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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1958, Az.: VI ZR 183/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1958
Aktenzeichen
VI ZR 183/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 06.06.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 1390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Oskar S. in T., O. allee ...,

Prozessgegner

den Anton K. in T., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Haben sich die Verhandlungen über die Regulierung eines auf die Bestimmungen der §§ 823 ff BGB gestützten Schadensersatzanspruchs bis über das Ende der Verjährungfrist hinausgezogen, so muß der Berechtigte den Anspruch innerhalb kurzer Frist nach Scheitern der Verhandlungen gerichtlich geltend machen. Wartet ein durch einen Rechtsanwalt beratener Kaufmann drei Monate, so wird er in der Regel der Verjährungseinrede nicht mit Erfolg den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen können.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In der Nacht zum 16. Juni 1949 sind der Kläger und dessen Ehefrau als Insassen eines Personenkraftwagens bei einem Zusammenstoß mit einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen verletzt worden. Die Verletzungen der Ehefrau des Klägers waren besonders schwer. Die Schuld an dem Unfall trifft den Beklagten. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflicht-Versicherungsgesellschaft, die "A. ", hat den Kläger und dessen Ehefrau für einen Teil der geltend gemachten Schäden abgefunden.

2

Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma H. und L. KG, ein Textilwarenhaus in T. betreibt, und geschäftsführender Gesellschafter der Textilgroßhandlung Oskar S. GmbH in T. An der Firma H. und L. der Kläger zu 60 Prozent und seine Mutter zu 40 Prozent beteiligt. Bei der Firma Oskar S. GmbH stehen 90 Prozent der Geschäftsanteile dem Kläger und 10 Prozent seiner Ehefrau zu. Der Jahresumsatz der Firmen, die über 200 Angestellte beschäftigen, beträgt mehrere Millionen DM.

3

Mit der Klage hat der Kläger Ersatz für die ihm entgangenen und in Zukunft entgehenden Dienstleistungen seiner Ehefrau in seinem Geschäftsbetrieb begehrt. Er hat vorgetragen, seine Ehefrau habe zum Teil mit ihm zusammen, zum Teil aber auch selbständig die Einkäufe in der Abteilung Damen- und Kinderkleidung getätigt. Sie habe dazu umfangreiche Reisen unternommen, Kollektionen geprüft und sich um die Ergänzung der Lager und die Beschaffung modischer Artikel gekümmert. Sie habe trotz eines durchweg zwölfstündigen Arbeitstages monatlich lediglich ein Taschengeld von 250 DM erhalten, ihre Dienste also im wesentlichen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Wert der Dienste sei unter Zugrundelegung von Vergleichslöhnen erstklassiger Einkäuferinnen auf monatlich 750 DM bis März 1953, für die spätere Zeit auf höhere bis 1.350 DM monatlich ansteigende Beträge zu bemessen. Entsprechend habe er, der Kläger, auch eine Ersatzkraft entlohnen müssen. Der Kläger hat mit der Klage eine Ersatzforderung von 81.375 DM nebst Zinsen geltend gemacht, die die Zeit bis zum 30. September 1956 betrifft. Ferner hat er um die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten gebeten, wobei er sich hilfsweise - für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes - auf eine Abtretung der Ansprüche seiner Ehefrau berufen hat.

4

Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat bestritten, daß die Ehefrau des Klägers in dem angegebenen Umfang dem Kläger geholfen habe und daß sie jetzt zu jeglicher Mitwirkung ausserstande sei. Vor allem hat er unter Hinweis auf die vier minderjährigen Kinder der Eheleute und deran soziale Verhältnisse die Üblichkeit der behaupteten Arbeit der Ehefrau und damit die in § 845 BGB vorausgesetzte Rechtspflicht der Ehefrau zur Leistung von Diensten im Gewerbe bestritten. Nach Ansicht des Beklagten ist die Anwendung des § 845 BGB aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Dienste der Ehefrau für Gesellschaften geleistet worden sind, an denen der Kläger nur zu einem gewissen Prozentsatz beteiligt war. Ein eigener Erwerbsschaden der Ehefrau sei nicht entstanden.

5

Der Beklagte hat im übrigen die Einrede der Verjährung erhöhen.

6

Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe durch seinen Haftpflichtversicherer die Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt. Ausserdem verstosse die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, nachdem die Versicherungsgesellschaft durch die Führung längerer Vergleichsverhandlungen zu erkennen gegeben habe, daß sie sich auf eine Verjährung nicht, berufen werde. Aus den über die Regulierung des Schadens geführten Verhandlungen ergebe sich, daß die Versicherungsgesellschaft ihn und seinen Bevollmächtigten immer wieder hingehalten habe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Klageanträgen folgende Fassung gegeben. Er hat beantragt:

  1. 1.

    den Beklagten zur Zahlung von 81.375 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 27. März 1953 zu verurteilen,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 845 BGB allen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat und erleidet, daß ihm infolge des Unfalls, den seine Ehefrau in der Nacht zum 16. Juni 1949 erlitten hat, die Dienste seiner Ehefrau in seinem Handelsgeschäft entgehen.

8

Hilfsweise hat der Kläger beantragt,

9

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und dessen Ehefrau den weiteren Schaden zu ersetzen und an den Kläger zu leisten, der dem Kläger und seiner Ehefrau dadurch entstanden ist und weiterhin entstehen wird, daß infolge ihres Unfalls und ihrer dadurch erlittenen körperlichen Beschädigungen die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Klägers aufgehoben bzw. gemindert worden ist.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dem Kläger ein Ersatzanspruch für entgangene Dienste seiner Ehefrau zusteht, da nach seiner Auffassung die Verjährungseinrede begründet ist.

13

Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Verjährungsfrist für den auf die Bestimmung des § 845 BGB gestützten Anspruch, begann am 16. Juni 1949, allenfalls einige Tage später zu laufen, als sich der Kläger darüber im klaren war, daß seine Ehefrau infolge ihrer Verletzungen zu einer Mitarbeit im Geschäft nicht mehr oder nur noch in beschränktem Umfang in der Lage sein werde. Die Klage auf Ersatz des Wertes ihrer Dienste ist erst am 21. März 1953 bei Gericht eingegangen und am 27. März 1953 dem Beklagten zugestellt worden. Im März 1953 war aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB längst abgelaufen. Die Verjährung ist auch nicht durch ein Anerkenntnis des Beklagten unterbrochen worden. Aus dem vom Berufungsgericht eingehend gewürdigten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt einerseits und der Versicherungsgesellschaft des Beklagten andererseits ergibt sich, daß die Versicherungsgesellschaft zwar die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten für den Unfall nicht in Zweifel zog, auch andere aus dem Unfall hergeleitete, im einzelnen spezifizierte Ansprüche befriedigte, aber sich von vornherein gegen den erstmals im November 1950 geltend gemachten Anspruch des Klägers für entgangene Dienste wehrte und im Laufe der Verhandlung die Berechtigung eines solchen Anspruchs ausdrücklich abstritt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Eingehen auf eine unter Beweis gestellte Äusserung eines Vertreters der Versicherung prüfen müssen, ob nicht von der Versicherung für den Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet worden sei.

14

Demgegenüber ist jedoch zu beachten, daß vor Vollendung der Verjährung ein solcher Verzicht gemäß § 225 BGB unwirksam gewesen wäre. Ausserdem ergibt sich aus einer bei den Verhandlungen gemachten Äusserung, man wolle berechtigte Ansprüche regulieren, noch kein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede. Wohl aber konnte sich nach dem Verhalten der Versicherungsgesellschaft des Beklagten, die sich auf Erörterungen über den streitigen Anspruch einließ, eine gründliche Prüfung zusagte und den Kläger um Geduld bat, die Frage stellen, ob nicht beim Kläger der Eindruck entstehen mußte, der Anspruch solle nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und ob nicht eben deshalb der Kläger von der rechtzeitigen Einreichung der Klage abgehalten wurde. Alsdann könnte der Kläger der Einrede der Verjährung möglicherweise den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensetzen (BGHZ 9, 1, 5; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 = LM Nr. 2 zu § 242 (C b) BGB = VersR 1956, 116). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht. Denn der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht der Verjährungseinrede in solchen Fällen nur für eine kurze, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Frist entgegen, nachdem die Umstände weggefallen sind, die beim Kläger das Absehen von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs verständlich machen (BGHZ 9, 1 [6]; Urteil des I. Zivilsenats vom 18. November 1955 - I ZR 219/53 - = VRS 10, 267; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Mai 1955 - VI ZR 74/54 - = VersR 1955, 454 und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - = VersR 1955, 695 = NJW 1955, 1834 = LM Nr. 2 zu § 222 BGB). Hat ein Kläger schon über die Verjährungsfrist hinaus mit der Klageerhebung gewartet, so muß von ihm gefordert werden, daß er sich alsbald zur Klage entschließt, wenn aus dem Verhalten des Beklagten zu entnehmen ist, daß dieser sich auf eine Befriedigung des Anspruchs nicht einläßt.

15

Im vorliegenden Falle hatte die Versicherungsgesellschaft des Beklagten durch das Schreiben vom 20. Dezember 1952, das dem Kläger spätestens am 22. Dezember 1952 zugegangen ist, diesem unter Darlegung ihres Standpunktes in klarer Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Erfüllung des streitigen Anspruchs ablehne. Sie hatte überdies darauf hingewissen, daß sie sich von einer mündlichen Erörterung der Angelegenheit keinen Erfolg mehr verspreche. Bei dieser Lage durfte der Kläger nicht mehr rund drei Monate bis zur Erhebung der Klage verstreichen lassen.

16

Der Senat stimmt der Würdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt in allem zu. Bemühte sich der Kläger nach Ablehnung seiner Forderung noch über einen Mittelsmann um ein Einlenken der Versicherung, so konnte er doch nicht darauf vertrauen, daß weitere Bemühungen um einen Vergleich erfolgreich sein würden, nachdem die beiderseitigen Rechtsansichten wiederholt dargelegt waren und die langdauernden Verhandlungen zu keiner Annäherung der Standpunkte geführt hatten. Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit dem Kläger Nachsicht gewährt werden kann, fällt auch ins Gewicht, daß der Kläger Kaufmann ist und durch einen Rechtsanwalt vertreten war, so daß ihm die Gefahr einer Verjährung bewußt sein mußte. Schon insoweit liegt der Fall durchaus anders als der in RGZ 143, 250, 258 entschiedene Fall. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht anerkannt werden, daß der Erhebung der Klage besondere Schwierigkeiten im Wege standen. Die allein unter den Parteien streitige Frage, ob eine Mitarbeit der Ehefrau in einem Geschäftsbetrieb der Art und Größenordnung, wie er hier vorlag, üblich ist, war Gegenstand eingehender Erörterung gewesen. Bereits in einer Besprechung vom März 1951 hatte die Versicherungsgesellschaft den geltend gemachten Anspruch aus Rechtsgründen abgelehnt, und bereits im Oktober 1951 hatte der Anwalt des Klägers mit der Erhebung einer Klage gedroht. Der Kläger mußte sich also seit langem darauf einstellen, daß eine Klageerhebung erforderlich sein könne. Zu dieser fehlte es ihm auch nicht an den notwendigen Unterlagen. Schon im Januar 1952 hatte sich der Kläger eine Stellungnahme seines Fachverbandes über die Üblichkeit der Mitarbeit von Ehefrauen in Textilunternehmen besorgt; er hatte sich ferner der Versicherung gegenüber auf die Verhältnisse in namentlich benannten Vergleichsbetrieben bezogen. Wollte der Kläger die Berechtigung seines Begehrens noch durch weitere Auskünfte erhärten, so durfte er doch deshalb die Erhebung der Klage nicht noch weiter aufschieben, nachdem die Verjährungsfrist bereits seit einem halben Jahr abgelaufen war. Das weitere Zuwarten des Klägers kann auch nicht mit der Erwägung entschuldigt werden, daß sich die Versicherungsgesellschaft ebenfalls reichlich Zeit zu ihrer Prüfung gelassen habe. Denn eben diese Zeit stand auch dem Kläger zur Verfügung, um sich über seine Absichten für den Fall schlüssig zu werden, daß die Versicherung auf seinen Anspruch nicht einging, was nach dem Briefwechsel keineswegs fernlag. Auch darf bei der Würdigung nicht ausser Betracht bleiben, daß der Kläger selbst seinen Anspruch sehr spät an die Versicherungsgesellschaft herangetragen hat. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Versicherungsgesellschaft die Verhandlungen in arglistiger Weise erschwert hat, um die Verjährungseinrede zu gewinnen, sind aus dem Schriftwechsel und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die von der Revision befürwortete großzügige Fristbemessung würde dem Zweck der Verjährungsvorschriften zuwiderlaufen und überdies im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung entwickelt ten Grundsätzen stehen (vgl. die oben angeführten Entscheidungen und RG HRR 1940, 980). Wenn das Reichsgericht in dem in RGZ 128, 211 [214] entschiedenen Fall die Klageerhebung nach einem Zeitraum von zwei Monaten 19 Tagen seit Behebung des Hindernisses als verspätet bezeichnet hat, so lassen sich aus der Eigenart des vorliegenden Falles keine Gründe dafür gewinnen, die eine Erstreckung der Frist zur Klageerhebung auf einen längeren Zeitraum rechtfertigen könnten.

17

Da die Einrede der Verjährung gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 845 BGB durchgreift, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob überhaupt angesichts der sozialen Verhältnisse der Eheleute und der zu erziehenden vier minderjährigen Kinder eine Rechtspflicht der Ehefrau zur Leistung von Diensten im geschäftlichen Wirkungskreis des Klägers bestand, wie sie in § 845 BGB vorausgesetzt ist. Der Hinweis der Revision auf das Straßenverkehrsgesetz ist unbeachtlich, denn das Straßenverkehrsgesetz kennt keinen dem § 845 BGB entsprechenden Ersatzanspruch des mittelbar geschädigten Ehemannes. Es besteht daher in diesem Zusammenhang kein Anlaß, die besondere Verjährungsvorschrift des § 14 StVG zu erörtern.

18

II.

Als ungeeignet erweist sich der Versuch, der Klage dadurch zum Erfolg zu verhelfen, daß der Klageanspruch hilfsweise auf eine Abtretung von Forderungen gestützt wird, die in der Person der Ehefrau entstanden sein sollen. Die Ehefrau könnte einmal dadurch, geschädigt sein, daß sie die angeblich für ihre Tätigkeit bezogene Vergütung von 250 DM monatlich nicht weiter erhalten hat. Doch soll offenbar dieser Schaden, dessen Geltendmachung nehegelegen hatte, gerade nicht Gegenstand der Klage sein (vgl. Schriftsatz vom 16. Mai 1955 - Bl. 151 d.A.). Ebenfalls ist nicht geltend gemacht worden, daß die Einnahmen der Ehefrau aus ihrer Beteiligung an der Oskar S. GmbH geringer geworden sind. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Ehefrau nicht deshalb ein eigener Ersatzanspruch zusteht, weil ihr nach Wegfall ihrer Arbeitskraft weniger Geldmittel zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse zustehen (Minderung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann), braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn eine nähere Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches, die erforderlich gewesen wäre (RGZ 129, 55), ist in den Tatsacheninstanzen nicht erfolgt. Im übrigen greift auch gegenüber den aus eigenem Recht der Ehefrau hergeleiteten Ansprüchen die Einrede der Verjährung durch. Solche Ansprüche sind erst durch Verlesung des geänderten Klageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1955 rechtshängig gemacht worden (§ 281 ZPO). In diesem Zeitpunkt war die dreijährige Frist des § 852 BGB längst abgelaufen. Die Rechtslage ist hinsichtlich der Verjährung eigener Ansprüche der Ehefrau aber auch nach dem Straßenverkehrsgesetz keine günstigere. Selbst wenn man unterstellt daß die Regulierungsverhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Beklagten auch diesen Schaden betrafen, und wenn man demgemäß für die Zeitdauer dieser Verhandlungen eine Hemmung der Verjährung gemäß § 14 Abs. 2 StVG. annimmt, so war die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 Abs. 1 StVG am 25. März 1955 abgelaufen.

19

Der - mit einigen Vorbehalten - vorgetragenen Ansicht des Klägers, daß mit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau die bisherigen ihm erwachsenen Ansprüche nunmehr der Ehefrau zuständen, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 845 BGB ist durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht berührt worden. Streitig war nach dem 1. April 1953 im wesentlichen nur, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich die Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes ergab. Daß es auch nach neuerem Recht entscheidend von den Verhältnissen abhing, in denen die Ehegatten lebten, ob eine Rechtspflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Gewerbebetrieb des Ehemannes bestand, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - = NJW 1954, 633 = VersR 1954, 96 ausgeführt (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1953, 1351; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 69 Aufl. T.Z. 855). Die durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 eingeführte neue Fassung des § 1356 BGB zeigt, daß in dem hier wesentlichen Punkt der Rechtspflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes kein sachlicher Unterschied zwischen früherem und neuem Recht besteht. Nach wie vor kann der Ehemann den Schaden geltend machen, der ihm durch den Wegfall der Dienste der Ehefrau in seinem Geschäft entstanden ist, vorausgesetzt, daß eine Rechtspflicht zur Leistung dieser Dienste bestand. Daß eben diese Schadensfolge eingetreten ist, wird vom Kläger auch jetzt noch vorgetragen. Sollte der Ehefrau aber ein eigener Erwerbsschaden entstanden sein, so war auch schon vor dem 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) von der Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Ehefrau ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zusteht (RG JW 1911, 810; RG Warn. 1933, 198; RGZ 129, 55 [58]). Der Kläger, dem es ersichtlich mit seinem Eventualantrag um Ersatz eben des gleichen Schadens geht, der auch im Hauptantrag geltend gemacht wird, kann daher der Verjährungsfolge nicht dadurch entgehen, daß er die rechtliche Begründung seines Anspruchs aus einer angeblich erst am 1. April 1953 eingetretenen Änderung der Rechtslage herleitet. Auf die Bedenken, die sich aus § 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Nr. 1 ZPO gegen die Rechtswirksamkeit der behaupteten Abtretung der Ansprüche, die auf Ersatz eines Rentenschadens gerichtet sind, braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. RG JW 1936, 2403; BGHZ 4, 133).

20

Da sich die Revision mithin als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß