Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1957, Az.: III ZR 12/56
Haftung der Stadt Berlin für einen Aufopferungsanspruch wegen auf einer im Jahre 1935 in Berlin erfolgten Pockenschutzimpfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 12/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 08.12.1955
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 197 BGB
- § 75 Einl Pr ALR
Fundstelle
- NJW 1957, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für einen Aufopferungsanspruch wegen Impfschäden, die auf einer im Jahre 1935 in Berlin erfolgten Pockenschutzimpfung beruhen, haftet Berlin, und zwar auch für die Schäden, die für den vor Inkrafttreten der Berliner Verfassung liegenden Zeitraum geltend gemacht werden.
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die am ... 1934 geborene Klägerin wurde am 7. Mai 1935 von dem Impfarzt bei dem Gesundheitsamt Tiergarten in Berlin gegen Pocken geimpft. Sie ist in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung stark zurückgeblieben. Auch jetzt kann sie noch nicht sprechen, noch nicht gehen und ist auch sonst in ihrer Bewegungsfähigkeit beschränkt.
Die Klägerin führt ihren gesundheitlichen Schaden auf die Impfung zurück und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat vor dem Landgericht einmal Zahlung eines Betrages von 17.018,50 DM (monatliche Rente für die Zeit vom Tage der Impfung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von monatlich 150 RM und DM und für die Folgezeit in Höhe von 300 DM, Kosten für ärztliche Behandlung und Medikamente) nebst Zinsen sowie ab 1. Januar 1954 Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM verlangt. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch jeden in Zukunft noch als Folge der Impfung vom 7. Mai 1935 entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat dem Antrag Berlins entsprechend die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Schäden der Klägerin fehle.
Das Kammergericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Bestimmung des § 75 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten der Klägerin allen weiteren Schaden, der ihr zukünftig aus der Pockenschutzimpfung vom 7. Mai 1935 noch entsteht, zu ersetzen. Im übrigen wird der Klageanspruch dem Grunde nach im Rahmen der Bestimmung des § 75 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt Berlin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der krankhafte Zustand der Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als mittelbare Folge der Pockenschutzimpfung anzusehen; deshalb sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Impfung und den Gesundheitsschäden der Klägerin zu bejahen.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung seien zwar nicht gegeben, da kein Anhalt dafür bestehe, daß bei der Impfung der Klägerin ein Versehen unterlaufen oder ein Fehler begangen worden wäre. Jedoch stehe der Klägerin ein Aufopferungsanspruch zu. Dieser Anspruch richte sich grundsätzlich gegen den Staat, hier mithin gegen Berlin, da Berlin nicht nur eine Stadt, sondern seit dem Inkrafttreten seiner Verfassung am 1. Oktober 1950 auch ein Land, d.h. ein Staat sei. Für die bereits früher begründeten Verbindlichkeiten hafte Berlin aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nach dem ehemaligen Lande Preußen und dem Reich. - Eine Verwirkung oder Verjährung von Ansprüchen der Klägerin sei nicht eingetreten.
Auch müsse ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung, daß sich ihr Anspruch auf einen Ausgleich auch zukünftig noch entstehender Schäden erstrecke, bejaht werden, wobei jedoch die Feststellung dahin zu beschränken sei, daß - nur - ein Aufopferungsanspruch im Rahmen des § 75 Einl. Pr ALR bestehe.
II.
Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit nicht an, als es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Krankheit der Klägerin bejaht hat. Sie stellt jedoch zur Nachprüfung, ob Berlin überhaupt für Impfschäden aus einer vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 vorgenommenen Pockenschutzimpfung hafte, ob sich, falls das grundsätzlich bejaht werden müßte, die Haftung nicht auf die Zeit ab 1. Oktober 1950 (Inkrafttreten der Berliner Verfassung und Erklärung Berlins zu einem Lande), zumindest auf die Zeit nach der Auflösung des Landes Preußen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 beschränke, und ob nicht schließlich die Einrede der Verjährung auf Grund des § 197 BGB gegenüber einem Aufopferungsanspruch, der auf Rentenleistung geht, durchgreife.
III.
1.)
Der Entschädigungsanspruch richtet sich bei Impfschäden nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 83 (93) gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge. Darauf, ob dem Staat durch die Impfung ein konkreter Vorteil zugeflossen ist, kommt es nicht entscheidend an. Es genügt, daß der Staat sich durch die Impfung im Rahmen der Seuchenbekämpfung einer ihm obliegenden Aufgabe entledigt hat (vgl. dazu auch BGHZ 13, 88 [92/93]). Mithin richtet sich der Anspruch nunmehr im Gebietsbereich von Berlin gegen die Beklagte, da Berlin zumindest seit der Verfassung vom 1. September 1950 (VOBl. I, 433) Staatsqualität zukommt und die öffentliche Gesundheitsfürsorge im Berliner Gebiet von Berlin getragen wird. Das gilt aber nicht nur für Impfschäden, die auf nach Inkrafttreten der Berliner Verfassung vorgenommenen Impfungen beruhen. Vielmehr muß eine Haftung Berlins auch für Ansprüche auf Entschädigung für Impfschäden, die aus einer früher erfolgten Pockenschutzimpfung herrühren, anerkannt werden. Insoweit ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten - wie das Berufungsurteil bereits zutreffend ausgeführt hat - aus den Grundsätzen, die der Senat zur Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge in seiner Entscheidung in BGHZ 8, 169 ff und der darauf aufbauenden weiteren Rechtsprechung entwickelt hat.
Wenn die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 16, 184 (188) demgegenüber die Auffassung vertritt, daß die Haftung auf Grund Funktionsnachfolge nur bei Beamtengehältern Anwendung finden dürfe, so kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem angeführten Urteil des II. Zivilsenats ist für den vorliegenden Fall nichts Entscheidendes zu entnehmen, da dieses Urteil sich auf privatrechtliche Ansprüche bezieht und sich demgemäß darauf beschränkt, die Übertragung des Funktionsnachfolge-Gedankens auf die Haftung für derartige privatrechtliche Schulden auszuschließen. Der erkennende Senat hat bisher nicht nur bei Ansprüchen aus einem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125), sondern insbesondere auch bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169) eine Haftung auf Grund Funktionsnachfolge bejaht und hält an dieser Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung fest. Nach den in dieser bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen aber hat die Beklagte auch für die hier interessierenden öffentlich-rechtlichen Aufopferungsansprüche einzustehen. Es handelt sich dabei um Ansprüche auf Abgeltung von Schäden, die auf Eingriffen beruhen, die im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Hoheitsfunktionen (Zwangsimpfung) vorgenommen worden sind - Ebenso wie die aus der Funktion ... einer Behörde entstehenden - schuldhaften - Fehler in der Ausübung behördlicher Tätigkeit der behördlichen Funktion ... als unvermeidbarer Bestandteil zuzurechnen sind und deshalb die aus diesen Fehlern erwachsenen Verbindlichkeiten als auf den Funktionsnachfolger übergegangen erachtet werden müssen (vgl. BGHZ 8, 169 [179]), muß eine Haftung des Funktionsnachfolgers auch für solche Verbindlichkeiten bejaht werden, die aus einer behördlichen Tätigkeit hoheitlicher Art herrühren, die ohne Verschulden eines Beamten zur Schädigung eines Einzelnen geführt hat. Die Impfung der Klägerin ist im Rahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge erfolgt, so daß außer Frage steht, daß es sich insoweit um die Ausübung rechtsstaatlicher Funktionen gehandelt hat. Auch sonstige Gründe der im einzelnen in BGHZ 8, 169 (180/181) erörterten Art, aus denen die Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte, liegen hier nicht vor.
2.)
Auch der Auffassung der Revision, daß die Beklagte, falls sie überhaupt für Impfschäden aus einer vor Inkrafttreten der Berliner Verfassung (1. Oktober 1950) vorgenommenen Impfung in Anspruch genommen werden könnte, jedenfalls nur für solche Ansprüche passiv legitimiert sei, die für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, kann nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich bei der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ausgesprochen um die Übernahme von Verbindlichkeiten, die bereits gegen den alten Funktionsträger entstanden waren. Dementsprechend ist auch bisher vom Senat niemals die Haftung des neuen Funktionsträgers auf die Ansprüche, die sich auf die Zeit nach der Funktionsübernahme beziehen, beschränkt worden. Wollte man das tun, dann würde eine Haftung des neuen Funktionsträgers in den Fällen, in denen der haftungsbegründende Tatbestand über den Zeitpunkt der Funktionsübernahme hinauswirkende Schäden nicht zur Folge gehabt hat, überhaupt nicht in Betracht kommen. Der Senat verbleibt dabei, daß bei Platzgreifen der Haftung aus Funktionsnachfolge der neue Funktionsträger grundsätzlich in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten des alten Funktionsträgers so, wie sie gegen diesen erwachsen sind, einzustehen hat. Ausnahmen können sich, wie bereits in BGHZ 8, 169 (181) ausgeführt, ergeben, wenn die Veränderung der Landesgrenzen zu einer Aufteilung der Verbindlichkeiten in verschiedene räumliche und funktionelle Haftungssphären geführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der in dem hier interessierenden Zusammenhang zu einer Beschränkung der Haftung der Beklagten führen könnte.
Es geht insbesondere nicht an, mit Rücksicht auf die zu erwartende künftige Regelung der Schulden des früheren Landes Preußen und des Reiches in dem im Entwurf vorliegenden Kriegsfolgenschlußgesetz bereits in der jetzt zu treffenden Entscheidung eine Begrenzung der Haftung der Beklagten vorzusehen. Eine solche Begrenzung oder Verlagerung der sich aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ergebenden Haftung vorzunehmen, ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allein die des Gesetzgebers.
3.)
Weiter hat das Berufungsgericht auch mit Recht der Verjährungseinrede der Beklagten den Erfolg versagt. Die Auffassung der Beklagten, mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Rente vom Tage der Impfung ab verlange, müsse die Verjährungsbestimmung des § 197 BGB hier Platz greifen, vermag der Senat nicht zu teilen. Ansprüche, die die genannte Bestimmung der vierjährigen Verjährung unterwirft, sind solche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Auch insoweit die Klägerin hier zur Berechnung ihres Anspruchs für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 von einer Rentenzahlung ausgeht, handelt es sich nicht um derartige Ansprüche. Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Der Aufopferungsanspruch hingegen ist, wie der Senat im einzelnen in BGHZ 22, 43 ff ausgeführt hat, ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für die erlittene Einbuße. Wenn die Geldsumme, auf deren Zahlung der Aufopferungsanspruch gerichtet ist, außer durch eine einmalige auch durch wiederkehrende Zahlungen geleistet werden kann (a.a.O. S 49), so handelt es sich doch in diesem Falle nur um eine besondere Form der Erfüllung des einheitlichen Anspruchs und nicht um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB. Der Aufopferungsanspruch ist insoweit vergleichbar mit dem Schmerzensgeldanspruch. Auch bei diesem Anspruch handelt es sich dann, wenn er ausnahmsweise in Rentenform zu erfüllen ist, nicht um einen unter § 197 BGB fallenden Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
4.)
Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen den Klageantrag insoweit, als der Klageanspruch einmal nach der Zeit vor dem 1. Januar 1954 und der späteren Zeit aufgeteilt ist und er hinsichtlich des letzteren Zeitraumes nochmals in einen Zahlungsanspruch (Rentenanspruch) und einen Feststellungsanspruch aufgespalten ist. Wenn auch der Aufopferungsanspruch ein einheitlicher ist, so ist doch eine quantitative Aufteilung des Anspruchs so, wie sie hier im Klageantrag und dem folgend auch im Berufungsurteil vorgenommen worden ist, mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Anspruches vereinbar und unschädlich.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte nach der Bestimmung des § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Wolany
Dr. Hußla