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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1975, Az.: VI ZR 138/74

Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen eines Montanunternehmens; Verjährung von Ansprüchen; Verletzung der anwaltlichen Obliegenheitspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1975
Aktenzeichen
VI ZR 138/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 28.06.1973
LG Braunschweig

Fundstellen

  • DB 1975, 1933-1934 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1655-1657 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Pensionär Paul J., L., K.allee ...,

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Herbert W., G., B. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt, der für die rechtskräftige Abweisung eines Anspruchs seines Mandanten verantwortlich ist, genügt seiner Beratungspflicht jedenfalls dann noch nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen sich selbst, wenn er nach Feststellung seines Fehlers zunächst versucht hat, unter Fortführung des Mandats den Anspruch doch durchzusetzen; mindestens dann schuldet er auch eine Belehrung über die Verjährungsfrist des § 51 BRAO und den Zeitpunkt ihres Beginns.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Juni 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Eigenheimanwesens in L. Am 11. Juni 1964 traten an Grundstück und Gebäude Setzschäden auf. Sie standen, wie auch Schäden an Nachbarhäusern mit Bohrungen eines Montanunternehmens in Zusammenhang, die zu Veränderungen des Grundwasserspiegels geführt hatten.

2

Mehrere Grundeigentümer und spätestens Anfang Mai 1965 auch der Kläger beauftragten den beklagten Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen. Dieser ließ damals ein Beweissicherungsverfahren gegen das Montanunternehmen durchführen. Das Montanunternehmen lehnte indes auch weiterhin Ansprüche ab. Erst nachdem es sich im November 1967 auf Verjährung berufen hatte, reichte der Beklagte für den Kläger im Dezember 1967 eine Klage ein.

3

Nachdem das mit diesem Rechtsstreit befaßte Gericht darauf hingewiesen hatte, daß die Verjährungseinrede der damaligen Beklagten wohl durchgreifen könne, fand nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien des nunmehrigen Rechtsstreits am 27. Juni 1968 eine Besprechung in der Kanzlei des Beklagten statt. Dabei wurde die mögliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die Verjährung der meisten Ansprüche erörtert, bei der der Beklagte auf seine Deckung durch eine Haftpflichtversicherung hinwies.

4

Durch Urteil vom 31. Oktober 1969 wurde die damalige Klage, soweit sie sich auf angeblich später noch eingetretene Überschwemmungsschäden bezog, als sachlich unbegründet, im übrigen aber deshalb abgewiesen, weil diese Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1967 verjährt seien.

5

Auf Antrage des Beklagten, ob Berufung eingelegt werden solle, lehnte der Kläger dies unter dem 15. Dezember 1969 ab. Gleichzeitig aber forderte er den Beklagten auf, zu seiner Schadensersatzpflicht Stellung zu nehmen. Dieser wies unter dem 10. Januar 1970 solche Ansprüche als unbegründet zurück und stellte dem Kläger Klageerhebung anheim.

6

Erst mit einer im März 1972 erhobenen Klage machte indessen im gegenwärtigen Rechtsstreit der Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Dabei klagte er zunächst nur einen Teilbetrag von DM 1.500 ein. Mit am 13. Oktober 1972 eingereichtem und am 20. November 1972 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger seine Klage auf DM 12.332,91 erweitert.

7

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von DM 430,00 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen, weil es den Anspruch nur in dieser Höhe für sachlich begründet erachtet. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil nach seiner Meinung die auf § 51 BRAO gestützte Verjährungseinrede durchgreift und auf die Anschlußberufung des Klägers die Klage ganz abgewiesen.

8

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen vollen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

I

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährung der Ansprüche, welche der Beklagte im Auftrag des Klägers gegenüber dem Montanunternehmen geltend zu machen hatte, am 11. Juni 1964 zu laufen begann. Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen wird, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zutreffend geht ferner das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung jenes Anspruchs, die das Berufungsgericht (im Gegensatz zum Urteil im Vorprozeß) richtig auf den 11. Juni 1967 annimmt (§ 852 BGB), unmittelbar die dreijährige Verjährungsfrist (§ 51 BRAO) für den jetzt streitigen Anspruch in Lauf gesetzt hat; sie hat nicht erst mit dem Urteil vom 30. Oktober 1969 zu laufen begonnen, das die damalige Klage abgewiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979).

10

Auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.

11

2.

Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber bei der Besprechung am 27. Juni 1968 eine selbständige Garantie dafür übernommen hat, die den Kläger von den Folgen der Verjährung seiner Ansprüche gegen das Montanunternehmen freistellen sollte. Insoweit liegt die angefochtene Entscheidung in dem dem Tatrichter vorbehaltenen Bereich. Die Revision hat auch hier keine Rügen erhoben.

12

II

1.

Davon, daß der Beklagte dagegen dem Kläger dem Grunde nach ersatzpflichtig ist, weil er unter Verletzung seines anwaltschaftlichen Auftrags (Dienstvertrag) etwaige Ansprüche des Klägers gegen das Montanunternehmen der Verjährungseinrede ausgesetzt hat, geht auch das angefochtene Urteil aus. Es hat indessen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, in welchem Umfange die nur wegen Verjährung im Vorprozeß abgewiesenen Ansprüche des Klägers gegen das Montanunternehmen an sich bestanden, weil es dafür hält, daß auch der jetzt zu bescheidende Klaganspruch an Verjährung (§ 51 BRAO) scheitern muß.

13

Dazu erwägt das Berufungsgericht:

14

Seiner Pflicht, den Kläger auch auf das mögliche Bestehen von Ersatzansprüchen gegen sich - den Beklagten - selbst hinzuweisen, habe dieser im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt. Damit könne die Entscheidung nur davon abhängen, ob der Beklagte auch verpflichtet gewesen sei, den Kläger über den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 51 BRAO zu belehren. Dies verneint das Berufungsgericht. Es meint, bei der Besprechung vom 27. Juni 1968 habe er dazu noch keinen Anlaß gehabt, weil aus der Sicht der Parteien der Erfolg der Verjährungseinrede im Vorprozeß ganz unwahrscheinlich gewesen sei, und der Ablauf der Verjährung nach § 51 BRAO noch in weiter Ferne gelegen habe. Als er aber dem Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 1970 Klage anheimgestellt habe, habe er erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß er sein Mandat als beendet ansehe, der Kläger sich also gegebenenfalls anderweitig Rechtsrat beschaffen müsse. Zudem sei dieser ohnehin durch den soeben verlorenen Prozeß gegen das Montanunternehmen auf die Bedeutung der Verjährung hingewiesen gewesen. Damit sei ihm zuzumuten gewesen, zumindest innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - die am 11. Juni 1970 abgelaufen gewesen wäre - Klage zu erheben.

15

2.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht durchweg stand.

16

a)

Das Berufungsgericht beachtet schon nicht, daß der Klaganspruch neben den angeblich entgangenen Schadensersatzleistungen der Montangesellschaft auch die vom Kläger im Vorprozeß nutzlos aufgewandten Prozeßkosten umfaßt. Auf ihren Ersatz bezog sich insbesondere der zunächst geltend gemachte Teilbetrag von DM 1.500,00. Daß der daraus dem Kläger erwachsene Vermögensschaden auf der Versäumung der Verjährungsfrist des § 51 BRAO beruht, ist zwar denkbar, aber derzeit nicht festgestellt. Diese Feststellung würde nämlich voraussetzen, daß der vom Kläger im Vorprozeß geltend gemachte Anspruch - im Gegensatz zu der Meinung des damals entscheidenden Gerichts - ohne die Verjährung im wesentlichen begründet gewesen wäre.

17

Mit Sicherheit beruht der nutzlose Aufwand der Prozeßkosten aber darauf, daß der Beklagte den Vorprozeß begonnen und durchgeführt hat, obwohl er jedenfalls wegen der bereits eingetretenen Verjährung erfolglos blieb. Der Vorwurf des Klägers, daß dem Beklagten die Versäumung der Verjährungsfrist des § 852 BGB gegenüber dem Montanunternehmen zum Verschulden gereiche, umfaßt im Zweifel auch den Vorwurf, daß der Beklagte den Kläger zu einem Prozeß veranlaßt habe, dessen Erfolglosigkeit er hätte erkennen müsse und diesen Prozeß laufend weitergeführt habe. Insoweit kommen neue, spätere Pflichtverstöße des Beklagten in Betracht, die den Schaden erst ermöglicht haben. Mindestens soweit diese Kosten binnen eines Zeitraums von 3 Jahren vor Klägerhebung im gegenwärtigen Verfahren noch vermeidbar gewesen waren, könnte deshalb die Verjährungseinrede auch nach der Berechnungsweise des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben (vgl. zu allem Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 980).

18

Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Allerdings könnte bei der anderweiten Entscheidung in Betracht kommen, daß der Kläger etwa in Kenntnis des Risikos in die Prozeßführung eingewilligt hat, eine Annahme, gegen die aber entscheidend sprechen kann, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber den Erfolg der Verjährungseinrede im Vorprozeß als unwahrscheinlich dargestellt hat.

19

b)

Das Berufungsgericht hat, obwohl es sich bei der Beurteilung der für den Vorprozeß maßgebenden Verjährung nach § 852 BGB der Möglichkeit einer solchen Rechtsgestaltung bewußt gewesen ist, im Verhältnis der Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits das Zustandekommen eines Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) nicht geprüft (vgl. dazu BGH LM BGB § 202 Nr. 3 und Senatsurtele vom 28. November 1972 - VI ZR 126/71 - VersR 1973, 232, sowie vom 10. April 1973 - VI ZR 48/72 - VersR 1973, 759). Dabei lag die Annahme eines solchen nicht fern, wenn sich die Parteien spätestens bei ihrer Besprechung am 27. Juni 1968 darüber im klaren waren, daß eine Klagabweisung wegen Verjährung mindestens in Frage kam, aber übereingekommen sind, den Rechtsstreit trotzdem durchzuführen.

20

Allerdings dürfte aus zeitlichen Gründen auch eine solche Betrachtungsweise an der Verjährung des Hauptanspruchs (wegen entgangener Ersatzleistungen) nichts ändern können, könnte aber für die unnütz aufgewandten Kosten Bedeutung gewinnen. Aus den anschließend zu erörternden Gründen braucht hierauf aber nicht näher eingegangen zu werden.

21

c)

Der erkennende Senat vermag nämlich vor allem die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, daß der Beklagte dem Kläger keinen Hinweis auf Umfang und Beginn der Verjährungsfrist gem. § 51 BRAO geschuldet habe.

22

Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem gefestigten Grundsatz aus, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht seinen Mandanten gegebenenfalls auch über Ersatzmöglichkeiten belehren muß, die gegen ihn, den Rechtsanwalt, selbst gerichtet sind, und daß diese Grundsätze insbesondere Platz greifen, wo der Anwalt schuldhaft einen zunächst bestehenden Anspruch hat verjähren lassen (RGZ 158, 130, 134; obiges Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 989 mit Nachw.; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/61 - VersR 1968, 1042 sowie vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69 - VersR 1970, 815; vgl. Müller JR 1969, 161, 163). In den Urteilen vom 11. Juli 1967 und vom 19. Mai 1970 hat der Senat klargestellt, daß diese bewußt sehr weit gespannte Anwaltspflicht sich gegebenenfalls auch darauf erstreckt, die Verjährung solcher gegen den Anwalt selbst gerichteter Ansprüche zu verhüten. Dies alles verkennt das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, unter den hier gegebenen Umständen sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, bei Beendigung des Mandatsverhältnisses den Kläger auf den Lauf der - aus der Sicht des Berufungsgerichts damals sogar schon zu mehr als 5/6 verstrichenen - Frist des § 51 BRAO hinzuweisen.

23

Dem folgt der erkennende Senat nicht. Er hatte es zwar in den vorerwähnten Urteilen vom 11. Juli 1967 und vom 19. Mai 1970 mit einem Fall zu tun, in dem der Anwalt nicht wie hier vom Mandat zurückgetreten war, ja im Gegensatz zu dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht einmal pflichtgemäß auf die Möglichkeit seiner Haftung hingewiesen hatte. Trotzdem darf insbesondere dem ersten der beiden Senatsurteile nicht entnommen werden, daß sich der Anwalt durch bloße Beendigung des Mandats von allen weiteren Hinweispflichten befreien könne (so richtig Brandner AnwBlatt 1969, 384, 385). Zwar muß der Anwalt, der sich unter pflichtgemäßem Hinweis auf möglicherweise gegen ihn selbst bestehende Ersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis durch Niederlegung gelöst hat, künftig in der Lage sein, sich ungehindert gegen solche angeblichen Ansprüche zu verteidigen, ist also nicht etwa gehalten, auch weiterhin gewissermaßen gegen sich selbst zu kämpfen. Die Nachwirkungen des bisher vorhandenen Vertrauensverhältnisses verpflichten ihn aber andererseits, dem Mandanten soviel an Information über die notwendige Wahrung seiner Belange zu vermitteln, daß dieser dazu - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme anderweitigen Rechtsrats - sicher in der Lage ist.

24

Wo im Einzelfall die Grenze für die an den Anwalt zu stellenden Anforderungen liegt, ist durch eine billige Abwägung der beiderseitigen Belange zu ermitteln. Den Ansatzpunkt solcher Abwägung hat die Erkenntnis zu bilden, daß die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO (sie wurde seinerzeit auf Betreiben der Anwaltschaft so kurz bemessen, während die abgelösten Regelungen eine 5 jährige Frist vorgesehen hatten - vgl. Protokoll der 16. Sitzung des Rechtsausschusses vom 28. März 1958 S. 12) den Belangen des Anwalts auf Kosten seines Mandanten in sehr einschneidender Weise Rechnung trägt. Der Anwalt soll - mit Recht - davor geschützt werden, daß die Folgen berufstypischer Risiken ihn auf unabsehbare Zeit hinaus in nicht überschaubarer Weise wirtschaftlich bedrohen. Deshalb nimmt es das jetzt geltende Gesetz in Kauf, daß der Mandant einer ungewöhnlich strengen Verjährungsregelung ausgesetzt wird. Diese Strenge äußert sich vor allem in der Abkürzung auf ein Zehntel der bei Vertragsverletzungen im allgemeinen geltenden Verjährungsfrist des § 145 BGB, wobei der Verv jährungsbeginn trotzdem unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintritt. Nicht zuletzt zum Ausgleich dieser im Interesse des Anwalts sehr strengen Verjährungsregelung hat die Rechtsprechung ebenso strenge Anforderungen an die Pflicht des Rechtsanwalts gestellt, den Mandanten auch über gegen ihn, den Anwalt, selbst gerichtete Ansprüche aufzuklären und gegebenenfalls auch deren Verjährung vorzubeugen.

25

Angesichts dessen liegt es nicht ferne, von dem Anwalt, der seinen Mandanten mit einem Hinweis auf die eigene Haftung entläßt, allgemein auch einen zusätzlichen Hinweis auf jene gefährliche Verjährungsregelung zu verlangen. Denn ihre Kenntnis kann beim Laien regelmäßig nicht vorausgesetzt werde; das gilt vor allem auch für den oben erwähnten Rechtsgrundsatz, daß in Fällen der vorliegenden Art die Verjährung schon mit der Versäumung der im Vorprozeß maßgeblichen Verjährungsfrist beginnt und nicht etwa erst mit der zum Nachteil des Mandanten ergangenen Entscheidung. Ein Interesse des Anwalts daran aber, auch berechtigte Ansprüche durch die Verjährungseinrede zu Fall zu bringen, müßte hier gegenüber den Belangen des geschädigten Mandanten zurücktreten.

26

Der vorliegende Fall nötigt indessen nicht zu einer so weitgehenden Entscheidung. Hier hat nämlich der Beklagte, als sein Versäumnis offenbar geworden war, nicht - was ihm frei stand und mitunter zweckmäßig sein mag (vgl. BGHZ 5, 12, 14) - das Mandat niedergelegt, sondern das Vertrauen des Klägers weiterhin in Anspruch genommen. Er hat ihn - nach Feststellung des Berufungsgerichts schuldhaft - in der trügerischen Hoffnung bestärkt, der Verjährungseinrede im Vorprozeß könne begegnet werden, und hat dabei darauf hingewiesen, daß anderenfalls seine Haftpflichtversicherer den Kläger schadlos halten werden. Damit hatte er die Verantwortung auch für diese auf Anwaltshaftung beruhenden Eventual-Ansprüche seines Mandanten jedenfalls zeitweise übernommen und wäre während dieser Zeit nach der Rechtsprechung des Senats auch zur Abwendung der Verjährung verpflichtet gewesen. Gleichzeitig hatte er durch dieses Vorgehen verursacht, daß die Verjährungsfrist für die Anwaltshaftung inzwischen - jedenfalls ohne ein Stillhalteabkommen (§ 202 BGB) - zum größten Teil schon abgelaufen war. Angesichts dessen traf ihn bei der schließlichen Beendigung des Mandats auch bei diesen gegen ihn selbst gerichteten Ansprüchen zweifelsfrei auch die Pflicht, den Kläger mit Informationen auszustatten, die ihn befähigten, seine Belange auch fernerhin sicher wahrzunehmen. Zu diesen geschuldeten Informationen gehörte der substantiierte Hinweis, daß die Verjährungsfrist (aus der Sicht des Beklagten) schon in wenigen Monaten ablief, gegebenenfalls die Bestätigung eines Stillhalteabkommens, das ihren Lauf gehemmt hatte und die nähere Erläuterung seiner Auswirkungen. Dies alles durfte der Beklagte, dem dies geläufig war, dem Kläger nicht vorenthalten. Er hat also die ihn gelegentlich der Beendigung des Anwaltsdienstvertrags noch treffenden Pflichten verletzt und ist damit dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

27

Deshalb jedenfalls ist das Berufungsurteil, dessen Entscheidung auf einer abweichenden Beurteilung der Frage beruht, aufzuheben.

28

3.

Der versäumte Hinweis auf den Verjährungsablauf kann zur Folge haben, daß dem Beklagten der Verjährungseinwand versagt bleibt, soweit der Verjährungseintritt auf dieser Verletzung der Anwaltspflicht beruht (u.a. Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67 - VersR 1968, 1042). Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, welche Folgerungen der Kläger aus einem ausreichenden Hinweis gezogen haben würde, eine Frage, die der Beurteilung durch den Tatrichter anheim fällt (Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 980). Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht allerdings auch in Betracht zu ziehen haben, daß der Kläger ungewöhnlich lange mit der Klageerhebung zugewartet hat, und daß er auch dann- inzwischen wieder anwaltschaftlich beraten - zunächst nur einen Betrag eingeklagt hat, der lediglich einen Bruchteil der heute behaupteten Ansprüche ausmacht. Sollte dies darauf beruhen, daß auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit eine volle und rechtzeitige Belehrung über die Verjährungsfrist unterlassen hat, dann könnte dies den Beklagten nicht entlasten, sondern allenfalls zur Gesamthaftung führen. Hatte sich aber der Kläger einem solchen Hinweis durch den neuen Anwalt verschlossen, dann wird die verspätete Geltendmachung der angeblichen Ansprüche nicht ohne weiteres dem Versäumnis des Beklagten ursächlich zugerechnet werden können.

Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann