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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1953, Az.: VI ZR 87/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1953
Aktenzeichen
VI ZR 87/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.03.1952

Fundstellen

  • DB 1954, 233 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1954, 154 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 633 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Eugen H. in K., T.straße ...,

Prozessgegner

den Landwirt und Feldhüter Johannes A. in J. bei K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.
    1. 1.

      Auch wenn kein lebhafter Verkehr herrscht, ist ein Fußgänger, der zur Umgehung schlechter Stellen des Gehwegs die Fahrbahn benutzt, verpflichtet, auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht zu nehmen.

    2. 2.

      Das Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer kann es nicht rechtfertigen oder entschuldigen, sich über die Verkehrsregeln hinwegzusetzen.

    3. 3.

      Die Schrecksekunde kann einem Verkehrsteilnehmer nicht zugebilligt werden, wenn er es verschuldet, daß er durch die Gefahr überrascht wird.

  2. 2.

    Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau steht einem Anspruch des Mannes aus § 845 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Verpflichtung der Frau zur Arbeit im Hauswesen und Beruf des Mannes aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. März 1952 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger und seine Ehefrau gingen am 27. Dezember 1947 gegen 18 1/2 Uhr in Kirchheim-Teck die Alleenstraße entlang in östlicher Richtung. Sie benutzten nicht den nur auf der rechten Straßenseite befindlichen Gehweg, sondern gingen auf der rechten Seite der Fahrbahn, der Kläger links neben seiner Ehefrau. Beide waren dunkel gekleidet. Es herrschte stürmisches und regnerisches Wetter. Etwa in der Mitte zwischen zwei über der Fahrbahn im Abstände von ungefähr 100 m hängenden Straßenlampen wurden sie plötzlich von hinten durch den Personenkraftwagen des Beklagten vom Typ DKW-Reichsklasse erfaßt und zu Boden geworfen. Vom Beklagten gelenkt, neben dem seine Ehefrau mit ihrem einjährigen Kind auf dem Schoß und seine vierjährige Tochter saßen, war der Wagen in gleicher Richtung auf der äußersten rechten Straßenseite mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st mit abgeblendeten Scheinwerfern herangekommen. Während der Kläger mit leichten Prellungen davonkam, geriet seine Ehefrau unter den Kraftwagen, wurde von den Vorderrädern überfahren und von dem Wagen mitgeschleift, bis dieser nach 9,60 m zum Stehen kam. Sie erlitt hierbei erhebliche Verletzungen, insbesondere eine Gehirnerschütterung, mehrere linksseitige Rippenbrüche, einen Beckenringbruch mit Bruch des Kreuzbeines und eine Verstümmelung der rechten Hand.

2

Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz von 5/6 des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß seine Ehefrau infolge der bei dem Unfall eingetretenen körperlichen und gesundheitlichen Schäden auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen nicht mehr mitarbeiten könne, auch für häusliche Arbeiten nur noch beschränkt arbeitsfähig sei und ihr Ausfall durch eine bezahlte Hilfskraft oder durch Mehrarbeit der übrigen Familienangehörigen ersetzt werden müsse. Zum Ausgleich dieses Schadens hat er Zahlung einer im landgerichtlichen Verfahren auf monatlich 45 DM, im Berufungsverfahren auf monatlich 50 DM bezifferten Rente verlangt, die für die Zeit ab 1. Juli 1948 an ihn und nach seinem Tode an seine Ehefrau bis zu ihrem vollendeten 70. Lebensjahr zu entrichten sei. Er hat ferner für seine Ehefrau ein Schmerzensgeld von 3.000 DM und wegen ihres Arbeitsausfalls für die Zeit bis zum 30. Juni 1948 und der sonstigen Unfallschaden, namentlich Sachschäden und Kosten der Heilbehandlung seiner Ehefrau, einschließlich eines für ihn selbst bestimmten Schmerzensgeldes von 200 DM, Zahlung weiterer 500 DM beansprucht. Auf die begehrten Leistungen hat er 3.000 DM in Anrechnung gebracht, die er nach Erhebung der Klage vom Beklagten erhalten hat. Er hat schließlich um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger oder seiner Ehefrau infolge des Unfalls noch entsteht. Was die Ansprüche betrifft, die seiner Ehefrau erwachsen sind, so hat er sich darauf berufen, daß ihn, soweit er nicht als Ehemann zur Prozeßführung befugt sei, seine Ehefrau hierzu ermächtigt habe.

3

Der Beklagte hat vorgebracht, der Kläger und seine Ehefrau hätten sich den Unfall selbst zuzuschreiben.

4

Er habe sie vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht gesehen, Seine Sichtweite habe bei den vorschriftsmäßig abgeblendeten Lampen infolge des schlechten Wetters nur etwa 10 m betragen. Mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern auf der Fahrbahn habe er nicht zu rechnen brauchen. Kurz vor dem Zusammenstoß habe er mit Rücksicht auf zwei Fußgänger, die etwa an der Unfallstelle die Fahrbahn von links nach rechts hätten überqueren wollen, Hupensignale gegeben. Der Beklagte ist den Schadensersatzansprüchen auch der Höhe nach entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger und seiner Ehefrau 3/5 des Unfallschadens zu ersetzen. Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 30. September 1965, längstens jedoch bis zum Ableben des Klägers oder seiner Ehefrau, eine Vierteljahresrente von 108 DM zu zahlen; es hat ferner die begehrte Feststellung mit Beschränkung auf 3/5 des weiter entstehenden Schadens getroffen und unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 2.400 DM (3/5 von 4.000 DM) für die Ehefrau des Klägers, aber unter Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs für den Kläger selbst die Klage, soweit sie nicht durch die bereits bezahlten 3.000 DM erledigt ist, im übrigen abgewiesen.

6

Gegen das Urteil haben der Beklagte, der es bei der bereits geleisteten Zahlung von 3.000 DM bewenden lassen will, darüber hinaus sich aber nicht für Schadensersatzpflichtig hält, Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel zurückgewiesen.

7

Hiergegen richten sich die Revision des Beklagten, der um die Abweisung der Klage bittet, und die Anschlußrevision des Klägers, mit der dieser die Erhöhung der zuerkannten Rente auf vierteljährlich 150 DM und die Festsetzung ihres Beginns auf den 1. Januar 1949 erstrebt. Jeder Teil bittet auch um die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß sowohl der Beklagte als auch der Kläger und seine Ehefrau den Unfall durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Die Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st, die der Beklagte mit seinem Fahrzeug innegehalten habe, sei zwar, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse nicht zu beanstanden gewesen. Wenn auch nach dem Vorbringen des Beklagten die Sichtweite infolge des Regens bei abgeblendeten Lampen nur etwa 10 m betragen habe, wäre es ihm doch immer noch möglich gewesen, seinen leichten DKW-Wagen innerhalb dieser Sichtweite vor einem plötzlichen Hindernis zum Stehen zu bringen. Dazu sei allerdings erforderlich gewesen, daß er seine Fahrbahn aufmerksam beobachtete und bei der Bedienung seines Fahrzeugs schnell reagierte. Daran habe er es fehlen lassen. Auf die kurze Entfernung bis zu 10 m hätte er auch dunkel gekleidete Fußgänger erkennen müssen. Daß er den Kläger und seine Ehefrau überhaupt nicht wahrgenommen habe, könne nur darauf zurückgeführt werden, daß er in den Sekunden vor dem Zusammenstoß nicht auf die unmittelbar vor ihm befindliche Fahrbahn geachtet habe, Auch daß er den Wagen erst 9,60 m nach dem Anprall zum Stehen gebracht habe, deute auf eine Unachtsamkeit hin, die eine übermäßig lange Reaktionszeit hervorgerufen habe.

9

Das Verschulden des Klägers und seiner Ehefrau hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß sie entgegen der Vorschrift des § 37 StVO nicht den durch einen Bordstein begrenzten Gehweg benutzt und daß sie bei der Benutzung der Fahrbahn die erforderliche Vorsicht außer acht gelassen haben. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der nicht mit Steinplatten befestigte Gehweg am Unfalltage für Fußgänger unbenutzbar gewesen ist. Selbst wenn er, wie die Zeugen St. und G. bekundet hätten, nicht im besten Zustande gewesen sei und infolge des Regenwetters sich an einzelnen Stellen Wasserlachen gebildet hätten, würde es, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, genügt haben, einzelne besonders schlechte Stellen auf dem Gehweg zu umgehen. Es sei nicht erforderlich gewesen, daß der Kläger und seine Ehefrau den Gehweg schon etwa 100 m vor der Unfallstelle verließen und nur noch die Fahrbahn benutzten. Die Rücksicht auf den Verkehr erfordere aber weiter, daß ein Fußgänger, wenn er in Ausnahmefällen die vorzugsweise nicht für ihn, sondern für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn benutze und dabei auf der rechten Fahrbahnseite bleibe, auf den von hinten aufkommenden Fahrzeugverkehr achte und gegebenenfalls zur Seite trete. Bei Dunkelheit ergebe sich für ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da ein Kraftfahrer, zumal bei abgeblendetem Scheinwerferlicht, Fußgänger unter Umständen nur schwer erkennen könne. Wenn auf der Alleenstraße zur Unfallzeit auch nur geringer Fahrzeugverkehr geherrscht habe, so habe es sich doch um eine Hauptverkehrsstraße gehandelt. Das hätte den Kläger und seine Ehefrau, ortskundige Personen, zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Bei dem stürmischen Wetter sei zwar das Motorengeräusch des nahenden Kraftwagens möglicherweise nicht deutlich zu hören gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten aber mindestens den Lichtschein des Wagens bemerken können und müssen, auch wenn dessen Lampen abgeblendet gewesen seien. Hätten sie auf den Straßenverkehr acht gegeben, wäre der Unfall vermieden worden.

10

Das Berufungsgericht hat hiernach zwar die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen der Beklagte nach § 7 KrfzG und nach § 823 BGB für die Folgen des Unfalls einzustehen hat, doch hat es in Anwendung des § 9 KrfzG und § 254 BGB eine Verteilung des Schadens für geboten gehalten. Es hat das Verschulden des Beklagten einerseits und des Klägers und seiner Ehefrau andererseits als gleich hoch angesehen. Wenn den Beklagten als Kraftfahrer bei den schlechten Sichtverhältnissen auch eine erhöhte Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit getroffen habe, so sei seine Unachtsamkeit hinsichtlich des Grades des Verschuldens doch nicht höher - zu bewerten als die Unvorsichtigkeit des Klägers und seiner Ehefrau, weil er auf zwei Personen, die kurz vor dem Unfall ebenfalls im toten Winkel der beiden Straßenlampen in einer Entfernung von etwa 20 m die Straße von links nach rechts überquert hätten, geachtet habe und die Annahme gerechtfertigt sei, daß er sich durch diese Fußgänger nur für kurze Zeit von der Beobachtung der unmittelbar vor ihm liegenden Fahrbahn habe ablenken lassen. In der Erwägung, daß es maßgeblich darauf ankommt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, hat das Berufungsgericht auch der Betriebsgefahr Bedeutung beigemessen, die von dem Kraftwagen des Beklagten ausgegangen ist. Wenn der Beklagte auch mit nur mäßiger Geschwindigkeit vorschriftsmäßig rechts gefahren sei und der Wagen keine technischen Mängel aufgewiesen habe, so habe das Fahren mit abgeblendetem Licht bei Dunkelheit und schlechtem Wetter mit der hierdurch bedingten kurzen Sichtweite doch eine nicht unerhebliche Gefahrenquelle gebildet. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach mit dem Landgericht den Grad der Unfallverursachung auf Seiten des Beklagten mit 3/5 etwas höher angenommen als auf seiten des Klägers und seiner Ehefrau.

11

2.

Die Revision hält die Annahme eines Verschuldens des Beklagten nicht für gerechtfertigt. Wenn der Beklagte, so meint sie, den die Straße überquerenden Personen seine Aufmerksamkeit habe widmen müssen, so habe er nicht gleichzeitig in den dunklen Raum hinter ihnen sehen können. Bei dem Vorhandensein des Gehweges habe er auch nicht mit der Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger zu rechnen brauchen, jedenfalls aber nicht damit, daß Fußgänger zur Nachtzeit den Gehweg verlassen würden, ohne sich vorher zu vergewissern, ob auch keine Fahrzeuge herankämen. Zum mindesten müsse dem Beklagten die Schrecksekunde zugebilligt werden.

12

Es begegnet indessen keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Beklagte die von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen habe. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der herrschenden Dunkelheit und Witterung mit seinen abgeblendeten Scheinwerfern nur eine Sichtweite von etwa 10 m gehabt hat und er sein Fahrzeug bei der eingehaltenen Geschwindigkeit bei dem plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses nur dann innerhalb der Sichtweite zum Stehen bringen konnte, wenn er sofort reagierte, war er verpflichtet, seine Fahrbahn mit angespannter Aufmerksamkeit zu beobachten und sich auf schnellstes Handeln einzustellen. Es genügte nicht, wenn er seine Geschwindigkeit so einrichtete, daß sein Fahrzeug innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke zum Halten gebracht werden konnte, sondern er mußte auch dafür sorgen, daß er imstande war, im Lichtkreis seiner Scheinwerfer auftauchende Hindernisse sogleich wahrzunehmen und die zur Vermeidung eines Unfalls erforderlichen Maßnahmen sofort zu ergreifen. Daß in der Dunkelheit bei der durch das Regenwetter bedingten geringen Sichtweite ein unerwartetes Hindernis auftauchen konnte, lag nicht so fern, daß der Beklagte nicht hiermit hätte rechnen müssen (RG JW 1952, 3702 [3704]). Auch darauf mußte er gefaßt sein, daß Fußgänger die Fahrbahn benutzen und im Lichte seiner Scheinwerfer plötzlich sichtbar würden (RG DAR 1942, 70). Kann im allgemeinen jeder Teilnehmer am Verkehr auch darauf vertrauen, daß sich auch die übrigen Verkehrsteilnehmer im Verkehr ordnungsmäßig verhalten und nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen (BGH VRS 1953, 87 [89]), so muß er die Möglichkeit eines anderen Verhaltens doch dann in Betracht ziehen, wenn die Umstände des Falles sie ersichtlich naherücken (BGHSt VRS 1952, 370, 374). Das war aber, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, vorliegend der Fall. Der Gehweg, der sich zur Seite der Fahrbahn befunden hat, ist zwar nicht unbenutzbar gewesen; da er sich aber nicht in bestem Zustande befunden hat und an einzelnen Stellen Wasserlachen auf ihm gestanden haben, konnten Fußgänger unter den landstädtischen Verhältnissen des Unfallortes bei dem dunklen und stürmischen Regenwetter sehr wohl in die Versuchung kommen, statt des Gehweges die Fahrbahn zu benutzen, zumal an jenem Samstagabend zwischen Weihnachten und Neujahr nur geringer Fahrzeugverkehr herrschte. Das hätte sich auch der Beklagte sagen müssen. Er durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß etwaige Faßgänger das Nahen seines Kraftwagens bemerken und ihm rechtzeitig aus dem Wege gehen würden. Er war vielmehr verpflichtet, mit aller gebotenen Aufmerksamkeit dafür zu sorgen, daß er bei seiner Fahrt keinen anderen in Gefahr brachte und schädigte (§ 1 StVO). Wenn er auf die beiden Personen achtete, die vor ihm die Straße überquerten, so durfte er sich hierdurch doch nicht so ablenken lassen, daß er die vor ihm liegende Fahrbahn aus den Augen ließ und daß seiner Aufmerksamkeit das Auftauchen des Klägers und seiner Ehefrau entging.

13

Da der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen hat, kann er sich auch nicht darauf berufen, daß er, durch ihr plötzliches Auftauchen überrascht, in einer Sekunde des Schreckens versäumt habe, Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu treffen. Erst der Anprall selbst kann ihn erschreckt haben. Da war aber bereits geschehen, wodurch er sich haftbar gemacht hat. Die Auswirkungen des Unfalls mögen freilich bei der Ehefrau des Klägers dadurch ein erhöhtes Ausmaß angenommen haben, daß der Beklagte infolge einer bei dem Anprall eingetretenen Bestürzung sein Fahrzeug erst nach 9,60 m zum Stehen gebracht hat und die Ehefrau des Klägers diese Strecke unter dem Wagen mitgeschleift worden ist. Das kann aber seine Haftung nicht mindern. Insoweit konnte ihm eine Schrecksekunde darum nicht zugebilligt werden, weil er schon durch vorherige Fahrlässigkeit den Unfall herbeigeführt und seinen etwaigen Schrecken selbst verschuldet hat (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl. StVO § 1 Bem. 7; Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. S. 723 mit Nachw; Geigel, Haftpflichtprozeß 6. Aufl. S. 230).

14

3.

Die Anschlußrevision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Ehefrau des Klägers ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall treffe.

15

a)

Ihre Angriffe richten sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht den Gehweg zur Seite des Fahrdammes nicht für unbenutzbar gehalten hat, obwohl er nach den Behauptungen des Klägers morastig und wegen des gefrorenen Untergrundes glitschig gewesen sei und 10 cm tiefe Pfützen aufgewiesen habe. Ob sich der Gehweg in einem solchen Zustand befunden hat, daß der Kläger und seine Ehefrau von der im § 37 StVO bestimmten Verpflichtung der Fußgänger zur Benutzung der Gehwege befreit waren, hatte jedoch der Kläger zu beweisen (Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1953, VI ZR 68/52). Wenn das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als erbracht angesehen, vielmehr den Weg für so passierbar gehalten hat, daß seine Benutzung dem Kläger und seiner Ehefrau zugemutet werden konnte, so liegt dies auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Allerdings hat das Berufungsgericht zu den Behauptungen des Klägers über die Beschaffenheit des Gehweges nicht im einzelnen Stellung genommen. Das Unterlassen einer derartigen Auseinandersetzung bedeutet aber keinen Verstoß gegen die - von der Anschlußrevision als verletzt angesehene - Bestimmung des § 286 ZPO, wenn nur, wie es vorliegend ersichtlich geschehen ist, unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens eine sachliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). Auch damit kann die Anschlußrevision nicht durchdringen, daß bei der Dunkelheit in der Mitte zwischen den Straßenlampen Wasserlachen auf dem Gehweg nicht hatten erkannt werden können und ihr Umgehen nicht möglich gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht erwogen hat, daß der Kläger und seine Ehefrau, statt schon etwa 100 m vor der Unfallstelle den Gehweg zu verlassen und nur noch die Fahrbahn zu benutzen, einzelne besonders schlechte Stellen hätten umgehen, im übrigen aber auf dem Gehweg hätten bleiben sollen, so lassen diese Ausführungen erkennen, daß das Berufungsgericht ein vorübergehendes Betreten der Fahrbahn zur Umgehung besonders schlechter Stellen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht für unzulässig gehalten hat. Die Beurteilung bezieht sich sinngemäß auch auf solche Stellen, die zu begehen dem Kläger und seiner Ehefrau darum nicht mochte zugemutet werden können, weil sie so im Dunklen lagen, daß Wasserlachen nicht zu erkennen waren. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht von Anforderungen ausgegangen sei, die der Kläger und seine Ehefrau unmöglich hätten erfüllen können.

16

b)

Die Anschlußrevision bekämpft weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und seine Ehefrau bei Benutzung der Fahrbahn auf den von hinten aufkommenden Fahrzeugverkehr hätten achten und gegebenenfalls zur Seite treten müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum jedoch nicht erkennen. Das mitwirkende Verschulden, das sich der Geschädigte nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß, besteht darin, daß er in eigenen Angelegenheiten die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr ist ein Fußgänger, der den in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dienenden Fahrdamm betritt, nach § 1 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann und kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Sorgfaltspflicht, die ihm mit Rücksicht auf die anderen Teilnehmer am Straßenverkehr obliegt, gilt nicht minder auch im Hinblick darauf, daß er sich selbst vor Schaden zu bewahren hat. Es kann nicht anerkannt werden, daß, wie die Anschlußrevision unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (DAR 1952, 5) meint, nur unter den besonderen Umständen eines lebhaften Verkehrs, namentlich eines Verkehrs in beiderlei Richtungen, ein Fußgänger verpflichtet sei, bei Benutzung der Fahrstraße auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen. Mit Recht hat das Berufungsgericht vielmehr hervorgehoben, daß den Kläger und seine Ehefrau bei Benutzung der Fahrbahn, zumal bei der herrschenden Dunkelheit, die Verpflichtung traf, aufmerksam darauf zu achten, daß sie nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerieten und dieses behinderten (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1042; RG DR 1944, 843 [845]; OLG Hamburg RdK 1950, 10).

17

Sie durften sich entgegen der Meinung der Anschlußrevision auch nicht darauf verlassen, daß der Führer eines von hinten sich nähernden Kraftfahrzeugs sie schon rechtzeitig erkennen und ihnen ausweichen oder sein Fahrzeug anhalten werde, bevor er sie erreichte. Zwar gilt der Vertrauensgrundsatz, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer sich ordnungsmäßig verhalten werden, auch zugunsten des am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fußgängers. Er kann aber keine Anwendung für den finden, der sich sebst verkehrswidrig verhält. Wer die Verkehrsregeln nicht beachtet und durch sein Verhalten sich und andere in Gefahr bringt, darf sich nicht darauf verlassen, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer die Gefahren, die er heraufbeschworen hat, schon meistern werden. Das Vertrauen auf ein aufmerksames verkehrsgerechtes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer kann es nicht rechtfertigen oder entschuldigen, sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegzusetzen.

18

4.

Die Schadensverteilung wird von beiden Parteien angegriffen. Da die Abwägung jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, kann sie mit der Revision nur dann angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere nicht alle Unterlagen vollständig und richtig beurteilt worden sind. Das Berufungsurteil laßt einen solchen Mangel nicht erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, die von dem Personenkraftwagen des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr habe, da der Beklagte nicht nur auf Grund der Gefährdungshaftung nach § 7 KrfzG, sondern auch aus Verschulden auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen hafte, keine Berücksichtigung finden dürfen.

19

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1953 (L-M § 254 [Ba] BGB Nr. 3) entschieden hat, fällt bei einem Kraftfahrzeugunfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs als eine der Ursachen des Unfalls im Rahmen des § 254 BGB stets in die Waagschale, gleichgültig, ob Führer und Halter nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder auch nach dem Kraftfahrzeuggesetz haften. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher bei der Schadensverteilung die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Beklagten mit in Betracht gezogen.

20

5.

Die Revision hält ferner die Erwägungen des Berufungsgerichts über das Maß der vom Beklagten einerseits und von dem Kläger und seiner Ehefrau andererseits gesetzten Verursachung des Unfalls darum für fehlerhaft, weil ein Verhalten, wie es der Kläger und seine Ehefrau gezeigt haben, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit größerer Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen sei, einen Unfall der vorliegenden Art herbeizuführen, als eine Verhaltensweise, wie sie der Beklagte bewiesen habe. Von einem Erfahrungssatz, dessen Nichtbeachtung die Revision rügt, kann indessen keine Rede sein; inwieweit der Unfall von den Beteiligten verursacht worden ist, läßt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wie es das Berufungsgericht getan hat.

21

Wenn die Anschlußrevision hierbei bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte die Ehefrau des Klägers mangels sofortigen Anhaltens nach dem Anstoß noch 9,60 m unter dem Wagen mitgeschleift und hierdurch ihre zahlreichen schweren Verletzungen verursacht habe, so kann auch dieser Angriff keinen Erfolg haben, da das Berufungsgericht diese Umstände nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben und nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht außer Betracht gelassen hat.

22

Die Beurteilung, die das Berufungsgericht der Schadensersatzpflicht des Beklagten ihrem Grunde nach hat zuteil werden lassen, ist hiernach frei von rechtlichen Bedenken.

23

6.

Was den vom Kläger gemäß § 845 BGB in Verbindung mit § 1356 BGB erhobenen Rentenanspruch betrifft, so meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, daß die Bestimmung des § 1356 BGB in ihrer gegenwärtigen Fassung gegen den in Art. 3 Abs. 2 GG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoße. Die Rüge ist unbegründet. Das dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende Recht ist nach Art. 117 Abs. 1 GG erst mit Ablauf des 31. März 1953 unanwendbar geworden, während das angefochtene Urteil bereits im März 1952 ergangen ist. Das Urteil entspricht also, wie dies Rechtens ist, der zur Zeit seines Erlasses bestehenden Gesetzeslage.

24

Inzwischen ist während des Revisionsverfahrens allerdings das mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz in Widerspruch stehende Recht außer Kraft getreten. Das ist auch im gegenwärtigen Verfahren zu beachten (BGHZ 10, 266 [282]). Wenn der Beklagte auf Leistung von Ersatz für die Dienste in Anspruch genommen wird, die die Ehefrau des Klägers infolge ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beschädigung in dem Hauswesen und landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht mehr zu leisten vermag, so fragt es sich daher, ob die rechtlichen Grundlagen für einen solchen Anspruch mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau noch zu vereinbaren sind.

25

Die Ersatzpflicht ist nach § 845 BGB daran geknüpft, daß die Ehefrau des Klägers ihrem Ehemann zur Leistung der Dienste kraft Gesetzes verpflichtet war. Nach § 1356 Abs. 1 BGB hat die Frau, unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Mannes, das Recht und die Pflicht, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. Sie ist nach § 1356 Abs. 2 BGB zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

26

Daß der Frau durch das Gesetz ihr Pflichtenkreis im Hauswesen zugewiesen worden ist, entsprach der sozialen Wirklichkeit, wie sie um die Jahrhundertwende bei Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches durchweg bestanden hat. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither gewandelt. Es ist nicht mehr ungewöhnlich, daß die Frau zur Beschaffung des Unterhalts der Familie einer Berufstätigkeit nachgeht, die ihr die Möglichkeit nimmt, ihre Kraft vornehmlich dem Hauswesen zu widmen. Die Regelung des Gesetzes wird heute daher vielfach als im Widerspruch zur Gleichbehandlung stehend empfunden. Jedenfalls stellt es sich als eine einseitige Belastung der Frau dar, daß ihr die Pflicht zur unentgeltlichen Mitarbeit im Geschäft des Mannes auferlegt ist, ohne daß Entsprechendes auch für den Mann gilt. Bei gleicher Berechtigung müßte jedem der Ehegatten die Pflicht obliegen, im Geschäft oder Beruf des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

27

Wenn hiernach der Revision auch zuzugeben ist, daß die Bestimmung des § 1356 BGB in ihrer gegenwärtigen Fassung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht vereinbar ist, so folgt daraus doch nicht, daß ein Ersatzanspruch nach § 845 BGB unter keinen Umständen mehr in Frage käme (so Taube VersR 1953, 383/384). Zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Pflicht der Frau zur Arbeit im Hauswesen und Beruf des Mannes nicht aus anderen gesetzlichen Gesichtspunkten ergibt, insbesondere aus der Pflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Die eheliche Lebensgemeinschaft ist, da sie das Wesen der Ehe ausmacht, in erster Linie für die Rechte und Pflichten bestimmend, die die Ehegatten gegeneinander haben (Palandt-Lauterbach BGB 11. Aufl. [1953]§ 1353 Vorbem; Strauß JZ 1952, 450/451; Dolle JZ 1953, 357). Was die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft dem Manne und der Frau jeweils gebietet, kann sich nur aus den Umständen des einzelnen Falles ergeben. Maßgebend sind die Lebensverhältnisse, unter denen die Ehegatten die Ehe geschlossen haben und unter denen sie die Ehe führen. Machen diese es erforderlich, daß die Frau im Hauswesen arbeitet und auch im Beruf des Mannes mittätig ist, so besteht ihre Verpflichtung hierzu, ohne daß es einer weiteren Bestimmung wie der des § 1356 BGB bedarf. Dem kann auch der Grundsatz der Gleichberechtigung nicht entgegenstehen. Da die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beide Ehegatten gleichermaßen trifft, je nach ihren Lebensverhältnissen also auch der Mann zur Hilfe im Hause und im Beruf der Frau verpflichtet sein kann, kommt ein Widerspruch zu diesem Grundsatz nicht in Betracht, wenn und soweit sich aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht zur Mitarbeit ableiten läßt (vgl. Hagemeyer NJW 1953, 603 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; Dolle a.a.O.; Gerken MDR 1953, 331; Esser JZ 1953, 254; Weimar in der Zeitschrift Der Versicherungsnehmer 1953, 63; OLG Oldenburg NJW 1953, 1551 [OLG Oldenburg 30.06.1953 - 1 W 76/53]).

28

So liegt der Fall aber hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsurteil und das erstinstanzliche Urteil getroffen haben, auf das sich das Berufungsgericht bezogen hat, lebt der Kläger mit seiner Familie auf einem landwirtschaftlichen Anwesen von 1,41 ha eigenem Grundbesitz und etwa 4 1/2 ha zugepachtetem Land mit wenigen Stück Vieh. Die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse machen es erforderlich, daß die Frau neben ihrer häuslichen Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb nach Kräften mitarbeitet, zumal der Kläger, um einige bescheidene regelmäßige Einnahmen zu haben, noch als Feldhüter tätig ist. Unter Verhältnissen dieser Art ist nicht nur die Arbeit im Hause, sondern auch die Mithilfe in der Landwirtschaft eine Aufgabe, die der Frau im Rahmen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zufällt.

29

Bedenken können sich auch nicht daraus ergeben, daß bei Mitarbeit des einen Ehegatten der Grundsatz der Gleichberechtigung dessen Mitbeteiligung an dem Ertrag der Arbeit erfordert (Dolle a.a.O.; Esser a.a.O.). Den Anteil am Ertrag würde ihm der andere Ehegatte zu gewähren haben, Nach den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers kommt vorliegend ein weiterer Ertrag als der Lebensunterhalt für die Familie auch nicht in Betracht. Die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger für die Dienste Ersatz zu leisten, die von der Frau infolge des Unfalls nicht mehr erbracht werden können, bleibt also durch die mit dem Ablauf des 31. März 1953 eingetretene Rechtsänderung unberührt.

30

7.

Bei der Entscheidung über die Höhe der nach § 845 BGB zu zahlenden Rente ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers wegen der Unfallfolgen eine Erwerbsminderung von 60 % erfahren hat und mindestens die Hälfte aller Arbeiten, die für sie im Haushalt und in der Landwirtschaft des Klägers anfallen, nicht mehr erledigen kann. Als Maßstab für die Bewertung des Ausfalls hat es die Kosten für eine weibliche Hilfskraft herangezogen, die es auf monatlich 100 DM veranschlagt hat. Unter Berücksichtigung der Quote, die der Kläger und seine Ehefrau wegen des mitwirkenden Verschuldens selbst zu tragen haben, hat das Berufungsgericht den vom Beklagten zu zahlenden Betrag hiernach auf monatlich 3/5 von 60 DM = 36 DM oder vierteljährlich 108 DM festgesetzt.

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Die Anschlußrevision wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß, wie der Kläger durch Sachverständigengutachten und Auskunft des Arbeitsamts über die tarifliche Entlohnung landwirtschaftlicher weiblicher Hilfskräfte unter Beweis gestellt hatte, eine weibliche Hilfskraft infolge der gestiegenen Löhne und Lebenshaltungskosten nicht unter 150 DM im Monat zu bekommen sei und daß nach allgemeiner Erfahrung auch bei Bezahlung der tariflichen Löhne Hilfskräfte für die Landwirtschaft sich nur halten lassen, wenn auch für Unterkunft und Verpflegung entsprechende Leistungen vom Arbeitgeber gewährt werden. Auch habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Leistungen einer fremden Hilfskraft die Arbeitsleistungen eines Angehörigen, der ein eigenes Interesse an der Arbeit habe, nicht ersetzen könne und als Wert der Arbeit der Ehefrau des Klägers daher ein höherer Betrag angenommen werden müsse als die Aufwendungen für eine Hilfskraft. Die Revision rügt insofern eine Verletzung des § 286 ZPO. Die Rüge ist unbegründet.

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Die Anschlußrevision übersieht, daß, da es sich bei dem Rentenverlangen nach § 845 BGB um einen - wenn auch besonders gearteten - Schadensersatzanspruch handelt (BGHZ 7, 123; BGH L-M § 845 BGB Nr. 5), für die richterliche Feststellung der Höhe des vom Beklagten zu ersetzenden Wertes der ausgefallenen Dienste nicht § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO maßgebend ist. Wenn § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm verlangt, so kommt es freilich nicht auf die Angabe der gesetzlichen Bestimmung an, die verletzt ist; es genügt, wenn die Rüge erkennen läßt, welcher Rechtssatz als verletzt angesehen wird (BGH MDR 1953, 165 [OLG München 21.09.1951 - 1 U 275/51]; OGHZ 2, 209 [210]). Die Rüge der Anschlußrevision läuft darauf hinaus, daß nicht alle für die Schadensfeststellung wesentlichen Umstände berücksichtigt seien. Sie beanstandet damit die Verletzung eines Rechtssatzes, der auch im Bereich des § 287 ZPO gilt.

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Da das Gericht nach § 287 ZPO indessen über Entstehung und Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und auch die Erhebung von Beweisen seinem Ermessen überlassen ist, kann im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, ob die vorgenommene Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162 [175/176]). Ein solcher Rechtsfehler ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehen. Wie die Urteilsausführungen erkennen lassen, hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen, sondern erwogen, der vom Kläger für eine weibliche Hilfskraft in Ansatz gebrachte Betrag von monatlich 150 DM einschließlich Kost und Wohnung erscheine darum zu hoch, weil es sich vorliegend um einfache ländliche Verhältnisse handele, in denen Unterkunft und Verpflegung wertmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung hätten. Wenn das Berufungsgericht bei der Schadensabschätzung vergleichsweise einen Betrag von monatlich 100 DM als Aufwendung für eine fremde Hilfskraft in Ansatz gebracht hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

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Gegen die Bemessung der Rentenhöhe kann auch nicht ins Feld geführt werden, des Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß die Dienste eines Familienangehörigen einen höheren Wert hätten als die einer fremden Hilfskraft. Bei der Beurteilung von Rentenansprüchen nach § 845 BGB wegen Tötung einer Ehefrau ist allerdings in den Entscheidungen BGHZ 4, 123 [132] und BGH L-M § 845 BG3 Nr. 5 ausgeführt worden, fremde Hilfskräfte brächten im allgemeinen wider das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt oder die Landwirtschaft des Mannes auf; der Wert der Dienste der getöteten Ehefrau sei daher häufig größer als die Baraufwendungen für eine fremde Hilfskraft. Anders als in jenen Fällen, in denen die Ehefrau zu Tode gekommen war, ist im vorliegenden Falle die Ehefrau des Kläger aber trotz der Unfallschaden Haus und Hof nicht entzogen worden. Hauswesen und Landwirtschaft sind nicht fremden Kräften überantwortet, die ein eigenes Interesse an der Arbeit vermissen lassen könnten, vielmehr ist die Ehefrau des Klägers in der Lage geblieben, ihr Interesse an den vorkommenden Arbeiten weiterhin zur Geltung zu bringen, sie zu leiten, zu beaufsichtigen und sich in Grenzen an ihnen auch selbst zu beteiligen. Was dem Wirken eines Familienangehörigen im Vergleich mit der Tätigkeit einer fremden Hilfskraft seinen besonderen Wert verleiht, ist vorliegend also im wesentlichen erhalten geblieben.

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Revision und Anschlußrevision erweisen sich hiernach als unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Hauß Bundesrichter Dr. Kaul ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß