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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 2 C 32.81

Verjährungseinrede; Unzulässige Rechtsausübung; Ermessensfehler; Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 32.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 12.04.1978 - AZ: 4 K 885/77
OVG Münster - 11.02.1980 - AZ: 1 A 1369/78

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 256 - 261
  • NVwZ 1983, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Verjährung eines auf einer Ermessensentscheidung beruhenden (Teil-)Versorgungsanspruchs.

Eine Einrede der Verjährung, die keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, kann nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessensfehlerhaft sein.

Amtlicher Leitsatz

Eine Einrede der Verjährung, die keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, kann nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessenfehlerhaft sein.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des Monats April 1962 als Betriebsmeister in den Ruhestand. Sie setzte durch Bescheid vom 18. April 1962 das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, 356 Tagen (=29 Jahren) auf 69 vom Hundert - v.H. - der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest.

2

Der Kläger beantragte im Mai 1976, die von ihm in den Jahren 1928 bis 1932 (jeweils vom 1. Mai bis zum 30. September) als Rottenarbeiter im Bezirk der ehemaligen Reichsbahndirektion Königsberg verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Er nahm auf eine von ihm unter dem 18. August 1960 abgegebene Erklärungüber seine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübte Tätigkeit als Rottenarbeiter Bezug und fügte seinem Antrag eine Anlage zum Rentenbescheid der Bundesbahnversicherungsanstalt vom 6. Dezember 1973 bei, nach der für die angegebenen Zeiten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Diesem Antrag gab die Beklagte durch Bescheid vom 8. März 1977 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 statt und verwies im übrigen auf§ 197 BGB. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Annahme einer Verjährung wandte, blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Die Beklagte habe gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai 1962 bis zum 31. Dezember 1971 die Einrede der Verjährung erheben können. Für den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB sei ohne Bedeutung, daß der Teil der Versorgungsbezüge, dessen Nachzahlung gefordert werde, nicht festgesetzt worden sei. Dies gelte nicht nur in den Fällen, in denen es sich um Teile eines Versorgungsanspruchs handele, die nicht auf "Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften" beruhten, sondern auch in dem vorliegenden Fall, der einen auf der hier gemäß § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - noch anzuwendenden "Soll-Vorschrift" des § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes alter Fassung - BBG a.F. - beruhenden Teil des Versorgungsanspruchs betreffe. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist genüge die Möglichkeit, den Anspruch klageweise in Form einer Feststellungs- oder Stufenklage geltend machen zu können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im Jahre 1976, als er die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten und die Nachzahlung der Versorgungsbezüge begehrt habe, sei somit sein Anspruch auf die bis zum 31. Dezember 1971 entstandenen Versorgungsbezüge bereits verjährt gewesen.

5

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bedeute keine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten nicht dazu beigetragen, daß dem Kläger das Bestehen eines höheren Versorgungsanspruchs über Jahre hinweg unbekannt geblieben sei. Sein Vorbringen, er habe von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Festsetzungsbescheid vom 18. April 1962 abgesehen, weil die Beklagte die ihr auf Grund seiner Erklärung seit 1960 bekannten Vordienstzeiten schon im Jahre 1960 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters mangels ausreichenden Nachweises nicht anerkannt habe und seine Nachweisschwierigkeiten auch 1962 nicht behoben gewesen seien, zeige, daß der Kläger gerade der Ansicht gewesen sei, einen höheren als den festgesetzten Versorgungsanspruch zu haben, ihn jedoch mangels erforderlichen Nachweises nicht geltend zu machen können. Verzichte der Beamte bei einer derartigen Sachlage auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, so sei das ein seiner freien Willensbildung unterliegendes Verhalten, das nicht geeignet sei, die spätere Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung als treuwidrig, erscheinen zu lassen. Hinzu komme, daß sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits Anfang 1964 in der Lage gesehen habe, den Nachweis hinsichtlich seiner Vordienstzeiten als Rottenarbeiter zu führen. Aus der Festsetzung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten der Arbeiterrentenversicherung vom 23. Mai 1962 gehe hervor, daß die Bundesbahnversicherungsanstalt die hier in Frage stehenden Vordienstzeiten bereits 1962 der Rente des Klägers zugrunde gelegt habe. Der Kläger habe, jedoch bis zum Jahre 1976 nichts unternommen.

6

Besondere Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede gleichwohl ermessenfehlerhaft erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte aus fiskalischen Gründen von ihrem Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, Gebrauch gemacht habe.

7

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1980 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. April 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. März 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.959,46 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

12

Die Beklagte hat über die Berücksichtigung der vom Kläger in den Jahren 1928 bis 1932 als Rottenarbeiter verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten und eine sich hieraus ergebende Erhöhung der Versorgungsbezüge im Festsetzungsbescheid vom 18. April 1962 nicht entschieden, so daß dessen Bestandskraft im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Unter den Beteiligten besteht auch kein Streit, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai 1962 bis zum 31. Dezember 1971 an sich zusteht. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß er diesen Anspruch jedoch nicht mehr durchsetzen kann weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat (§ 222 Abs. 1 BGB).

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verjähren Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 197 BGB in vier Jahren (BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232§ 78 BBG Nr. 11 und vom 26. Januar 1971] - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232§ 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356] und 57, 306 [307]). Die Verjährung der in § 197 BGB genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluß des Jahres (§ 201 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Der Anspruch auf einen Versorgungsbezug beginnt mit dem 1. des Monats, für den er zu zahlen ist (§ 155 Abs. 4 BBG a.F. = § 49 Abs. 4 BeamtVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BBesG). Entstanden in diesem Sinne ist ein Anspruch dann, wenn er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Der Anspruch braucht der Höhe nach nicht festzustehen. Es ist auch nicht erforderlich, daß er Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage (BGHZ 28, 144 [149 f.]; 79, 176 [178]). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß der Festsetzungsbescheid jedenfalls in Fällen, in denen es sich nicht um "Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften" (§ 155 Abs. 2 BBG a.F. =§ 49 Abs. 2 BeamtVG) handelt, lediglich bereits bestehende Ansprüche konkretisiert, aber nicht selbst Ansprüche zuspricht. Eine Festsetzung gemäß § 155 Abs. 1 BBG a.F. (=§ 49 Abs. 1 BeamtVG) ist für die "Entstehung" eines Anspruchs im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht erforderlich (BVerwGE 23, 166 [167 f.]; Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 -; vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.]). "Entstanden" ist ein Versorgungsanspruch im Sinne der Verjährungsvorschriften aber auch dann, wenn lediglich seine Höhe von einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die Berücksichtigung von Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als ruhegehaltfähig nach der hier gemäß § 69 BeamtVG noch anwendbaren "Soll-Vorschrift" des§ 115 Abs. 1 BBG a.F. (vgl. § 10 Abs. 1 BeamtVG) abhängig ist. Der Ruhestandsbeamte hat auch insoweit einen notfalls klageweise durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die Dienstbehörde auf Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens, auf Entscheidung über die Anerkennung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und schließlich auf Auszahlung der sich hieraus ergebenden Erhöhung seiner Versorgungsbezüge, die auch insoweit in einem Festsetzungsbescheid nur konkretisiert werden, könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 3]; Summer, Verjährung, Erlöschen und Verwirkung beamtenrechtlicher Ansprüche, BayBZ 1967, 117). Demgemäß war der Anspruch des Klägers im Jahre 1976, als er die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten und die Nachzahlung der hierauf beruhenden Versorgungsbezüge begehrte, für die Zeit vor dem 1. Januar 1972 verjährt.

14

Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht ausgeführt, daß der Beklagten die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 166 [173]; vgl. Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 31. Juli 1972 - BVerwG 6 B 15.72 - [Buchholz 232 § 84 BBG Nr. 1], vom 20. Januar 1976 - BVerwG 6 B 29.75 - und vom 14. Mai 1979 - BVerwG 6 B 42.77 -) genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung nicht jede Falschberechnung. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung muß vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen läßt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, daß der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können. Dabei kann als "qualifiziertes Fehlverhalten" im Sinne dieser Rechtsprechung auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1979 - BVerwG 6 B 42.77 -). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

15

Die Beklagte hat zwar die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers unrichtig - zu niedrig - festgesetzt und ihm deshalb zu geringe Versorgungsbezüge ausgezahlt. Sie hat jedoch durch ihr Verhalten weder dazu beigetragen, daß dem Kläger das Bestehen seiner höheren Versorgungsbezüge über Jahre hinweg unbekannt geblieben ist, noch hat sie ihn gehindert, den Anspruch geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, daß er der Ansicht gewesen sei, einen höheren als den festgesetzten Versorgungsanspruch zu haben, ihn jedoch mangels Nachweises nicht geltend machen zu können. Er wäre nach seinem eigenen Vorbringen bereits Anfang 1964, nach Auswertung der Unterlagen durch die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, zu einem Zeitpunkt, als seine Forderung noch nicht verjährt war, in der Lage gewesen, den Nachweis hinsichtlich seiner Vordienstzeiten als Rottenarbeiter zu führen. Obwohl die Bundesbahn-Versicherungsanstalt diese Vordienstzeiten der Berechnung der Rente des Klägers bereits 1962 zugrunde gelegt hat, hat der Kläger bis zum Jahre 1976 nichts unternommen und bei der Beklagten keinen entsprechenden Antrag gestellt. Bei einem derartigen Sachverhalt kann die Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn nicht als treuewidrig angesehen werden.

16

Gegen diese Würdigung des Sachverhalts wendet sich die Revision letztlich nicht. Sie meint aber, daß die Verjährungseinrede, auch wenn sie keine unzulässige Rechtsausübung sei, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessenswidrig sei. Die gebotene Ausübung der Fürsorgepflicht im konkreten Einzelfall hätte die Prüfung geboten, ob gerade der Kläger bei seinem beruflichen Werdegang, mit seinen individuellen Rechtskenntnissen und seinem intelligenzorientierten Erkenntnisvermögen zumutbarerweise in der Lage gewesen sei, den in diesem Verfahren geforderten Teil seiner verbesserten Versorgungsbezüge so rechtzeitig geltend zu machen, daß er sich nicht der Einrede der Verjährung ausgesetzt hätte.

17

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt die Frage offengelassen, ob und wann es unabhängig von dem Gesichtspunkt einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung ermessensfehlerhaft sein kann, daß eine Behörde die Einrede der Verjährung gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines ihrer Beamten- oder Versorgungsempfänger auf Gehalts- oder Versorgungsbezüge erhebt (BVerwGE 23, 166 [168, 174]; 42, 353 [357]). Immerhin ist zu beachten, daß die Dienstherren innerdienstlich durch das Haushaltsrecht (vgl. §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - vom 19. August 1969 [BGBl. I S. 1284]) gehalten sind, die Einrede der Verjährung auch geltend zu machen (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 90 Erl. 19). Die Frage bedarf aber auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die Einrede der Verjährung kann nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein.

18

Die Fürsorgepflicht kann nicht dazu führen, daß jede Falschberechnung die Einrede der Verjährung fehlerhaft macht, so daß § 197 BGB im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in diesem Bereich praktisch gegenstandslos wäre. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - (a.a.O.) ausgeführt, daß die Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht allein wegen einer Falschberechnung, die zugleich den objektiven Tatbestand der Fürsorgepflichtverletzung erfüllt, als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 90 Erl. 19). Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist im Rahmen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung Rechnung zu tragen, der durch sie mitgeprägt wird, unter anderem durch die Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. So mögen auch bei der Frage, ob das Verhalten der Behörde dazu geführt hat, daß dem Versorgungsempfänger ein Anspruch gegen den Dienstherrn unbekannt geblieben ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein, je nachdem, ob es sich um eine Witwe, Waise oder um einen Beamten oder Ruhestandsbeamten handelt (Summer, a.a.O., S. 121). Der Anspruch des Klägers ist diesem jedoch - wie ausgeführt - weder unbekannt geblieben noch hat die Beklagte ihn gehindert, diesen geltend zu machen.

19

Nach alledem kann nicht beanstandet werden, daß die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

20

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.959,46 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller