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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1977, Az.: IV ZR 124/76

Verjährungsfristen bei einer Vermögensübernahme; Haftung für Schulden eines Dritten durch Vermögensübernahme; Zurechnung einer laufenden Verjährungsfrist für einen Vermögensübernehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1977
Aktenzeichen
IV ZR 124/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 24.06.1976
LG Osnabrück

Fundstellen

  • DB 1977, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 437
  • MDR 1977, 737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1879 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) Hausfrau Maria B., W.-H., H.-B.-Straße ...,

2.) Hausfrau Anna R., W.-H., H.straße ...,

3.) Hausfrau Gisela Ha., R., S.straße ...,

4.) Hausfrau Agnes K., W.-H., K.,

5.) Hausfrau Irmgard Ho., W.-H., N.

Prozessgegner

Hausfrau Magdalena W., W.-H., T.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine bei der Vermögensübernahme laufende Verjährungsfrist läuft gegenüber dem Vermögensübernehmer weiter.

  2. b)

    § 425 Abs. 2 BGB gilt auch im Falle der Haftung nach § 419 BGB.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter hat den am 27. April 1971 verstorbenen Vater der Parteien auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments allein beerbt. Die Klägerinnen machten deshalb mit einer am 31. Juli 1973 zugestellten Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter geltend. Diese wurde durch Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1973 zur Auskunftserteilung und durch weiteres Teilanerkenntnisurteil vom 14. November 1973 zur Zahlung von je 3.392,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 1974 verurteilt.

2

Eine Zwangsvollstreckung der Klägerinnen wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs in das Vermögen der Mutter blieb am 20. Feburar 1975 erfolglos, weil die Mutter durch notariellen Vertrag vom 28. November 1972 ihren gesamten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beklagte übertragen hat und die Beklagte seit 28. Februar 1973 als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. Die Klägerinnen verfolgen mit ihren im März und April 1975 bei dem Amtsgericht eingegangenen Zahlungsbefehlen ihren Anspruch gegen die Beklagte mit der Behauptung, die Beklagte habe mit dem Vertrag vom 28. November 1972 das gesamte Vermögen der Mutter übernommen, so daß sie nach § 419 BGB für deren Schulden hafte.

3

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie je 3.392,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. April 1975 zu zahlen,

4

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 14. November 1974 zu 7 O 272/73 LG Osnabrück in das Grundbuch von Hollage Band 10 Bl. 261 verzeichnete Grundstück zu dulden.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, daß diese weder durch die Übertragung des Grundbesitzes an sie noch durch das gegen die Mutter ergangene Urteil ihnen gegenüber unterbrochen oder gehemmt worden sei. Ferner hält sie die Klagen nicht für schlüssig, weil sie nicht das gesamte Vermögen der Mutter übernommen habe.

7

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10

Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB stattgefunden habe. Denn jedenfalls greife die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Bei § 419 BGB handele es sich um eine gesetzlich angeordnete Schuldmitübernahme, durch welche der Übernehmer des Vermögens als Gesamtschuldner neben den bisherigen Schuldner trete. Auf dieses Gesamtschuldverhältnis seien die §§ 421 ff BGB anzuwenden mit der sich aus § 425 Abs. 2 BGB ergebenden Folge, daß für jeden Gesamtschuldner eine besondere Verjährung laufe, die infolgedessen nur durch Handlungen ihm gegenüber unterbrochen werden könne.

11

Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß auf das durch die Vermögensübernahme nach § 419 BGB entstehende Gesamtschuldverhältnis die§§ 421 ff BGB anzuwenden sind, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 419 BGB). Es ist daher auch § 425 Abs. 2 BGB anzuwenden, wonach die Unterbrechung der Verjährung nur gegenüber dem Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person sie eintritt. Die gegenteilige Ansicht der Revision findet im Gesetz keine Stütze. Sie läßt sich auch nicht mit dem von der Revision hervorgehobenen Schutzzweck des § 419 BGB begründen. Nach § 419 BGB tritt zum Ausgleich für die dem Gläubiger verlorengegangene Zugriffsmöglichkeit auf das ursprüngliche Schuldnervermögen die gesamtschuldnerische Haftung des Vermögensübernehmers ein. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift des § 419 BGB rechtfertigt es jedoch nicht, von der Anwendung des § 425 Abs. 2 BGB abzusehen. Denn dem durch § 419 BGB geschützten Gläubiger ist zuzumuten, daß er zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen auch gegenüber dem neuen (Gesamt) Schuldner die Verjährung rechtzeitig unterbricht, wenn er diesen in Anspruch nehmen will und dieser muß seinerseits darauf vertrauen dürfen, daß er nach Ablauf der bei der Vermögensübernahme bereits laufenden Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die in BGHZ 48, 203 f für die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG aufgestellten Grundsätze betreffen eine andere Sachlage und sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

12

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich hier aus dem Schuldverhältnis eine von § 425 BGB abweichende Regelung ergebe. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Entscheidung des OLG Köln in NJW 1972, 1899 f. Das OLG Köln hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, aus der gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht getrennt lebender Ehegatten, den Kaufpreis für auf Raten gekaufte Möbel gemeinsam zu tilgen, ergebe sich, daß die von einem Ehegatten durch Abschlagszahlungen herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem anderen wirken solle. Eine solche Regelung sei stillschweigender Inhalt des Vertragsverhältnisses. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht richtig ist. Sie kann jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem nachträglich wegen der Vermögensübernahme ein neuer Schuldner kraft Gesetzes zu dem bereits bestehenden Schuldverhältnis als Gesamtschuldner hinzugetreten ist, nicht gelten. Denn die Klägerinnen konnten bei dem gegebenen Sachverhalt nicht davon ausgehen, daß die Beklagte eine nach dem Gesetz nur gegenüber der Mutter wirksame Unterbrechung der Verjährung auch gegen sich gelten lassen wollte.

13

Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Anfechtbarkeit des Vertrages nach dem Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Anfechtungsgesetz), befaßt und daher unter Verstoß gegen § 139 ZPO die Klägerinnen nicht zu weiterem Sachvortrag in dieser Hinsicht aufgefordert, greift nicht durch. Nachdem das Landgericht die auf § 419 BGB gestützte Klage wegen Anspruchsverjährung abgewiesen hatte, wäre es Sache der Klägerinnen gewesen, in der Berufungsinstanz darauf hinzuweisen, daß sie ihre Klage auch auf das Anfechtungsgesetz stützen wollten. Da dies nicht geschehen ist, stellt es keinen Rechtsverstoß dar, daß das Berufungsgericht auf das Anfechtungsgesetz nicht eingegangen ist.

14

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen