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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1958, Az.: I ZR 106/57
„Pansana“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1958
Aktenzeichen
I ZR 106/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14638
Entscheidungsname
Pansana
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.03.1957
Landgericht in Düsseldorf - 20.03.1956

Fundstellen

  • BGHZ 28, 144 - 153
  • DB 1959, 55-56 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1959, 125 "Pansana"
  • MDR 1959, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Johann A. W., Fabrik pharmazeutischer Präparate in D., G.-Straße ...,

Prozessgegner

den Apotheker Adalbert J. in B., R. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen fällig werdende Gewinnanteilsansprüche aus einem Patentverwertungsvertrag sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des §197 BGB.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. März 1957 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. März 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger klagt als Erbeserbe seines im Jahre 1929 verstorbenen Bruders Eduard J.. Dieser hatte sich u.a. mit der Herstellung von Heilmitteln aus keratinösem Eiweiß befaßt und unter der Bezeichnung "Pansana" ein derartiges Mittel in den Verkehr gebracht. Durch schriftlichen Vertrag vom 10. September 1925 übertrug Eduard J. dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem im Jahre 1927 verstorbenen Johann A. von W., alle seine Erfindungen, Verfahren und Geheimverfahren, die sich auf die Aufschließung von keratinösem Eiweiß bezogen, darunter vor allem eine Patentanmeldung zur Darstellung von Abbauprodukten aus Keratinsubstanzen, die später zur Erteilung des seit dem 18. Februar 1925 laufenden und nach den Kriegs- und Überleitungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1949 verlängerten Patentes Nr. 437 001 führte. Er übertrug ihm weiter die Vorarbeiten, klinischen Feststellungen usw. dazu sowie die Sachwerte der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse mbH einschließlich des Warenzeichens "Pansana". W. übernahm es, die Erfindungen und Verfahren nach besten Kräften zur Verwendung zu bringen und sie in gleicher Weise gewerblich zu verwerten. J. sicherte zu, daß durch seine Verfahren resorbierbares keratinöses Eiweiß zustande komme, und verpflichtete sich, seine ganze Kraft der Fortbildung der übertragenen Verfahren zu widmen und W. mit Rat und Tat zu unterstützen, damit die von W. hergestellten Fabrikate möglichst gut gewerblich verwertbar seien; jedoch sollte J. freier Wissenschaftler bleiben und insbesondere das Recht der freien wissenschaftlichen Publikation haben; die kaufmännische Leitung sollte ausschließlich bei W. liegen. Für seine Tätigkeit in der Zeit von Oktober 1925 bis September 1927 sollte J. nach Nr. 7 des Vertrages eine jährliche Entschädigung von 10.000 RM erhalten. Weiter wurde in Nr. 8 bestimmt:

"Für das vertraglich festgesetzte Geschäftsgebiet sind besondere Bücher zu führen. Die Berechnung des Reingewinns hat nach den allgemein gültigen kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Herr J. erhält für die Dauer der unter 1 aufgeführten deutschen Patente, mindestens aber 15 Jahre, einen Anteil von 15 % des Reingewinns, den Herr von W. aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmehr neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes zieht, auch wenn die unter 1 genannten Verfahren dazu keine Verwendung mehr finden. Sollte es jedoch erforderlich sein, eine von anderer Seite gebrachte wesentliche erfinderische Förderung auf diesem Gebiete erwerben oder abfinden zu müssen, so ist Herr J. hinsichtlich seiner Beteiligung am Reingewinn an den betreffenden Präparaten zu einer freundschaftlichen Verständigung bereit."

2

Schließlich sollten nach Nr. 10 des Vertrages die in der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse aufgewendeten Summen an J. mit alsbald in Raten zu zahlenden 50.000 RM sowie mit weiteren 130.000 RM vergütet werden, die aus dem Reingewinn des auf Grund dieser Verfahren aufgenommenen Geschäftes - jährlich nicht unter 20 % des Reingewinns - berichtigt, mindestens aber mit je 30.000 RM für je verkaufte 20.000 kg abgezahlt werden sollten.

3

Die Beklagte hat statt des von Jena so benannten Heilmittels "Pansana" nach weiteren Entwicklungsarbeiten andere Heilmittel mit keratinösem Eiweiß unter den Bezeichnungen "Novocyt" und "Detoxin" sowie "Tableton" herausgebracht. Nach Meinung des Klägers fallen noch weitere von der Beklagten herausgebrachte Heilmittel, insbesondere "Aufeo-Detoxin", unter den Vertrag.

4

Die nach Nr. 7 des Vertrags zu zahlenden zweimal 10.000 RM und die nach Nr. 10 zu zahlenden 50.000 RM sind noch an Eduard J. selbst gezahlt worden. Die nach Nr. 10 zu zahlenden weiteren 130.000 RM sind auf Grund eines Urteils des Kammergerichts vom 26. Juli 1944 an den Kläger gezahlt worden. In dem damaligen Rechtsstreit war es insbesondere darum gegangen, ob die 130.000 RM auch dann aus den Verkaufserlösen zu zahlen seien, wenn kein Reingewinn erzielt wurde.

5

Der Kläger macht - als Erbeserbe seines Bruders Eduard J. - nunmehr Ansprüche auf 15 % des Reingewinns nach Nr. 8 des Vertrages geltend. Er hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    Auskunft darüber zu erteilen, welche Präparate sie unter Verwendung von keratinösem Eiweiß seit dem 1. Oktober 1925 bis zum 31. Dezember 1949 hergestellt habe;

  2. 2.

    unter Vorlage von nach kaufmännischen Grundsätzen aufgestellten Jahresbilanzen und jährlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1925 bis 1949 einschließlich Rechnung über die von ihr erzielten Reingewinne aus der Herstellung und dem Vertrieb von keratinösem Eiweiß und aus der Herstellung und dem Vertrieb der unter Mitverwendung von keratinösem Eiweiß hergestellten Präparate zu legen;

  3. 3.

    an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1925 bis zum 31. Dezember 1949 15 % des für jedes Jahr ermittelten Reingewinns zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dazu u.a. vorgetragen: Durch die vertragliche Auswertung des Gebietes des keratinösen Eiweißes habe sie bis Ende des Jabres 1940 Verluste in Höbe von nahezu 2.000.000 RM erlitten; da sie nach dem Vertrag berechtigt gewesen sei, ihren Verlust jeweils in den folgenden Jahren wieder vorzutragen, sei ein Reingewinn, an dem die Erben J. zu beteiligen seien, überhaupt nicht entstanden. Etwa bestehende Zahlungsansprüche seien, da sie der vierjährigen Verjährung des §197 BGB unterlägen, zumindest zum größten Teil verjährt und im übrigen auch verwirkt. Damit entfielen auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung; sie habe diese Ansprüche aber auch erfüllt, so gut sie dazu in der Lage gewesen sei; ihre Abrechnungspflicht habe sich nur auf Präparate mit wasser unlöslichen Keratinabbauprodukten erstreckt, nicht dagegen auf solche mit wasserlöslichen Abbauprodukten wie z.B. Aufeo-Detoxin.

8

Der Kläger ist diesen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.

9

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage wegen Verjährung insoweit abgewiesen, als der Kläger Ansprüche aus Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vor Anfang 1947 geltend gemacht hat.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf Zahlung von 15 % des in jedem Jahr erzielten Reingewinns aus der Herstellung und dem Vertrieb von keratinösem Eiweiß und aus der Herstellung und dem Vertrieb der unter Mitverwendung von keratinösem Eiweiß hergestellten Präparate für die Zeit vom 1. Oktober 1925 bis zum 31. Dezember 1946 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, in diesem Umfang auch dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers stattgegeben und die Sache zur Verhandlung über die Höbe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

11

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils durch Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Das Berufungsgericht legt die Nr. 8 des Vertrages vom 10. September 1925 im Gegensatz zur Beklagten dahin aus, daß unter dem "Reingewinn" aus der kaufmännischen Exploitierung des keratinösen Eiweißgebietes, von dem J. einen Anteil von 15 % erhalten sollte, nicht der Reingewinn nach Abzug aller während der Vertragsdauer entstandenen Verluste, sondern der jeweilige jährliche Reingewinn ohne Berücksichtigung früherer Verluste zu verstehen sei. Es findet einen Anhaltspunkt für diese Auslegung im Satz 3 der Nr. 8: die Bestimmung, daß J. "mindestens 15 Jahre" einen Anteil von 15 % des Reingewinns erhalten solle, will es nach Wortsinn und Interessenlage so lesen, als ob geschrieben stünde, daß J. mindestens 15 Jahre "lang" "jährlich" einen Anteil am Reingewinn erhalten solle. Dieser Aufteilung der Berechnungs abschnitte entspricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts logisch eine ebensolche selbständige jahresmäßige Aufteilung der Berechnungs ergebnisse, also ohne Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre. Eine gegenteilige Absicht hätte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, von den Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht werden müssen. Es entspreche auch der ganzen hier zwischen den Vertragsparteien gegebenen Situation, eine besondere ausdrückliche Einschränkung der Gewinnbeteiligung J. auf den Reingewinn im gesamten Vertragszeitraum zu verlangen, falls einer der Vertragspartner eine solche Regelung hätte haben wollen. J. habe den Gewinnanteil nach Nr. 8 nicht als Tantieme für seine Mitarbeit, auch nicht als Gesellschafter eines zwischen den Vertragsparteien möglicherweise bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisses, sondern als Gegenleistung für die Übertragung der Patente, also als Kaufpreis, und zwar in der Art eines partiarischen Rechtsgeschäftes, zugesagt erhalten, mithin rein die Stellung eines "Drittgläubigers" gehabt und als solcher im Zweifel einen Anspruch nicht nur auf den bilanzmäßigen Reingewinn unter Berücksichtigung früherer Verluste, sondern auf den jeweiligen Reinertrag erlangt. Eine etwa gewollte Beteiligung J. an Verlusten hätte nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch deshalb ausdrücklich hervorgehoben werden müssen, weil von W. die Verwertung des keratinösen Eiweißes als Einzelkaufmann betrieben habe, bei Einzelkaufleuten aber als Reingewinn der volle innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres erzielte Reingewinn angesehen werde und es bei Einzelkaufleuten nicht üblich sei, frühere Verluste in der Handelsbilanz vorzutragen. Auch der sonstige Inhalt des Vertrages gibt dem Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, keine Veranlassung, als Reingewinn im Sinne der Nr. 8 nur den Reingewinn nach Abzug der während der ganzen Vertragsdauer erlittenen Verluste anzusehen. Es findet eine Bestätigung seines Ergebnisses schließlich auch in dem Sinn eines Patentverwertungsvertrages, der dahin gehe, den bisherigen Patentinhaber dafür, daß er dem Erwerber die Auswertung der Erfindung mehr oder weniger nach dessen Gutdünken überläßt, auch nicht mehr an den Aufwendungen teilhaben zu lassen, die zu machen der Erwerber für richtig hält.

13

Den von der Revision hiergegen erhobenen Rügen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

14

1.

Der Vertrag zwischen Eduard J. und von W. vom 10. September 1925 ist zwar ein Vertrag individuellen, atypischen Inhalts. Seine Auslegung durch das Berufungsgericht kann daher im Revisionsrechtszug nur darauf nachgeprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Die dem Revisionsgericht danach nur beschränkt mögliche Nachprüfung ergibt jedoch, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt.

15

2.

Nicht zu beanstanden und auch von der Revision nicht angegriffen ist allerdings die Auslegung von Nr. 8 Satz 3 des Vertrags dahin, daß der an J. zu leistende Anteil am Reingewinn jährlich berechnet und ausgezahlt werden sollte. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut zumindest möglich, wird durch ihn sogar in mehrfacher Hinsicht nahegelegt und trägt sowohl der Lebenserfahrung als auch der hier gegebenen Interessenlage Rechnung.

16

3.

Dagegen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, der jährliche Reingewinn habe jeweils ohne Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre berechnet werden sollen, mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung nicht zu halten.

17

a)

Es trifft keineswegs zu, daß der Aufteilung der Berechnungs abschnitte "logisch" eine ebensolche selbständige jahresmäßige Aufteilung der Berechnungs ergebnisse entspreche. Das hängt vielmehr ganz von den Umständen des Falles ab, insbesondere auch von den Gründen, die für die Beteiligung eines anderen an einem erzielten Gewinn maßgeblich sind. So bemißt sich zwar der Tantiemeanspruch eines Handlungsgehilfe, auf den das Landgericht verwiesen hat, in der Regel nur nach den Ergebnissen des jeweiligen Geschäftsjahres, weil der Handlungsgehilfe die Tantieme als eine zusätzliche oder auch die alleinige Vergütung für seine Leistungen während des Geschäftsjahres erhält und am Verlust des Unternehmens überhaupt nicht beteiligt ist (Geßler/Hefermehl, Komm. zum HGB 3. Aufl. §59 Anm. 59-61). Bei einem Patentverwertungsvertrag der hier vorliegenden Art läßt sich dagegen ein solcher allgemeiner Grundsatz nicht aufstellen. Es ist daher auch nicht so, daß die Partner des Vertrages vom 10. September 1925 die Berücksichtigung früherer Verluste bei der Ermittlung des Reingewinns späterer Jahre als etwas der Regel Widersprechendes ausdrücklich hätten vereinbaren müssen und daß aus dem Fehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung auf den Willen der Vertragspartner geschlossen werden müßte, den jährlichen Reingewinn jeweils nur nach den Ergebnissen des einzelnen Jahres und ohne Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre zu berechnen. Was als der Wille der Vertragspartner zu diesem Punkt anzusehen ist, kann nicht danach beurteilt werden, daß sie dazu nichts ausdrücklich gesagt haben, sondern nur nach dem, was sich hierzu aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags und insbesondere seiner einschlägigen Bestimmungen über die Gewinnbeteiligung J. ergibt.

18

b)

Bei der in dieser Weise anzustellenden Prüfung des Vertrags ist vom Berufungsgericht zu Unrecht den unmittelbar einschlägigen Bestimmungen in Nr. 8 Satz 1 bis 3 zu wenig Bedeutung beigemessen worden. Dabei kommt dem Satz 1 für die Frage, was die Vertragspartner als Reingewinn im Sinne der Gewinnbeteiligung J. angesehen haben, schon deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil er als die erste Bestimmung an die Spitze der gesamten Regelung der Gewinnbeteiligung Jenas gestellt ist. Wenn nach Satz 1 für das vertraglich festgelegte Geschäftsgebiet besondere Bücher geführt werden sollten, so besagt das auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieses Gebiet im Rahmen des Gesamtbetriebes W. buchmäßig als ein gesondertes Unternehmen behandelt werden sollte. Damit entfällt zunächst einmal die Beweiskraft der in einem gewissen inneren Widerspruch dazu stehenden und ohnehin nicht recht überzeugenden Erwägung des Berufungsgerichts, daß bei dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns, wie es das Gesamtunternehmen W. darstellte, als Reingewinn der volle innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres erzielte Reingewinn ohne Vortrag früherer Verluste anzusehen sei. Darüber hinaus aber ergibt sich als eine von den Vertragspartnern ersichtlich auch gewollte Folge der in Satz 1 getroffenen Regelung, daß anhand der gesondert geführten Bücher unschwer abgelesen werden konnte, was das vertraglich festgesetzte Geschäftsgebiet über die Jahre hinweg an Aufwendungen und Erträgen gebracht hatte. In diesem Zusammenhang ist dann weiter von Bedeutung die Formulierung des Satzes 3, daß Jena einen Anteil an demjenigen Reingewinn erhalten sollte, "den Herr von W. aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmehr neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes zieht". Von einem Reingewinn W. auf diesem Gebiet konnte ersichtlich erst dann die Rede sein, wenn Verluste früherer Jahre durch Gewinne späterer Jahre inzwischen ausgeglichen waren. Es ergibt sich daher schon aus einer näheren Betrachtung der unmittelbar einschlägigen Bestimmungen der Nr. 8 des Vertrags nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang, daß bei der Ermittlung des jährlichen Reingewinns aus dem vertraglichen Geschäftsgebiet und damit auch bei der Berechnung des jährlichen Anteils J. an diesem Reingewinn die noch ungedeckten Verluste früherer Jahre auf diesem Geschäftsgebiet Berücksichtigung finden sollten.

19

c)

Diese Auslegung der Nr. 8 des Vertrags wird noch durch einen Blick auf die Bestimmungen in Nr. 10 des Vertrags unterstützt, die das Berufungsgericht nur beiläufig und in einem anderen Zusammenhang erwähnt. Unter dem in Nr. 10 genannten "Reingewinn des auf Grund dieser Verfahren aufgenommenen Geschäftes", aus dem die 130.000 RM für die in der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse aufgewendeten Summen berichtigt werden sollten, ist ersichtlich dasselbe zu verstehen wie unter dem in Nr. 8 so bezeichneten "Reingewinn ... aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmehr neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes". In Nr. 10 wurde aber der Bestimmung, daß zur Berichtigung der 130.000 RM jährlich nicht unter 20 % des Reingewinns zu verwenden seien, noch die weitere Bestimmung hinzugefügt, daß mindestens für je verkaufte 20.000 kg ein Betrag von 30.000 RM auf die 130.000 RM abzuzahlen sei. Hier hatte sich J. demnach für die Abzahlung der 130.000 RM nicht nur einen weiteren Anteil am "Reingewinn", sondern hilfsweise noch einen Anteil an den Erlösen der laufenden Produktion gesichert. Gerade diese Gegenüberstellung von Reingewinn und Erlösen der laufenden Produktion in Nr. 10 des Vertrags spricht aber dafür, daß unter dem "Reingewinn" sowohl in Nr. 10 als auch in Nr. 8 nicht ein auf die laufende Produktion bezogener Reingewinn, sondern der auf die Entwicklung des ganzen Geschäftszweiges bezogene Reingewinn, mit anderen Worten der sich nach Abdeckung etwaiger Anfangsverluste herausstellende Reingewinn verstanden werden muß.

20

d)

Dagegen ergeben die sonstigen Bestimmungen des Vertrags nichts, was demgegenüber für die Beurteilung der hier streitigen frage von entscheidender Bedeutung sein könnte.

21

aa)

Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, daß J. den Gewinnanteil nach Nr. 8 des Vertrags nicht als Gesellschafter eines zwischen den Vertragspartnern möglicherweise bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisses, sondern als Gegenleistung für die Übertragung der Patente in einer reinen "Drittgläubiger"-Stellung zugesagt erhalten hat. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe geben fehl. Das Berufungsgericht hat durchaus nicht verkannt, daß bei Patentverwertungsverträgen der hier vorliegenden Art auch die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen in Betracht kommen kann. Es hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß zwischen den Partnern des Vertrags vom 10. September 1925 ein gesellschaftliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet worden ist. Es hat aber den hier allein in Rede stehenden Gewinnanteilsanspruch nach Nr. 8 des Vertrags nicht als den Ausfluß eines etwaigen gesellschaftlichen oder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses angesehen, sondern als eine isoliert davon zu betrachtende partiarisch bemessene Kaufpreisforderung für die Übertragung des Patentes. Eine solche isolierende Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mögen auch andere Be stimmungen des Vertrags auf die Begründung eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses zwischen J. und von W. hindeuten, so ist damit keineswegs gesagt, daß der Vertrag in allen seinen Bestimmungen ergänzend nach Gesellschaftsrecht auszulegen sei, oder umgekehrt, daß alle Bestimmungen des Gesellschaftsrechts ergänzend auf den Vertrag anzuwenden seien. Das hängt vielmehr davon ab, ob sich die einzelnen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nach Vertragszweck und Parteiwillen zur Anwendung eignen (RG GRUR 1939, 377, 379). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts erweist sich hier vor allem auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren Rechtsnachfolgern als sachlich und rechtlich gerechtfertigt. Die etwaigen gesellschaftsähnlichen Einschläge des Vertrags vom 10. September 1925 würden zumindest zum größten Teil mit dem schon im Jahre 1929 erfolgten Tod Eduard J. hinfällig geworden sein. Der Gewinnanteilsanspruch nach Nr. 8 des Vertrags dagegen erlangte erst nach dem Tode Eduard J. eine wirtschaftliche Bedeutung und ist ersichtlich von den Rechtsnachfolgern beider Vertragspartner als auch nach dem Tode J. fortbestehend behandelt worden.

22

bb)

Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Gewinnbeteiligung J. nach Nr. 8 des Vertrags ansich die einzige Gegenleistung W. für die Übertragung der Patente gewesen ist. Auch in diesem Punkt gehen die von der Revision erhobenen Rügen fehl. Das Berufungsgericht hat insoweit die Bestimmungen der Nr. 10 des Vertrags nicht übersehen, sondern nur anders gewürdigt, als die Revision es will. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch mit dem Wortlaut vereinbar, entspricht ihm sogar mehr als die Auslegung der Revision und drängt sich insbesondere auch nach dem ganzen Aufbau des Vertrages auf. Während die Nr. 7 und 8 die Gegenleistung W. für die in den vorangehenden Nummern genannten Leistungen J., nämlich die Übertragung seiner Patente und seine weitere Mitarbeit daran regeln, sollen die in Nr. 10 festgesetzten Vergütungen die in Nr. 9 genannten Leistungen J., nämlich die Übertragung der Sachwerte der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse und die in der Gesellschaft gemachten Aufwendungen abgelten. Ob der Wert der nach Nr. 9 Satz 1 übertragenen Sachwerte hinter den in Nr. 10 vorgesehenen Vergütungen zurückblieb, ist unerheblich. Auch wenn mit diesen Vergütungen, wie die Revision behauptet, zu einem erheblichen Teil Aufwendungen J. abgegolten wurden, die nicht in den übertragenen Sachwerten investiert, sondern für die Entwicklungsarbeiten verwendet worden waren, so waren doch die Vergütungen der Nr. 10, wie aus den Eingangsworten hervorgeht, lediglich als Ausgleich für die bisherigen materiellen Aufwendungen J. und der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse gedacht und nicht als Ausgleich für die Übertragung der Erfindungen und Schutzrechte J., deren Ausbeutung nunmehr von W. zugute kommen sollte.

