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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1982, Az.: BVerwG 2 B 129.81

Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts; Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegeneinander; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 129.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 26.01.1981 - AZ: 6 K 235/79
OVG Koblenz - 01.07.1981 - AZ: 2 A 28/81

Fundstellen

  • DÖD 1983, 180
  • RiA 1983, 150

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.585,71 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse zu Dienst- bzw. Versorgungsbezügen nach § 71 e Abs. 3 G 131 und auf Erstattung anteiliger Versorgungsbezüge nach § 42 Abs. 1 G 131 in analoger Anwendung von § 197 BGB der vierjährigen Verjährungsfrist oder der normalen dreißigjährigen Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB unterliegen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung im Sinne der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich bei Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig aus dem Gesetz.

3

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -; vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 197 BGB u.a. auf beamtenrechtliche (Versorgungs-)Ansprüche entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [JR 1966, 476] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4]). § 197 BGB gilt allgemein für Rückstände von allen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund. Entscheidend für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren ist, daß es sich um Leistungen handelt, die nach Maßgabe des zugrundeliegenden einheitlichen, auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechtsverhältnisses von vornherein zu bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten zu erbringen sind; die Höhe des jeweils zu leistenden Betrages ist dagegen ohne Bedeutung (vgl. BGHZ 28, 144 [148 ff.]; Staudinger-Dilcher, BGB [12. Aufl. 1980], § 197 RdNrn. 1, 20; Johannsen in RGRK, Band I [12. Aufl. 1982], § 197 RdNrn. 6, 7, 9). Für die entsprechende Anwendung des § 197 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - der übrigens die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen als "Scheinregel" bezeichnet hat - maßgeblich darauf abgestellt, daß die Gläubiger der genannten vermögensrechtlichen Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -). In seinem Urteil vom 9. Juni 1975 - BVerwG 6 C 163.73 - (BVerwGE 48, 279 [286 f.]) hat der 6. Senat "in erweiterter Auslegung des § 197 BGB" auch einen Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen zu Unrecht an Dritte als Hinterbliebenenbezüge erbrachter Leistungen der kurzen Verjährung unterstellt, weil es sich insoweit um den Ausgleich von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen handle.

4

Hiervon ausgehend ist nicht zweifelhaft und deshalb auch nicht klärungsbedürftig, daß die im vorliegenden Streitverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse zu den Dienstbezügen eines wiederverwendeten Beamten nach § 71 e Abs. 3 G 131 in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), geändert durch Art. V § 3 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), und auf Erstattung eines Teils der Versorgungsbezüge nach § 42 Abs. 1 G 131 gleichfalls der kurzen Verjährung entsprechend § 197 BGB unterliegen. Diese Ansprüche des Dienstherrn, bei dem der Beamte wiederverwendet wird bzw. der den Beamten bis zum 30. September 1961 übernommen hat, gegen den Bund bzw. den anderen nach Kapitel I des G 131 zuständigen Träger der Versorgungslast entstehen mit der Erbringung der Dienstbezüge an den wiederverwendeten Beamten bzw. der Versorgungsbezüge an den Empfänger. Die für die Höhe dieser Ansprüche maßgebenden Rechnungsgrößen ergeben sich aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB. Sie stehen mit der Fälligkeit und Zahlung der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge fest. Die von diesen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen abhängigen Zuschüsse bzw. Erstattungen des Trägers der Versorgungslast werden mit ihrer Entstehung, bei der auch ihre Höhe feststeht, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in entsprechender Anwendung des § 271 BGB fällig. Demgemäß handelt es sich bei ihnen gleichfalls um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach ihrem Sinn und Zweck einen laufenden Beitrag zur finanziellen Entlastung des neuen Dienstherrn des wiederverwendeten Beamten darstellen (vgl. zu alledem Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -). Es liegt auf der Hand, daß es bei dieser Rechtslage für die entsprechende Anwendbarkeit des § 197 BGB keine Rolle spielen kann, ob die Erstattungs- und Zuschußansprüche sich nur in einem komplizierten Rechnungsverfahren mit der Gefahr von Fehlern und der Möglichkeit von Nachforderungen feststellen lassen. Ebenso ist unerheblich, zu welchen Zeitpunkten die entstandenen und fälligen Ansprüche vom Dienstherrn beim Träger der Versorgungslast tatsächlich geltend gemacht werden. Diese von der Beschwerde angeführten Umstände führen nicht dazu, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Zuschuß- und Erstattungsbeträge mit jedem Zahlungstermin neu entsteht.

5

Die auf Seite 4 der Beschwerdeschrift lediglich angedeutete Frage, ob der Träger der Versorgungslast sich gegenüber dem neuen Dienstherrn des Beamten nach Treu und Glauben auf Verjährung berufen darf, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -). Ob die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt und zur mißbräuchlichen Rechtsausübung wird, hängt im übrigen von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [a.a.O.]). Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist insoweit von einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.585,71 DM festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer