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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1978, Az.: VI ZR 78/77

Einrede der Verjährung; Verzicht auf die Verjährungeinrede; Unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung; Dauer der Frist für Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
VI ZR 78/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 21.02.1977
LG Würzburg

Fundstellen

  • MDR 1978, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1256
  • NJW 1978, 1256 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Schuldner zunächst unbefristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so steht dem Gläubiger von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Absicht des Schuldners, an dem Verzicht nicht mehr festhalten zu wollen zu erkennen, in der Lage ist, nur noch eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Klageerhebung zur Verfügung.

Redaktioneller Leitsatz

Der Gläubiger einer Forderung hat in der Regel nur noch eine kurze Übergangszeit zur Klageerhebung zur Verfügung, wenn der Schuldner zunächst unbefristet auf die Verjährungseinrede verzichtet hat, an diesem Verzicht aber nicht mehr festhalten will und dies für den Gläubiger erkennbar ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1978
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten der Revision zur Last.

Tatbestand

1

Der Beklagte und der bei der klagenden Ortskrankenkasse versicherte Herbert R. waren an einer Schlägerei beteiligt, zu der es nach einem Fußballturnier am 18. Mai 1970 gekommen war und in deren Verlauf letzterer erheblich verletzt wurde.

2

Ein vom Schädiger selbst angestrengter Rechtsstreit endete nach Zahlung eines Schmerzensgeldes durch den Beklagten aufgrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.

3

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf teilweisen Ersatz von für ihren Versicherten aufgewendeter Krankenhilfe geltend, dem der Beklagte die Verjährungseinrede entgegenhält.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt diese ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt fest: Im Zuge der Verhandlungen mit der Klägerin, die bereits von Anfang an unter Berufung auf § 1542 RVO Erstattungsansprüche geltend gemacht hatte, unterzeichnete der damals bereits anwaltschaftlich vertretene Beklagte am 16. Mai 1973 auf deren Verlangen eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit verzichte ich für alle, aus der von mir am 18.5.1970 Herrn Herbert R., geb. ... 1939, wh. O. zugefügten Körperverletzung, entstandenen und noch entstehenden Ersatzansprüche der Allgemeinen Ortskrankenkasse W. nach § 1542 Reichsversicherungsordnung auf die Einrede der Verjährung. Diese Erklärung gilt als nicht gegeben, sollte mir in dem anhängigen Klageverfahren keine Schuld nachgewiesen werden."

6

In der Folgezeit kam es trotz wiederholter Aufforderungen durch die Klägerin zu keiner Leistung des Beklagten. Dieser verwies vielmehr auf den bis zum Vergleichsabschluß vom März 1975 anhängigen und seiner Darstellung nach noch offenen Rechtsstreit mit dem Verletzten und ließ durch seine Prozeßbevollmächtigten in mehreren Schreiben erklären, er behalte sich gegen den Erstattungsanspruch sachliche und formelle Einwendungen vor. So schrieben diese auch am 22. Juli 1975 u.a. an die Klägerin:

"Mit Schreiben vom 10.7. haben Sie sich direkt an unseren Mandanten gewandt, obwohl Ihnen bekannt ist, daß Herr Reinhold K. durch uns vertreten wird. Bereits mit Schreiben vom 7.10.74 haben wir mitgeteilt, daß unser Mandant sich alle Einwendungen sachlicher und formeller Art vorbehalten muß. Sachlich wird eingewandt, daß Herr K. keine Verantwortlichkeit für die Verletzungen Ihres VN Herbert R. trifft. Formell wird eingewandt, daß etwaige Regreßansprüche gegen unseren Mandanten längst verjährt sind."

7

Am 29. Oktober 1975 reichte die Klägerin Klage ein, nachdem sie sich vorher, nämlich am 10. September 1975, schriftlich auf den vom Beklagten erklärten Einredeverzicht berufen hatte.

8

2.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei durch die Verzichtserklärung vom 16. Mai 1973 nicht mehr gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Zwar müsse sich der Schuldner, der einen solchen Verzicht erklärt habe, grundsätzlich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen, wenn er trotzdem unter Berufung auf Verjährung die Leistung verweigere. Der Beklagte habe aber durch das Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 22. Juli 1975 klar zu erkennen gegeben, daß er seinen Verzicht nun nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Damit aber sei die kurze Übergangsfrist in Lauf gesetzt worden, innerhalb der die Klägerin habe überlegen müssen, ob sie nunmehr Klage erheben wolle. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung - 29. Oktober 1975 - verstrichen gewesen.

9

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

10

II.

Der erkennende Senat hat wiederholt zu den Voraussetzungen Stellung genommen, die erfüllt sein müssen, um der Verjährungseinrede des Schuldners mit dem Arglisteinwand zu begegnen (vgl. Senatsurteilevom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565 undvom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617, jeweils mit w.Nachw.). Darauf wird Bezug genommen.

11

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, wenn es im Streitfall zu dem Ergebnis kam, daß der Beklagte ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Schadensersatzleistung wegen Verjährung verweigert.

12

a)

Es kann dahinstehen, ob nicht bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt (22. Juli 1975) der Klägerin die geänderte Einstellung des Beklagten zur Frage des Verjährungsverzichts voll erkennbar war. Die Annahme, daß jedenfalls das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von diesem Tage eindeutig dessen Willen offenbarte, in Zukunft nicht mehr an dem unbefristet erklärten Einredeverzicht festhalten zu wollen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin konnte von da an nicht mehr des Glaubens sein, sie könne weiterhin trotz des tatsächlichen Ablaufs der Verjährungsfrist mit der Klage zuwarten. Vielmehr mußte sie nach Kenntnisnahme von dieser veränderten Sachlage alsbald die Frage der Klageerhebung erwägen und entscheiden. Hier stand, wie das anläßlich eines ähnlich gelagerten Falles imSenatsurteil vom 7. Dezember 1962 (VI ZR 62/62= VRS 24 Nr. 38) bereits hervorgehoben wurde, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung daher nur noch für eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Verfügung. Weil die bei der Prüfung der Frage nach der jeweils angemessenen Überlegungsfrist geltenden Maßstäbe ihrer Natur nach flexibel sind und daher allgemein gültige Grenzziehungen nicht erlauben (so auch Senatsurteil vom 20. Januar 1976 a.a.O.), muß im jeweils zur Entscheidung stehenden Fall unter Beachtung aller maßgeblichen Umstände eine Lösung gefunden werden.

13

b)

Wenn das Berufungsgericht im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe die ihr zur Klageerhebung zuzubilligende Frist überschritten, da sie erst drei Monate nach dem Schreiben vom 22. Juli 1975 die Klage eingereicht habe, so kann das als Ergebnis einer rechtsirrtumsfreien Würdigung nicht beanstandet werden. Den von der Revision wiederum zur Erwägung gestellten Gedanken, das Schreiben vom 22. Juli 1975 sei für die Klägerin wegen des vorausgegangenen unbefristeten Rechtsmittelverzichts vom 16. Mai 1973 überraschend gewesen, hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend als rechtlich unerheblich zurückgewiesen mit dem Hinweis, daß die Klägerin gerade wegen dieser Änderung der Sachlage mit einer Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht bis zum 10. September 1975 hätte warten dürfen. Dies gilt umso mehr, als diese wegen früherer schriftlicher Erklärungen des Beklagten bereits hätte Zweifel an der Aufrechterhaltung des im Mai 1973 erklärten Einredeverzichts haben und daher gewarnt sein müssen. Der Klägerin war daher - auch mit Rücksicht darauf, daß ihr als öffentlich-rechtlicher Krankenkasse geschulte Kräfte zur Verfügung standen - zuzumuten, die Klage früher einzureichen, um der Verjährungseinrede wirksam begegnen zu können.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt