Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1954, Az.: VI ZR 197/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 197/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 12.06.1953
Prozessführer
der Speditionsfirma August P., Internationale Transporte, in Sch., B.straße ...,
Prozessgegner
die Witwe Franz A., Liselotte geb. Jü., in E., R.straße,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. März 1951 verpachtete die Beklagte an die Klägerin das früher von ihrem Ehemann und nach dessen Tode von ihr unter der Firma Franz A., Internationale Spedition, in E. betriebene Unternehmen "mit allen Rechten, Konzessionen und Genehmigungen" und mit der Befugnis der unveränderten Firmenführung für die Zeit bis zum 31. März 1961. Mitverpachtet wurde das Geschäftsinventar mit Ausnahme des noch nicht vollständig bezahlten Lastkraftwagens; dieser sollte nach Erfüllung näher vereinbarter Zahlungsabmachungen in das Eigentum der Klägerin übergehen. Die Beklagte verpflichtete sich, die geschäftlichen Interessen ihrer Firma und die der Klägerin zu wahren und die bestehenden Verbindungen zu pflegen und weiter auszubauen, ferner in ihrer Firma voll beschäftigt tätig zu sein und zu bleiben, soweit und solange ihr dies mit Rücksicht auf die übliche Haushaltführung und die Pflege und Erziehung ihres Kindes möglich war. Als Pachtzins wurden monatlich 300 DM und ein Anteil am Umsatz von monatlich 5 % vereinbart.
Die Klägerin hat am 23. Februar 1952 das Pachtverhältnis fristlos gekündigt. Die Beklagte hat der Kündigung als unberechtigt widersprochen. Zu ihrer Begründung hat die Klägerin vorgebracht, schon bald nach Abschluss des Vertrages habe sich herausgestellt, dass das Unternehmen notleidend gewesen sei und keinen wesentlichen Ertrag versprochen habe; die Beklagte habe die ihr vertraglich obliegende Verpflichtung zur Mitarbeit im Betriebe nur mangelhaft erfüllt; sie habe die berechtigten Anweisungen und Wünsche der Klägerin unbeachtet gelassen, bei geschäftlichen fernmündlichen Anrufen des Inhabers der Klägerin den Höhrer kurzerhand eingehängt, die Einsichtnahme in die Geschäftsvorgänge verweigert und erklärt, sie wolle mit der Klägerin nichts mehr zu tun haben.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der ausgesprochenen Kündigung nicht mehr berechtigt ist, Forderungen aus dem Pachtvertrag für die Zeit nach dem 1. März 1952 zu erheben.
Die Beklagte hat bestritten, einen Anlass zur Kündigung gegeben zu haben; sie habe sich, so hat sie behauptet, dem Geschäft mit voller Kraft gewidmet; sein Rückgang sei auf das eigene Verhalten der Klägerin zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auch darauf gestützt, dass der Pachtvertrag nichtig sei. Nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen habe die Beklagte der Klägerin nämlich die ihr für den Lastkraftwagen erteilte Genehmigung zum Güterfernverkehr im Umkreis von 150 km übertragen; eine solche Übertragung verstosse aber gegen das Güterfernverkehrsgesetz mit der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Die Übertragung sei für den Abschluss des Vertrages von entscheidender Bedeutung gewesen; ohne sie würde die Klägerin, der die Unzulässigkeit der Übertragung damals nicht bekannt gewesen sei, den Vertrag nicht abgeschlossen haben.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass sich die Verpachtung auf die Fernverkehrsgenehmigung erstreckt habe, und hat behauptet, die Klägerin sei an dem Lastkraftwagen überhaupt nicht interessiert gewesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage, deren Zulässigkeit (§256 ZPO) ausser Zweifel steht, für unbegründet gehalten. Dass der Pachtvertrag nichtig sei, hat es verneint. In Würdigung des Schriftwechsels der Parteien, der dem Abschluss des Vertrages vorangegangen ist, hat es erwogen, dass die Klägerin, die bereits eine Güterfernverkehrsgenehmigung gehabt habe, darauf ausgegangen sei, ihr Unternehmen zu erweitern. Das habe ohne besondere Genehmigung geschehen können. Wesentlich sei für sie gewesen, dass sie in dem Bezirk, in dem sie bisher nicht bekannt gewesen sei, einen Kundenkreis erwarb, dass sie die Geschäftsverbindungen der Beklagten ausnutzen und sich ihre Befugnis zur Grenzzollabfertigung und ihre Genehmigung als Abfertigungsspediteur zunutze machen konnte. An eine Übertragung der beschränkten Güterfernverkehrsgenehmigung der Beklagten hätten die Parteien offensichtlich nicht gedacht, da die Klägerin dieser Genehmigung nicht bedurft habe. Wenn im Vertrage alle Rechte, Konzessionen und Genehmigungen der Beklagten als mitverpachtet bezeichnet worden seien, so seien darunter jene anderen Befugnisse und Genehmigungen zu verstehen, nicht aber die Güterfernverkehrsgenehmigung. Der Lastkraftwagen der Beklagten sei von der Verpachtung ausdrücklich ausgenommen worden; der Beklagten sei daran gelegen gewesen, von ihren noch bestehenden Zahlungspflichten aus dem Abzahlungskauf des Wagens frei zu werden; da der Wagen demnächst in das Eigentum der Klägerin habe übergehen sollen, sei es ihr gleichgültig gewesen, in welcher Weise und für welche Zwecke die Klägerin ihn benutzen würde. Wenn die Klägerin den Wagen weiter für den Ferntransport habe verwenden wollen, so sei es ihre Sache gewesen, die Genehmigung hierfür zu erwirken. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie auch bereits um die Genehmigung nachgesucht, sie sei aber abschlägig beschieden worden. Es wäre unverständlich, warum sie diese Ablehnung nicht zum Anlass genommen habe, den Pachtvertrag zu kündigen, wenn es richtig wäre, dass sie den Vertrag ohne die Übertragung der Fernverkehrsgenehmigung nicht abgeschlossen haben würde. Dass sie ihre Kündigung nicht auf den abschlägigen Bescheid gestützt hat, sei ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Lastkraftwagen in die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht einbezogen und deshalb auch die Genehmigung nicht von der Beklagten auf die Klägerin übertragen worden sei.
Einen die Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als dargetan erachtet.
2.
Die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht bekämpfend, hält die Revision daran fest, dass der Pachtvertrag wegen gesetzeswidriger und rechtlich unmöglicher Überlassung der Fernverkehrsgenehmigung der Beklagten an die Klägerin zu pachtweiser Ausnutzung nichtig sei.
a)
Der Revision ist zuzugeben, dass, wenn die Fernverkehrsgenehmigung der Beklagten an die Klägerin mitverpachtet worden ist, die rechtliche Wirksamkeit dieser Abrede Bedenken begegnet.
Als der Pachtvertrag abgeschlossen wurde, galt das inzwischen durch das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I, 697) abgelöste Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 788) mit der Durchführungsverordnung vom 27. März 1936 (RGBl I, 320) nach Maßgabe des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom 2. September 1949 (WiGBl S. 306). Danach bedurfte staatlicher Genehmigung, wer mit Kraftfahrzeugen über die Grenze eines Gemeindebezirks hinaus ausserhalb eines Umkreises von 50 km, gerechnet vom Standort des Kraftfahrzeugs aus, Güter für andere befördern wollte. Die Genehmigung wurde dem Unternehmer, falls er zuverlässig und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet, ein öffentliches Verkehrsbedürfnis auch nicht zu verneinen war, auf Zeit, für seine Person und für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt (§6 des Änderungsgesetzes, §7 des Gesetzes von 1935). Nicht anders als nach dem Gesetz vom 17. Oktober 1952 (§§10 ff) bedeutet die Fernverkehrsgenehmigung also nicht eine allgemeine Betriebserlaubnis für ein Unternehmen, sondern sie gibt ein personengebundenes subjektiv-öffentliches Recht (Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsgesetz, §11 Bem. 4). Daraus ergibt sich, dass die Genehmigung von ihrem Träger nicht einem anderen überlassen werden konnte. So hat denn auch das Gesetz vom 17. Oktober 1952 in §11 Satz 3 die Genehmigung ausdrücklich für nicht übertragbar erklärt. Allerdings hatte die Durchführungsverordnung vom 27. März 1936 in §22 bestimmt, dass die Genehmigung nicht nur für die erstmalige Einrichtung des Unternehmens, sondern auch für jede Vermehrung der zum Betrieb zugelassenen Kraftfahrzeuge und jede Übertragung der Genehmigung auf einen anderen erforderlich ist. Das darf aber nicht dahin begriffen werden, dass eine Übertragung der erteilten Genehmigung rechtlich möglich und in ihren Wirkungen nur von der Zustimmung der Behörde abhängig gewesen wäre. Ihrem Wesen nach kann die Genehmigung nicht von demjenigen, dem sie höchstpersönlich erteilt worden ist, auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Die Übertragung einer Genehmigung auf einen anderen konnte und kann nicht anders vor sich gehen als in der Form einer Neuerteilung der Genehmigung für den Nachfolger (Hein-Eichhoff-Pukall-Krien a.a.O.; vgl. auch Hein, Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen, 1949 S. 52; Michel in "Der Güterverkehr" 1953 S. 144/145; a.A. Ruwe, Güterkraftverkehrsgesetz §9 Bem. 5 a). In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn §22 DVO von der Notwendigkeit einer Genehmigung bei Übertragung der Genehmigung auf einen anderen gesprochen hat.
Wie die Übertragung, so konnte auch die Verpachtung einer Güterfernverkehrsgenehmigung nur in der Weise erfolgen, dass für den Vertragsgegner des bisherigen Inhabers der Genehmigung eine neue Genehmigung zu erwirken war. Anders war eine Verpachtung der Genehmigung rechtlich nicht möglich und darum nach §306 BGB nichtig.
b)
Die Auslegung des Vertrages der Parteien durch das Berufungsgericht, dass die Güterfernverkehrsgenehmigung der Beklagten für den Lastkraftwagen nicht Gegenstand der Verpachtung gewesen sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Zwar musste das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Vertrages, wonach die Firma der Beklagten mit allen Rechten, Konzessionen und Genehmigungen verpachtet werde, nicht notwendig den Schluss ziehen, dass auch die Güterfernverkehrsgenehmigung verpachtet worden sei. Ohne am Wortlaut zu haften, war der Sinn dessen, worüber sich die Parteien nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen geeinigt haben, zu ermitteln und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Dabei war ausser den Vorverhandlungen und sonstigen begleitenden Umständen namentlich der mit dem Geschäftsabschluss verfolgte wirtschaftliche Zweck zu berücksichtigen (BGB RGRK 10. Aufl. §133 Anm. 1). Ohne diese Auslegungsregeln zu verkennen, hat das Berufungsgericht indessen, wie die Revision mit Recht rügt, bei seiner Würdigung möglicherweise nicht alle für die Auslegung als wesentlich in Betracht kommenden Umstände herangezogen.
Wenn das Berufungsgericht erwogen hat, dass der Vertrag, wie von beiden Teilen im vorangegangenen Schriftwechsel hervorgehoben war, der Erweiterung des Unternehmens der Klägerin habe dienen sollen, so hat es mit der Feststellung, dass für die Klägerin der Erwerb eines weiteren Kundenkreises mit Geschäftstätigkeit auf dem Gebiete der Abfertigungsspedition und Grenzzollabfertigung wesentlich gewesen sei, den in Betracht kommenden Bereich geschäftlicher Erweiterung und die Interessenlage der Klägerin nur unvollkommen erfasst. Mochte die Klägerin des Lastkraftwagens und der für ihn erteilten beschränkten Fernverkehrsgenehmigung für eine Erweiterung ihres Unternehmens auch nicht bedürfen, so konnte es für sie, da eine Güterfernverkehrsgenehmigung nur für einzelne Fahrzeuge, nicht aber für das Unternehmen als solches erteilt wird, doch von erheblichem Interesse sein, zu ihren bisherigen Fahrzeugen mit Güterfernverkehrsgenehmigung einen weiteren Lastkraftwagen mit Bezirksgenehmigung hinzuzubekommen. Dieses Interesse der Klägerin brauchte nicht darum zu entfallen, dass der Wagen, wie sie vorgebracht hatte (Schriftsatz vom 3. Juni 1952), mit seinem Benzinantrieb auf die Dauer nicht mehr rentabel war und durch ein Dieselfahrzeug ersetzt werden musste. Nach §26 Abs. 2 DVO war nämlich bei Einstellung eines anderen Fahrzeugs keine neue Genehmigung für dieses einzuholen, sondern die Urkunde über die Genehmigung für den ausgeschiedenen Wagen nur entsprechend zu berichtigen. Die Klägerin hatte denn auch ausdrücklich behauptet (Schriftsatz vom 19. Mai 1953 S. 3 ff), dass es ihr gerade auf die Übernahme des im Unternehmen der Beklagten verwendeten Lastkraftwagens und der für ihn erteilten Genehmigung zum Bezirksgüterverkehr angekommen sei; es sei dies das Kernstück des Unternehmens der Beklagten gewesen. Der Wagen habe zur Weiterbeförderung von Gütern mit den zum unbeschränkten Fernverkehr zugelassenen Fahrzeugen der Klägerin Zubringdienste aus dem Raume E. zu dem nur 130 km entfernten Sch. leisten und auf der Rückfahrt für die von der Klägerin ständig aufzuführenden Transporte zum Niederrhein oder nach Holland ausgenutzt werden sollen; nach Abschluss des Vertrages sei der Wagen, so hat die Klägerin unter Beweisantritt weiter behauptet, tatsächlich auch in dieser Weise verwendet worden und zwischen E. und Sch. stets hin- und hergefahren. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass dieses Vorbringen berücksichtigt worden wäre. Es ist aber nicht zu verkennen, dass es für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung war, und es lässt sich auch nicht ausschliessen, dass das Berufungsgericht, wenn es dieses Vorbringen mit in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hätte, zu anderer Auslegung des Vertrages und Beurteilung des Rechtsstreits gekommen wäre.
Dabei kann unerörtert bleiben, ob gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht auch die weiteren Angriffe der Revision durchgreifen, mit denen insbesondere geltend gemacht wird, dass für eine Grenzzollabfertigung und Tätigkeit als Abfertigungsspedition eine besondere behördliche Befugnis nicht notwendig gewesen sei und die Mitverpachtung aller "Rechte, Konzessionen und Genehmigungen" sich überhaupt nur auf die Bezirksfernverkehrsgenehmigung für den Lastkraftwagen bezogen haben könne. Der Klägerin bleibt unbenommen, diese Gesichtspunkte im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muss, zur Geltung zu bringen.
3.
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es verneint hat, dass durch die am 23. Februar 1952 ausgesprochene Kündigung das Vertragsverhältnis der Parteien sein Ende gefunden habe, erheben sich gleichfalls rechtliche Bedenken.
Wenn das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen hat, dass sich die Beklagte der ihr vertraglich obliegenden Pflicht zur Mitarbeit im Geschäftsbetrieb entzogen oder sie gar abgelehnt habe, so ist diese Würdigung allerdings im Revisionsverfahren nicht angreifbar und auch nicht angegriffen. Anders steht es aber mit der Würdigung, die das Berufungsgericht der Behauptung der Klägerin hat zuteil werden lassen, dass die Beklagte die Entgegennahme von Ferngesprächen und die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher verweigert habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es sich hier um Vorgänge gehandelt habe, die ihren Grund in den zwischen den Parteien entstandenen Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten. Es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Schuld an diesen Unstimmigkeiten trüge und für die genannten Vorgänge verantwortlich sei. Wenn deshalb das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gestört sei, so könne die Klägerin daraus doch keinen wichtigen Grund zur Kündigung herleiten, weil nicht dargetan sei, dass die Beklagte dies verschuldet habe.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Vertragsverhältnis der vorliegenden Art nur dann aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne, wenn der Grund von dem Vertragsgegner der kündigenden Partei verschuldet worden ist. Nun ist allerdings bei einem aus Elementen des Pacht- und Dienstvertragsrechts zusammengesetzten vertraglichen Dauerverhältnis, wie es hier gegeben ist, ein schuldhafter Verstoss gegen die Vertragspflichten in besonderem Maße geeignet, die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde zu erfüllen, aber ein Verschulden braucht nicht vorzuliegen. Ist die für das Vertragsverhältnis erforderliche persönliche Zusammenarbeit vertrauensvollen Einvernehmens gestört und die Durchführung des Vertrages hierdurch so erheblich gefährdet, dass dem Kündigenden nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Vertrages bei verständigem Ermessen nicht mehr, zuzumuten ist, so kann ein wichtiger Grund zur Kündigung auch ohne Verschulden gegeben sein (BGH MDR 1951, 610; RGZ 169, 203 [207]; RG JW 1937, 1146; RAG JW 1936, 2945; vgl. ferner BGB RGRK 10. Aufl. §553 Anm. 1, §626 Anm. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf vielmehr erneuter Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht.
4.
Für die weitere Behandlung der Sache erscheint folgender Hinweis angebracht:
Sollte das Berufungsgericht bei der Ermittlung dessen, was die Parteien gemeint haben, als sie die Mitverpachtung aller Rechte, Konzessionen und Genehmigungen vereinbarten, zu dem Ergebnis gelangen, dass hierunter die beschränkte Güterfernverkehrsgenehmigung der Beklagten für den Lastkraftwagen verstanden oder mitverstanden worden ist, so kann es für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung sein, ob den Vertragsparteien die Unübertragbarkeit der Genehmigung bekannt gewesen ist oder nicht. Verneinendenfalls wird zu prüfen sein, ob der Vertrag nicht nach §140 BGB dahin umzudeuten ist, dass die zum Güterfernverkehr mit dem Lastkraftwagen für die Klägerin erforderliche Genehmigung von der Klägerin unter Mitwirkung der Beklagten habe herbeigeführt werden sollen. Haben die Parteien dagegen gewusst, dass es einer neuen Genehmigung für die Klägerin bedurfte, so erhebt sich die Frage, ob die Pachtabrede über die der Beklagten erteilte bisherige Genehmigung - mit der Folge ihrer Nichtigkeit auch nach §134 BGB - der Umgehung des gesetzlichen Erfordernisses einer Neugenehmigung für die Klägerin hat dienen sollen oder ob nicht die Parteien als selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die behördliche Genehmigung zu der Verpachtung, d.h. also eine neue Genehmigung für die Klägerin, noch zu erwirken sei, und dies als stillschweigend vereinbart anzusehen ist.
Kommt das Berufungsgericht dagegen erneut zu dem Ergebnis, dass die Bezirksgenehmigung der Beklagten nicht mitverpachtet worden ist, so bleibt zu untersuchen, ob es nach dem Willen der Parteien der Klägerin überlassen bleiben sollte, mit dem Lastkraftwagen anzufangen, was sie wollte, oder ob es nicht nach der gemeinsamen Vorstellung der Parteien oder nach der von der Beklagten erkannten und gebilligten Vorstellung jedenfalls der Klägerin Geschäftsgrundlage des vereinbarten Pachtverhältnisses über das Unternehmen der Beklagten gewesen ist, dass der Klägerin die Genehmigung für den bezirksbeschränkten Güterfernverkehr mit dem Lastkraftwagen erteilt werden würde.
Je nach dem Ergebnis der hiernach anzustellenden Untersuchungen wird zu prüfen sein, ob darin, dass der Klägerin nach ihrer Behauptung der zuständige Sachbearbeiter des Verkehrsdezernats beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf erklärt hat, eine Übertragung, Umschreibung oder neue Erteilung der Genehmigung sei nicht möglich, ein Umstand zu erblicken ist, der die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages verursacht hat und aus diesem Grunde das Feststellungsbegehren der Klägerin gerechtfertigt ist.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.