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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1955, Az.: VI ZR 122/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1955
Aktenzeichen
VI ZR 122/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.03.1954
Landgerichts in Stuttgart - 24.11.1953
Landgerichts in Stuttgart - 26.11.1953

Fundstellen

  • DB 1955, 1087 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 153-154 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1834-1835 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Lokomotivführers Konrad S. in N. Kreis G.

Prozessgegner

die Bundesbahn-Versicherungsanstalt in S. H.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Haben zwischen dem Geschädigten und dem aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommenen Schädiger Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt, so wird die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. Dem Verpflichteten ist die Erhebung der Verjährungseinrede nach dem Abbruch der Verhandlungen nur so lange versagt, als die Berufung auf Verjährung wider Treu und Glauben verstossen würde. Der Berechtigte muss daher innerhalb einer angemessenen, in der Regel aber nur kurz zu bemessenden Frist seinem Anspruch geltend machen, um die Verjährung zu unterbrechen (Bestätigung von RG HRR 1940, 980).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31. März 1954 aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart, dessen Formel den Parteien anstelle der Verkündung am 24. und 26. November 1953 zugestellt worden ist, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte nahm am 4. Oktober 1946 den Zugschaffner Josef V. aus Gefälligkeit auf seinem Motorrad von Nenningen nach Süßen mit. Kurz vor dem Bahnübergang in Süßen stiess der Beklagte mit einem Lastkraftwagen zusammen. Bei diesem Unfall wurde V. getötet.

2

Die Klägerin, bei der V. gesetzlich gegen Invalidität versichert war, hat an dessen Kinder Waisenrenten zu zahlen. Ausserdem ist sie verpflichtet, der Witwe V. im Falle ihrer Invalidität oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Rente zu gewähren.

3

Bereits am 10. Januar 1947 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und forderte ihn auf, ihr ihre Aufwendungen zu ersetzen, da die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des V. gemäss § 1542 RVO auf sie übergegangen seien. Der Beklagte verwies die Klägerin an seiner. Haftpflichtversicherer, den G. Konzern. Dieser wechselte mit der Klägerin mehrere Schreiben und versprach wiederholt, unerinnert auf die Angelegenheit zurückzukommen. Mit Schreiben vom 20. September 1951, das bei der Klägerin am 24. September 1951 eingegangen ist, lehnte es der G.-Konzern jedoch ab, sich mit der Forderung der Klägerin zu befassen, da diese verjährt sei.

4

Die Klägerin hat darauf am 23. April 1952 Klage auf Erstattung ihrer bisherigen und zukünftigen Aufwendungen für die Kinder des V. eingereicht und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr auch alle weiteren Leistungen an die Hinterbliebenen des V. zu erstatten habe. Die Klage ist dem Beklagten am 30. April 1952 zugestellt worden.

5

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Das Oberlandesgericht hat sie in Höhe eines Teil betrages von 715,68 DM abgewiesen und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist begründet.

8

1.

Beide Vorinstanzen haben die Verjährungseinrede des Beklagten zurückgewiesen, weil sich die Klägerin angesichts des Verhaltens des Haftpflichtversicherers des Beklagten auf unzulässige Rechtsausübung berufen könne.

9

Dem kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht gefolgt werden.

10

Den Hinterbliebenen des V. können gegen den Beklagten lediglich Ansprüche aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff) zustehen. Ein Anspruch aus dem Strassenverkehrsgesetz (früher Kraftfahrzeuggesetz) scheidet schon deshalb aus, weil der Verunglückte zur Zeit seines Unfalles auf dem Kraftrad des Beklagten unentgeltlich befördert wurde. Auch Ansprüche aus Vertrag sind nicht gegeben, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein Beförderungsvertrag zwischen dem Getöteten und dem Beklagten nicht zustande gekommen war, sondern es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelte. Von dem Übergang der Ansprüche der Hinterbliebenen auf die Klägerin gemäss § 1542 RVO können somit nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst sein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren gemäss § 852 BGB in drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist war zur Zeit der Einreichung der Klage, durch die eine Verjährung unterbrochen worden wäre (§ 209 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 267, 207 ZPO), bereits abgelaufen. Es kommt daher entscheidend auf die von dem Berufungsgericht geprüfte Frage an, ob dem Beklagten hier die Berufung auf Verjährung versagt ist.

