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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1985, Az.: VI ZR 144/83

Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten auf einen Regressanspruch gegen sich selbst und dessen Verjährungsregelung hinzuweisen; Anwaltliche Beratung hinsichtlich der Regressansprüche gegen einen anderen Anwalt; Schuldhafte Verletzung anwaltlicher Pflichten; Mangelhafte Arbeiten eines Dachdeckers ; Nacherfüllung eines Werkvertrages; Zustandekommen eines Anwaltvertrages; Einwendungen gegen die Verjährungseinrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1985
Aktenzeichen
VI ZR 144/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.05.1983
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1985, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 661-663 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Rechtsanwalt Dr. Walter B., P. Straße 42, D.

2. Rechtsanwalt Peter K., ebenda.

3. Rechtsanwalt Dr. Friedrich E., ebenda.

Prozessgegner

Eheleute Renate und Rudi B., P.-L.-Straße 12, D.-H.

Amtlicher Leitsatz

Unterläßt es ein Rechtsanwalt, seinen Mandanten auf einen Regreßanspruch gegen sich selbst und dessen Verjährungsregelung hinzuweisen, so kann es ihm im Falle der Verjährung dieses Anspruches nur dann versagt sein, die Verjährungseinrede zu erheben, wenn der Verjährungseintritt auf der Verletzung der Hinweispflicht beruht. Wurde der Mandant während oder nach Mandatsende, aber noch rechtzeitig vor Ablauf des Primäranspruches, anderweitig über die Regreßfrage anwaltlich beraten, so kann die Verjährungseinrede allenfalls aus anderem Grund mit dem Arglisteinwand bekämpft werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von den beklagten Rechtsanwälten, die in einer Sozietät vereinigt sind, Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.

2

Im Jahre 1977 ließen die Kläger auf ihrem Grundstück in D.-H. ein Reihenwohnhaus errichten. Die Ausführung der Dachdeckerarbeiten übertrugen sie - ebenso wie ihre sechs Grundstücksnachbarn - in einem schriftlichen Vertrag dem Dachdecker S. Als Bestandteil aller sieben Verträge war die VOB Teil B (Fassung 1973) vereinbart. Der Dachdecker arbeitete mangelhaft. Schwerwiegende Mängel traten an den Flachdächern von fünf Nachbarn der Kläger auf. An dem Satteldach, das die Kläger und ihre Nachbarn Br. in Auftrag gegeben hatten, waren die Pfanneneindeckung und die Zinkverwahrung mangelhaft. Im Dezember 1977 beauftragte der bauleitende Architekt den Sachverständigen F. mit der Erstattung eines Gutachtens über die vorhandenen Mängel an den Flachdächern der Nachbarn der Kläger. Nach Vorlage dieses Gutachtens zog der Dachdecker seinerseits einen Sachverständigen zu. Nachdem der Dachdecker am 15. März 1978 fernmündlich gegenüber dem Bauherrn S. versprochen hatte, eine schriftliche Bestätigung abzugeben, daß er die Schäden auf der Basis des Gutachtens F. beseitige, diese Stellungnahme aber ausblieb, richteten die Beklagten am 23. März 1973 namens aller Bauherren ein ausführliches Schreiben an den Anwalt des Dachdeckers. Darin beschwerten sie sich zunächst über die verzögerliche Behandlung der Beanstandungen und legten sodann dar, welche Arbeiten an den Flachdächern außer deren völliger Neueindeckung noch auszuführen waren. Zu den Reihenhäusern, zu denen auch diejenigen der Kläger und der Bauherrn Br. gehörten, bemerkten sie folgendes:

"Das Kontergefälle ist aus den Kastenrinnen herauszubringen.

Am oberen Abschluß des Regenfallrohres sind - wie besprochen - rechteckige Manschetten aufzubringen.

Die Zinkverwahrungen unterhalb der Giebelholzverschalung sind nur teilweise wie besprochen ausgeführt. Nicht alle Eckausbildungen im Fensterbereich sind verlötet. Teilweise fehlen Aufbördelungen. Das ist nachzuholen."

3

Das Schreiben endete mit folgender Aufforderung:

"Wir setzen Ihrer Mandantschaft eine Frist bis zum 31.3.1978, um die Erklärung abzugeben, daß sie die Leistungen erbringt, die vorstehend im einzelnen aufgeführt sind ...".

4

Hierauf erwiderte der Dachdecker mit Schreiben vom 30. März 1978 u.a.:

"5.
Die Zinkabdeckungen wurden auf ausdrücklichen Wunsch nach vorgelegtem Muster angefertigt - zur ausgesprochenen Zufriedenheit des Herrn H.-F.!

Änderungen gehen ebenfalls zu Lasten des Herrn H.-F.

6.
Sämtliche Zinkumrandungen wurden ebenfalls ausschließlich nach genauen Angaben hergestellt, ebenso die Abflußrohre."

5

Am 4. April 1979 erteilten die Kläger dem Erstbeklagten eine schriftliche Vollmacht, den zwischen ihnen und dem Dachdecker S. geschlossenen Werkvertrag "fristlos wegen wichtigen Grundes zu kündigen" und "ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchführen zu lassen".

6

Mit Schreiben vom 6. April 1978 kündigten die Beklagten namens der Kläger und der anderen Bauherren sämtliche Verträge fristlos aus wichtigem Grund. Außerdem leiteten sie für sämtliche sieben Bauherren ein Beweissicherungsverfahren ein.

7

Außer den bereits geleisteten Abschlagszahlungen von 3.800 DM zahlten die Kläger auf den vereinbarten Pauschalpreis von 6.456 DM nichts mehr. Zur Beseitigung von Mängeln an dem Satteldach ihres Hauses mußten sie jedoch noch 3.016,81 DM aufwenden.

8

Ende 1979/Anfang 1980 erhob der Dachdecker S. gegen verschiedene Bauherren Klagen wegen restlichen Werklohnes. Die Klagen gegen die Bauherren T., Bö. und W., deren Häuser mit einem Flachdach versehen war, wurden vom Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht abgewiesen, da die fristlose Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gerechtfertigt gewesen sei. Eine vorherige Fristsetzung hielt das Oberlandesgericht in einem dieser Verfahren unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 160 nicht für erforderlich, weil der Dachdecker bereits vorher zu erkennen gegeben habe, daß er die festgestellten Mängel nicht beseitigen wolle. Darüberhinaus sei aus seinem Gesamtverhalten und aus den erheblichen Mängeln an der Dacheindeckung sowie aus der Tatsache, daß das Dach in den Monaten Dezember 1977 bis März 1978 in undichtem Zustand belassen worden sei, zu folgern, daß die Auftraggeber das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Dachdeckers spätestens nach Ablauf der im Schreiben der Beklagten vom 23. März 1978 gesetzten Frist endgültig verloren hätten und ihnen deshalb die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Die Eheleute Br. wurden demgegenüber im zweiten Rechtszug vom Landgericht B. am 15. Oktober 1980 verurteilt, an den Dachdecker den restlichen Pauschalpreis zu zahlen, worauf dieser sich nach Auffassung des Landgerichts nur das anrechnen lassen muß, was er an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Das Landgericht ging dabei davon aus, durch das Schreiben der Beklagten vom 6. April 1978 sei der Werkvertrag nicht wirksam fristlos gekündigt worden, da dem Auftragnehmer nicht zuvor nach § 4 Nr. 7 VOB/B eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt worden sei. In der ausgesprochenen fristlosen Kündigung sei jedoch eine Kündigung des Vertrages nach § 8 Nr. 1 (1) VOB/B zu sehen. Danach stehe dem Auftragnehmer aber grundsätzlich die vereinbarte Vergütung noch zu. Der Prozeß gegen die Kläger vor dem Landgericht D., in dem diese sich von anderen Rechtsanwälten vertreten ließen, endete am 12. August 1980 mit einem Vergleich, worin sich die Kläger verpflichteten, noch 2.000 DM an den Dachdecker zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Die Kläger haben den Vergleich geschlossen, nachdem das Landgericht auch in diesem Prozeß zum Ausdruck gebracht hatte, die fristlose Kündigung sei nur als freie Kündigung anzusehen, da in dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 1978 die nach § 4 Nr. 7 VOB/B erforderliche Ablehnungsandrohung unter Fristsetzung nicht enthalten gewesen sei. An Prozeßkosten mußten die Kläger für dieses Verfahren und das Beweissicherungsverfahren zusammen 2.356,63 DM aufwenden.

9

Mit Schreiben ihrer neuen Anwälte vom 24. November 1980 verlangten die Kläger von den Beklagten Schadensersatz "wegen des mißglückten Schreibens vom 23.3.1978". Zugleich wiesen sie darauf hin, daß Verjährungsprobleme unter Berücksichtigung des § 51 BRAO zur Zeit nicht bestünden. Die Beklagten wiesen die Ansprüche der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 1980 zurück. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Im übrigen liegen - von dem Berufungsurteil Br. abgesehen - keine erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen vor, die das Ende der Werkverträge beurteilen.

Sollten solche Urteile rechtskräftig ergehen, kommen wir auf die Sache zurück. Solche Urteile können sich aber unter keinen Umständen zur Frage äußern, ob uns durch Ausspruch der Kündigung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann."

10

Am 2. Februar 1981 wendeten sich die Anwälte der Kläger erneut an die Beklagten. Ihr Schreiben endete wie folgt:

"Wir bitten Sie, zu den geltend gemachten Regreßansprüchen unseres Schreibens vom 24.11.1980 abschließend bis zum 15. Februar 1981 Stellung zu nehmen. Wir möchten darauf hinweisen, daß uns und Ihnen nach Fristablauf ein Prozeß nicht erspart bleiben wird."

11

Daraufhin antworteten die Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1981 unter anderem folgendes:

"In Sachen L.-S. ./. verschiedene Bauherren, in denen Sie namens der von Ihnen vertretenen Bauherren Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen, möchten wir im Auftrag unserer Haftpflichtversicherung, ohne damit irgendein Zugeständnis oder Anerkenntnis abzugeben, anregen abzuwarten, bis sämtliche weiteren Verfahren beendet sind."

12

Am 10. September 1981 verurteilte das Landgericht D. die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die Eheleute Br., weil sie diesen Mandanten gegenüber nicht die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des mit dem Dachdecker abgeschlossenen Vertrages geschaffen und nicht den Unterschied zu den Häusern mit Flachdächern beachtet hätten.

13

Mit Schreiben vom 4. November 1981 wiesen die Anwälte der Kläger gegenüber dem Beklagten darauf hin, daß der Rechtsstreit der Eheleute Br. im Sinne der Auffassung der Kläger entschieden worden sei, und verlangten deshalb eine abschließende Stellungnahme der Beklagten zu den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen bis zum 20. November 1981. Die Beklagten erwiderten darauf mit Schreiben vom 24. November 1981, der Fall Br. sei unrichtig entschieden worden; sie stellten deshalb den Klägern anheim, ihren Schadensersatzanspruch gerichtlich klären zu lassen.

14

Mit der am 29. Dezember 1981 eingereichten und den Beklagten am 13. Januar 1982 zugestellten Klage haben die Kläger von den Beklagten den Ersatz von 4.699,44 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Klägern und allen Beklagten sei ein Anwaltsvertrag zustande gekommen gewesen. Der Erstbeklagte, der innerhalb der Sozietät die Sache der Kläger bearbeitete, habe seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt, weil er nicht den sichersten Weg beschritten habe, den Werkvertrag unter Beachtung des § 8 Nr. 3 und des § 4 Nr. 7 VOB/B zu kündigen. Eine Fristsetzung zur Beseitigung der im einzelnen aufgeführten Mängel und die Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, den Auftrag zu entziehen, seien nicht entbehrlich gewesen. Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei auch nicht verjährt, da ihnen ein "sekundärer" Anspruch zustehe, weil die Beklagten sie nicht über etwaige Ersatzansprüche gegen sie selbst belehrt hätten.

16

II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

17

1.

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß der Erstbeklagte den Klägern gegenüber schuldhaft seine Anwaltspflichten verletzt und ihnen einen Schaden zugefügt hat, und zwar dadurch, daß er mit Schreiben vom 6. April 1978 auch in ihrem Namen das Vertragsverhältnis mit dem Dachdecker S. kündigte, ohne zuvor unter Fristsetzung die Entziehung des Auftrags angedroht zu haben.

18

a)

Nachdem der Erstbeklagte mit der Wahrnehmung der Interessen der Kläger beauftragt war, weil der Dachdecker S. seine Arbeiten auch an deren Haus teilweise mangelhaft ausgeführt hatte, war er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, verpflichtet, die Rechte seiner Auftraggeber zu sichern und durchzusetzen. Er mußte deshalb im Hinblick darauf, daß die VOB Teil B Bestandteil des mit dem Dachdecker abgeschlossenen Vertrages war, darauf achten, daß, wenn es zu einer Kündigung des Vertrages kam, diese nur nach § 8 Nr. 3 VOB/B erfolgte, weil seine Mandanten nur dann berechtigt waren, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung durch einen Dritten ausführen zu lassen und sich von dem Auftragnehmer den erforderlichen Mehraufwand ersetzen zu lassen (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B 1. Halbs.) und außerdem ihre Ansprüche auf Ersatz eines weiteren Schadens bestehen blieben (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B 2. Halbs.). Eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B konnten die Kläger nach dessen Abs. 1 aber nur aussprechen, "wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist". Zu der hier nur in Betracht kommenden Fristsetzung nach § 4 Nr. 7 VOB/B zur Beseitigung vorhandener Mängel gehörte auch die Erklärung, daß die Auftraggeber ihrem Vertragspartner nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen. Sowohl die Fristsetzung als auch die Androhung der Auftragsentziehung waren entgegen der Ansicht der Revision im Falle der Kläger nicht entbehrlich. Ausnahmsweise kann der Auftraggeber zwar dem Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung und ohne Androhung der Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B kündigen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder vom Auftragnehmer endgültig und ernsthaft verweigert wird, oder wenn der Auftragnehmer durch seine mangelhafte Arbeit das Vertrauen des Auftraggebers so erschüttert hat, daß diesem die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist (BGHZ 50, 160, 166). Demgemäß haben auch die Gerichte, die über die Kündigung von Verträgen über die Anfertigung von Flachdächern (mit ihren sehr erheblichen Mängeln) zu befinden hatten, diese für entbehrlich gehalten. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt.

19

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben des Dachdeckers vom 30. März 1978 keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung gegenüber den Klägern sieht, und daß es zu der Überzeugung gelangt, den Klägern sei im Hinblick auf die keineswegs schwerwiegenden Mängel bei den Dachdeckerarbeiten am Satteldach ihres Hauses im Gegensatz zu den Nachbarn, auf deren Häusern sich Flachdächer befanden, ein Festhalten am Vertrag zuzumuten gewesen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie im Gegensatz zum Berufungsgericht meint, der Vertrag habe schon deshalb ohne vorherige Androhung gekündigt werden können, weil sich der Unternehmer im Rahmen der anderen Vertragsverhältnisse als unzuverlässig erwiesen habe. Die Gefährdung des Vertragszweckes muß, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, grundsätzlich für den konkreten Einzelvertrag festgestellt werden. Die Beklagten durften nicht ohne weiteres für das Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Dachdecker ihre schlechten Erfahrungen mit ihm aus seiner Tätigkeit für andere Bauherren zugrundelegen. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß es bei der vorliegenden Baustruktur und der Art der Mängel sowie deren Folgen nicht möglich gewesen sei, in den Fällen der Flachdächer zu kündigen und bei den Verträgen, die Satteldächer zum Gegenstand hatten, von einer Kündigung abzusehen, ist ebenfalls nicht begründet. Aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen ist nicht ersichtlich, wieso die mangelhaften Arbeiten des Dachdeckers S. an der Firsteindeckung und der Balkonisolierung und die noch auszuführenden Tätigkeiten an den Balkonbrüstungen etwas mit der "geschlossenen Baustruktur" zu tun haben, die es unmöglich machen soll, mit verschiedenen Dachdeckern zu arbeiten. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob ein solcher Umstand es überhaupt hätte rechtfertigen können, von der Fristsetzung zur Behebung der Mängel und der Androhung der Auftragsentziehung bei fruchtlosem Fristablauf abzusehen.

20

b)

Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Erstbeklagten. Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, daß der Erstbeklagte sich mit den zu beachtenden Bestimmungen der VOB/B vertraut machen mußte und daß er § 4 Nr. 7 VOB/B hätte berücksichtigen können.

21

c)

Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht schließlich an, durch das Verhalten des Erstbeklagten sei den Klägern ein Schaden von insgesamt 4.699,44 DM entstanden. Die Revision beanstandet die Schadensberechnung auch nicht.

22

2.

Die Beklagten können sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht wirksam auf Verjährung berufen.

23

a)

Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger an sich gemäß der ersten Alternative des § 51 BRAO mit Ablauf des 6. April 1981, nämlich drei Jahre nach Schadensentstehung, verjährt ist, da der Schaden schon mit Absendung des Kündigungsschreibens vom 6. April 1978 entstanden ist. Denn dadurch hat sich bereits die Vermögenslage der Kläger verschlechtert.

24

b)

Die Kläger können die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit einem sogenannten "sekundären" Schadensersatzanspruch zu Fall bringen.

25

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Mandanten eines Rechtsanwalts gegen diesen ein solcher Anspruch allerdings grundsätzlich immer zu, wenn dieser es schuldhaft unterläßt, den Mandanten auf den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen und deshalb die Verjährung des Primäranspruches eintritt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 156/82 - VersR 1984, 663, 665). Der Anwalt hat den Mandanten dann nach § 249 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er richtig belehrt wäre (Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - aaO; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, Rdn. I, 125; vgl. auch BGHZ 83, 17, 27 [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 314/80] zum "sekundären" Anspruch gegen einen Steuerberater).

26

bb)

Das Berufungsgericht konnte auch rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß es. zumindest für den Erstbeklagten während der Mandatszeit wahrscheinlich gewesen ist, daß er einen Fehler gemacht hatte, der zu einem Schaden der Kläger führte, so daß er zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet war. Der erkennende Senat hat zwar Bedenken, hierfür mit dem Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit zu fordern und damit die Schwelle für die Entstehung eines "sekundären" Ersatzanspruches sehr hoch zu setzen. Diese Voraussetzung wird nämlich im allgemeinen schon dann erfüllt sein, wenn es sich einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt "aufdrängen" mußte, einen zur Schadensentstehung führenden Fehler gemacht zu haben. Jedoch sind die Beklagten durch die strengeren Anforderungen des Berufungsgerichts nicht beschwert.

27

cc)

Ein durch den unterlassenen Hinweis auf die eigene Schadensersatzpflicht entstandener "sekundärer" Ersatzanspruch verwehrt es jedoch im Streitfalle den Beklagten nicht, die Verjährungseinrede zu erheben, da die Kläger bereits lange Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs von ihren neuen Anwälten über diesen Anspruch und die Verjährungsregelung beraten worden sind. Der versäumte Hinweis auf den Regreßanspruch und dessen Verjährungsregelung versagt dem Anwalt im Falle der Verjährung dieses Anspruches über den "sekundären" Ersatzanspruch die Verjährungseinrede nur, soweit der Verjährungseintritt auf der Verletzung der Hinweispflicht beruht (Senatsurteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 - VersR 1975, 907, 909). Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn der Mandant innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruches überhaupt keine ausreichende rechtliche Belehrung erhält. Demzufolge hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1984 (aaO) die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten und die Belehrungspflicht des Anwalts verneint, wenn der Mandant bis Mandatsende wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1971 - VI ZR 177/69 - VersR 1971, 669, 671 für die Haftung eines Notars und BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 283/80 - VersR 1982, 397, 398 für die Haftung eines Steuerberaters). Ist diese anderweitige Beratung noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, so kann sich der Anwalt trotz vorheriger Versäumung des Hinweises auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 222 BGB berufen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 283/80 - aaO). Nicht anders kann es sein, wenn der Mandant nach Mandatsende, aber immer noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs, Kenntnis von der Schadensersatzpflicht des Anwalts und der Verjährungsregelung des § 51 BRAO enthält. Auch bei solcher Gestaltung kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein etwaiger Verjährungseintritt auf der Verletzung der Belehrungspflicht beruht. Damit steht auch in derartigen Fällen kein "sekundärer" Schadensersatzanspruch der Erhebung der Verjährungseinrede entgegen (vgl. auch OLG Köln, StB 1983, 76, 77 m. Anm. Späth).

28

c)

Der den Klägern zustehende Schadensersatzanspruch ist jedoch im Streitfalle dennoch durchsetzbar, da sich die Beklagten gemäß § 242 BGB nicht auf die eingetretene Verjährung berufen können. Dies hat - im Ergebnis zu Recht - bereits das Landgericht angenommen.

29

Wird ein Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und regt er an, wie die Beklagten dies in ihrem Schreiben vom 9. März 1981 vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruches getan haben, den Ausgang anderer Prozesse abzuwarten, so kann, wenn sich der Mandant darauf einläßt, der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Denn er darf in einem solchen Falle darauf vertrauen, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - VersR 1977, 617, 619 m.w.N.). Der Mandant muß allerdings alsbald nach Beendigung dieser Streitverfahren von sich aus die Sache wieder aufgreifen (vgl. OLG Celle, VersR 1978, 1119). Das haben die Kläger mit dem Schreiben ihrer Anwälte vom 4. November 1981 getan. Nach Erhalt des Schreibens vom 24. November 1981, in dem die Beklagten Schadensersatz endgültig verweigerten und die Kläger auf den Klageweg verwiesen haben, konnte diesen dann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch eine nach den gegebenen Umständen und der Billigkeit zu bemessende, in aller Regel kurze, Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche zugebilligt werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1977, aaO; vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - VersR 1978, 521 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689, 890). Im Hinblick darauf, daß die Beklagten ihr Schreiben vom 24. November 1981 aber an die Anwälte der Kläger richteten, so daß diese erst einige Zeit nach Eingang des Schreibens in der Anwaltskanzlei Kenntnis von dessen Inhalt erhalten konnten, haben die Kläger auch diese Frist mit ihrer kurz nach den Weihnachtsfeiertagen am 29. Dezember 1981 bei dem Landgericht eingereichten Schadensersatzklage gewahrt.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff