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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1955, Az.: VI ZR 74/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1955
Aktenzeichen
VI ZR 74/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 10.02.1954

Fundstellen

  • BGHZ 17, 296 - 299
  • DB 1955, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1395-1396 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1398-1399

Prozessführer

der H. l. Berufsgenossenschaft - Gesetzliche Unfallversicherung -, vertreten durch ihren Vorstand, in H., F.platz ...,

Prozessgegner

den Landwirt Heinrich W. in L. Nr. ..., Kr. H.,

Amtlicher Leitsatz

Die erste rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft kann nicht nur durch einen Dauerrentenbescheid sondern auch durch einen vorläufigen Rentenbescheid gemäss § 1585 Abs. 1 RVO erfolgen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Februar 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 25. März 1948 schnitt der Beklagte Brennholz auf seiner Kreissäge, die nicht mit den nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen war. Bei dieser Arbeit half dem Kläger der Schlosser Heinrich B.. Dieser geriet mit der linken Hand in das Sägeblatt und verletzte sich vier Finger. Die Klägerin, der der Beklagte den Unfall des B. angezeigt hatte, erteilte diesem nach Abschluss der von ihr angestellten Ermittlungen unter dem 22. Dezember 1948 einen "Bescheid über die erste Festsetzung einer vorläufigen Verletztenrente nach § 558 RVO", in dem die Klägerin den Unfall als einen von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall anerkannte, eine Rente festsetzte, und darauf hinwies, dass es sich um eine vorläufige Rente handele, die bei Änderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit geändert werden könne. B. legte gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ein. Unter dem 30. März 1949 erteilte die Klägerin dem Verletzten einen zweiten Bescheid über die Herabsetzung einer Verletztenrente mit dem Bemerken, dass es sich, wie bisher, um eine vorläufige Rente im Sinne des § 1585 Abs. 1 RVO handele, die bei Änderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit geändert werden könne. Diesen Bescheid focht B. mit der Berufung an. Er nahm jedoch das Rechtsmittel am 27. September 1949 zurück. Am 14. Juni 1950 erteilte die Klägerin B. dann einen dritten Bescheid über die Festsetzung einer Dauerrente nach § 1585 Abs. 2 RVO, der auf eine Monatsrente von 20 DM lautete. Diesen Bescheid sandte sie am 19. Juni 1950 an B. ab.

2

Bereits am 23. November 1948 fasste die Klägerin den Beschluss, den Beklagten zur Erstattung aller ihrer bisherigen und künftigen Kosten anlässlich des Unfalls des B. heranzuziehen. Der Beklagte übergab diesen ihm übersandten Beschluss der R. A.G. in N., bei der er gegen Haftpflicht versichert war. Die Rheinland setzte sich mit der Klägerin in Verbindung und führte mit ihr einen ausgedehnten Schriftwechsel wegen des Erstattungsanspruchs. In einem Schreiben vom 15. September 1949 teilte die R. der Klägerin mit, sie könne dem Regressanspruch nicht stattgeben, stelle jedoch der Klägerin anheim, ihr ihre Aufwendungen für B. spezifiziert aufzugeben, sie werde dann entscheiden, ob und inwieweit sie der Klägerin einen Vergleichsvorschlag unterbreiten wolle. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1950 lehnte die R. den Regressanspruch der Klägerin ab, da dieser nach ihrer Auffassung unbegründet sei. In demselben Schreiben wies sie ausserdem darauf hin, dass der Anspruch nach § 907 RVO verjährt sei. Die Klägerin erwiderte unter dem 13. Dezember 1950, dass die Verjährung erst am 19. Juli 1951 eintrete, und forderte die R. nochmals auf, den Regressanspruch anzuerkennen und Zahlung zu leisten. Die R. antwortete am 24. Januar 1951 wiederum ablehnend und wies erneut darauf hin, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei.

3

Die Klägerin reichte sodann am 5. Mai 1951 Klage auf Erstattung ihrer bis dahin bewirkten Aufwendungen für B. sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen Aufwendungen ein. Diese Klage wurde dem Beklagten am 18. Mai 1951 zugestellt.

4

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, weil die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreife.

5

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Das Berufungsgericht hat, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, das mit "Grundurteil" überschriebene Urteil des Landgerichts ersichtlich dahin verstanden, dass das Landgericht über die gesamten Ansprüche der Klägerin einschliesslich des Feststellungsbegehrens entschieden hatte, denn es hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, also über sämtliche Ansprüche der Klägerin erkennt. Ein solches Urteil konnte das Berufungsgericht nur dann erlassen, wenn alle Ansprüche der Klägerin in die Berufungsinstanz gediehen waren. Da ein unbezifferter Feststellungsanspruch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann (RGZ 122, 284 [290], muss mithin das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, dass das Landgericht entgegen dem Wortlaut seiner Urteilsformel nicht nur die bezifferten Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sondern auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben hatte. Diese Auslegung des Urteils des Landgerichts durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ergibt, dass das Landgericht "den Anspruch", also alle von der Klägerin gestellten Sachanträge, für gerechtfertigt gehalten und ihnen stattgegeben hatte, allerdings im Hinblick darauf, dass die Beklagte den bezifferten Anspruch auch der Höhe nach bestritten hatte, nur mit der Massgabe, dass dieser Anspruch lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Urteil des Landgerichts ist somit in Wahrheit nicht nur ein Zwischenurteil über den Grund des Leistungsanspruchs gemäss § 304 ZPO, sondern ausserdem auch noch ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Teilendurteil (vgl. BGHZ 7, 331 [333]). Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht daher nicht gehindert, über sämtliche Ansprüche der Klägerin zu entscheiden.

8

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die eingeklagten Ansprüche verjährt sind und die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

9

a)

Gemäss § 907 RVO verjährt, sofern - wie hier - kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, der Rückgriffsanspruch aus § 903 RVO gegen den Unternehmer in einem Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Frist mit der spätestens am 31. Januar 1949 eingetretenen Rechtskraft des ersten vorläufigen Rentenbescheides vom 22. Dezember 1948 in Lauf gesetzt worden sei.

10

Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.

11

Ihrer Ansicht, dass nicht der vorläufige Rentenbescheid sondern der Dauerrentenbescheid vom 14. Juni 1950 massgebend sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Wortlaut Sinn und Entstehungsgeschichte des § 907 RVO sprechen gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung dieser Vorschrift (vgl. dazu Delbrück, LZ 1920, 851). Ein vorläufiger Rentenbescheid gemäss § 1585 Abs. 1 RVO ist ebenfalls der Rechtskraft fähig. Auch durch einen solchen Rentenbescheid kann daher eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft erfolgen, auf die in dieser Bestimmung abgestellt ist. Die in RGZ 135, 298 [300] wiedergegebene Entstehungsgeschichte des § 907 RVO lässt erkennen, dass zwar insoweit eine Besserstellung der Berufsgenossenschaften gegenüber dem früheren Rechtszustand beabsichtigt war, als die Verjährung grundsätzlich nicht schon am Tage des Unfalls zu laufen beginnen sollte sondern erst von der rechtskräftigen Entschädigungsfeststellung an, aber andererseits wurde auch die Rücksicht auf den Ersatzpflichtigen nicht ausser acht gelassen. Die Verjährungsfrist als solche wurde kürzer bemessen als bisher, offenbar in dem Gedanken, dass die Frage seiner Zahlungspflicht nicht allzu lange in der Schwebe bleiben sollte. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich daher nicht der von der Revision gewünschte Schluss ziehen, dass erst mit Rechtskraft des Dauerrentenbescheides die Verjährung in Lauf gesetzt werde. Es würde zu einer durchaus unbilligen Benachteiligung der Ersatzpflichtigen und einer erheblichen Ausweitung der Verjährungsfristen führen, die von dem Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt sind, wenn dem Standpunkt der Revision gefolgt würde. Der Senat trägt daher keine Bedenken, sich dem Berufungsgericht anzuschliessen und auszusprechen, dass die Verjährungsfrist bereits dann zu laufen beginnt, wenn ein vorläufiger Bescheid der Berufsgenossenschaft, der eine Feststellung ihrer Entschädigungspflicht enthält, Rechtskraft erlangt hat.

12

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts nicht auf das in RGZ 96, 332 abgedruckte Urteil des Reichsgerichts berufen. In dem dort entschiedenen Falle enthielt der erste Bescheid, wie das Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben hat, noch keine Anerkennung oder Feststellung der gesetzlichen Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, während hier, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, in dem Bescheid vom 22. Dezember 1948 ausdrücklich angegeben war, dass der Unfall des B. vom 25. März 1948 als "ein zu entschädigender Arbeitsunfall" anerkannt werde. Ob der erste Rentenbescheid "bindend" gewesen ist, was die Revision in Abrede stellt, und ob erst durch den Dauerrentenbescheid der Grund des Anspruches festgelegt wird, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Gewicht gelegt hat, ist unerheblich. Es kommt vielmehr nach § 907 RVO allein darauf an, ob eine formell rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, vorliegt (RGZ 135, 298 [300]; Lauterbach, Unfallversicherung [1954] § 907 Anm. 3), und es bestehen, wie dargelegt, keine Bedenken gegen die Annahme, dass eine solche Feststellung auch durch einen vorläufigen Bescheid gemäss § 1585 Abs. 1 RVO erfolgen kann, wovon das Reichsgericht in dem bereits erwähnten Urteil RGZ 135, 298 ersichtlich ebenfalls ausgegangen ist. Diesem Urteil lag nämlich - wie hier - ein vorläufiger Bescheid zugrunde, und die Erörterungen darüber, wann dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, wären überflüssig gewesen, wenn ein vorläufiger Bescheid die Verjährungsfrist überhaupt nicht hätte in Lauf setzen können. Die im neueren Schrifttum, soweit ersichtlich, lediglich von Geigel (Haftpflichtprozess 7. Aufl. § 907 RVO Anm. 2 S. 436) vertretene und nach dem Ausgeführten zu Unrecht mit dem Hinweis auf RGZ 96, 332 begründete abweichende Meinung, dass vorläufige Feststellungen gemäss § 1585 Abs. 1 RVO nicht hierher zählten, vermag der erkennende Senat daher nicht zu billigen.

13

b)

Hat aber die Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des ersten vorläufigen Bescheides zu laufen begonnen, so ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und die Revision nicht in Zweifel gezogen hat, zur Zeit der Einreichung der Klage bereits lange abgelaufen gewesen, und es bleibt nur noch zu prüfen, ob der von der Klägerin gegenüber der Verjährungseinrede mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreift.

14

Das Berufungsgericht hat dies verneint und ausgeführt, die Verhandlungen seien nicht die Ursache dafür gewesen, dass die Klägerin von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen habe. Die verspätete Einreichung der Klage beruhe vielmehr darauf, dass die Klägerin aus Rechtsirrtum der Auffassung gewesen sei, die Verjährungsfrist werde erst mit Rechtskraft des Dauerrentenbescheides in Lauf gesetzt. Aber auch abgesehen hiervon, so fährt das Berufungsgericht fort, verstosse die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht gegen Treu und Glauben, denn die Klägerin habe bereits nach Erhalt des Ablehnungsschreibens der R. A.G. vom 7. Oktober 1950, in dem ausdrücklich auf die Verjährung hingewiesen war, damit rechnen müssen, dass der Beklagte im Rechtsstreit die Verjährungseinrede erheben werde, sie habe jedoch trotzdem nicht alsbald Klage eingereicht, sondern sogar noch nach Erhalt des letzten Schreibens der R. vom 27. Januar 1951 über drei Monate mit der Klageerhebung gewartet, ohne dass hierfür ein triftiger Grund ersichtlich sei. Mit Rücksicht auf ihr langes Zögern könne sie sich daher nicht auf Arglist des Beklagten berufen.

15

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Rechtsirrtum der Klägerin hinsichtlich des Laufes der Verjährungsfrist für die Unterlassung rechtzeitiger Klageerhebung ursächlich gewesen sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein solcher Rechtsirrtum der Klägerin nicht zu ihren Gunsten auswirken (vgl. BGHVersR 1955, 234). Im übrigen tragen auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil.

16

Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 222 Anm. 3; Soergel BGB 8. Aufl. § 222 Anm. 4 b, beide mit vielen Nachweisen) anerkannt, dass nach dem Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände die Verjährung nicht, wie bei einer Unterbrechung, neu zu laufen beginnt und dass diese Umstände auch keine Hemmung der Verjährung bewirken. Vielmehr wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist hinausgeschoben. Diese Frist kann aber in der Regel nur kurz bemessen sein. Selbst für Klagen, deren Anfertigung wegen des Umfangs der Sache oder der besonderes Schwierigkeiten der Rechtslage einer längeren Zeit bedarf, werden im allgemeinen wenige Wochen oder höchstens einige Monate genügen (RG HRR 1940, 980). Hier handelte es sich weder um einen verwickelten Tatbestand, noch bot die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten. Es ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Berufung des Beklagten auf Verjährung nicht als wider Treu und Glauben verstossend angesehen hat.

17

Die Klage ist daher wegen Verjährung der erhobenen Ansprüche zu Recht abgewiesen worden, so dass die Revision keinen Erfolg haben kann.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Bundesrichter Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Dr. Hauß Erbel