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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: VII ZR 41/80

Beginn der Verjährung des Werklohnanspruches eines Bauhandwerkers; Erteilung einer Rechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruches; Entstehen der Werklohnforderung mit der Abnahme des Werkes; Maßgeblichkeit des Schlusses des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1980
Aktenzeichen
VII ZR 41/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.12.1979
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 79, 176 - 180
  • DB 1981, 1133-1134 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1981, 235
  • JZ 1981, 223 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 487 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 814 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1982, 55 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung eines allein nach §§ 631 ff BGB zu beurteilenden Werklohnanspruches eines Bauhandwerkers beginnt auch dann mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, wenn der Bauhandwerker eine Rechnung nicht erteilt hat.

Redaktioneller Leitsatz

Die Verjährung von Bauhandwerkerforderungen beginnt mit dem auf die nach § 640 BGB erfolgte Abnahme des Werkes folgenden Jahresabschluß. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann eine Rechnung erteilt worden ist. Durch Parteivereinbarung kann jedooch ein abweichender Termin bestimmt werden, so insbesondere mit der Abrede der Geltung der VOB (gemäß § 16 Nr.3 VOB maßgebende Rechnungserteilung).

Siehe auch Anm. Weyer in BauR 1981, 199 und Anm. Schubert in JR 1981, 236; WM 1978, 496.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1970 beauftragte der Beklagte den Kläger, sein Wochenendhaus im W. mit fünf Nachtstromspeicheröfen und zwei Durchlauferhitzern auszurüsten. Die Geltung der VOB/B wurde nicht vereinbart. Der Kläger führte den Auftrag aus. Auf seine Rechnung vom 26. September 1970 über 2.541,90 DM, in der u.a. zwei Nachtstromspeicheröfen sowie zwei Durchlauferhitzer aufgeführt sind, zahlte der Beklagte am 5. Oktober und 15. November 1970 1.500 DM und 1.800 DM. Unter dem 29. Juli 1974 erteilte der Kläger dem Beklagten eine weitere Rechnung über 4.936,12 DM, die sich auf drei weitere Nachtstromspeicheröfen, Installationsmaterial und Montagearbeiten bezieht. Diesen Betrag abzüglich des auf die erste Rechnung überzahlten Betrages, insgesamt also 4.178,02 DM nebst Zinsen, hat der Kläger mit am 23. Dezember 1974 beantragtem und am 8. Januar 1975 zugestelltem Zahlungsbefehl eingeklagt.

2

Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen.

4

Mit seiner - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Klageforderung verjährt ist.

6

I.

Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, der Kläger habe seine mit den beiden Rechnungen vom 26. September 1970 und vom 29. Juli 1974 berechneten Werkleistungen bereits vor dem 30. September 1971 fertiggestellt, und der Beklagte habe sie spätestens am 30. September 1971 abgenommen.

7

Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

8

II.

Das Berufungsgericht hält die eingeklagte Restwerklohnforderung für verjährt. Dabei läßt es die Frage offen, ob bei einem allein nach §§ 631 ff BGB zu beurteilenden, auf die Erbringung von Bauleistungen gerichteten Werkvertrag, ebenso wie bei einem der VOB/B unterfallenden Vertrag, die Fälligkeit des Restwerklohns von der Erteilung einer Schlußrechnung abhängt. Denn der Restwerklohnanspruch des Klägers sei jedenfalls deshalb fällig geworden, weil er dem Beklagten schon im Jahre 1970 eine erste Schlußrechnung erteilt habe und jedenfalls nach der Fertigstellung seiner Arbeiten in der Lage gewesen sei, seinen Restwerklohn zu berechnen. Die Verjährung des danach mit der Abnahme spätestens am 30. September 1971 entstandenen und fällig gewordenen Restwerklohnanspruchs habe gemäß § 201 BGB mit dem Schlusse des Jahres 1971 begonnen und sei deshalb mit dem Schlusse des Jahres 1973, noch vor Erteilung der Schlußrechnung und vor Einreichung des Antrages auf Erlaß des Zahlungsbefehles, eingetreten.

9

Das hält der Revision jedenfalls im Ergebnis stand:

10

1.

a)

Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt der Werklohnanspruch eines Bauhandwerkers, der nicht für den Gewerbebetrieb des Bestellers geleistet hat, in zwei Jahren. Gemäß §§ 198, 201 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden i.S. des § 198 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGHZ 55, 340, 341[BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70] mit weiteren Nachw.). Nicht erforderlich ist, daß der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (Senatsurteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 304/75 = BauR 1979, 62 m.w.N.).

11

Im Sinne des Verjährungsrechts ist ein Werklohnanspruch deshalb zwar nicht schon mit Abschluß des Werkvertrages sondern erst mit der Abnahme der Werkleistungen entstanden. Denn "bei der Abnahme des Werkes" ist die Vergütung zu entrichten (§ 641 BGB). Von diesem Zeitpunkt ab kann der Unternehmer die Vergütung, notfalls mit einer Feststellungsklage, geltend machen, gleichviel, ob er die Vergütung schon beziffert hat oder hätte beziffern und in Rechnung stellen können. Die Verjährung des Werklohnanspruchs eines Bauhandwerkers beginnt deshalb mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist.

12

b)

Ingenstau/Korbion (VOB/B, 9. Aufl., § 16 Rdn. 7), Werner/Pastor (Bauprozeß, 3. Aufl., Rdn. 592), Bartmann, (BauR 1977, S. 16 ff) und Peters (NJW 1977, 552 ff) meinen allerdings, Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruches eines Bauhandwerkers sei auch nach dem Recht des BGB die Erteilung einer Rechnung. Peters (a.a.O. S. 554) schließt daraus weitergehend, und die Revision greift das auf, daß auch die Verjährung des Werklohnanspruches nicht vor der Erteilung der Rechnung beginne. Dem kann nicht gefolgt werden.

13

Fällig im Sinne des Verjährungsrechtes wird dieser Anspruch schon mit der Abnahme. Die in §§ 641, 198 BGB getroffene Regelung, daß der Beginn der Verjährung mit der Abnahme verknüpft ist, dient auch den Interessen des Bestellers. Aus dessen Sicht spricht nichts dafür, den Beginn der Verjährung zusätzlich von der im Belieben des Unternehmers stehenden Erteilung einer Rechnung abhängig zu machen. Der Unternehmer, der den Beginn der Verjährung seines Werklohnanspruches nicht allein von der Abnahme bestimmt wissen will, kann und muß mit dem Besteller besondere Abreden bezüglich des Zeitpunktes treffen, von dem ab der Werklohnanspruch erstmals geltend gemacht werden kann und damit als im Sinne der Verjährungsvorschriften entstanden und fällig anzusehen ist. Das kann z.B. durch die Vereinbarung fester Zahlungstermine geschehen. Unternehmer und Besteller können, wenn das Interesse des Bestellers an rechtzeitiger Rechnungserteilung gewahrt wird, auch vereinbaren, daß der Werklohn oder der Restwerklohn erst nach Erteilung einer Rechnung oder einer Schlußrechnung verlangt werden kann. Letzteres sieht z.B. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (1973) vor. Danach muß der Auftraggeber die Schlußzahlung erst nach der Erteilung der Schlußrechnung leisten. Das hat zur Folge, daß es für den Beginn der Verjährung des Restwerklohnanspruches nicht nur auf die Abnahme, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erteilung der Schlußrechnung ankommt (BGH NJW 1968, 1962). Allerdings kann bei Geltung der VOB der Auftragnehmer den Verjährungsbeginn nicht durch Verzögerung der Schlußrechnung einseitig und nach Belieben hinausschieben, weil der Auftraggeber nach § 14 Nr. 4 VOB/B (1973) notfalls selbst die Schlußrechnung aufstellen und damit den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen darf, in dem die Schlußzahlung verlangt werden kann. In ihrem Zusammenhang tragen somit die Bestimmungen des § 16 Nr. 3 Abs. 1 und des § 14 Nr. 4 VOB/B (1973) hinsichtlich des Verjährungsbeginnes den gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner hinreichend Rechnung. Es geht aber nicht an, die Verjährung des Werklohnanspruches auch dann von der Erteilung einer Rechnung abhängig zu machen, wenn der Besteller keinen Einfluß darauf hat, wann sie erstellt wird.

14

Eine von den Bestimmungen des BGB abweichende Vereinbarung in vorstehendem Sinne haben die Parteien nicht getroffen.

15

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es danach auf die "erste Schlußrechnung" ebensowenig an wie darauf, wann der Kläger seine Arbeiten abschließend berechnet hat oder hätte berechnen können. Entscheidend ist allein, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Abnahme der Werkleistungen des Klägers am 30. September 1971 erfolgt und der Werklohnanspruch im Sinne des Verjährungsrechtes in diesem Zeitpunkt entstanden und auch fällig geworden ist. Deshalb hat die Verjährung des Klageanspruches mit dem Schlusse des Jahres 1971 begonnen. Bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 1973 ist sie unstreitig nicht unterbrochen worden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auf die Verjährungseinrede des Beklagten zu Recht die Restwerklohnklage abgewiesen (§ 222 BGB).

16

III.

Die Revision ist nach alledem unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

17

Gemäß § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.

Vogt
Girisch
Meise
Doerry
Obenhaus