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§ 9 GüKG - Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

1Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. 2Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.