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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1961, Az.: 1 AZR 291/60

Gewerkschaft; Angehörigkeit des Richters; Prozeß des DGB; Schadenersatz in Natur; Neuer Prozeß auf Geldersatz; Klagerücknahme; Einverständnis; Vermeintliche Klageänderung; Verjährung; Ersatz des Verzugsschadens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1961
Aktenzeichen
1 AZR 291/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 09.06.1960 - 4 Sa 528/60

Fundstellen

  • BB 1961, 1166
  • DB 1961, 1588 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1961, 1460 (Kurzinformation)
  • JZ 1962, 357-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2371 (amtl. Leitsatz) "Verjährungsfragen"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Entscheidung des Zweiten Senats, wonach der einer Gewerkschaft angehörende Richter im Prozeß des DGB nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wird beigetreten (Vergleiche BAG 20.04.1961 2 AZR 71/60 = AP Nr 1 zu § 41 ZPO).

2. Verlangt der Kläger im Prozeß Schadenersatz in Natur, so ist ein neuer Prozeß auf Geldersatz nur dann unzulässig, wenn das Urteil im ersten Prozeß jeden Ersatzanspruch verneint.

3.a) Eine Klagerücknahme braucht nicht unbedingt ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden. Insbesondere ist zu ihrer Wirksamkeit nicht der Gebrauch des Wortes "Klagerücknahme" zu fordern.

b) Auch das Einverständnis des Beklagten mit einer Klagerücknahme, soweit es erforderlich ist, kann stillschweigend erteilt werden. Auch hier ist es nicht notwendig, daß das Wort "Einverständnis" gebraucht wird. Jedoch kann ein solches Einverständnis nicht schon in einem bloßen Untätigbleiben des Beklagten gesehen werden.

c) In dem Widerspruch des Beklagten gegen eine vermeintliche Klageänderung liegt in der Regel auch die Versagung einer Einwilligung zu einer Klagerücknahme.

4. Die sich auf die Verjährung beziehenden Folgen der BGB § 211 Abs. 2, § 212 Abs. 1 treten, soweit es sich um die entsprechenden Teile des Klageanspruchs handelt, auch dann ein, wenn eine Klage nur teilweise zurückgenommen wird oder wenn der Prozeß nur wegen eines Teils des Klageanspruchs in Stillstand gerät, weil er insoweit nicht betrieben wird.

5. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens verjähren in der gleichen Frist wie die Ansprüche, mit deren Erfüllung der Schuldner in Verzug geraten ist.