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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1981, Az.: BVerwG 5 C 2.80

Ausnahmen vom Subsidiaritätsgrundsatz; Nachranggrundsatz; Sozialhilfe; Hilfebedürftigkeit; Kenntnisgrundsatz; Heilbehandlung wegen Tuberkulose; Anstaltspflege; Anstaltspflegekosten; Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 2.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 15.12.1977 - AZ: 5 K 927/76
OVG Münster - 30.10.1979- AZ: VIII A 231/78

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 276 - 284
  • DVBl 1981, 1161 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1981, 183
  • FEVS 29, 177
  • NDV 1983, 186-188
  • ZfS 1981, 179
  • ZfSH 1981, 252
  • ZfSH 1981, 374

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 61 BSHG regelt Ausnahmen vom Subsidiaritäts-(Nachrang-)Grundsatz und vom Einsetzen der Sozialhilfe erst bei Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit ("Kenntnis"-Grundsatz).

  2. 2.

    Heilbehandlung wegen Tuberkulose zugunsten einer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebrachten Person nach § 130 Abs. 1 BSHG ist eine "anschlußweise" zu erbringende Leistung.

  3. 3.

    In bezug auf die wegen Geisteskrankheit usw. zu gewährende Anstaltspflege sind Subsidiaritäts- und "Kenntnis"-Grundsatz nicht durchbrochen.

  4. 4.

    Auch irrtümliche Übernahme von Anstaltspflege- und Tuberkuloseheilbehandlungs-Kosten durch einen Träger der Rentenversicherung beseitigt - wenn vorbehaltlos erfolgt - eine sozialhilferechtlich relevante Hilfebedürftigkeit wegen Anstaltspflege; eine "anschlußweise", nicht mit Nachrang ausgestattete Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Leistung von Tuberkulosehilfe kann nicht entstehen.

    Der Träger der Rentenversicherung hat wegen der irrtümlich erbrachten Leistungen keinen Anspruch auf Erstattung gegen den Träger der Sozialhilfe (im Anschluß an Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 26.79 -).

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin als Träger der Arbeiterrentenversicherung begehrt von dem beklagten Landschaftsverband, einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Erstattung von 48 011,55 DM aufgrund folgenden Sachverhalts: Bei der 1950 geborenen S., Tochter eines bei der Klägerin Versicherten, besteht ein angeborener Schwachsinn vom Grade der Imbezillität. Aus diesem Grunde befand sie sich von 1959 an in Anstaltspflege. Als sie im Jahre 1963 an Lungentuberkulose erkrankte, wurde sie wegen dieser Erkrankung nacheinander in verschiedenen Einrichtungen behandelt, die zugleich die wegen der Geistesschwäche notwendige Anstaltspflege sicherstellten; so vom 24. Februar 1964 bis zum 18. März 1970 in einer im Bereich des Beklagten gelegenen evangelischen Heilerziehungs-, Heil- und Pflegeanstalt und danach in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie - Fachabteilung für Erkrankungen der Atmungsorgane - in W., dessen Träger der Beklagte ist. Die Kosten übernahm die Klägerin. Mit Ablauf des September 1971 lehnte sie es jedoch gegenüber dem Krankenhaus ab, weiterhin Kosten zu übernehmen. Sie war zu der Auffassung gelangt, daß S. im Hinblick auf die für sie gleichzeitig notwendige Anstaltspflege, für die der Träger der Sozialhilfe zuständig und damit leistungspflichtig sei, keinen Anspruch auf Tuberkuloseheilbehandlung gegen sie (Trägerin der Rentenversicherung) habe. Vom 1. Oktober 1971 an trug deshalb der Beklagte die Kosten der Anstaltspflege und der Tuberkuloseheilbehandlung. Die mit Rücksicht hierauf von der Klägerin begehrte Erstattung der in der Zeit vom 24. Februar 1964 bis zum 30. September 1971 aufgewendeten Pflege- und Heilbehandlungskosten (ausgenommen derjenigen für die Zeit vom 8. Mai 1964 bis zum 31. August 1966; insoweit erhielt die Klägerin den Kostenaufwand vom Bund erstattet) lehnte der Beklagte wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der S. während des genannten Zeitraums ab.

2

Die von der Klägerin auf Zahlung des eingangs genannten Betrages erhobene Klage hat im ersten und zweiten Rechtszug keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob § 61 BSHG nur die Übernahme entstandener, aber noch nicht beglichener oder künftig entstehender Kosten einer Tuberkuloseheilbehandlung oder auch die Erstattung von Kosten regele, die in der Vergangenheit bereits abgerechnet worden seien, hinsichtlich deren sich eine in Betracht zu ziehende Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe aber erst später herausstelle. Die Klage sei auf jeden Fall deshalb nicht begründet, weil die Voraussetzung nicht erfüllt sei, daß die Tuberkuloseheilbehandlung bei rechtzeitiger Kenntnis seitens des Beklagten durchzuführen gewesen wäre; denn der Tatbestand des § 130 BSHG, der als Grundlage für eine Verpflichtung in Betracht zu ziehen sei, sei nicht erfüllt. Zwar sei S. vom 24. Februar 1964 an im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in Anstaltspflege gewesen. Jedoch habe der Beklagte vor dem 1. Oktober 1971 zu keiner Zeit öffentliche Kosten für die Anstaltspflege der S. erbracht, schon gar nicht für deren Unterbringung wegen Geistesschwäche. Es komme nicht darauf an, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 130 BSHG nicht erfüllt habe; entscheidend sei, ob der Beklagte diese Voraussetzungen erfülle. Auch auf andere Rechtsgrundlagen, insbesondere auf Grundsätze eineröffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, auf § 121 BSHG oder auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der sich nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB richte (Abwälzungsanspruch), könne die Klägerin ihr Begehren nicht stützen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.

3

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint, daß es bei der Anwendung des § 61 in Verbindung mit § 130 BSHG nicht darauf ankommen könne, ob der Beklagte bisher Kosten für eine Anstaltsunterbringung der S. aufgewendet habe; entscheidend sei vielmehr: Der Beklagte hätte bei rechtzeitiger Kenntnis von der Notwendigkeit der Unterbringung der S. in Anstaltspflege auf öffentliche Kosten und bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts erkannt, daß eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung zur Gewährung von Tuberkuloseheilfürsorge entfallen sei; denn S. habe zugleich wegen ihrer hochgradigen Geistesschwäche auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht werden müssen.

4

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht sieht in § 61 BSHG auch eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erstattung aufgewendeter und abgerechneter Kosten und hält im Ergebnis einen Ausgleich für geboten.

5

II.

Die - zulässige - Revision der Klägerin ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrer (zulässigen) Klage in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg gehabt. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere die §§ 61 und 130 Abs. 1 BSHG richtig angewendet. Auch für die Entscheidung über die Revision braucht die Frage nicht abschließend beantwortet zu werden, ob nach § 61 BSHG die "Übernahme" von Kosten (durch den Träger der Sozialhilfe) eine "Erstattung" von Kosten einschließt, die eine Stelle, welche im Falle von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, vorbehaltlos aufgewendet hat. Für eine solche Ansicht sprechen gewichtige, auch vom Oberbundesanwalt vorgetragene Gründe, namentlich das Interesse an Maßnahmen, die rasch und umfassend der Tuberkulosebekämpfung wirkungsvoll dienen. Einwenden läßt sich allerdings, daß es im Interesse der Verwaltungspraktikabilität liegt, es bei abgeschlossenen Fällen bewenden zu lassen; darüber hinaus wäre bei der Ermittlung von Sinn und Tragweite der gesetzlichen Regelung auch zu bedenken, daß mit der Einbeziehung von Erstattungsfällen Belastungen der Haushalte der zuständigen Träger der Sozialhilfe entstünden, die diese nicht hätte vorhersehen können, die mangels einer zeitlichen Beschränkung der Erstattungsverpflichtung weit in die Vergangenheit reichten und die dementsprechend äußerst kostenträchtig sein könnten, wie gerade der anhängige Rechtsstreit zeigt. Dazu sei auf § 117 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Bundesrat, Drucksache 526/80) hingewiesen; danach ist ein Erstattungsanspruch nach den §§ 108 ff. ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

7

Eine Verpflichtung zur Übernahme (Erstattung) von Kosten für eine vom Träger der Sozialhilfe weder veranlaßte noch genehmigte Maßnahme sieht § 61 BSHG u.a. unter der Voraussetzung vor, daß sie vom Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis durchzuführen gewesen wäre. Hiermit werden (wie durch § 121 Satz 1 BSHG) in doppelter Hinsicht Ausnahmen von Grundsätzen des Sozialhilferechts geregelt. Zum einen wird das Subsidiaritätsprinzip durchbrochen: Der Träger der Sozialhilfe kann sich nicht darauf berufen, der Hilfebedürftige (der Tuberkulosekranke) befinde sich infolge von Maßnahmen, die eine im Falle von Tuberkulose zu Leistungen verpflichtete Stelle eingeleitet hatte, tatsächlich nicht mehr in einer Notlage (§ 2 Abs. 1 BSHG). Zum anderen kann sich der Träger der Sozialhilfe nicht auf § 5 BSHG berufen; es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, in dem ihm der Hilfefall tatsächlich bekanntgeworden ist "Kenntnis"-Grundsatz).

8

Ob die Maßnahme der Tuberkulosehilfe vom Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis durchzuführen gewesen wäre, ist aber nicht in § 61 BSHG geregelt. Dies ist vielmehr anhand des materiellen Sozialleistungsrechts insgesamt zu ermitteln. Ist ein anderer Sozialleistungsträger (vgl. dazu §§ 127 und 132 BSHG), z. B. ein Träger der Arbeiterrentenversicherung nach § 1244 a Abs. 1 und 3 RVO, verpflichtet, Tuberkuloseheilbehandlung zu gewähren (ohne daß im Beispielsfall der Anspruch nach Absatz 7 dieser Vorschrift entfällt), dann ist Leistung von Tuberkulosehilfe durch den Träger der Sozialhilfe subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG).

9

Eine Ausnahme hiervon regelt § 130 Abs. 1 BSHG, der auch auf Träger der Sozialhilfe anwendbar ist, obwohl diese Vorschrift im mit "Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe" überschriebenen Abschnitt 13 des Bundessozialhilfegesetzes steht (dazu BVerwGE 41, 216). Mit ihr soll - wie vormals mit § 23 Abs. 1 des bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl. I S. 513) - bei Zusammentreffen von notwendiger Anstaltspflege und notwendiger Tuberkuloseheilbehandlung im Interesse einer wirkungsvollen Bekämpfung der Tuberkulose die Betreuung des Patienten möglichst in die Hand eines Sozialleistungsträgers gelegt werden.

10

Aus § 130 Abs. 1 BSHG kann die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach § 61 BSHG jedoch nicht herleiten, weil die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift während der fraglichen Zeit nicht erfüllt war. Sie besagt, daß ein Kostenträger (hier: ein Träger der Sozialhilfe) Heilbehandlung wegen Tuberkulose zu gewähren hat, wenn der Tuberkulosekranke durch eben diesen Kostenträger wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit (im folgenden: Geisteskrankheit) auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege "untergebracht ist". Es reicht aus, daß die Unterbringung nur zum Teil zu Lasten öffentlicher Mittel geht (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 1979 - FEVS 27, 383; SozR 2200 § 1244 a RVO Nr. 16) so, wenn der Untergebrachte die Kosten der Unterbringung zum Teil aus seinem Renteneinkommen dadurch bestreitet, daß der Kostenträger dieses Renteneinkommen in Anspruch nimmt (etwa dergestalt, daß ein Träger der Sozialhilfe in bezug auf das Renteneinkommen nach § 1531 RVO einen Ersatzanspruch geltend macht). Zu den "öffentlichen Kosten" gehören nicht Sozialversicherungsleistungen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. November 1978 - SozR 2200 § 1244 a RVO Nr. 14).

11

Hieraus folgt: Heilbehandlung wegen Tuberkulose zugunsten eines wegen Geisteskrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege Untergebrachten ist eine "anschlußweise" zu erbringende Leistung, wobei es nicht darauf ankommt, ob die wegen der Geisteskrankheit in Anstaltspflege untergebrachte Person bereits vorher an Tuberkulose erkrankt war, ob die Unterbringung wegen Geisteskrankheit und zur Tuberkuloseheilbehandlung gleichzeitig oder ob letztere erst später notwendig wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 1974 - FEVS 22, 414 [417]; siehe auch Urteil vom 17. Februar 1970 - SozR RVO § 1244 a Nr. 14). Diese Verpflichtung zur "anschlußweisen" Heilbehandlung wegen der Tuberkulose setzt aber voraus, daß der Tuberkulosekranke tatsächlich in Anstaltspflege auf öffentliche Kosten untergebracht ist.

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Der eindeutige, nicht auslegungsfähige Wortlaut des § 130 Abs. 1 BSHG verbietet daher die von der Klägerin verfochtene Lesart dahin: "Wäre ein Tuberkulosekranker wegen Geisteskrankheit ... auf öffentliche Kosten unterzubringen gewesen, so ...", auf die gestützt sie nach § 61 BSHG die Erstattung erbrachter Leistungen verlangen zu können glaubt. Hinsichtlich der Hilfe in Getalt von Anstaltspflege als der in § 130 BSHG normierten tatbestandlichen Voraussetzung für eine "anschlußweise" zu gewährende Heilbehandlung wegen Tuberkulose sind aber das Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 1 BSHG) und der "Kenntnis-Grundsatz" (§ 5 BSHG) im Sozialhilfegesetz nicht durchbrochen. Das zeigt sich darin, daß eine Person, die einerseits wegen Geisteskrankheit in Anstaltspflege untergebracht ist und die Kosten hierfür selbst bestreitet (Selbstzahler), die andererseits an Tuberkulose erkrankt (oder erkrankt ist), einen Anspruch auf Heilbehandlung gegen den zuständigen Sozialleistungsträger außerhalb der Sozialhilfe hat (selbstverständlich vorausgesetzt, daß insoweit im Ansatz ein zur Leistung verpflichtendes Rechtsverhältnis besteht). Schon im Urteil vom 31. Januar 1968 (BSGE 27, 280; FEVS 15, 272; SozR RVO § 1244 a Nr. 8) hat das Bundessozialgericht in einem solchen Zusammenhang betont, daß die Grundsätze der Hilfebedürftigkeit und der Subsidiarität der Fürsorge (§§ 1, 5 RGr) auch für anstaltsbedürftige Geisteskranke gelten.

13

Nun macht es aber aus der Sicht des Sozialhilferechts keinen Unterschied, ob der Untergebrachte (und zugleich Tuberkulosekranke) sich hinsichtlich der Kosten der Anstaltsunterbringung mit eigenen Mitteln selbst hilft oder ob er die erforderliche Hilfe vom Träger einer anderen Sozialleistung dadurch tatsächlich erhält, daß dieser alle Kosten vorbehaltlos bezahlt. In beiden Fällen braucht - bezogen auf die Anstaltspflegekosten - die Sozialhilfe mangels tatsächlicher Hilfebedürftigkeit des Geisteskranken nicht einzugreifen (§ 2 Abs. 1 BSHG). Unerheblich ist, ob der Träger der anderen Sozialleistung die Anstaltspflegekosten irrtümlich bezahlt hat. Entscheidend ist, daß der Hilfebedürftige in bezug auf die Anstaltspflege infolge der Leistung eines Dritten der Hilfe durch den Träger der Sozialhilfe nicht mehr bedarf. Insoweit treffen die in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 (BVerwG 5 C 26.79 - FEVS 28, 402; ZfS 1980, 306; ZfSH 1980, 313) - inÜbereinstimmung mit der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. Dezember 1968 - BSGE 29, 44; FEVS 16, 265; NDV 1969, 226) - dargelegten Gründe in gleicher Weise uneingeschränkt zu.

14

Aus alledem folgt: Ein Träger der Rentenversicherung, der zugunsten einer wegen Geisteskrankheit in Anstaltspflege untergebrachten und gleichzeitig wegen Erkrankung an Tuberkulose der Heilbehandlung bedürfenden Person die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten insgesamt (vorbehaltlos) trägt, obwohl diese Person hinsichtlich der Anstaltspflegekosten nicht Selbstzahler ist, beseitigt die sozialhilferechtlich relevante Hilfebedürftigkeit in bezug auf die Anstaltspflege; das Einsetzen von Sozialhilfe ist dann unter diesem Aspekt überflüssig. Da diese Person nicht wegen Geisteskrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht ist, kann eine anschlußweise, nicht mit Nachrang ausgestattete Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Leistung von Tuberkulosehilfe nicht entstehen.

15

Mit diesem vom eindeutigen Wortlaut her gebotenen Verständnis wird § 130 Abs. 1 BSHG - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht seines Sinns entleert. Die Vorschrift ist erstens für einen Hilfebedürftigen, der wegen Geisteskrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht ist (z. B. in Anwendung des § 39 oder des § 68 BSHG) und der an behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt (ist), Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die "anschlußweise" Tuberkuloseheilbehandlung gegen den Träger, der für die Kosten der Anstaltspflege aufkommt; in den genannten Beispielsfällen ist dies der Träger der Sozialhilfe. Kehrseite: Ein anderer Sozialleistungsträger darf dem Hilfesuchenden gegenüber Leistungen der Tuberkuloseheilbehandlung ablehnen (z. B. der Träger der Arbeiterrentenversicherung nach § 1244 a Abs. 7 Satz 3 RVO). Zweitens ist § 130 Abs. 1 BSHG die Rechtsgrundlage, aufgrund deren ein Sozialleistungsträger ein vermeintliches Erstattungsbegehren eines anderen Sozialleistungsträgers abwehren kann. Aus der umfangreichen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien genannt die Urteile vom 14. Dezember 1976 (3 RK 74/75 [FEVS 25, 474] und 3 RK 30/76 -), vom 2. März 1977 (3 RK 69/76) und vom 8. Februar 1979 (4 RJ 29/78 [FEVS 27, 383; SozR 2200 § 1244 a RVO Nr. 16] und 4 RJ 75/78). Zum dritten gibt § 130 Abs. 1 BSHG die materielle Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch ab in einem Fall, in dem ein Sozialleistungsträger eine Person wegen Geisteskrankheit auföffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht hat, während die Kosten, die eine Heilbehandlung dieser Person wegen Tuberkulose verursacht, irrtümlich von einem anderen Träger aufgebracht worden sind (z. B. einem Träger der Rentenversicherung); dieser hat dann gegen den erstgenannten Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch, weil § 130 Abs. 1 BSHG materiell die Kostenlast der Tuberkuloseheilbehandlung "anschlußweise" jenem zuweist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 1972 - BSGE 34, 189; FEVS 19, 433; SozR RVO § 1244 a Nr. 27). Ist der "anschlußweise" leistungspflichtige Sozialleistungsträger ein Träger der Sozialhilfe, dann richtet sich die Erstattung nach § 61 BSHG. Im Verhältnis zu einem anderen Sozialleistungsträger dient dem Ausgleich der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung der besonders in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herangezogene allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch (Abwälzungsanspruch).

16

Daß § 130 Abs. 1 BSHG für eine anschlußweise Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Tuberkuloseheilbehandlung eine von diesem Träger tatsächlich gewährte Anstaltspflege wegen Geiseskrankheit voraussetzt und daß für dessen Verpflichtung zur Gewährung dieser Anstaltspflege das Subsidiaritäts- und das Kenntnis-Prinzip uneingeschränkt gelten, stellt schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Sozialleistungsträger dar, die nicht Träger der Sozialhilfe sind. Zwar ist richtig, daß § 130 Abs. 1 BSHG für alle zur Gewährung von Tuberkuloseheilbehandlung verpflichteten Sozialleistungsträger gilt. Jedoch nimmt der Träger der Sozialhilfe aus den im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 dargelegten Gründen eine sachgerechte Sonderstellung ein. Nur dann, wenn diese Sonderstellung im Einzelfall durch ausdrückliche gesetzliche Regelung aufgehoben ist, gilt für ihn nichts anderes als für andere Sozialleistungsträger. Das ist aber in bezug auf die Unterbringung in Anstaltspflege wegen Geisteskrankheit nicht geschehen; § 61 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 BSHG regelt Ausnahmen vom Subsidiaritäts- und Kenntnis-Prinzip nur hinsichtlich der "anschlußweise" zu erbringenden Tuberkuloseheilbehandlung.

17

Aus alledem folgt für die Entscheidung des Rechtsstreits in Anwendung der §§ 61 und 130 Abs. 1 BSHG: Der Umstand, daß der Beklagte vom 1. Oktober 1971 an die Kosten für die Anstaltspflege der S. wegen Geistesschwäche und im Anschluß daran die Kosten für die Tuberkuloseheilbehandlung getragen hat, verpflichtet ihn - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht bereits zur Erstattung der Kosten, die aus denselben Gründen in der Zeit davor die Klägerin getragen hat. Vom 1. Oktober 1971 an war mit Rücksicht auf die Weigerung der Klägerin, weiterhin Kosten zu übernehmen, für den Beklagten die typische sozialhilferechtliche Sachlage für das Einsetzen der Sozialhilfe wegen der für S. notwendigen Anstaltspflege eingetreten; denn mangels Leistungen der Klägerin war S. nunmehr tatsächlich sozialhilfebedürftig. Aufgrund dessen hatte der Beklagte nach § 130 Abs. 1 BSHG anschlußweise auch für die Kosten der Tuberkuloseheilbehandlung aufzukommen. Für vor dem 1. Oktober 1971 liegende Zeitabschnitte war S. dagegen - was die Anstaltspflege angeht - wegen der irrtümlichen, jedoch vorbehaltlosen Leistung der Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts gewesen. Die Notlage der S. - zunächst bestehend in der notwendigen Anstaltsunterbringung wegen Geistesschwäche - war durch die Leistung der Klägerin endgültig behoben worden. Nochmalige Hilfegewährung durch den Beklagten ist daher nach § 2 Abs. 1 BSHG in jeder Hinsicht ausgeschlossen, also auch in der Weise, daß der Beklagte entsprechende Beträge der Klägerin erstattet (siehe auch dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980). Damit entfällt die Verpflichtung, anschlußweise Kosten der Tuberkuloseheilbehandlung zu tragen.

18

Für die Zeit der Anstaltsunterbringung und der Tuberkuloseheilbehandlung der S. im Fachkrankenhaus in W. vom 19. März 1970 an hat nicht etwa deshalb etwas anderes zu gelten, weil Träger dieser Einrichtung der beklagte Landschaftsverband, zugleich überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist. Aus dieser Trägerschaft folgt nicht schon, daß der Beklagte die notwendig gewesene Anstaltspflege unter sozialhilferechtlichem Aspekt gewährt hätte. Hierfür ist Voraussetzung, daß die Unterbringung als Sozialhilfefall existent wird, d. h. der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) muß im Wissen um die Hilfebedürftigkeit des Untergebrachten die Kostenübernahme als Maßnahme der Sozialhilfe verfügen. Andernfalls würde jeder Patient, der in eine Krankenanstalt aufgenommen wird, deren Träger ein Sozialhilfeträger ist, mit der Aufnahme zum Sozialhilfefall werden ohne Rücksicht darauf, ob er wirklich hilfebedürftig ist; das aber ist er nicht, wenn er die Unterbringungskosten selbst bezahlt oder wenn für diese von vornherein ohne Vorbehalt ein anderer Sozialleistungsträger aufkommt, selbst wenn dies rechtsirrtümlich geschieht.

19

Daß die Klägerin Erstattung auch aus einem anderen Rechtsgrund nicht verlangen kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Insbesondere ist mit Rücksicht auf die ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen, unter denen im Verhältnis zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem anderen Sozialleistungsträger Kosten aus der Durchführung einer Tuberkuloseheilbehandlung zu erstatten sind, für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (Abwälzungsanspruch) kein Raum.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.