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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: VI ZR 232/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1955
Aktenzeichen
VI ZR 232/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.05.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Hermann G. K. GmbH in S., vertreten durch ihren Geschäftsführer K. in S.,

Prozessgegner

die Gewerbeoberlehrerin Hanna E. in F. bei N., H.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Der durch unerlaubte Handlung Geschädigte kann sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung abgesehen hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Mai 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung sich nur auf den nach dem 21. Januar 1954 entstehenden Schaden der Klägerin bezieht, soweit ihre Ansprüche nicht nach den Vorschriften der Beamtengesetze auf ihren Dienstherrn übergehen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verunglückte am 8. Juni 1946 dadurch, daß ein Lastkraftwagen der Beklagten von hinten auf einen Lastkraftwagen auffuhr, auf dem sich die Klägerin als Fahrgast befand. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule.

2

Die Verhandlungen über die Regelung der Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden namens der Beklagten von ihrem Versicherer, dem G.-K., geführt, während die Klägerin mit ihrer Vertretung den Rechtsanwalt W. in S. beauftragte. Dieser brachte im Laufe der Vergleichsverhandlungen mehrfach zum Ausdruck, daß die Klägerin sich die Geltendmachung zukünftiger Schäden vorbehalten müsse. In dem Schlußabsatz seines Schreibens vom 20. April 1948, mit dem von der Klägerin eine Reihe bis dahin noch nicht erhobener Ansprüche geltend gemacht wurden, bat Rechtsanwalt W. den G.-K. um ausdrückliche Bestätigung, daß etwaige Zukunftsschäden dem Grunde nach anerkannt würden. Der G.-K., der bereits 7.000 DM an die Klägerin gezahlt hatte, antwortete mit seinem Brief vom 4. Mai 1948, in dem er sich einleitend bereit erklärte, die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Forderungen, soweit sie berechtigt seien, anzuerkennen, und sodann zu den noch streitigen Forderungen der Klägerin im einzelnen Stellung nahm. Rechtsanwalt W. erwiderte mit einem Schreiben vom 11. Mai 1948, in dessen letztem Absatz es wörtlich heißt:

"Falls der Betrag von 316,60 RM und die hier berechneten Kosten anerkannt und gezahlt worden wären, könnte der Schaden bis zum 31. März 1948 als ausgeglichen gelten. Die Geltendmachung zukünftiger Schäden auf Grund des alten Unfalles bleibt ausdrücklich vorbehalten."

3

Unter dem 25. Mai 1948 erkannte der G.-K. die Schadensaufstellung der Klägerin nunmehr an und bestätigte, daß Schadensersatzforderungen der Klägerin für die Zukunft noch offen seien, soweit sie nicht durch Abfindungserklärung bis 30. April 1948 einschließlich Schmerzensgeld abgefunden worden seien. Am 4. Juni 1948 unterzeichnete die Klägerin sodann die dem Schreiben vom 25. Mai 1948 beigefügte Abfindungserklärung, in der sie sich gegen Zahlung von insgesamt 7.316,60 RM wegen ihrer Ansprüche bis zum 30. April 1948 als vollständig abgefunden bekannte.

4

Im Jahre 1952 traten bei der Klägerin erneut heftige Beschwerden auf, die von ihr auf den Unfall zurückgeführt wurden. Sie hat an Heilbehandlungs- und Fahrtkosten insgesamt 188,10 DM aufgewandt und Erstattung dieses Betrages von dem G.-K. begehrt. Nachdem der G.-K. die eingeleiteten Verhandlungen abgebrochen und Zahlung endgültig verweigert hatte, hat sie mit der am 16. Oktober 1953 eingereichten Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten verlangt und ausserdem um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Zur Begründung des Feststellungsantrages hat sie vorgetragen, eine 1952 durchgeführte fachärztliche Untersuchung habe ergeben, daß die neu aufgetretenen Beschwerden auf die Wirbelsäulenverletzung zurückzuführen seien. Dieser Verletzung sei bis dahin ärztlicherseits keine Bedeutung beigemessen worden. Nach den Angaben ihrer Ärzte werde sie auch in Zukunft mit weiteren Beschwerden und Schäden durch die Wirbelsäulenverletzung rechnen müssen.

