Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1959, Az.: VIII ZR 187/58
Unzulässigkeitserklärung einer Zwangsvollstreckung; Haftung aus Vermögensübernahme; Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten ; Erteilung von Verkehrsgenehmigungen für ein Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 187/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Krefeld - 30.10.1956 - AZ: 10 M 5103/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 267 - 273
- DB 1959, 1052 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1771-1772 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Spediteur Helmut F. in K., A.straße ...,
Prozessgegner
Firma Wilhelm M., Kraftfahrzeugvertrieb in E.-S., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der auf Grund "Übertragung" von Güterverkehrsgenehmigungen als Vermögensübernehmer zur Zahlung verurteilte Transportunternehmer ist nicht verpflichtet, in Ausnutzung der Genehmigungen erzielte Gewinne an den Gläubiger herauszugeben, und haftet ihm auch nicht in Höhe eines anteiligen Wertes dieser Gewinne.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1959 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Februar 1958 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 25. April 1957 abgeändert:
Die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 1956 - 10 M 5103/56 - erfolgte Zwangsvollstreckung in das Guthaben des Klägers bei der Stadt Sparkasse in. K., F.straße, ist unzulässig.
Die Beklagte trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.
Tatbestand
Die Beklagte hat seit 1953 eine vollstreckbare Forderung- von 12.690,90 DM gegen den Transportunternehmer Wilhelm W. in W./N. Dieser hatte am 6. August 1953 den Offenbarungseid geleistet und mindestens seitdem das Fuhrunternehmen nicht mehr betrieben. Außer zwei ihm erteilten Güterfernverkehrsgenehmigungen und einer Bezirksgenehmigung hatte er kein Vermögen. Um die Genehmigungen zu verwerten, nahm er den Kläger, der unter seiner Firma in größerem Umfange Spedition und Güterfernverkehr betrieb, gegen Zahlung von 12.000 DM als Teilhaber in das ruhende Unternehmen mit der Abrede auf, selbst nach einigen Monaten zu einem vorgesehenen Zeitpunkt aus der Gesellschaft auszuscheiden. Die drei Genehmigungsurkunden wurden auf das Unternehmen W. und F. (Name des Klägers) von der Genehmigungsbehörde umgeschrieben und nach dem mit Krankheit begründeten Ausscheiden W. im September 1954 entsprechend berichtigte. Der Kläger hat die Genehmigungen unter Einsatz eigener Kraftfahrzeuge ausgenutzt.
Wegen ihrer Forderung gegen W. erstritt die Beklagte am 24. April 1956 ein Urteil gegen den jetzigen Kläger, in welchem dieser zur Zahlung von 1.100 DM mit dem Vorbehalt verurteilt wurde, seine Haftung auf das von W. übernommene Vermögen zu beschränken. Auf Grund dieses Urteils ließ die Beklagte durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 1956 in das Geschäftsguthaben des Klägers bei der Stadt Sparkasse in K. voll strecken.
Der Kläger will mit der vorliegenden Klage die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt haben.
Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, der Kläger hafte auch mit dem Gewinn, welchen er durch Ausnutzung der ihm von Würbach überlassenen Genehmigungen erzielt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat in dem Vorprozeß den jetzigen Kläger unter Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung auf das von Würbach übernommene Vermögen verurteilt, an die Beklagte 1.100 DM zu zahlen. In den Gründen des Urteils ist ausgesprochen der Kläger hafte der Beklagten allein aus Vermögensübernahme nach § 419 BGB. Die Vermögensübernahme im Sinne dieser Vorschrift führt zur Mithaftung des Übernehmers für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Verbindlichkeiten. Seine Haftung ist jedoch auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkte Der Vorbehalt in dem Urteil vom 24. April 1956, auf Grund dessen die Beklagte die Forderung des Klägers gegen die Sparkasse gepfändet hat, eröffnet ihm die Möglichkeit, die Pfändung gegen sein eigenes von W. nicht übernommenes Vermögen mit der Klage aus § 786 in Verbindung mit §§ 780 Abs. 1, 785 und 767 ZPO abzuwehren.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, das gepfändete Geschäftsguthaben gehöre nicht zum Bestand des von ihm angeblich übernommenen Vermögens für unerheblich erachtet und diese Auffassung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Nach § 419 Abs. 2 Satz 2 BGB fänden, wenn sich der Vermögensübernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung beruft, die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung. Der Erbe sei bei Anordnung der Nachlaßverwaltung oder Eröffnung des Nachlaßkonkurses den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Er sei also gemäß § 667 BG-B insbesondere verpflichtet, alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Entsprechend sei der Vermögensübernehmer verpflichtete. Der Kläger habe aus der Verwaltung der Konzessionen einen Gewinn von wenigstens 1.100 DM erlangt. Dies sei schon aus der Höhe des Kaufpreises zu entnehmen, den er für die Konzessionen gezahlt habe. Er gebe selbst zu, seit dem Erwerb der Konzessionen in seinem Betriebe Gewinne erzielt zu haben. Werde berücksichtigt, daß er die Konzessionen drei bis vier Jahre nutze, so könne ein Gewinn von nur 1.100 DM nicht bezweifelt werden. Der Gewinn beruhe wesentlich auf den Konzessionen, Daß sie die alleinige Ursache des Erlangten seien, sei hier ebensowenig wie in anderen Fällen der Geschäftsbesorgung erforderlich. Hach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Auftrags sei der Vermögensübernehmer sogar verpflichtet, das übernommene Vermögen zu verwalten und zu nutzen. Er habe die Einnahmen aus den Transporten der mit den übernommenen Genehmigungen konzessionierten Fahrzeuge nicht besonders verwaltet. Deshalb sei es unerheblich, ob der jetzige Stand des gepfändeten Kontos Einnahmen aus den mit den drei Genehmigungen betriebenen Fahrzeugen enthält. Die Einnahmen seien zusammen mit den Einnahmen aus Transporten aller anderen Fahrzeuge dem einheitlichen Betrieb zugeflossen. Infolgedessen könnten sie nur noch dem Werte nach bestimmt werden. Der Kläger hafte sonach in Höhe der Klageforderung mit seinem gesamten Geschäftsvermögen. Die Vollstreckung des Anspruchs sei daher auch in das Sparkassenkonto des Klägers zulässig, welches zudem das Geschäftskonto sei.
II.
Dem Gedankengang des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden. Wenn § 419 Abs. 2 BG-B für die von dem Vermögensübernehmer in Anspruch genommene Beschränkung seiner Haftung "auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche" bestimmt, daß die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 und 1991 BGB entsprechende Anwendung finden, so muß eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften und die des Auftragsrechts, auf die durch den in § 1991 Abs. 1 in Bezug genommenen § 1978 Abs. 1 BGB verwiesen ist, sich in den Grenzen halten, die durch Sinn und Zweck der beschränkten Haftung des Übernehmers gezogen sind, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 283; 137, 50; 139.199) beruht die Vorschrift des § 419 BGB auf dem deutschrechtlichen Gedanken, daß die Schulden eine Last des Vermögens bilden. Das Gesetz will, daß da, wo die Vermögensmasse geblieben ist, die die natürliche Grundlage des einem Schuldner gewährten Kredits gebildet hat, auch die Befriedigung von dem Gläubiger gesucht werden kann. Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich daher nach § 419 Abs. 2 BGB auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Die entsprechende Anwendung der für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB ergibt, wie das Reichsgericht in RGZ 137, 50, 52, 53 ausgeführt hat, folgendes: "Nach § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet ist. Sind solche Maßnahmen wegen Mangels an Masse nicht tunlich oder werden sie aus diesem Grunde aufgehoben, so kann der Erbe nach § 1990 BGB die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist dann aber verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Der Beschränkung der Haftung des Erben entspricht die beschränkte Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach § 419 BGB. Darin, daß der Schuldner die Haftung auf die von dem Sondervermögen noch vorhandenen Gegenstände bei der vom Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung beschränken kann, liegt das Wesen der auf ein bestimmtes Sondervermögen sich beschränkenden Haftung. Demzufolge kann der Übernehmer eines Vermögens bei der Zwangsvollstreckung den Gläubiger auf die Bestandteile des übernommenen Vermögens verweisen. Will er darüber hinaus die Befriedigung des Gläubigers mit der Begründung verweigern, daß das übernommene Vermögen nicht ausreiche, so muß er dieses Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben. Diese Herausgabe bedeutet das Geschehenlassen der Zwangsvollstreckung in die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände". Bei der Haftung des Übernehmers aus § 419 BGB kann, so führt das Reichsgericht a.a.O. S. 55 weiter aus, die vom Gesetz angeordnete Herausgabepflicht nicht etwa allgemein dadurch beseitigt werden, daß der Wert des einzelnen Gegenstandes ermittelt und die Pflicht zur Erstattung des Wertes an die Stelle der Herausgabepflicht gesetzt wird (ebenso KGZ 139, 199, 205).
Es liegt also im Wesen der Haftung des Übernehmers nach § 419 BGB, daß er grundsätzlich nur mit dem Bestände haftet, den er übernommen hat, und daß er sich darauf berufen kann, er brauche nur das Übernommene im Wege der Zwangsvollstreckung an die Gläubiger herauszugeben. Daraus ist im Schrifttum gefolgert worden, daß die-Haftung des Übernehmers sich zwar auch noch auf den Erlös übernommener Vermögensgegenstände erstreckt nicht aber auch auf die Einkünfte des Übernehmers aus einem übernommenen Geschäft (vgl. Schmidt, "§ 419 BGB und unpfändbare Gegenstände" JW 1933, 2734, 2735). Ob dieser Rechtsauffassung hinsichtlich der Einkünfte, die der Übernehmer aus einem übernommenen Geschäft gezogen hat, grundsätzlich oder mit Ausnahmen beizutreten ist, kann bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt dahingestellt bleiben. Denn es kann der Auffassung des Berufungsgerichts schon aus anderen Erwägungen nicht zugestimmt werden.
Die Güterverkehrsgenehmigungen, deren Höchstzahl nach § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (BGBl I 697) von dem Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit auf den Straßen festgesetzt und auf die Länder aufgeteilt wird, werden gemäß § 11 des Gesetzes dem Unternehmer, welcher die in § 10 festgelegten Voraussetzungen, u.a. Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit des Betriebes, erfüllt, für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt. Sie sind nach § 11 Satz 3 GüKG nicht übertragbar und gehen gemäß § 19 dieses Gesetzes auch nicht auf den Erben über, müssen diesem vielmehr neu erteilt werden. Auch bei der Übertragung eines Unternehmens im ganzen müssen die Genehmigungen dem Übernehmer im vorgeschriebenen Verfahren neu erteilt werden (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 30. Juli 1953 Nr. 4, VkBl 1953, 302). In diesem Falle können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG lediglich die nach Absatz 1 festgesetzten Höchstzahlen überschritten werden, wenn die Dauer der Genehmigung nicht über die Dauer der ursprünglich erteilten Genehmigung erstreckt wird. Eine solche Genehmigung gibt ihrem Träger ein personengebundenes subjektiv öffentliches Recht (BGH Urt. vom 10. November 1954 - VI ZR 197/53 - S. 6, 7 mit Nachweisen, VRS 8, 100, 101). Die "Übertragung" einer Genehmigung auf einen anderen kann, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, nicht anders vor sich gehen, als in der Form einer Neuerteilung der Genehmigung für den Nachfolger. Die Genehmigungen entziehen sich ihrer Natur nach jeglichem Zwangszugriff. Sie sind also und das ist entscheidend auch bei dem sogenannten Nachfolger im Betrieb einer Zwangsvollstreckung entzogen. Wenn der Schuldner Würbach drei Verkehrsgenehmigungen im Wege einer Beteiligung des Klägers an einem "ruhenden Unternehmen" diesem überlassen hat, indem solche Übertragung des Unternehmens zu einer entsprechenden Erteilung von drei Verkehrsgenehmigungen für dem Kläger gehörende Fahrzeuge geführt hat, so handelte es sich dabei rechtlich gesehen, um die Aufgabe personengebundener subjektiv öffentlicher Rechte und die Ermöglichung, daß dem Kläger entsprechende Genehmigungen für andere bestimmte Fahrzeuge, die Würbach nicht gehört hatten, neu erteilt worden sind.
Der Urteilsvorbehalt der beschränkten Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die dem Übernehmer aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche erlaubt dem Kläger, sich gegenüber dem Zugriff der Beklagten darauf zu berufen, daß diese Genehmigungen auch in seiner Hand nicht pfändbar sind und deshalb nicht zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herausgegeben werden müssen. Jedenfalls in einem solchen Falle kann nicht gesagt werden, daß der "Übernehmer" verpflichtet sei, das ihm "überlassene" in Wirklichkeit neu entstandene höchstpersönliche Recht im Interesse der Gläubiger desjenigen zu erhalten und zu nutzen, der durch Aufgabe von Genehmigungen diesen Rechtserwerb ermöglicht hat. Somit erstreckt sich die Haftung des Klägers weder auf den Vermögenswert der Genehmigungen noch auf das, was er durch eine Ausnutzung der drei Genehmigungen wirtschaftlich gesehen gewonnen haben mag. Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, was der Kläger, abgesehen von dem an W. gezahlten Entgelt von 12.000 DM, sonst noch aufgewendet hat, um auf Grund und im Rahmen der Güterverkehrsgenehmigungen einen Gewinn erzielen zu können. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sonstiges Vermögen, auf das die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung hätte Zugriff nehmen können, nicht übernommen worden ist, muß der Kläger mit seiner Einwendung, daß das gepfändete Guthaben nicht zu dem Bestand des übernommenen Vermögens gehört und auch nicht aus einem ihm zustehenden Anspruch im Sirre des § 419, Abs. 2 BGB herrührt, Erfolg haben. Deshalb kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange der Vermögensübernehmer in anders gelagerten Fällen, in welchen zur Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung geeignete Gegenstände übernommen worden sind oder übernommenes Vermögen in Geld umgesetzt worden ist, zur Herausgabe des Erlöses oder Gewinnes, der durch Einsatz übernommenen Vermögens erzielt worden ist, verpflichtet sein mag.
Wenn der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - S. 26 - LM § 419 Nr. 8 - die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt hat, daß der Übernehmer eines Vermögens,- der durch seine Gebahrung mit diesem die Befriedigung eines Gläubigers aus dem Vermögen schuldhaft vereitelt, diesem wie ein Beauftragter verantwortlich sei, ohne seine Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken zu können, so ist damit nicht ausgesprochen, daß der Vermögensübernehmer das übernommene Vermögen als Sondervermögen wie ein Beauftragter im Interesse von Gläubigern seines Rechtsvorgängers zu nutzen habe und den Gläubigern sogar hierdurch erzielten Gewinn wie ein Nachlaßverwalter herauszugeben habe. Diese Entscheidung steht deshalb dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. Dieses entspricht auch dem durch § 419 BGB verfolgten Zweck und der Billigkeit. Die Genehmigunggen bilden lediglich eine Voraussetzung für die Ausübung der durch sie zugelassenen Erwerbstätigkeit. Obwohl der Kläger wegen ihrer Unübertragbarkeit nicht in der Lage und auch nicht dazu verpflichtet ist, die Genehmigungen im Wege der Zwangsvollstreckung an die Beklagte herauszugeben, wäre er nach der Auffassung des Berufungsgerichts dazu gehalten, sie im Interesse der Gläubiger dessen, der ihm den Erwerb der Genehmigungen durch Aufgabe solcher Rechte ermöglicht hat, zu nutzen. Der Gläubiger hat aber, wie das Reichsgericht u.a. in RGZ 70, 226, 230 hervorgehoben hat, kein Recht zu verlangen, daß der Schuldner seine Erwerbstätigkeit in einer solchen Art und Weise ausübe, daß es dem Gläubiger ermöglicht werde, die Hand auf die Früchte dieser Tätigkeit zu legen. Dazu kommt, daß die Beklagte, würde der Kläger die Güterverkehrsgenehmigungen nicht erhalten haben, sich in keiner besseren Lage befinden würde. Zwar hätte sie, soweit der Schuldner Würbach in Ausnutzung ihm erteilter Genehmigungen noch einen Gewinn hätte erzielen können, diesen möglicherweise im Wege der Zwangsvollstreckung ergreifen können. Sie hatte ab aber keinerlei Anspruch darauf, daß ihr Schuldner eine derart gewinnbringende Tätigkeit ausübte.
III.
Eine Haftung des Klägers mit seinem persönlichen Vermögen ergibt sich auch nicht aus anderen gründen. Die Beklagte hatte zwar in den beiden Tatsacheninstanzen geltend gemacht, der Kläger könne sich auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in sein Geschäftsguthaben auch deshalb nicht berufen, weil er bei der "Veräußerung" der Genehmigungen mit W. zusammengewirkt habe, um die Befriedigung der Beklagten zu verhindern, außerdem hafte er aber auch aus § 28 HGB, weil er durch den Vertrag vom 1. Januar 1954 als persönlich haftender Gesellschafter in des damals allerdings ruhende Unternehmen des Schuldners W. eingetreten sei. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht jedoch hinsichtlich des Teilbetrages, aus dem die Beklagte vollstreckt hat, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entgegen. Das Vorbringen war bereits Gegenstand der Entscheidung jenes Verfahrens. Sie ist dahin zu verstehen, daß der Kläger nur aus § 419 BGB hafte und nicht auch weitergehend aus anderen im Vorprozeß geltend gemachten Gründen. Dies ergibt sich aus der Urteilsformel in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des Urteils. Darin ist ausgeführt, daß das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt anderer Haftungsgründe geprüft, aber eine Haftung des Klägers nur aus § 419 BGB für begründet erachtet hat, Es hat deshalb den Kläger zur Zahlung unter dem von ihm beantragten Vorbehalt verurteilt, ohne allerdings im übrigen hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs die Klage in der Urteilsformel ausdrücklich abzuweisen. Dies hat es als nicht notwendig bezeichnet, jedoch bei der auf § 92 ZPO gegründeten Kostenentscheidung berücksichtigt; daß die damalige Klägerin nicht in vollem Umfange obgesiegt hat. Deshalb ist die Entscheidung im Vorprozeß dahin auszulegen und dahin zu verstehen, daß die jetzige Beklagte mit ihrem weitergehenden Anspruch abgewiesen worden ist. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, daß ihr die Möglichkeit genommen ist, sich gegenüber dem Klagebegehren einredeweise auf eine unbeschränkte Haftung des Klägers zu berufen.
IV.
Zusammenfassend ergibt sich, daß dem Klageantrag entsprochen werden muß. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers dahin abzuändern, daß die durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 1956 betriebene Zwangsvollstreckung in das Guthaben des Klägers bei der Stadtsparkasse K. unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Artl
Dr. Spieler
Dr. Mezger
Dr. Messner