23

cc)

Obwohl demnach der Gewinnanteilsanspruch J. nach Nr. 8 des Vertrags als die eigentliche und von etwaigen gesellschaftsrechtlichen Einschlägen des Vertrags nicht beeinflußte Gegenleistung W. für die Übertragung der Patente anzusehen ist, so folgt daraus doch nichts Entscheidendes für die Beantwortung der Frage, ob als Reingewinn im Sinne der Nr. 8 des Vertrages der jeweilige jährliche Reingewinn oder der nach Abdeckung früherer Verluste entstehende Reingewinn zu verstehen ist. Insbesondere vermögen die insoweit an sich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts nichts an der Auslegung zu ändern, die nach den obigen Ausführungen unter Nr. 3 b und c den für den Gewinnanteilsanspruch unmittelbar einschlägigen Bestimmungen der Nr. 8 und 10 des Vertrages nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang gegeben werden muß.

24

e)

Die nach den Ausführungen unter Nr. 3 b und c gebotene Auslegung der Nr. 8 des Vertrags steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts schließlich auch mit dem wirtschaftlichen Sinn eines Patentverwertungsvertrags der hier vorliegenden Art nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einkläng. Es ist dem Berufungsgericht zwar zuzugeben, daß ein Erfinder sich bei der Veräußerung seines Patentes oder bei der Lizenzvergabe üblicherweise nicht mit einem Anteil am Reingewinn des Patenterwerbers oder Lizenznehmers abfinden läßt, sondern eine feste Summe verlangt oder sich in Form von Stücklizenzen am Umsatz beteiligen laßt. Wird aber dem Erfinder, wie es hier in Nr. 8 des Vertrags unstreitig geschehen ist, lediglich ein Anteil am Reingewinn eingeräumt, so ist es im Rahmen einer solchen Vereinbarung nicht außergewöhnlich und sinnwidrig, daß der Erfinder einen Gewinnanteil erst dann erhält, wenn nach der Abdeckung der zunächst entstehenden Verluste wirklich von einem Gewinn aus der Patentverwertung gesprochen werden kann. Ein Erfinder, der lediglich einen Anteil am Reingewinn eingeräumt erhält, muß nach dem Sinn einer solchen Vereinbarung auch an dem Risiko teilnehmen, daß die noch erforderlichen weiteren Entwicklungs- und Anlaufskosten es auf längere Zeit nicht zu einem Reingewinn aus der Patentverwertung kommen lassen. Wenn J. dieses Risiko nicht tragen wollte, so hätte er sich mindestens hilfsweise ebenso, wie er es für die Abzahlung der 130.000 RM in Nr. 10 des Vertrages getan hat, eine Beteiligung an den Erträgen der laufenden Produktion sichern müssen.

25

II.

Auf Grund der nach den Ausführungen unter I gebotenen Vertragsauslegung allein könnte jedoch der Streitfall zur Zeit in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, da bisher weder die in den einzelnen Jahren entstandenen Gewinne noch die dabei zu berücksichtigenden Verluste früherer Jahre der Höhe nach festgestellt sind und es außerdem noch streitig ist, ob die Gewinnbeteiligung nach Nr. 8 des Vertrags sich nur auf wasserunlösliche Keratinabbauprodukte bezieht oder auch auf wasserlösliche Abbauprodukte. Indes ist der Streitfall in dem Umfang, in dem er infolge seiner nur teilweisen Entscheidung durch das Landgericht in die Revisionsinstanz erwachsen ist, gleichwohl zur Endentscheidung reif, da die vom Landgericht allein abgeurteilten etwaigen Ansprüche des Klägers aus Benutzungshandlungen in der Zeit vor Anfang 1947 jedenfalls verjährt sind. Denn die Gewinnanteilsansprüche des Klägers nach Nr. 8 des Vertrags sind entgegen dem Berufungsgericht mit dem Landgericht und der Revision als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des §197 BGB anzusehen und daher, wie das Landgericht zutreffend aus den §§197, 201 BGB entnommen hat, jeweils in 4 Jahren vom Schluß desjenigen Jahres ab verjährt, in dem der Gewinnanteilsanspruch frühestens geltend gemacht werden konnte, d.h. vom Ablauf des Jahres ab, das auf dasjenige Jahr folgte, für das der Gewinnanteil zu beanspruchen war.

26

1.

Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß der Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des §197 BGB keine stets in gleicher Höhe wiederkehrende Leistung voraussetzt. Es meint aber, daß bei einem Gewinnanteilsanspruch auch die regelmäßige Wiederkehr als solche nicht feststehe, weil es völlig ungewiß sei, ob sich in jedem Jahr ein Gewinn ergebe. Es verweist dazu auch auf die Entscheidung RGZ 88, 42 und die seither im Schrifttum herrschende Auffassung, daß Dividendenforderungen keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §197 BGB seien. Den in RGZ 88, 42 gegen die kurze Verjährung angeführten Gesichtspunkt, es könne im Interesse der Gesellschaft liegen, daß der Gesellschafter seinen Gewinnanteil bei ihr stehenlasse, will es auch für den hier vorliegenden Anspruch eines "Drittgläubigers" gelten lassen, der nicht eine nach dem Umsatz berechnete Lizenzgebühr erhält, sondern am Gewinn des Unternehmens partizipiert und daher ein verstärktes Interesse an dessen Prosperität besitzt. Es hält die Unterstellung des von ihm als Kaufpreisforderung charakterisierten Gewinnanteilsanspruchs des Klägers aus Nr. 8 des Vertrags unter den §197 BGB auch rein rechtsgrundsätzlich nicht für möglich und will schließlich unter erneuter Berufung auf RGZ 88, 42 auch das Argument nicht gelten lassen, daß in §101 Nr. 2 BGB die Gewinnanteile ausdrücklich unter den regelmäßig wiederkehrenden Erträgen aufgeführt sind.

27

2.

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es können insbesondere auch die Gedankengänge der Entscheidung RGZ 88, 42 nicht als so maßgeblich für den Streitfall anerkannt werden, wie das Berufungsgericht das angenommen hat, zumal es sehr zweifelhaft erscheint, ob dieser Entscheidung überhaupt die ihr vom Schrifttum beigelegte allgemeine Bedeutung zukommt. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der in RGZ 88, 42 entschiedene Fall sich wesentlich vom Streitfall unterschieden haben könnte. Trotz mancher allgemeingültig gefaßten Wendungen ist diese Entscheidung in der Tat ersichtlich auch von den Besonderheiten des Falls beeinflußt gewesen. So lag eine Besonderheit des Falles bereits darin, daß es sich um einen Vertrag zur Verwertung von Patenten und Gebrauchsmustern handelte, der aber nach badischem Landrecht (Landrechtssatz 1842) als ein Gesellschaftsvertrag zu beurteilen war. Geltend gemacht war nicht ein Gewinnanteilsanspruch als solcher, sondern ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsbruch, der nur nach dem entgangenen Gewinn berechnet war. Vor allem aber konnte von einer regelmäßigen Wiederkehr der Gewinnanteilsansprüche zu fest bestimmten Terminen schon deshalb keine Rede sein, weil die Auszahlung der Gewinnanteile vertragsgemäß jeweils erst nach Eingang der Beträge von den Abnehmern erfolgen sollte Sowohl bei der Beurteilung nach badischem Landrecht (S. 45) als auch bei der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (S. 46) hat das Reichsgericht erkennen lassen, daß es den Fall möglicherweise anders entschieden haben würde, wenn die Auszahlung der Gewinnanteile vertraglich anders geregelt gewesen wäre. Schließlich sind die Gedankengänge von RGZ 88, 42 auch nicht allenthalben mit anderen Entscheidungen des Reichsgerichts zu §197 BGB zu vereinbaren. Die Frage der Anwendbarkeit des §197 BGB auf Gewinnanteilsansprüche ist daher erneut grundsätzlich zu prüfen.

28

3.

a)

Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter die "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des §197 BGB entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im allgemeinen nicht ab. Zutreffend hat daher bereits das Reichsgericht in mehreren zu §197 BGB ergangenen Entscheidungen nicht auf den Rechtsgrund der Leistungen, sondern allein auf die regelmäßige Wiederkehr der Leistungen abgestellt, so in JW 1931, 1457 Nr. 3 für die Vergütungsansprüche der ärztlichen Nothelfer, in RGZ 153, 375 für die Vergütungen eines Versicherungsvermittlers, in DRpfl 1939 Nr. 24 für den Förderzins aus einem Kaliabbauvertrag und in RGZ 170, 252 für die Ersatzansprüche wegen Unterhaltsgewährung in auftragsloser Geschäftsführung. Wie schon in RGZ 24, 203, 205 betont und später in JW 1931, 1457 Nr. 3 und DRpfl 1939 Nr. 24 wiederholt, muß es sich allerdings um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat, und nicht etwa um eine bestimmte, in Raten zerlegte Kaufpreisforderung oder sonstige Kapitalschuld. Daher gilt §197 BGB z.B. auch nicht für einen Aufopferungsanspruch in Rentenform, da es sich hier um einen einheitlichen Anspruch handelt, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstellt (BGH III ZR 12/56 vom 6. Mai 1957 - LM §75 Einl. Preuß. ALR Nr. 23, insoweit in NJW 1957, 1148 Nr. 4 nicht abgedruckt). Dagegen kann bei Gewinnanteilsansprüchen die in RGZ 24, 203 geforderte Voraussetzung durchaus gegeben sein.

29

b)

Gewinnanteilsansprüche haben ihrer Natur nach zwar eine wechselnde Höhe. Daß das ihre Einbeziehung unter den Begriff der "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des §197 BGB nicht hindert, folgt jedoch bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Denn die "anderen" regelmäßig wiederkehrenden Leistungen werden dort im unmittelbaren Anschluß an die "Unterhaltsbeiträge" genannt, deren Höhe je nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls wechseln kann. Auch die Entstehungsgeschichte des §197 BGB ergibt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nicht stets in gleicher Höbe wiederkehren müssen. Die dem jetzigen §197 entsprechenden Bestimmungen in §157 des Entwurfs I und in §164 des Entwurfs II sprachen von "allen sonstigen Leistungen, welche in regelmäßig wiederkehrenden Fristen zu entrichten sind", bezogen also das Wort "regelmäßig" eindeutig nur auf die Termine, nicht auf die Höhe der Leistungen. Ähnlich hatte schon §2 Nr. 5 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31. März 1838 (GS S. 249) von "allen anderen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen" gesprochen; dabei war es in der Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals und des Reichsgerichts anerkannt, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß die Beträge nicht von vornherein fest fixiert waren, sondern erst durch eine Berechnung oder sich ereignende Tatsachen ihre Bestimmtheit erhielten (vgl. RGZ 24, 203 m.w. Nachw.). Wenn dann in §192 der Bundesratsvorlage abweichend von den Entwürfen der jetzige Wortlaut des §197 BGB gewählt worden ist, so ist doch damit ersichtlich nicht eine sachliche Änderung bezweckt worden (vgl. RG JW 1912, 791 Nr. 5). Es ist daher mit Recht schließlich auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (RG JW 1912, 791 Nr. 5; RGZ 88, 42, 46; 153, 375, 378; vgl. auch RGZ 72, 334, 340 für die Unterhaltsleistungen; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2; Coing in Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 1; Oertmann BGB 3. Aufl. Anm. 2 f und andere).

30

c)

Können demnach die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §197 BGB nach allgemeiner Meinung der Höbe nach wechseln, dürfen sie damit aber, ohne den Charakter regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu verlieren, gelegentlich auch auf ein Minimum absinken, so ist - wie die Revision mit Recht bemerkt - nicht einzusehen, warum die Rechtslage sich grundsätzlich anders darstellen sollte, wenn sich zu einem der Termine gelegentlich gar kein Anspruch ergibt. Ein solcher Fall kann nicht nur bei Gewinnanteilsansprüchen eintreten, sondern z.B. auch bei Unterhaltsansprüchen, die gleichwohl schon nach dem Gesetzeswortlaut auch in einem solchen Fall den Charakter regelmäßig wiederkehrender Leistungen im Sinne des §197 BGB behalten. Zutreffend hat daher bereits das Reichsgericht in der Entscheidung Recht 1911 Nr. 2808 ausdrücklich ausgesprochen, daß dem Anspruch auf die Revenuen eines Geldfideikommisses der Charakter einer Forderung auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht dadurch genommen wird, daß ausnahmsweise in einem Jahre keine Revenuen erzielt werden, daß also einzelne Leistungen wegen mangelnden Gegenstandes ausfallen können. Ebenso hat das Reichsgericht in der Entscheidung DRpfl 1939 Nr. 24 den Förderzins aus einem Kaliabbauvertrag als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des §197 BGB angesehen, obwohl auch dort der Fall hätte eintreten können, daß mangels Förderung einmal kein Zins zu zahlen war.

31

d)

Es wird daher einer Leistung der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des §197 BGB zwar nur dann zugesprochen werden können, wenn sie nach Gesetz oder Parteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist. Es muß jedoch als gleichgültig angesehen werden, ob auch die Höhe der Leistungen im vorhinein festgelegt oder ob sie von weiteren Umständen abhängig gemacht ist und ob diese Umstände nicht nur zu einem Schwanken der Höbe, sondern gelegentlich sogar zum Ausbleiben der Leistung führen können. Auch Gewinnanteilsansprüche können daher unter die Bestimmung des §197 BGB fallen, obwohl sie von der Entstehung eines Gewinnes abhängen und daher bei Nichtentstehung eines Gewinnes gelegentlich ganz ausfallen können. Nicht weil der Gewinn einmal ausbleiben konnte, sondern weil keine regelmäßig wiederkehrenden Zahlungstermine festgelegt waren, ist deshalb im Ergebnis der Entscheidung RGZ 88, 42 zuzustimmen.

32

e)

Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des §197 BGB die Einbeziehung der Gewinnanteilsansprüche unter diese Bestimmung jedenfalls insoweit, als es sich um Ansprüche aus Patentverwertungsverträgen handelt.

33

Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind für die Abkürzung der Verjährung bei Rückständen regelmäßig wiederkehrender Leistungen zunächst die bereits für die Abkürzung der Verjährung bei den Ansprüchen des §196 BGB ins Feld geführten "rechtspolizeilichen Gründe" maßgebend gewesen (Mot. I S. 305), also insbesondere die Erwägungen, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit dem Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, daß in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Sachverhältnisses eintritt, daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, die vermutlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstands in keinem Verhältnis stehen, zu entziehen (Mot. I S. 297/298). Zum anderen ist auch der wirtschaftliche Gesichtspunkt maßgebend gewesen, daß die Ansammlung von Rückständen regelmäßig wiederkehrender Leistungen keine Begünstigung verdient (Mot. I S. 305). Es liegt nahe, dazu noch den zwar nicht in den Motiven zum BGB, aber in RGZ 32, 367 und 88, 42, 45 für die kurze Verjährung nach code civil genannten Gesichtspunkt heranzuziehen, daß Leistungen, wenn sie ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu solcher Höhe anwachsen sollen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde.

34

Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Erwägungen die Einbeziehung aller Arten von Gewinnanteilsansprüchen unter die Vorschrift des §197 BGB rechtfertigen, insbesondere auch die Einbeziehung der nicht in einem Gewinnanteilschein auf den Inhaber verbrieften und daher nicht unter die Sonderregelung des §801 Abs. 2 BGB fallenden Gewinnanteilsansprüche von Gesellschaftern gegen ihre Gesellschaft. Diese Erwägungen treffen aber jedenfalls auf die Gewinnanteilsansprüche aus Patentverwertungsverträgen der hier vorliegenden Art zumindest zu einem erheblichen Teil uneingeschränkt zu. Auch hier fordert das Interesse beider Vertragsparteien die alsbaldige Klärung der Gewinnanteilsansprüche, wenn diese zu im vorhinein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen für bestimmte Zeitabschnitte fällig werden. Zutreffend hebt die Revision noch hervor, daß die Gewinnanteile nicht von vornherein feststehen, sondern erst berechnet werden müssen und daß ihre Berechnung nach längerer Zeit auf große Schwierigkeiten stoßen kann, zumal nach §44 HGB Handelsbücher, Handelsbriefe, Inventare und Bilanzen nur bis zum Ablauf von 10 Jahren aufbewahrt zu werden brauchen. Gründe, die der Einbeziehung der Gewinnanteilsanspräche unter die Vorschrift des §197 BGB entgegenstehen, sind jedenfalls bei Patentverwertungsverträgen nicht ersichtlich. Es würde vielmehr eines ausreichenden inneren Grundes entbehren, bei den laufenden Entgelten für eine Patentüberlassung in der Frage der Verjährung einen Unterschied zu machen zwischen den nach allgemeiner Meinung schon unter den Begriff der Pachtzinsen im Sinne des §197 BGB fallenden Lizenzgebühren mit von vornherein fest bestimmter Höhe einerseits und Gewinnanteilsansprüchen aus einem solchen Vertrag mit naturgemäß wechselnder Höhe andererseits und die letzteren einer längeren Verjährung zu unterwerfen als die ersteren (ebenso, jedoch mit teilweise anderer Begründung OGH Wien GRUR 1931, 1145).

35

4.

Nach den Ausführungen unter 3 unterliegen auch die Gewinnanteilsansprüche des Klägers aus Nr. 8 des Vertrags vom 10. September 1925 der vierjährigen Verjährung des §197 BGB. Nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auslegung, die das Berufungsgericht der Nr. 8 des Vertrags gegeben hat (oben I 2), waren die dort vorgesehenen Gewinnanteile nach dem Willen der Vertragspartner jährlich, also in regelmäßigen wiederkehrenden Terminen zu berechnen und auszuzahlen. Daß in den ersten Jahren kein Gewinn erzielt worden war, ist nach dem unter II 3 d Gesagten unerheblich. Der Anwendung des §197 BGB steht auch nicht entgegen, daß die Einräumung des Gewinnanteilsanspruchs in Nr. 8 des Vertrags die Gegenleistung für die Übertragung der Patente gewesen ist; denn diese Gegenleistung ist, wie nach den Ausführungen unter II 3 a erforderlich, nicht in der Förm einer bestimmten, in Raten abzuzahlenden Kaufpreisschuld vereinbart worden, sondern eben in der Form eines auf eine längere Zeitdauer regelmäßig wiederkehrenden Gewinnanteilsanspruches. Es spielt nach den Ausführungen unter II 3 e auch keine Rolle, daß es sich bei dem Gewinnanteilsanspruch nicht um laufende Gebühren für eine Lizenzerteilung sondern um die Gegenleistung für die Übertragung von Patenten handelt. Es ist schließlich auch unerheblich, ob der Vertrag vom 10. September 1925 gesellschaftsrechtliche Einschläge aufweist und ob §197 BGB auch für die Gewinnanteilsansprüche eines Gesellschafters gilt; denn wie unter I 3 d aa erörtert, würden etwaige gesellschaftsrechtliche Einschläge des Vertrags auch nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Auswirkung auf den in Nr. 8 geregelten Gewinnanteilsanspruch haben; es liegt daher, wie die Revision mit Recht rügt, auch ein gewisser Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht den Gewinnanteilsanspruch des Klägers zwar bei der Frage der Anrechnung früherer Verluste als ein reines "Drittgläubigerrecht" angesehen, seine Verjährung aber unter Heranziehung der in RGZ 88, 42 genannten gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beurteilt hat.

36

5.

Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Streitfall nicht ersichtlich. Sie hat nichts anderes getan als ihre Verpflichtung zur Gewinnauszahlung bestritten, indem sie den Rechtsstandpunkt vertreten hat, ein Gewinnanteilsanspruch des Klägers sei noch nickt entstanden, weil die Verluste früherer Jahre jeweils vorgetragen werden müßten. Wenn der Kläger diesen Rechtsstandpunkt nicht teilte, so hätte ihn das nicht hindern, sondern im Gegenteil veranlassen sollen, die Streitfrage rechtzeitig gerichtlich zu klären.

37

III.

Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil aufzuheben. Zugleich war in der Sache selbst zu entscheiden (§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, da dieses sachlich im Ergebnis zutreffend und auch in der Zeitberechnung richtig die etwaigen Ansprüche des Klägers aus Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vor Anfang 1947 ebenfalls als verjährt angesehen hat.

38

Mit der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sind gemäß der Formel dieses Urteils nicht nur die mit dem Klagantrag zu 3 verfolgten Zahlungsansprüche abgewiesen, soweit sie auf "Benutzungshandlungen in der Zeit vor Anfang 1947" gestützt sind oder - mit anderen Worten - soweit sie die Auszahlung des 15prozentigen Anteils des Klägers an dem für die Jahre bis einschließlich des Jahres 1946 entstandenen Reingewinn der Beklagten nach Nr. 8 des Vertrages vom 10. September 1925 betreffen, sondern auch die auf die Zahlungsansprüche für die Jahre bis einschließlich 1946 bezüglichen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß den Klaganträgen zu 1 und 2. Insoweit fehlt es dem Kläger, wenn sein Zahlungsanspruch abgewiesen ist, für die lediglich vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung am Rechtsschutzbedürfnis. Dagegen ist noch nicht entschieden und wegen des beschränkten Anfalls des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz hier auch noch nicht zu entscheiden über die Ansprüche des Klägers auf Gewinnauszahlung, Auskunft und Rechnungslegung für die Jahre seit 1947 und über die im Rahmen dieser Ansprüche wegen der unter I bejahten Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre etwa erforderlich werdende Auskunft und Rechnungslegung über das Geschäftsergebnis in den Jahren vor 1947. Es bedarf deshalb hier auch keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

39

Da die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich 1946 schon wegen Verjährung abzuweisen sind und seine Ansprüche für die Zeit seit 1947 nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, bedarf es auch keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die im Berufungsurteil erfolgte Einbeziehung der Herstellung und des Vertriebs wasserlöslicher Keratinabbauprodukte in die Gewinnbeteiligung des Klägers nach Nr. 8 des Vertrags vom 10. September 1925.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO. Sie konnte nur für die beiden Rechtsmittelzüge getroffen werden. Über die Kosten des ersten Rechtszugs, auch soweit sie den jetzt erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, wird das Landgericht im Schlußurteil zu befinden haben.

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