5

Die Beklagte hat sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerin auf Verjährung berufen.

6

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 188,10 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsbegehren unter Abweisung der weitergehenden Feststellungsklage dahin entsprochen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

9

In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.

10

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, in dem Schreiben des G.-K. vom 25. Mai 1948 sei ein für die Beklagte abgegebenes Anerkenntnis mit der Wirkung zu sehen, daß die Ansprüche der Klägerin für die Zukunft dem Grunde nach anerkannt worden seien und dadurch eine vertragliche Grundlage erhalten hätten. Das Urteil wird nämlich schon von der beigefügten Hilfsbegründung getragen, die Beklagte könne die Verjährungseinrede hier deshalb nicht mit Erfolg erheben, weil sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle.

11

2.

In der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, ist anerkannt, daß zur Begründung des Einwandes der allgemeinen oder gegenwärtigen Arglist gegenüber der Einrede der Verjährung die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners genügt, durch das er - sei es auch unabsichtlich - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil Befriedigung auch ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten stand und von ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu befürchten war (RGZ 144, 378 [381]). Mit Recht ist in RGZ 145, 239 [245] darauf hingewiesen worden, daß die Beschränkung, der die Einrede hiernach unterliegen kann, dem mit der Rechtseinrichtung der Verjährung verfolgten Zweck nicht zuwider läuft. Das auf Beweiserleichterung beruhende Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Klageerhebung darf, wie in diesem Urteil weiter hervorgehoben ist, nicht auf Kosten der Gebote von Treu und Glauben gewahrt werden.

12

Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen hier den von ihm gezogenen Schluß, daß die Klägerin nach dem Gesamtverhalten des die Beklagte vertretenden G.-K. darauf vertrauen konnte, die Beklagte und ihr Versicherer würden auch hinsichtlich des durch den 1948 abgeschlossenen Vergleich nicht umfaßten Zukunftschadens eine angemessene Regulierung durchführen oder doch wenigstens, wenn eine Einigung über diesen Schaden sich als unmöglich erwies, in einem wegen dieses Schadens von der Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreits sich ausschließlich mit sachlichen Einwendungen gegen die neuen Ansprüche der Klägerin verteidigen, nicht aber die Einrede der Verjährung vorschützen. Daß das Berufungsgericht den Verlauf und das Ergebnis der dem Abschluß des erwähnten Vergleichs vorausgegangenen Verhandlungen, die ihren Niederschlag in dem ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils unstreitigen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem G.-K. als Haftpflichtversicherer der Beklagten gefunden haben, in diesem Sinne gewürdigt hat, wird von der Revision zu Unrecht beanstandet.

13

a)

Die Revision will aus dem Wortlaut des Schriftwechsels, insbesondere aus den Schreiben vom 20. April, 4., 11. und 25. Mai 1948 den Schluß ziehen, die Klägerin habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß der G.-K. namens der Beklagten in Zukunft erhobene Ansprüche der Klägerin befriedigen oder doch jedenfalls sachlich bescheiden werde, ohne sich auf Verjährung zu berufen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, worauf die Revision besonders hinweist, daß der G.-K. die von Rechtsanwalt Weiß in seinem Schreiben vom 20. April 1948 verlangte Bestätigung, etwaigen Zukunftsschaden dem Grunde nach anzuerkennen, in seiner Antwort vom 4. Mai 1948 nicht erteilt hat. Es trifft auch zu, daß Rechtsanwalt W. auf des Verlangen nach einer solchen Bestätigung in seinem Brief vom 11. Mai 1948 nicht mehr zurückgekommen ist, sondern lediglich die Geltendmachung zukünftiger Schäden ausdrücklich vorbehalten hat. Schließlich mag auch der Wortlaut des Schreibens des G.-K. vom 25. Mai 1948, worauf die Revision Gewicht legt, erkennen lassen, daß nur dem Vorbehalt des Rechtsanwalt W. in seinem Brief vom 11. Mai 1948 Rechnung getragen werden sollte. Alle die von der Revision erwähnten Gesichtspunkte sind indes entgegen ihrer Ansicht für die Frage, ob sich die Berufung der Beklagten auf Verjährung in diesem Rechtsstreit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, nicht entscheidend, und es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob der G.-K. durch sein Schreiben vom 25. Mai 1948 ein Anerkenntnis zukünftiger Ansprüche dem Grunde nach ausgesprochen hat.

14

Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Verhalten des G.-K. der Klägerin und ihrem rechtskundigen Vertreter bei verständiger Würdigung aller Umstände Veranlassung dazu geben konnte, von der Erhebung der Feststellungsklage hinsichtlich des zukünftigen Schadens vor Eintritt der Verjährung abzusehen. Diese Frage ist aber von dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden.

15

b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte und ihr Versicherer im Jahre 1948 deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben haben, einen Rechtsstreit mit der Klägerin über ihre Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Hierfür spricht nicht nur die von dem Berufungsgericht ausdrücklich erwähnte Tatsache, daß der G.-K. die Ersatzpflicht seines Versicherungsnehmers dem Grunde nach niemals Gestritten hat, sondern der Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt W. und dem G.-K. ergibt noch einen weiteren Anhaltspunkt: Rechtsanwalt W. hatte nämlich bereits in seinen Schreiben vom 10. Dezember 1947 und 26. Januar 1948 darauf hingewiesen, daß er beauftragt sei, Klage zu erheben, falls der G.-K. die Vorschläge der Klägerin für eine vergleichsweise Regelung des Schadensfalles nicht annehme. In seinem Antwortschreiben vom 15. März 1948 kam der G.-K. auf einen von ihm der Klägerin unterbreiteten, bereits mündlich durchgesprochenen Gegenvorschlag zurück. Im letzten Satz dieses Schreibens heißt es: "Die Frage des Gerichtsstandes möchten wir später mit Ihnen besprechen." Gerade aus dieser Wendung ist zu entnehmen, daß dem G.-K. daran gelegen war, die Klägerin von der Einreichung einer Klage abzuhalten. Es ist dabei auch noch das spätere Verhalten des G.-K.s in Betracht zu ziehen: Er hat sich kurze Zeit darauf dazu entschlossen, über den in seinem Schreiben vom 15. März 1948 erwähnten Vergleichsvorschlag hinauszugehen und ist mit der Klägerin zu einer Einigung gekommen, die ihren Wünschen Rechnung getragen hat. Wenn bei dieser Sachlage der G.-K. in dem Schreiben vom 25. Mai 1948, mit dem die von ihm vorbereitete Abfindungserklärung hinsichtlich der bis zum 30. April 1948 entstandenen Ansprüche übersandt wurde, dem Verlangen des Vertreters der Klägerin entsprechend zum Ausdruck gebracht hat, daß Schadensersatzforderungen der Klägerin für die Zukunft noch offen seien, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des G.-K.s zu dem Schluß gelangen, die Klägerin und Rechtsanwalt W. hätten ohne Verschulden annehmen dürfen, daß die Klägerin gegen die Beklagte, für die der G.-K. die gesamten Verhandlungen mit der Klägerin geführt hatte, keine Feststellungsklage hinsichtlich des Zukunftsschadens zwecks Unterbrechung der Verjährung zu erheben brauche und darauf vertrauen könne, der G.-K. werde, falls bei der Klägerin in Zukunft auf den Unfall zurückzuführende Schäden auftreten sollten, die sich daraus ergebenden Ansprüche befriedigen oder ihnen jedenfalls nur mit sachlichen Gründen entgegentreten, ohne seine Versicherungsnehmerin dazu zu veranlassen, die Verjährungseinrede zu erheben.

16

4.

Das Verhalten des G.-K.s als Vertreter der Beklagten ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin davon Abstand genommen hat, die Feststellungsklage bereits früher zu erheben. Hätte der G.-K. die in dem Schreiben vom 25. Mai 1948 enthaltene Erklärung nicht abgegeben, so hätte die Klägerin, wovon ersichtlich das Berufungsgericht ausgeht, entweder den Vergleich überhaupt nicht abgeschlossen und alsbald Klage auf Ersatz des bezifferten und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des zukünftigen Schadens erhoben, oder doch wenigstens, wenn sie sich trotzdem hinsichtlich des bis dahin entstandenen Schadens verglichen hätte, nunmehr sogleich im Wege der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Zukunftsschadens betrieben.

17

5.

Wie der erkennende Senat in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Mai 1955 - VI ZR 74/54, insoweit nicht in BGHZ 17, 296, jedoch in VersR 1955, 454 abgedruckt, und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - VersR 1955, 695), wird durch die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründenden Umstände die Einrede der Verjährung allerdings nicht für dauernd ausgeschlossen, sondern es wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende, in der Regel aber nur kurz zu bemessende Frist hinausgeschoben. Wird innerhalb dieser Frist die Verjährung durch Klageerhebung oder dieser gleichstehende Maßnahmen nicht unterbrochen, so steht nunmehr der Berufung auf Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht mehr entgegen. Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Der Sachverhalt ist aber aus dem unstreitigen Parteivortrag zu entnehmen, und zwar ergibt der von der Beklagten nicht bestrittene Vortrag der Klägerin mit Sicherheit, daß sie die Klage binnen angemessener Frist eingereicht hat. Die Klägerin hat nämlich behauptet, daß der G.-K. als Haftpflichtversicherer der Beklagten sich zunächst erneut auf Verhandlungen über die gütliche Regelung der Schadensersatzangelegenheit eingelassen und sogar den Chefarzt Dr. Kolbe in Siegen mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage des Vorliegens wesentlicher Veränderungen der Wirbelsäule der Klägerin beauftragt hat, nachdem die Klägerin sich wegen der im Jahre 1952 aufgetretenen Schäden mit dem G.-K. in Verbindung gesetzt hatte. Da das Gutachten des Dr. Kolbe vom 26. Juni 1953 datiert ist und ausweislich des Posteinlaufstempels erst am 3. Juli 1953 beim G.-K. eingegangen ist, läßt sich aus diesem Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, entnehmen, daß der G.-K. sich erst nach diesem Zeitpunkt auf Verjährung berufen hat. Ist dies aber der Fall, so ist die angemessene Frist gewahrt und die Klage von der Klägerin rechtzeitig erhoben worden.

18

6.

Der Ausspruch über den Feststellungsantrag war entsprechend der Rüge der Revision dahin zu ergänzen, daß er sich nicht auf die Ansprüche bezieht, die nach den Vorschriften der Beamtengesetze auf den Dienstherrn der Klägerin übergehen. Eine solche Einschränkung des Feststellungsbegehrens hat der Klage von Anfang an innegewohnt; denn mit ihr sollte ersichtlich lediglich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des eigenen Schadens der Klägerin begehrt werden, nicht aber hinsichtlich der auf den Dienstherrn übergehenden Ansprüche. Es hat somit deswegen keine weitere teilweise Abweisung der Feststellungsklage zu erfolgen, vielmehr ist lediglich eine entsprechende Klarstellung des Ausspruches über die Feststellungsklage erforderlich (vgl. BGH LM § 256 ZPO - 6).

19

Mit dieser Maßgabe ist daher die Revision zurückzuweisen.

20

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Hauß