11

Es bedarf dabei keiner Stellungnahme zu der Rüge der Revision, in der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten liege schon deshalb keine unzulässige Rechtsausübung, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten niemals die Befriedigung des Anspruches der Klägerin in Aussicht gestellt, sondern sich lediglich zu einer Überprüfung der von der Klägerin erhobenen Forderungen bereiterklärt habe, denn ein Verstoss des Beklagten gegen Treu und Glauben durch Geltendmachung der Verjährungseinrede scheidet hier bereits aus einem anderen Grunde aus.

12

In Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen geschwebt haben, die Erhebung der Verjährungseinrede nicht dauernd, sondern nur so lange versagt ist, wie ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstösst. Weder beginnt nach dem Wegfall der den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründenden Umstände die Verjährungsfrist, wie bei einer Unterbrechung der Verjährung, neu zu laufen, noch wird hierdurch eine Hemmung der Verjährung bewirkte § 14 StVG und § 6 HaftpflG, die eine Hemmung der Verjährung während der Dauer des Schwebens von Verhandlungen zwischen Ersatzberechtigtem und -verpflichtetem vorsehen, sind Sondervorschriften, die nur die auf das Strassenverkehrsgesetz und das Sachschadenhaftpflichtgesetz gestützten Ansprüche betreffen und unanwendbar sind, wenn der Anspruch nicht aus diesen Gesetzen, sondern nur aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB hergeleitet werden kann (vgl. Müller, Strassenverkehrsrecht 18. Aufl. § 14 StVG Anm. A I b und C). Greifen - wie hier - diese Sondervorschriften nicht ein, so wird der Ablauf der Verjährung lediglich um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist, hinausgeschoben, die in der Regel nur kurz zu bemessen sein wird. Wird diese Frist von dem Berechtigten nicht ausgenutzt, um seinen Anspruch geltend zu machen und damit die Verjährung zu unterbrechen, so ist der Verpflichtete nicht gehindert, sich nach ihrem Ablauf auf Verjährung zu berufen (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1955 - VI ZR 74/55 - VersR 1955, 454).

13

2.

Die Klägerin hat am 24. September 1951 das Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 20. September 1951 erhalten, in dem dieser deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin nicht bereit wären und diese für verjährt hielten. Mit dem Empfang dieses Schreibens hatte die angemessene Frist zu laufen begonnen, innerhalb deren die Klägerin ihre Rechte hätte wahren müssen. Diese Frist war jedoch zur Zeit der Einreichung der Klage längst abgelaufen. Das Reichsgericht hat in RGZ 115, 135 (139) eine binnen Monatsfrist erfolgte Klageerhebung als rechtzeitig angesehen. In RGZ 128, 211 (214) hat es eine Frist von zwei Monaten und 19 lagen als zu lange und in JW 1936, 2299 Nr. 24 eine Frist von ungefähr sechs Monaten als nicht mehr angemessen bezeichnet (vgl. dazu Soergel BGB 8. Aufl, § 222 Anm. 4). In RGZ 143, 250 (258) hat das Reichsgericht eine Frist von rund sieben Monaten nur mit Rücksicht auf die in dem Urteil ausdrücklich dargelegten ganz besonderen Umstände, die dem Geschädigten die Klageerhebung in aussergewöhnlicher Weise erschwerten, für ausreichend gehalten. In HRR 1940, 980 hat das Reichsgericht erneut betont, die Nachfrist könne immer nur kurz sein, und selbst für Klagen, deren Anfertigung wegen ihres Umfanges oder der besonderen Schwierigkeit der Rechtslage einen längeren Zeitraum bedürfe, sich nur auf Wochen oder höchstens wenige Monate erstrecken. Dem hat sich der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil ausdrücklich angeschlossen. Auch eine erneute Prüfung kann ihn nicht veranlasse, von dieser Rechtsprechung abzugehen, die auf die Belange sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers in ausreichen dem Masse Rücksicht nimmt.

14

3.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass durch die erst nach fast sieben Monaten eingereichte Klage die angemessene Frist nicht gewahrt ist. Die Rechtslage kann nicht als besonders schwierig bezeichnet werden; die Sache ist auch nicht umfangreich. Zudem ist die Klägerin ein öffentlicher Versicherungsträger, bei dem die sachkundige und prompte Erledigung derartiger Angelegenheiten durch fachlich qualifizierte Sachbearbeiter sichergestellt sein muss. Sollte die Klägerin nicht dafür gesorgt haben, dass die Bearbeitung der Sache in die Hand solcher Kräfte gelegt war, so kann ein derartiger Organisationsmangel nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

15

4.

Mit den erst in der Revisionsinstanz neu vorgetragenen Tatsachen zur weiteren Begründung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung kann die Klägerin nicht gehört werden, denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäss § 561 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Durch die Nichtberücksichtigung des neuen Vorbringens wird die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht in unzulässiger Weise benachteiligt.

16

Der Beklagte hatte sich in beiden Tatsachenrechtszügen ausdrücklich auf Verjährung berufen. Die Klägerin hatte richtig erkannt, dass sie der Verjährungseinrede nur entgegentreten konnte, indem sie geltend machte, der Beklagte verstosse mit der Erhebung dieser Einrede gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Demgemäss hatte sie hierauf bereits vorsorglich in der Klageschrift und sodann im Laufe des Rechtsstreits in verschiedenen Schriftsätzen hingewiesen. Dennoch ist die Mitteilung der jetzt vorgetragenen Tatsachen, selbst wenn einmal unterstellt wird, dass sie für das Berufungsgericht hätten von Bedeutung sein können, in den Tatsacheninstanzen unterlassen worden, denn die Klägerin hat sich mit dem Vortrag anderer Tatsachen begnügt, die sie offenbar - wenn auch aus Rechtsirrtum - für ausreichend gehalten hat, um die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung zu kennzeichnen. Aus dem Vorbringen beim Tatgericht war nicht ersichtlich, dass sie in der Lage war, dem Gericht noch weitere Tatsachen zu unterbreiten, die in diesem Zusammenhang hätten erheblich sein können.

17

Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgerichte, wenn es die Rechtslage richtig beurteilt und erkannt hätte, dass die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten nicht begründen konnten, keine Veranlassung gehabt, die Klägerin zu einer Ergänzung ihres Tatsachenvortrags aufzufordern. Wäre also vom Berufungsgericht die Klage abgewiesen worden, wie es der Rechtslage angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin entsprochen hätte, so hätte eine Revision nicht damit begründet werden können, dass das Berufungsgericht gegen § 139 ZPO verstossen habe, um auf diese Weise die neuen Tatsachen in den Rechtsstreit einzuführen. Als Revisionsbeklagte kann die Klägerin nicht günstiger gestellt sein, so dass es schon aus diesem Grunde auf ihr neues Vorbringen nicht ankommt.

18

5.

Da mithin hier die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten im Gegensatz zu der Ansicht der Vorinstanzen nicht wider Treu und Glauben verstösst und die Verjährungseinrede, wie ausgeführt, Erfolg haben muss, ist die Klage unter Aufhebung und entsprechender Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen, ohne dass es noch auf die weiter von der Revision gegen das Urteil erhobenen Angriffe ankommt.

19

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bode Dr. Hauß Erbel