der Verbindlichkeiten verwandt wurde. Die Zahlungen des Notars an die Gläubiger müssen unter diesen Umständen als zumindest auch für den Beklagten erbracht angesehen werden. Der Fall kann nicht anders betrachtet werden, als wenn der Vermögensübernehmer die Lasten des Vermögens nach der Übernahme ablöst. Offen kann bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Eheleute M. sen den Kaufpreis zur Verfügung erhalten hätten und die Ablösung der Schulden ihre Sache gewesen wäre.
Wegen seines Aufwendungsersatzanspruchs steht dem Beklagten in der Zwangsvollstreckung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grundstück zu (RGZ 139, 199, 202; 82, 273, 278; WarnRspr 1914 Nr. 213). Dieses Recht wird in der Zwangsversteigerung dadurch realisiert, daß die begünstigte Forderung auf Anmeldung (§ 45 Abs. 1 ZVG) in das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) aufgenommen wird. Die Versteigerung des Anwesens ist damit nur möglich, wenn der Ersatzanspruch des Beklagten gedeckt ist. Und zwar ist das Recht des Beklagten, da es mangels Dinglichkeit nicht bestehen bleiben kann und auch nicht kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift bestehen bleibt, also mit dem Zuschlag erlischt (§§ 52 Abs. 1 Satz 2,91 ZVG), als Teil des bar zu zahlenden Betrages, des geringsten Bargebots, auszuweisen. Daß § 49 Abs. 1 ZVG das (geringste) Bargebot dahin umschreibt, daß es die in §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 12 Nr. 1, 2 ZVG bezeichneten Rechte umfasse (zu denen das Recht des Beklagten nicht gehört), steht dem nicht entgegen. Dieser Katalog ist nicht vollständig und abschließend. § 49 Abs. 1 ZVG muß ergänzend dahin ausgelegt werden, daß alle weiteren den betreibenden Gläubigern vorrangigen Rechte dorthin gehören. Denn das Recht des Beklagten kann nur als Teil des Bargebots die seinem Vorrang entsprechende Berücksichtigung finden. Nur dann ist sichergestellt, daß der Beklagte auf keinen Fall ausfallen kann, oder anders ausgedrückt, daß die Verwertung des Hofes durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nur dann stattfindet, wenn die Zwangsversteigerung erweist, daß ein den Gläubigern gebührender realisierbarer Vermögenswert tatsächlich noch vorhanden, das übernommene Vermögen also nicht durch vorrangige Lasten und Verbindlichkeiten erschöpft ist.
Der Fall ist dem vergleichbar, daß von mehreren betreibenden persönlichen Gläubigern im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG der besser Berechtigte (derjenige, der die Zwangsversteigerung früher beantragt hat) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewilligt, während der nachrangige Gläubiger die Zwangsvollstreckung weiterführt. Da die Forderung des besser Berechtigten nicht bestehen bleiben kann, andererseits aber das durch die Beschlagnahme begründete Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück für sie fortbesteht und Vorrang vor dem Recht des die Vollstreckung Fortsetzenden hat, ist diese Forderung nach allgemeiner Ansicht in das geringste Gebot aufzunehmen (RGZ 125, 24, 31). Das muß um so mehr für ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gelten, das vor den genannten persönlichen Forderungen Vorrang hat.
Bei diesem Ergebnis wird die Anwendung des § 419 BGB im vorliegenden Fall den Erfordernissen der Billigkeit gerecht. Denn den Klägern bleiben ihre bisher vorhandenen Befriedigungsmöglichkeiten erhalten, ohne daß sie durch die Vermögensübernahme einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Lösung, wie das Landgericht es unternommen hat, in allgemeinen Billigkeitservrägungen zu suchen. Im übrigen könnte § 242 BGB hier schon deshalb nicht zu einem Haftungsausschluß führen, weil die Kläger zu dem Verkauf an den Beklagten nach den bisherigen Feststellungen in keiner Weise beigetragen haben. Der auch vom Kläger zu 1) und dem Bevollmächtigten Gschlößl unterzeichnete Vertagungsantrag vom 14. November 1971 (Bl. 149 der Akte K 90/70 AG Landshut) betraf nicht den Verkauf an den Beklagten, sondern an einen anderen Interessenten. Im übrigen würde ein eigenes Bemühen der Kläger um freihändigen Verkauf des Anwesens als solches nicht bedeuten, daß sie sich mit ihrer jetzigen Forderung zu früherem Verhalten in Widerspruch setzten. Insoweit ist den Erörterungen des Berufungsgerichts zuzustimmen.
Auch der von der Revision erneut in Betracht gezogenen Gleichstellung des Veräußerungsvorganges mit dem Erwerb einer Konkursmasse als Ganzes vom Konkursverwalter, bei dem eine Haftung aus § 419 BGB nicht stattfindet (vgl. RGZ 58, 166, 168), vermag der Senat nicht zuzustimmen. Der Konkursverwalter veräußert kraft seiner Amtsstellung im Rahmen eines geordneten, gerichtlich kontrollierten Verfahrens, das auf gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger abzielt und in dem eine vollständige Erfassung aller Schulden und aller Gläubiger sichergestellt wird. Die Gläubiger sind auf die Befriedigung in diesem Verfahren beschränkt, müssen daher Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter zur Versilberung der Masse vornimmt, gegen sich gelten lassen (RGZ 58, 166, 168; RAG 13, 148; BAG 18, 286). Keine dieser Voraussetzungen trifft auf den Verkauf zu, den der Schuldner zur Abwendung der Zwangsversteigerung vornimmt. Insbesondere ist er, was die Revision selbst zu Recht als ausschlaggebend bezeichnet, nicht geeignet, eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger des Veräußerers herbeizuführen.
IV.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es, wenn es keine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO treffen will, sondern sich erneut zu einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entschließt, den Grund des Anspruchs vollständig erledigen muß. Dazu gehört außer der Haftung des Beklagten für Schulden der Eheleute M. sen. auch die Frage, ob die Forderungen, für die der Beklagte aus § 419 BGB in Anspruch genommen wird, wenigstens dem Grunde nach bestehen. Mit dieser Frage hat sich das angefochtene Urteil nicht befaßt. Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, so wird es sich nicht mit einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begnügen dürfen, sondern ein Grundurteil erlassen müssen (BGH LM ZPO § 304 Nr. 10).
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner