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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1996, Az.: 1 StR 511/95

Alkoholeinfluß; Steuerungsfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 511/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 03.12.1996 - AZ: 4 ARs 6/96

Fundstellen

  • Kriminalistik 1996, 554
  • NStZ 1996, 592-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 593-604

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge Alkoholeinflusses kann nicht als gesicherter medizinischer Erfahrungssatz zugrundegelegt werden, daß ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehaltes die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist und psychopathologische Kriterien eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Am 16. Januar 1995 gegen 22.00 Uhr kam es nach Alkoholgenuß des Angeklagten und vorangegangenen Streitigkeiten zwischen ihm und dem gleichfalls alkoholisierten Tatopfer, mit dessen früherer Freundin der Angeklagte jetzt befreundet war, zu einer tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf stach der Angeklagte den Geschädigten mit Verletzungsvorsatz, aber ohne Tötungswillen viermal mit einem Messer in den Rücken und traf ihn lebensgefährlich. Danach zog der Angeklagte "sich in sein Zimmer zurück und versteckte das Messer zwischen der Rückenlehne und dem Rückenpolster seines Sofas". Er trank bis zu seiner Festnahme noch eine halbe Flasche Bier. Der Geschädigte konnte durch einen Notarzt gerettet werden. Noch in der Tatnacht - um 23.49 Uhr und um 00.13 Uhr - wurden dem Angeklagten Blutproben entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,9%o beziehungsweise 1,82%o ergaben.

3

Zur Alkoholvorgeschichte hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte sich durch Stürze Knochenbrüche zugezogen und unter Gastritis, Speiseröhrenentzündung sowie Leberzellenverfettung gelitten hatte. Dies war auf einen täglichen Alkoholkonsum zurückzuführen, der morgens begonnen und fünf bis zehn Liter Bier sowie Schnaps umfaßt hatte. Er war mindestens zehnmal pro Monat betrunken gewesen - dann hatte er offensichtlich noch mehr als seine übliche Menge getrunken - und hatte Valiumtabletten ohne ärztliche Verordnung eingenommen.

4

Das sachverständig beratene Landgericht ist unter Berücksichtigung des Nachtrunks von einem Blutalkoholgehalt von höchstens 2,38%o zur Tatzeit ausgegangen. Es meint, daraus ergebe sich nicht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beziehungsweise sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Der angeblichen Einnahme von zwei Valiumtabletten am Tattag sei keine Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit zuzumessen: Bei einer toxikologischen Untersuchung seien keine Spuren des Wirkstoffs festgestellt worden. Eine affektive Ausnahmesituation habe zur Tatzeit nicht vorgelegen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Alkoholgewöhnung des Angeklagten, der durch Eifersucht des Geschädigten und Verteidigungsreaktionen des Angeklagten geprägten "affektbeladenen" Vorgeschichte der Tat, des situationsgerechten Nachtatverhaltens beim Verstecken des Messers und des uneingeschränkt erhalten gebliebenen Erinnerungsvermögens ergebe sich, daß die Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen sei.

5

Die mit Verfahrens- und der Sachrüge vorgebrachten Revisionsangriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls rechtsfehlerfrei; insbesondere hat er keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Tatgericht. Es hat die festgestellten Umstände, die für und gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, einer Gesamtwürdigung unterzogen; es hat auch keine naheliegenden Umstände übersehen und sich - sachverständig beraten - von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt. Seine auf die Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten sowie zu alkoholtypischen Erkrankungen und Unfällen gestützte Annahme, der Angeklagte sei in erheblichem Umfang trinkgewohnt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, daß aus dem Tatbild, dem situationsgerechten Nachtatverhalten und der genauen Erinnerung an das Tatgeschehen auf eine nicht im Sinne des § 21 StGB eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit geschlossen werden könne, ist möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Feststellung einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,38%o zur Tatzeit hat das Landgericht dabei ebenso berücksichtigt wie die Einlassung zum angeblichen Konsum von Valiumtabletten am Tattag und zur "affektbeladenen Vorgeschichte" der Tat.

6

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Revision zu verwerfen. Er sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung der anderen Strafsenate zur Anwendung des § 21 StGB bei einem Tatzeit-Blutalkoholgehalt von mehr als 2,0%o gehindert.

7

I. Die neuere Rechtsprechung des 2., 3., 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß einem Blutalkoholgehalt von 2,0%o und mehr aufgrund eines medizinisch-statistischen Erfahrungssatzes eine praktisch unwiderlegliche Indizwirkung für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zukomme. Psychodiagnostische Kriterien seien - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht dazu geeignet, die Annahme des Vorliegens einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens sicher zu widerlegen, so daß jedenfalls der Zweifelssatz zur Anwendung komme.

8

1. Dies hat der 2. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen angenommen, unter anderem im Beschl. v. 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6), Beschl. v. 11. März 1987 - 2 StR 63/87 - NStE Nr. 23 zu § 21 StGB), Beschl. v. 24. April 1987 - 2 StR 137/87 - (NStE Nr. 10 zu § 21 StGB), Beschl. v. 17. Juli 1987 - 2 StR 318/87-, Beschl. v. 23. März 1988 - 2 StR 90/88 - (BGHR aaO. 11), Beschl. v. 16. September 1988 - 2 StR 493/88 - (StV 1989, 14 f.), Beschl. v. 20. November 1990 - 2 StR 424/90 - (BGHR aaO. 23), Beschl. v. 8. März 1995 - 2 StR 21/95 - (StV 1995, 406 f.), Beschl. v. 17. März 1995 - 2 StR 65/95 - (BGHR aaO. 31), Beschl. v. 19. Juni 1996 - 2 StR 243/96 -. Unter anderem im Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 422/94 - (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 27) nahm der 2. Strafsenat an, daß der Grenzwert des Tatzeit-Blutalkoholgehalts, ab dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit der genannten Beweisbedeutung nahe liege, für Tötungsdelikte bei 2,2%o liege.

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2. Im Beschluß vom 18. Januar 1995 - 3 StR 546/94 - (StV 1995, 407 f.) schloß sich der 3. Strafsenat der Meinung an, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,0%o und mehr als wesentliches Indiz für eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens einzustufen sei, das nicht durch psychopathologische Kriterien widerlegt werden könne. Für Tötungsdelikte nahm er gleichfalls einen höheren Grenzwert von 2,2%o an (Urt. v. 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93 - BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27). Andererseits verlangte er im Beschluß vom 29. April 1994 - 3 StR 73/94 - (NStZ 1994, 481) eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände dann, wenn der Angeklagte erst am Ende eines längeren Tatzeitraums, innerhalb dessen verschiedene Straftatbestände erfüllt worden waren, den Grenzwert von 2,0%o erreicht hatte.

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3. Der 4. Strafsenat beanstandete bereits im Beschluß vom 2. August 1984 - 4 StR 413/84 - (NStZ 1984, 506), daß das Tatgericht einem Sachverständigen gefolgt war, der aus dem Leistungsverhalten des alkoholgewohnten Täters, der "sinnvoll reagiert" hatte, die volle Schuldfähigkeit abgeleitet hatte. Der Sachverständige sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Vernachlässigung des Blutalkoholgehalts, der "deutlich über 2,0%o" gelegen hatte, verstoße gegen einen wissenschaftlich gesicherten Erfahrungssatz. In weiteren Entscheidungen verlangte der 4. Strafsenat mit Blick auf die besondere Beweisbedeutung des Blutalkoholgehalts die Feststellung des Blutalkoholgehalts anhand von Höchstmengen ohne Berücksichtigung eines "individuellen Abbauwerts", so etwa im Urt. v. 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - (BGHSt 34, 29, 31 f.), Beschl. v. 9. März 1986 - 4 StR 643/86 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 3), Beschl. v. 7. August 1986 - 4 StR 308/86 - (BGHR aaO. 1), Beschl. v. 18. Dezember 1986 - 4 StR 668/86 - (BGHR aaO. 4), Urt. v. 14. April 1987 - 4 StR 203/87 - (BGHR aaO. 7), Urt. v. 25. August 1987 - 4 StR 224/87 - (BGHR aaO. 8), Beschl. v. 17. November 1987 - 4 StR 557/87 - (NStE Nr. 19 zu § 21 StGB), Beschl. v. 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88 - (BGHR aaO. 15). Unter anderem im Beschluß vom 24. November 1988 - 4 StR 534/88 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16) betonte der Senat, daß die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einen höheren Grenzwert zur Folge haben müsse. Gleiches gelte für ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und dabei auch für den Anstifter.

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Der 4. Strafsenat sah sich dazu veranlaßt, in seinem Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 - (BGHSt 37, 231 ff. mit Anm. Mayer NStZ 1991, 326 f. und Schewe BA 1991, 264 ff.) seinen Standpunkt näher zu erläutern. Danach ist aufgrund gesicherter medizinisch-statistischer Erfahrung davon auszugehen, daß bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0%o und mehr eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit so naheliegt, daß nach einer "Faustregel" die Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen sind. Gegenüber einem - im Einzelfall auch durch eine über längere Zeiträume erstreckte Rückrechnung - festgestellten Tatzeit-Blutalkoholgehalt besäßen andere Beurteilungskriterien nur dann Bedeutung, wenn sie allgemein anerkannt seien. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, die eine außergewöhnliche) (feinmotorische Körperbeherrschung zeigen oder einen "Idealfall einer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen durch einen fachkundigen Mediziner vorgenommenen subtilen Psychodiagnostik" darstellen, komme dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters keine Beweisbedeutung zu, die dazu geeignet sei, den aus dem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit abgeleiteten Erfahrungssatz zu erschüttern. Daher dürfe der Tatrichter auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen für und gegen eine vollständig erhaltene oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit den psychopathologischen Kriterien nur dann Bedeutung zumessen, wenn ihm durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse einheitliche und nachvollziehbare Maßstäbe für deren Würdigung an die Hand gegeben werden. Dies sei entgegen einzelnen Behauptungen im medizinisch-psychiatrischen Schrifttum bisher grundsätzlich nicht der Fall. Zwar könne im Hinblick auf die individuell unterschiedlichen Wirkungen des Alkohols auf die psychische Befindlichkeit des Täters zur Tatzeit keine allgemeingültige Regel über die Bedeutung des Blutalkoholgehalts aufgestellt werden. Der Richter müsse aber fordern, daß ihm der Sachverständige nicht ein aus seiner intuitiven, subjektiven Einschätzung gewonnenes Gutachten vorlege, sondern ihm mittels einer rational nachvollziehbaren, wissenschaftlich abgesicherten Gedankenführung eine Entscheidungshilfe an die Hand gebe, die von den einschlägigen Fachkreisen allgemein als zutreffend anerkannt werde. Solange sich in der medizinischen Wissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse in bezug auf die psychopathologischen Kriterien herausgebildet hätten, könnten diese nicht als Argument gegen einen auf die verminderte Steuerungsfähigkeit hinweisenden, von der Höhe des Blutalkoholgehalts abhängigen Erfahrungssatz herangezogen werden. Damit bleibe in aller Regel eine Blutalkoholkonzentration von 2%o und mehr als einziger berücksichtigungsfähiger Umstand übrig, der zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit führe. Der Tatrichter sei daher auch dann dazu gehalten, die maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, wenn dies mangels Blutprobenuntersuchung und genauer Angaben zu Trinkmenge und -zeit schwer möglich sei. Notfalls sei der Blutalkoholwert zur Tatzeit durch Schätzungen festzulegen. Für Tötungsdelikte betrage der beweiserhebliche Grenzwert mit Blick auf die dort höhere Hemmschwelle 2,2%o.

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4. Der 5. Strafsenat schloß sich in Beschlüssen vom 28. April 1992 - 5 StR 171/92 - (NStE Nr. 68 zu § 21 StGB), v. 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93-, v. 17. August 1993 - 5 StR 471/93 - und v. 21. Mai 1996 - 5 StR 190/96 - dem Urteil BGHSt 37, 231 an. Im Beschluß vom 17. März 1992 - 5 StR 652/91 - (StV 1992, 432) betonte er, daß bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unter 2,0%o eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit naheliegen könne, die durch Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen sei.

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II. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind sich darin einig, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bereits bei Blutalkoholwerten unter 2,0%o vorliegen kann und der Prüfung durch Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen bedarf, sobald besondere Umstände des Einzelfalls darauf hinweisen (z. B. BGH NStZ 1990, 384). Einigkeit besteht ferner darin, daß die Frage der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB zwar ab einem Blutalkoholwert von 3,0%o in Betracht kommt; jedoch handelt es sich dabei nicht um einen "Grenzwert" aufgrund medizinisch-statistischer Erfahrung, der Gegenindizien verdrängt. Ein medizinisch-statistischer Erfahrungssatz wird demnach nur zur Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit und dazu nur im Bereich einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zwischen 2,0 und 3,0%o angenommen.

15

III. Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt.

16

In der juristischen Literatur befürworten manche Autoren mit Hinweis auf die Bedeutung des Zweifelssatzes und die Praktikabilität der Losung das schematische Vorgehen anhand von Blutalkohol-Grenzwerten (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 45; Salger in FS für Pfeiffer, 1988, S. 379 ff.; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 393). Andere sprechen sich dagegen aus und fordern auch bei einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,0%o und mehr eine Gesamtwürdigung aller feststellbaren Beweisanzeichen (Blau JR 1988, 210 ff. und 1989, 337 f. sowie BA 1989, 1 ff.; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 9m; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 1749; Foth NJ 1991, 386 ff. und ders. in FS für Salger, 1995, S. 31 ff.; von Gerlach BA 1990, 305 ff., s.a. ders. in Ebert (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege, 1991, S. 165, 166 f.; Krümpelmann ZStW 99 (1987) S. 191, 197 f.; Lackner/Kühl, StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 20 Rdn. 16a, 16b; Mayer NStZ 1991, 326 f.; Roxin, Strafrecht AT Bd. I 2. Aufl. § 20 Rdn. 10 a.E.; zweifelnd Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 448; s.a. Zabel BA 1986, 262, 264).

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In der medizinisch-psychiatrischen Wissenschaft wird die genannte Rechtsprechung nur vereinzelt begrüßt (Haddenbrock MSchKrim 1988, 402 ff.), mehrheitlich aber kritisiert. Diese Literatur fordert die Berücksichtigung psychodiagnostischer Beurteilungskriterien zumindest gleichwertig neben dem Indiz der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (vgl. Gerchow BA 1985, 152, 156 ff.; Glatzel StV 1990, 132, 134, s.a. ders. Forensische Psychiatrie, 1985, S. 107; Grüner JR 1992, 117 f.; Heifer/Pluisch BA 1990, 436 ff.; Luthe/Rösler ZStW 98 (1986) S. 314, 317 ff., 327 ff.; Miltner/Schmidt/Six BA 1990, 279; Rengier/Forster BA 1987, 161 ff.; Schewe BA 1991, 264 ff.; ders. JR 1987, 179 ff.; ders. in FS für Ventzlaff, 1986, S. 39 ff.; ders. in FS zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr e.V. - Landessektion Berlin, 1982, S. 171 ff.; ders. in Harrer (Hrsg.) Kriminalprognose. Alkoholbeeinträchtigung - Rechtsfragen und Begutachtungsprobleme, 1992, S. 151, 157 ff.; s.a. ders. in Jescheck (Hrsg.), Beiträge zum VI. Deutsch-jugoslawischen Juristentreffen in Köln 1980, 1981, S. 39, 55 ff.; Schneble in FS für Pribilla, 1990, S. 307, 311 ff.; aus psychologischer Sicht auch Stephan in Hommers (Hrsg.) Perspektiven der Rechtspsychologie, 1991, S. 91 ff., 104 ff.).

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IV. Auch der erkennende Senat hat bisher eine Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen für und gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gefordert (Urt. v. 10. Februar 1987 - 1 StR 731/86 - NStE Nr. 7 zu § 21 StGB; Beschl. v. 3. Mai 1988 - 1 StR 193/88 - BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12). In seinem Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88 - (BGHSt 35, 308 ff. mit Anm. Blau BA 1989, 1 ff. und JR 1989, 337 f., von Gerlach BA 1990, 305 ff.) hat er hervorgehoben, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,54%o eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unwiderleglich bereits aufgrund des Blutalkoholwerts anzunehmen sei. In der rechtsmedizinischen Wissenschaft bestehe vielmehr Einigkeit darüber, daß die Blutalkoholkonzentration zwar ein "wichtiger Mosaikstein" sei, aber nur eine "grobe Orientierungshilfe" darstelle. Entscheidend seien die Auswirkungen der Alkoholisierung auf die freie Willensbestimmung des Täters. Deshalb sei zur Prüfung von Art und Maß der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit das psychopathologische Bild zu bewerten, das sich aufgrund der Tatumstände, des Leistungsverhaltens des Täters, seiner Persönlichkeit und aktuellen Befindlichkeit erhebe. Die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei vor allem dann gegeben, wenn der Blutalkoholgehalt durch Überbrückung längerer Zeitspannen zwischen Tat und Blutentnahme als notwendigerweise unpräziser Maximalwert festgestellt werde. Es sei kein überzeugender Grund dafür zu erkennen, daß bei der Anwendung des § 21 StGB beweisrechtlich anders zu verfahren sei als bei derjenigen des § 20 StGB. Die Vornahme einer Gesamtwürdigung verstoße nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", da dieser nicht für ein einzelnes Indiz, sondern nur für die Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen für und gegen eine bestimmte Beweistatsache gelte. Diesen Standpunkt hat der Senat im Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89 - (BGHSt 36, 286 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] mit Anm. Blau JR 1990, 294 f., von Gerlach BA 1990, 305 ff. und Weider StV 1990, 108) und unter anderem in einem weiteren Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 399/92 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26) bekräftigt (zust. Blau BA 1991, 1, 4 f.; Foth in FS für Salger, 1995, S. 31, 34; von Gerlach BA 1990, 305, 311 ff.; Rengier/Forster BA 1987, 161, 167; Schewe in FS zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr aaO. S. 171, 179 f. und in FS für Ventzlaff S. 39, 47).

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Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den vom Senat in BGHSt 35, 308 und BGHSt 36, 286 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] entschiedenen Fällen dadurch, daß die Blutalkoholkonzentration durch eine kurze Zeit nach der Tat entnommene Blutprobe bestimmt wurde. Zur Frage der Beweisbedeutung eines relativ genau festgestellten Blutalkoholwerts hat sich der Senat in den genannten Urteilen nicht abschließend geäußert. Die Diskussion im medizinisch-psychiatrischen sowie im juristischen Schrifttum wird unvermindert fortgeführt. Der medizinisch-psychiatrische Erkenntnisstand hat sich durch weitere Untersuchungen erweitert, etwa zur forensischen Beurteilung des Alkoholkonsums von Alkoholkranken (Haffner/Besserer/Stetter/Mann BA 1991, 46 ff.; Haffner/Batra/Bilzer/Dietz/Gilg/Graw/Mann/Meyer/Penners/Soyka BA 1996, 53 ff.; Schröter/Sopp/Brettel BA 1995, 344 ff.) oder zur Zuverlässigkeit von Rückrechnungen zur Bestimmung des Tatzeit-Blutalkoholgehalts (Schyma/Schyma BA 1996, 65 ff.).

20

Der Senat hat in der vorliegenden Sache Beweis über die Frage der Existenz und den Inhalt eines Erfahrungssatzes erhoben (vgl. BGHSt 23, 156, 164; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 351 Rdn. 3). Er hat Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. Joachim und des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. Kröber darüber eingeholt, ob nach neuerem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein Blutalkoholwert von 2,0%o und mehr nach gesicherter medizinischer Erfahrung auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hinweist und psychodiagnostische Kriterien demgegenüber eine geringere Beweisbedeutung besitzen.

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Die Sachverständigen haben in schriftlichen Gutachten und in ihrem mündlichen Vortrag in der Sitzung des Senates vom 25. Juni 1996 unabhängig voneinander im Ergebnis übereinstimmend diese Fragen verneint.

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1. Der Sachverständige Prof. Dr. med. Joachim ist langjährig erfahrener Arzt für Rechtsmedizin, Hochschullehrer und Autor rechtsmedizinischer Abhandlungen. Er war Direktor der Abteilung Verkehrsmedizin des Klinikums der Universität Heidelberg. Derzeit ist er in einer eigenen Praxis als Obergutachter für rechtsmedizinische Fragen tätig. Er kann sich zum Beweisthema aufgrund umfangreicher eigener Erfahrung und seiner Kenntnisse der rechtsmedizinischen Forschung und Lehre äußern.

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Er hat vorausgeschickt, daß spezielle Experimente mit Menschen, bei denen hohe Blutalkoholwerte herbeigeführt würden, ethisch nicht zu verantworten seien, von Ärzten abgelehnt würden und daher als Grundlage für empirische Erkenntnisse nicht zur Verfügung stehen. Grundlage der empirischen Erkenntnisse seien nur klinische Beobachtungen von vorhandenen Alkoholvergiftungen von Patienten und Aktenmaterial der forensischen Praxis. Daraus habe sich ergeben, daß keine feste Korrelation zwischen dem Blutalkoholwert, den psychischen Befunden und dem Grad der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bestehe. Soweit in der medizinisch-psychiatrischen Literatur - unter anderem auch - Blutalkoholwerte genannt würden, geschehe dies zur ungefähren Abgrenzung von Rauschformen; nirgends werde damit aber zugleich mit Anspruch auf naturwissenschaftliche Genauigkeit gesagt, daß der Blutalkoholwert unmittelbar einen Rückschluß auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zulasse.

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Der Alkoholrausch sei eine vorübergehende, körperlich begründbare psychische Störung (Psychose), die infolge einer zunehmenden Lähmung von Gehirnfunktionen zu grundsätzlich feststellbaren psychophysischen Störungen führe, das Leistungsvermögen vermindere und das Erscheinungsbild der Persönlichkeit verändere, da durch die zunehmende Lähmung verschiedener Zentren im Gehirn infolge der Alkoholintoxikation eine Störung des normalen Gleichgewichts von Antriebs- und Hemmungsmechanismen stattfinde. Daraus resultiere eine emotionale Labilität. Dies sei indes nicht mit dem in der Rechtsprechung - eher normativ-abstrakt - verwendeten und auf strafbare Handlungen bezogenen Begriff der "Hemmungsfähigkeit" gleichbedeutend, der kein neurophysiologisches Gegenstück besitze. In verschiedenen Stadien des Rausches könne durch das schwankende Ungleichgewicht zwischen alkoholbedingt mehr oder weniger gelähmten Antriebs- und Hemmungsmechanismen sowohl eine Antriebssteigerung (erkennbar an Umtriebigkeit, Redefluß u.a.) als auch eine Steigerung der Antriebshemmungen auftreten, letztere mit der Folge der Ermüdung, bei hohen Alkoholintoxikationen bis zu einem komatösen Zustand und im Extremfall bis zum Tod durch Lähmung der Atmungsorgane. Die Persönlichkeitsstörungen durch Alkoholintoxikation glichen im wesentlichen denjenigen, die bei Verletzungen des Stammhirns zu beobachten seien. Auffälligkeiten im Verhalten könnten auf Störungen der Steuerungsfähigkeit hinweisen. Verhaltensunauffälligkeit zeige dagegen - bei Vorhandensein ausreichender Feststellungen - eher ein normorientiertes - gesteuertes - Verhalten an. Der Satz der Rechtsprechung, daß unauffälliges, zielstrebiges und planvolles Verhalten die durch den Blutalkoholwert angedeutete Trunkenheit nicht widerlege, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Er gelte im Einzelfall für eingeschliffene Verhaltensmuster aus dem Lebensalltag der betroffenen Person, die auch im Rausch trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit noch äußerlich unauffällig nachvollzogen werden könnten; er sei indessen unrichtig, soweit er sich auf komplexe Handlungsabläufe beziehe, die eine aktuelle gedankliche Situationserkennung und die Reaktion auf neue Umstände erforderten. Daraus ergebe sich vielmehr die Fähigkeit zur rationalen Steuerung des eigenen Verhaltens.

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Die klinische Unterscheidung der Rauschzustände in einen leichten Rausch bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,5%o, einen mittleren Rausch bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 2,5%o und einen schweren Rausch bei Blutalkoholwerten über 2,5%o beruhe auf einer Beobachtung der durchschnittlich auftretenden charakteristischen Störungen in der Gestimmtheit und Leistungsfähigkeit der beobachteten Personen. Dabei falle vor allem ein Blutalkoholwert von 1,5%o wegen statistisch besonders häufiger Störungsanzeichen auf. Jedoch könne kein bestimmter Blutalkoholwert einem konkreten Einzelsymptom zugeordnet werden, und - von Reflexen oder Verminderungen der Reaktionszeit abgesehen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit keine wesentliche Rolle spielten - sei keines der Symptome an das Erreichen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration gebunden. Es bestehe keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinungen von einem bestimmten Blutalkoholwert. Auffallend sei insbesondere, daß bei einer Vielzahl von Personen, bei denen besonders hohe Blutalkoholwerte zwischen 3,0 und 4,5%o festgestellt worden seien, das Störungsbild fehle oder nur gering ausgeprägt sei; so sei zum Beispiel bei einer statistischen Untersuchung von Aktenmaterial von 60.000 Fällen unter anderem die Bewußtseinslage der Hälfte der darunter befindlichen 1.300 Personen, die Blutalkoholwerte zwischen 3,0 und 4,5%o aufgewiesen hatten, von untersuchenden Ärzten als klar bezeichnet worden; insgesamt sei ein Viertel dieser Personen von den Ärzten als nicht oder nicht erheblich alkoholisiert, die Hälfte als mittelgradig alkoholisiert und nur ein Viertel als erheblich alkoholisiert bezeichnet worden. Dies deute auf eine erhebliche Wirkung der Alkoholgewöhnung und Alkoholtoleranz hin, wenngleich bei Personen mit hohem Blutalkoholgehalt auch unterschiedliche Phasen der Unauffälligkeit oder Auffälligkeit im Verhalten zu beobachten seien. Jedenfalls sei als gesichert anzunehmen, daß Alkoholgewöhnung und Alkoholverträglichkeit für die Beurteilung der Befindlichkeit bei hohen Blutalkoholwerten eine besondere Rolle spielen. Diese wiederum stünden auch in einer Relation zum Lebensalter. Jugendliche und Heranwachsende erreichten mangels Alkoholgewöhnung statistisch regelmäßig keine sehr hohen Blutalkoholwerte, während Menschen im Alter über 50 Jahren eine nachlassende Alkoholtoleranz zeigten. Daneben seien aber auch andere Umstände, wie der körperliche und seelische Zustand der untersuchten Person, die Trinkgeschwindigkeit, die Art des Getränks und die Tageszeit der Alkoholaufnahme für die individuelle Alkoholwirkung bestimmend. Daher sei für eine wissenschaftlich genaue Beurteilung des bei der Straftat anzutreffenden Grades der alkoholbedingten Abweichung vom Durchschnittsverhalten des Täters vor allem eine präzise Persönlichkeitsanalyse erforderlich, die in der Praxis oft aus Zeit- oder Kostengründen unterbleibe.

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Eine undifferenzierte Beurteilung des Grades der Schuldfähigkeit anhand von Blutalkoholwerten sei nicht sachgerecht, da die Alkoholwirkung auf Menschen individuell sehr unterschiedlich sei. Alkoholtoleranz könne angeboren oder erworben sein. Alkoholgewöhnung führe durch Veränderung des Leberstoffwechsels zu einer erheblich vergrößerten Fähigkeit zum raschen Alkoholabbau aus dem Körper sowie zu einer Anpassung des Zentralnervensystems an die wiederholte Alkoholintoxikation. Daraus folge, daß alkoholgewohnte Menschen auch bei sehr hohen Blutalkoholwerten in ihrer Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von der Alkoholintoxikation beeinträchtigt würden als nicht trinkgewohnte Menschen. Dies erkläre das häufig beobachtete Phänomen unauffälligen Verhaltens von Menschen mit hoher Blutalkoholkonzentration über 3,0%o, die für trinkungewohnte Menschen bereits tödliche Wirkung enthalten könne. Durch Tierexperimente sei die Bedeutung der Alkoholgewöhnung nachgewiesen. Allerdings sei auch bei Trinkungewohnten im Einzelfall eine - angeborene - erhebliche Alkoholtoleranz anzutreffen, so daß (insofern entgegen Stephan aaO. S. 91 ff.) nicht generell angenommen werden könne, daß bei Zusammentreffen von Blutalkoholwerten ab 2,0%o mit einem unauffälligen Erscheinungsbild von einer Alkoholabhängigkeit der beobachteten Person auszugehen sei. Umgekehrt seien auch sogenannte "Spiegeltrinker", d.h. Menschen, die durch regelmäßigen Alkoholkonsum einen bestimmten Blutalkoholwert erreichen und aufrecht erhalten, nicht erst ab Blutalkoholwerten von 2,0%o aufwärts anzutreffen, sondern auch bereits bei niedrigeren Werten.

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Weil sich aus der Blutalkoholkonzentration keine verallgemeinerungsfähige Aussage über die Befindlichkeit und das Leistungsvermögen ergebe, sei von Psychiatern ein deskriptiv-diagnostischer Weg zur Charakterisierung unterschiedlicher Rauschformen beschritten worden, um die Befindlichkeit im Rauschzustand und die Psychodynamik der eingeschränkten Willenssteuerung darzustellen. Dabei werde anhand einer unterschiedlichen Ausprägung körperlicher und psychischer Symptome zwischen dem gewöhnlichen, dem komplizierten und dem pathologischen Rausch unterschieden. Diese Rauschformen stünden indes in keiner Beziehung zum Blutalkoholwert. Die Symptome des Rausches lieferten einen Einblick in die gegebenenfalls gestörte Motivlage, ließen aber keinen unmittelbaren Schluß auf den Grad der Schuldfähigkeit zu. Daher habe die forensisch-psychiatrische Praxis Hilfskriterien von unterschiedlicher Qualität entwickelt. Für eine zuverlässige Diagnose seien neben der Blutalkoholkonzentration und der Alkoholvorgeschichte, auch die Alkoholgewöhnung und -toleranz, die durchschnittliche Persönlichkeitsstruktur, die affektive Vorgeschichte der Tat, die konkrete Rauschsymptomatik, der diagnostische Stellenwert einer geltend gemachten Erinnerungslosigkeit, die Analyse des Gesamtverhaltens und der Tatsituation, sowie die deliktsbezogene Beurteilung des Alkoholeinflusses zu berücksichtigen. Darauf aufbauend könne der Sachverständige eine Aussage über die Befindlichkeit des Täters zur Tatzeit machen, die freilich nie gleichsam mathematisch exakt sein könne, sondern stets - ebenso wie bei der Bewertung anderer Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB - einen Beurteilungsspielraum eröffne. Dabei seien die Intoxikationssymptome Indizien erster Ordnung, die Blutalkoholkonzentration ein - widerlegliches - Indiz zweiter Ordnung, weil es nur mittelbar Rückschlüsse auf die Befindlichkeit zulasse. Es sei festzuhalten: "Wer Symptome einer schweren Alkoholintoxikation aufweist, ist nicht deshalb nüchtern, weil er nur l%o hat, und umgekehrt ist nicht volltrunken, wer 3%o aufweist und keinerlei Trunkenheitssymptome bietet" (Schewe in FS zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr aaO. S. 171, 178 und in FS für Ventzlaff aaO. S. 39, 44). Es entspreche daher heute der Auffassung praktisch aller medizinischpsychiatrischen Wissenschaftler, daß psychodiagnostische Kriterien nicht vernachlässigt werden dürfen, während der Blutalkoholwert jedenfalls dann ein wichtiges psychodiagnostisches Hilfsmittel sein könne, wenn über die Persönlichkeit, das Verhalten und die Befindlichkeit des Täters zur Tatzeit nicht genug bekannt ist.

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2. Der Sachverständige Prof. Dr. Kröber, Leiter des Instituts für forensische Psychiatrie der Freien Universität Berlin, ist ein erfahrener Wissenschaftler und Praktiker auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie.

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Er hat zunächst betont, daß die schematische Anwendung des § 21 StGB bei Blutalkoholwerten ab 2,0%o eine unsystematische Vorgehensweise darstelle. Ein festgestellter Blutalkoholgehalt gebe zunächst nur Veranlassung zur Prüfung, ob eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorliege. Seine Höhe belege noch nicht zuverlässig, daß dies der Fall sei. Erst recht könne nicht bereits aus einem Blutalkoholwert für sich alleine genommen auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei einer möglichen krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 21 StGB geschlossen werden. Das Übergehen von Prüfungsschritten durch unmittelbaren Rückschluß von der Blutalkoholkonzentration auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 21 StGB verstelle dem untersuchenden Sachverständigen (und dem Tatrichter) den Blick auf die Möglichkeit, daß ein psychisches Störungsbild, das wegen des Blutalkoholwerts auf erste Sicht einer Alkoholintoxikation als Ursache zugeordnet werde, durchaus auch auf einer anderen Ursache beruhen könne. Die Symptome für eine Alkoholvergiftung seien denen einer ganzen Reihe anderer psychischer oder physischer Erkrankungen ähnlich und ihre Ursache daher leicht verwechselbar. Die Feststellung der psychopathologischen Syndrome sei erforderlich, um das Vorliegen und den Grad einer Minderung der Schuldfähigkeit beurteilen zu können, ohne daß es dafür auf die Verursachung des Symptoms oder Symptomverbandes (Syndroms) durch eine Alkoholvergiftung oder eine andere Ursache ankomme. Die Anwendung der §§ 20, 21 StGB hänge zunächst von der Wirkung einer krankhaften Störung im Sinne der Eingangsmerkmale ab, nicht von deren konkreter Zuordnung zu einer bestimmten Krankheit oder Vergiftung. Eine differenzierende Diagnostik sei daher bei Vorliegen von Anzeichen einer alkoholbedingten Psychose ebenso unentbehrlich wie bei der Beurteilung anderer psychischer oder physischer Störungen. Auch dort sei indessen nicht bereits die Feststellung eines krankhaften Befundes, etwa einer hirnorganischen Erkrankung, für die Feststellung einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit maßgebend, sondern das Vorliegen psychopathologischer Syndrome. Der hirnorganisch Erkrankte könne im Einzelfall durchaus noch in ausreichendem Maße intellektuell und voluntativ leistungsfähig sein. Vergleichbares gelte für die Feststellung einer Alkoholintoxikation, die in stufenlos mehr oder weniger großem Umfang Einfluß auf die Hirntätigkeit nehmen könne. Die Blutalkoholkonzentration zeige nur die Menge der wirksamen Alkoholaufnahme an, nicht aber die Wirkung dieser Vergiftung auf das individuelle Leistungsvermögen. Ein festgestellter Blutalkoholgehalt könne zwar ein Indiz dafür sein, daß psychopathologische Auffälligkeiten auf der Alkoholvergiftung des Gehirns beruhen. Bei Fehlen solcher Symptome beweise die Blutalkoholkonzentration jedoch nicht, daß sie doch existiert haben.

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Der psychiatrische Sachverständige stehe daher bei der forensischen Begutachtung vor der Aufgabe zu klären, ob der Alkoholkonsum Folgen für die psychische Leistungsfähigkeit der untersuchten Person gehabt habe, ob diese Folgen gegebenenfalls so schwerwiegend sind, daß sie als zur Tatzeit akute krankhafte seelische Störung zu klassifizieren sind, und ob diese krankhafte seelische Störung zu einer Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat geführt hat. Diese Prüfungsaufgabe unterscheide sich bereits durch ihre komplexe Gestaltung von der Prüfung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit. Eine gleichartige schematische Vorgehensweise sei daher für die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB unangebracht. Die Kriterien der Fahrtüchtigkeit als psychophysisches Leistungsvermögen seien von vornherein einfacher definiert und eine absolute Grenze zur alkoholbedingten Unfähigkeit hierzu lasse sich erfahrungswissenschaftlich genau ziehen. Dies könne für den ungleich komplizierteren Beurteilungsvorgang zum Zustand der individuellen Steuerungsfähigkeit bei der Begehung einer bestimmten Straftat nicht in gleicher Weise geschehen, zumal es sich dabei auch um einen Rechtsbegriff handele, dem in der psychiatrischen Wissenschaft ein vergleichbarer Begriff fehle. Gleichwohl seien diagnostische Kriterien entwickelt worden, die eine Beurteilung ermöglichten. Sie seien international gebräuchlich und nach anfänglichen Verbesserungen nunmehr auch forensischpraktisch verwertbar. Dazu zähle das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen in der dritten revidierten Fassung von 1989 und der vierten Fassung von 1994 (DSM-III-R und DSM-IV) sowie die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10 von 1994) durch die Weltgesundheitsorganisation, die weitestgehend in gleicher Weise psychopathologische Kriterien zur Diagnose einer akuten Alkoholintoxikation zur Verfügung stellen, aber den Blutalkoholwert mangels eines indiziellen Gewichts nicht einmal erwähnen. Auch in der Fachliteratur sei die Definition und Bewertung der klinischen Syndrome ausgesprochen konsistent. Sie beruhe auf umfangreichen statistischen Untersuchungen. Wegen der fehlenden Korrelation von Blutalkoholwerten und einzelnen psychodiagnostischen Symptomen sei (auch wegen der Forderungen der Gerichte) erst nach und nach versucht worden, Symptome statistisch bestimmten Blutalkoholwerten zuzuordnen. Dies sei auch deshalb erst in jüngerer Zeit geschehen, weil die Methode der Blutalkoholbestimmung allmählich entwickelt, laufend verbessert und zunehmend praktiziert worden sei. Vergleichsgröße bei der Gewichtung von Blutalkoholwerten sei demnach stets die statistische Häufigkeit des Auftretens klinischer Symptome. Daher könne der Blutalkoholgehalt kein besseres Indiz sein, als die psychopathologischen Kriterien, an denen man seine Bedeutsamkeit (unter der Prämisse einer fehlenden Korrelation von Blutalkoholwerten und bestimmten psychopathologischen Symptomen) statistisch nachzuweisen versucht habe.

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Vor allem aber verliere der Blutalkoholgehalt die ihm von der Rechtsprechung zugedachte Beweisbedeutung weitgehend wiederum dadurch, daß eine medizinische Erfahrung, daß ab einem Blutalkoholwert von 2,0%o an aufwärts regelhaft ein erheblicher Rauschzustand im Sinne von § 21 StGB (und ab 3,0%o an aufwärts ein solcher im Sinne von § 20 StGB) anzunehmen sei, gerade nicht existiere. Die Bestimmung eines "Grenzwerts" von 2,2%o für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Tötungsdelikten sei erst recht ein freier schöpferischer Akt der Rechtsprechung ohne jede naturwissenschaftliche Grundlage. Die Unterscheidung verschiedener Grenzwerte aufgrund der unterschiedlichen Hemmschwelle sei bereits unter meßmethodischen Gesichtspunkten sinnlos. Es sei aber auch im übrigen nicht einzusehen, warum im Einzelfall eine Erhöhung des Alkoholkonsums um ein Glas Bier die Überschreitung einer höheren Hemmschwelle erklären können solle. Der von der Rechtsprechung aufgestellte "Promille-Grenzwert" entspreche schließlich auch nicht den Rauschkategorien, die in der medizinisch-psychiatrischen Literatur - als grober Anhalt - einem Blutalkoholwert zugeordnet worden seien. Danach liege ein leichter Rausch bei Blutalkoholwerten zwischen 0,5 und 1,5%o, ein mittlerer Rausch bei solchen von 1,5 bis 2,5%o und ein schwerer Rausch bei solchen über 2,5%o vor. Dem "Grenzwert" von 2,0%o komme statistisch keine besondere Bedeutung zu; die Leistungsfähigkeit sei bei verschiedenen Personen mit gleichem Blutalkoholgehalt sehr unterschiedlich. Aus statistischen Untersuchungen habe sich ergeben, daß ab einem Blutalkoholwert von 1,5%o gehäuft Symptome einer Alkoholintoxikationspsychose auftreten. Indessen sei auch nach diesen statistischen Untersuchungen kein bestimmtes Symptom von einem bestimmten Blutalkoholwert abhängig. Nur durch Gesamtbetrachtung von Symptomverbänden sei eine Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer alkoholbedingten Psychose möglich.

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Besondere Bedeutung komme einer Gewöhnung an Alkoholkonsum zu. Diese sei bei früheren statistischen Untersuchungen und den Aussagen, auf die sich die Rechtsprechung zu "Grenzwerten" berufen, nicht berücksichtigt worden, obwohl in Deutschland regelmäßiger Alkoholkonsum in der Bevölkerung inzwischen weit verbreitet sei. Alkoholgewöhnung führe dazu, daß die Wirkungen der Alkoholintoxikation auf die alkoholgewohnten Menschen abnehmen. Die Fähigkeit des Körpers zum Alkoholabbau nehme durch die Gewöhnung an diesen Vorgang zu. Psychische Wirkungen würden erst bei höheren Alkoholkonzentrationen erreicht. Dies erkläre das Phänomen, daß trinkgewohnte Personen häufig auch mit extrem hohen Blutalkoholwerten ein unauffälliges Verhalten zeigen könnten. Es finde gleichsam eine Parallelverschiebung des Normalzustandes, der bei Trinkungewohnten bei 0%o liege, auf einen Blutalkoholwert statt, der beim Trinkungewohnten bereits einen Rauschzustand bewirke. Erfahrungsgemäß seien es - von Ausnahmesituationen oder Fällen angeborener Alkoholverträglichkeit abgesehen - im wesentlichen auch nur Trinkgewohnte, die überhaupt Blutalkoholwerte von mehr als 2,0%o erreichen. Gelegenheitskonsumenten würden meist bereits bei niedrigeren Blutalkoholwerten von Ermüdung oder Bewußtlosigkeit übermannt. Trinkgewohnte könnten dagegen Blutalkoholwerte erreichen und bei relativ unauffälligem Verhalten gut ertragen, die bei Trinkungewohnten bereits lebensgefährlich seien. Daher sei eine gleichartige Bewertung der Blutalkoholkonzentration von Trinkgewohnten und Gelegenheitskonsumenten ungerecht. Sie benachteilige die Gelegenheitskonsumenten, die statistisch häufig bereits bei 1,5%o einen mittleren oder schweren Rausch erlebten, und begünstige die Alkoholgewohnten, die zudem oft zu sozialen Randgruppen gehörten und daher auch aus anderen Gründen hinsichtlich ihrer Hemmschwelle - gerade auch bezüglich Gewalttaten - anders zu beurteilen seien. Vielfach sei bei diesen weniger die (alltägliche) Alkoholisierung, sondern eher eine milieubedingte Affektlabilität ursächlich für die Begehung von Straftaten völlig unterschiedlichen Gewichts. Auch mit Blick hierauf sei die Annahme des regelhaften Vorliegens einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit bei leichteren Straftaten ab 2,0%o, bei Tötungsdelikten ab 2,2%o naturwissenschaftlich unhaltbar. Wolle man überhaupt Faustformeln gebrauchen, so müsse zwischen den hochgradig Trinkgewohnten und den Gelegenheitskonsumenten unterschieden und bei ersteren von einem durchschnittlich etwa 1%o höheren "Grenzwert" ausgegangen werden, der freilich wiederum nur ein grober Anhaltspunkt, ein Schätzwert, sein könne. Zu berücksichtigen sei die Alkoholgewohnheit im übrigen bereits bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit. Neuere Untersuchungen hätten ergeben, daß der von der Rechtsprechung bisher angenommene Höchstwert des Alkoholabbaus von 0,2%o pro Stunde (auch unter Berücksichtigung eines einmaligen Sicherheitszuschlages) von trinkgewohnten Personen nicht selten deutlich übertroffen worden sei.

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Aber auch im übrigen verliere der Blutalkoholgehalt infolge der Ungenauigkeit seiner Bestimmung durch Rückrechnung mit Maximalwerten viel von seiner Beweisbedeutung; weitere Fehlerquellen, insbesondere bei der Berechnung aus Trinkmengenangaben, kämen hinzu. Nicht selten werde das Bild des zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholwerts dadurch so gegenüber der Realität verschoben, daß bei Verwendung von "Grenzwerten" für die Indizbedeutung des Blutalkoholwerts zwei Schuldfähigkeitsstufen (von der vollen Schuldfähigkeit über die erheblich verminderte Schuldfähigkeit ab 2,0%o bis hin zur aufgehobenen Schuldfähigkeit ab 3,0%o) übersprungen würden. Daher dürften die von der Rechtsprechung unterbewerteten psychopathologischen Kriterien nicht unberücksichtigt bleiben. Entgegen deren Auffassung ermöglichten diese Kriterien, die zumindest mehrheitlich vom psychiatrisch-medizinischen Schrifttum anerkannt seien, durchaus eine einigermaßen zuverlässige Bewertung. Dies führe auch zu einer Relativierung der Aussage der Rechtsprechung, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht entgegenstehe. Diese Aussage sei in ihrer Absolutheit medizinisch unhaltbar. Vielmehr deute ein auf aktuellen Steuerungsvorgängen beruhendes rationales Verhalten sehr wohl auf die Fähigkeit zur Steuerung des Verhaltens hin. Nur eingeschliffene Verhaltensmuster seien diagnostisch weitergehend irrelevant. Erforderlich sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese sei im hier zu beurteilenden konkreten Fall vom sachverständig beratenen Landgericht ohne erkennbare wissenschaftliche Fehler vorgenommen worden.

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3. Der Senat, der sich bereits in BGHSt 35, 308, 313 wissenschaftlicher Kritik an der Haltung der Rechtsprechung nicht verschlossen hat, kann den Ausführungen der beiden nunmehr gehörten Sachverständigen seine Anerkennung nicht versagen. Sie stehen im Einklang mit dem, was auch in der medizinisch-psychiatrischen Literatur vertreten wird. Die Erkenntnis, daß der Blutalkoholgehalt für sich alleine genommen keine zuverlässige Aussage über das körperliche und psychische Befinden des Straftäters zur Tatzeit ermöglicht und daher nur einen groben Anhaltspunkt liefern kann (Schewe in Harrer aaO. S. 151, 152 m.w.Nachw.), ist nicht neu. Seit langer Zeit bekannt ist auch die Feststellung, daß die Wirkung einer gleichen Menge Alkohol oder ein gleich hoher Blutalkoholgehalt auf verschiedene Menschen sehr unterschiedlich ist und von der individuellen Alkoholgewöhnung, der allgemeinen körperlichen seelischen Verfassung, dem Grad der Ermüdung, der Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, der Trinkgeschwindigkeit, der) (Ausgangs-Stimmungslage und anderem mehr abhängen kann (vgl. bereits Schneider BA 1965, 165, 166 m.w.Nachw.). Daran besteht kein Zweifel, und dies wird auch von den genannten Entscheidungen des 2., 3., 4. und 5. Strafsenats nicht verkannt. Die Rechtsprechung hat jedoch bisher die Bedeutung der Alkoholgewöhnung und Alkoholtoleranz für die Beurteilung der Verminderung der Steuerungsfähigkeit anhand des Blutalkoholwertes vernachlässigt; dies geht aus den Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr. Joachim und Prof. Dr. Kröber deutlich hervor. Nach ihrer Auffassung ist die Annahme, daß die Alkoholgewöhnung und Alkoholverträglichkeit für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keine Rolle spiele (Salger aaO. S. 379, 386 m.w.Nachw.), heute naturwissenschaftlich nicht mehr haltbar. Der Senat vermag keinen Grund dafür zu erkennen, warum dieser Aussage der Sachverständigen nicht zu folgen ist. Sie haben statistische Werte über die Art und Häufigkeit des Antreffens eines weitgehend erhalten gebliebenen körperlichen und intellektuellen Leistungsvermögens bei Menschen mit sehr hohem Blutalkoholgehalt vorgetragen, die ihre Aussagen bestätigen (zur abnormen Alkoholverträglichkeit Jarosch BA 1975, 192 ff.; Krauland BA 1977, 12 ff.; Leopold/Müller BA 1968, 243 ff.; Mallach/Dietz BA 1979, 264 ff.; Mallach/Röseler BA 1962, 161 ff.; s.a. Spendel in LK 11. Aufl. § 323a StGB Rdn. 118, 174 m.w.Nachw.). Auch haben die beiden Sachverständigen betont, daß sogar die tödliche Dosis einer Alkoholvergiftung individuell starken Schwankungen unterliegt (Erkens BA 1982, 38 ff.) und die Skala der unmittelbar tödlich wirkenden Blutalkoholkonzentrationen nach oben offen ist. Umgekehrt kann schon bei Werten unter 3,0%o Schuldunfähigkeit vorliegen (Spendel aaO. Rdn. 129 m.w.Nachw.) und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bereits unter einem Blutalkoholwert von 2,0%o (vgl. Spendel aaO. Rdn. 118). Dies alles belegt die Annahme, daß eine Festlegung eines "Grenzwerts" für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei 2,0%o nicht auf einem gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz beruhen kann, der für alle Menschen ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Alkoholgewöhnung und Alkoholtoleranz Geltung beansprucht.

Die Sachverständigen haben schließlich überzeugend ausgeführt, daß die Verbesserung der Kataloge diagnostischer Kriterien heute eine relativ zuverlässige Diagnose des Vorliegens und der Erheblichkeit einer Alkoholvergiftung anhand psychodiagnostischer Kriterien ermöglichen, so daß deren Vernachlässigung weder rechtlich geboten noch sachgerecht ist. Zwar werden einzelne Symptome von verschiedenen Sachverständigen mehr oder weniger betont. Insbesondere die Aspekte der Persönlichkeitsfremdheit der Tat und des Vorliegens einer Amnesie sind für sich alleine genommen zweifelhaft (Salger in FS für Pfeiffer S. 379, 386, 389 m.w.Nachw.); sie werden indes kaum jemals für sich alleine genommen bewertet und sind als Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durchaus nicht vollkommen bedeutungslos. Zudem besitzt die Analyse des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat nach im Kern übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen ohnehin den Vorrang vor anderen Kriterien. Daher läßt sich jedenfalls bei der Bewertung von Symptomverbänden (Syndromen) eine weitgehend zuverlässige Aussage treffen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß im Einzelfall ausreichende Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Täters vor und nach der Tat möglich sind. Wo diese fehlen, behalten der Blutalkoholwert und der Zweifelssatz ihre Beweisbedeutung.

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V. Die Annahme der anderen Strafsenate, daß ein Blutalkoholgehalt von 2,0%o und mehr zur Tatzeit ein praktisch unwiderlegliches Indiz für eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens sei, ist auf der Grundlage der oben zusammenfassend dargestellten Ausführungen der Sachverständigen nach Auffassung des Senats nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr zutreffend.

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1. Diese Rechtsprechung ist in sich nicht geschlossen. Sie läßt Ausnahmen zu, wo es um die Beurteilung jugendlicher oder heranwachsender Täter geht, wo neben dem Alkoholkonsum zugleich auch andere (Mit-)Ursachen (z.B. ein Affekt, Medikamenten- oder Drogenkonsum, Übermüdung) zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben können (vgl. Spendel aaO. Rdn. 142 ff. m.w.Nachw.), wo eine Tat nach Überwindung einer besonders hohen Hemmschwelle (bei Tötungsverbrechen oder gefährlichen körperlichen Angriffen) zu beurteilen ist oder wo der "Grenzwert" erst am Ende eines länger andauernden Tatgeschehens erreicht wird. Schließlich sollen bei Feststellung eines hervorragenden feinmotorischen Leistungsvermögens oder bei ausnahmsweise tatzeitnahe Vorgenommener genauer psychodiagnostischer Untersuchung Ausnahmen von der Regel möglich sein. Wo die genaue Grenze zwischen der Regel und den genannten Ausnahmen verläuft, ist noch ungeklärt. Die Ausnahmen zeigen aber auch, daß die Rechtsprechung die Bewertung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich nicht völlig unabhängig von der individuellen Persönlichkeit des Täters, von seiner Beeinflussung durch andere Faktoren als dem Alkohol, von dem konkreten Tatgeschehen und dem verwirklichten Straftatbestand sowie von den Möglichkeiten einer psychodiagnostischen Beurteilung vornehmen kann. Die Zahl der Ausnahmen und Modifizierungen der Grundregel eines "Grenzwerts" des relevanten Blutalkoholgehalts von 2,0%o nimmt im Laufe der Zeit zu. So wurde erst allmählich der erhöhte "Grenzwert" von 2,2%o für die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Tötungsverbrechen durch die Rechtsprechung (Salger in FS für Pfeiffer S. 379, 389 m.w.Nachw.) eingeführt. Er wurde später auf gefährliche Körperverletzungsdelikte ausgedehnt und nicht nur dem Täter, sondern auch dem Teilnehmer zugebilligt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16). Gründe dafür, warum in solchen und nicht in anderen Fällen sich eine höhere Hemmschwelle zur Begehung der Tat oder zur Teilnahme an ihr in einer zehnprozentigen Erhöhung des "Grenzwerts" des Blutalkoholgehalts ausdrücken soll, vermag die Rechtsprechung nicht zu nennen. Sie liegen auch nicht in einem medizinischstatistischen Erfahrungssatz; vielmehr handelt es sich um eine richterrechtliche Aussage, die dann jedoch nicht einen medizinisch-statistischen Erfahrungssatz als Grundlage für sich in Anspruch nehmen kann. Die "Hemmschwelle" zur Begehung bestimmter Straftaten kann indes nicht normativ-abstrakt definiert oder quantifiziert werden, sondern sie ist von Person zu Person verschieden, hängt vom konkreten Tatgeschehen und dem dabei erfüllten Straftatbestand ab. Namentlich auch die soziale Umgebung des Täters, insbesondere bei trinkgewohnten Personen, spielt dabei eine erhebliche Rolle. Maßgeblich für die Beurteilung der Tat gemäß § 21 StGB ist der Grad der Abweichung einer von dem Straftäter begangenen Handlung von der bei ihm "normalerweise" anzutreffenden individuellen Hemmung vor einem solchen Verhalten; ein abstrakter Blutalkoholwert kann dieses Kriterium nicht ersetzen.

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Die Rechtsprechung läßt andere Ausnahmen von der Regel der Erreichung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 2,0%o an aufwärts, die naturwissenschaftlich ebenso begründbar wären wie diese, bisher unberücksichtigt. Während etwa die ausnahmsweise individuell zu gestaltende Beurteilung jugendlicher oder heranwachsender Täter (mit Blick auf ihre statistisch geringere Alkoholgewöhnung) anerkannt ist, fehlt eine Aussage über die Beurteilung des Verhaltens alter Menschen, bei denen nach naturwissenschaftlicher Erfahrung die Alkoholverträglichkeit altersbedingt vermindert ist (vgl. Senat NStZ 1983;  34;  dazu Zabel BA 1986, 262, 264). Auch dies zeigt, daß eine schematische Rechtsanwendung nicht sachgerecht ist und dem auch in § 21 StGB ausgedrückten Schuldprinzip widerspricht.

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2. Die Rechtsprechung geht bei ihrer schematischen Vorgehensweise von einem medizinisch-statistischen Erfahrungssatz aus, den es tatsächlich gar nicht gibt (Gerchow BA 1985, 152, 156; Schewe in Harrer aaO. S. 151, 158 und BA 1991, 264, 265). Sie nennt keine Gründe dafür, warum im einzelnen dem Blutalkoholwert von 2,0%o die Bedeutung einer regelhaft auftretenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zukommen soll. Sie beruft sich vielmehr auf Stimmen im medizinisch-psychiatrischen Schrifttum, die jedoch ihrerseits den Blutalkoholwert nur als groben Anhalt bezeichnen, der nicht überschätzt werden dürfe (vgl. Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 1989, S. 198 f.; Glatzel, Forensische Psychiatrie, 1985, S. 107; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 291; Luderer in Baer (Hrsg.), Psychiatrie für Juristen, 1988, S. 98; Patscheider/Hartmann, Leitfaden der Rechtsmedizin 3. Aufl. S. 208 f.; Rasch, Forensische Psychiatrie, 1986, S. 199; Schewe in Jescheck aaO. S. 39, 55 f.; Witter in Witter/Göppinger (Hrsg.), Handbuch der forensischen Psychiatrie II, 1972, S. 1011). Zudem existieren Äußerungen, die - wiederum nur als grobe Orientierung - für die Rauschklassifikation ganz andere Blutalkoholwerte nennen, insbesondere einen mittleren Rausch bei Blutalkoholwerten zwischen 1,5 und 2,5%o annehmen, nicht etwa von 2,0%o an aufwärts (vgl. Feuerlein, Alkoholismus - Mißbrauch und Abhängigkeit, 4. Aufl. S. 100; Glatzel aaO.; Luderer aaO. S. 95; s. auch von Gerlach in Ebert (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege, 1991, S. 165, 172; Krümpelmann ZStW 99 (1987), 191, 197; Spendel in LK 11. Aufl. § 323a Rdn. 117 jew. m.w.Nachw.). Dies ergibt sich auch aus einer Reihenuntersuchung (Krauland/Rose/Freudenberg BA 1963, 514 ff.), die statistisch keine erkennbare Rolle des Blutalkoholwerts von 2,0%o als "Grenzwert" ergeben hatte, der einen erheblichen Rauschzustand - mit der Folge der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit - indizieren würde. Vielmehr ist eher bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5%o ein Alkoholisierungsgrad erreicht, der statistisch durch häufiges Vorliegen einer Mehrzahl von Trunkenheitssymptomen und Fehlen von völliger Symptomfreiheit bei der Mehrzahl der untersuchten Personen auffällt. Waren in der genannten Untersuchung bei Blutalkoholwerten zwischen 0,5 und 1,5%o durchschnittlich etwa drei Symptome der Trunkenheit (bei Werten von 0,5 bis 1,0%o: 2,9; bei Werten von 1,01 bis 1,50%o: 3,1) festzustellen, so stieg diese Zahl bei Werten von 1,51 bis 2,0%o sprunghaft auf 8,4 Symptome. Bei Blutalkoholwerten ab 2,01%o wurden dagegen durchschnittlich 10,8 Symptome bei jedem Probanden erkannt.

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Ein Anstieg war dort also zwar ebenfalls vorhanden, aber nicht in gleichem Maße regelhaft auffällig wie bei Überschreitung des Blutalkoholwerts von 1,5%o. Auffällig sind auch die vom Sachverständigen Prof. Dr. Joachim vor dem Senat näher erläuterten Veränderungen besonders wichtiger psychopathologischer Einzelkriterien. So stieg in der genannten Untersuchung der Prozentsatz der Personen, die Beeinträchtigungen des Bewußtseins gezeigt hatten. Bei den Blutalkoholwerten zwischen 1,0 und 1,5%o, zwischen 1,51 und 2,0%o sowie ab 2,0%o von 1% auf 18 % und sodann auf 29 %. Die deutlichste Steigerung lag also bei Erreichen eines Blutalkoholwertes von 1,5%o. Ähnlich verhält es sich mit Denkstörungen, die bei den genannten Blutalkoholwerten von 17 % auf 65 % und sodann auf 89 % ansteigen, statistisch am meisten also wiederum ab 1,5%o, nicht ab 2,0%o. Störungen im Vorstellungsvermögen waren im Versuch bis 1,5%o statistisch überhaupt nicht relevant und traten ab diesem Wert aufwärts in 37 %, ab 2,0%o in 61 % der Fälle auf. Eine besonders hervorragende Bedeutung des Blutalkoholwerts von 2,0%o ist demnach weder dort noch im übrigen bei anderen psychopathologischen Symptomen, die der Sachverständige Prof. Dr. Joachim dem Senat erläutert hat, zu erkennen. Aussagen in der medizinischpsychiatrischen Literatur, warum im einzelnen gerade einem Blutalkoholwert ab 2,0%o besondere Beweisbedeutung zukommen soll, finden sich auch nicht (Schewe BA 1991, 265). Sie wären verfehlt, da keine feste Korrelation zwischen der Höhe der Blutalkoholkonzentration, den psychischen Befunden und dem Grad der angenommenen Minderung der Schuldfähigkeit besteht (s.a. Miltner/Schmidt/Six BA 1990, 279 ff.). Auch zwischen dem Alkoholabbau und dem Abklingen psychischer Störungen besteht im übrigen keine lineare Verbindung. Psychische Störungen entfallen schneller als der Blutalkoholgehalt (Luthe, Die strukturale Psychopathologie in der Praxis der Gerichtsmedizin, 1985, S. 132).

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Erforscht man die Gründe für die Nennung bestimmter, nur bisweilen auf den "Grenzwert" von 2,0%o bezogener Blutalkoholwerte im medizinisch-psychiatrischen Schrifttum, so läßt sich feststellen, daß es gerade die von der Rechtsprechung vernachlässigten psychopathologischen Kriterien waren, deren statistische Häufigkeit zu der Nennung der Blutalkoholwerte als Richtschnur der Rauschklassifikation geführt hatten. Dadurch erweist sich die Bevorzugung der Statistik der Häufigkeit von psychopathologischen Auffälligkeiten bei bestimmten Blutalkoholwerten gegenüber der Bewertung derjenigen psychopathologischen Kriterien, die im konkreten Einzelfall festzustellen sind, als nicht haltbar. Die Statistik kann nur dort eine für die Beweiswürdigung zum konkreten Fall maßgebliche Rolle spielen, wo konkret-individuelle Feststellungen zur Persönlichkeit des Täters und seinem individuellen Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat fehlen.

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Im übrigen beruht die Annahme der Existenz eines medizinisch-statistischen Erfahrungssatzes auf einem Mißverständnis der Herkunft diesbezüglicher Aussagen. Zwar finden sich in der rechtsmedizinischen und forensisch-psychiatrischen Wissenschaft Äußerungen, die besagen, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2,0%o eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehungsweise des Hemmungsvermögens in Betracht komme oder naheliege (Nachweise in BGHSt 37, 231, 234). Nähere Betrachtung zeigt jedoch, daß diesen Äußerungen keine rein medizinisch-statistischen Erfahrungswerte zugrundeliegen, sondern die Ergebnisse gerichtlicher Praxis, also letztlich die Wertung der Gerichte. Die Erklärung dafür liegt, wie der Sachverständige Prof. Dr. Joachim ausgeführt hat, darin, daß Mediziner und Psychiater es aus ethischen Gründen ablehnen, eigene Versuche durchzuführen, bei denen Menschen einer höheren Alkoholisierung ausgesetzt werden (s.a. Schneble aaO. S. 307, 322). Daher waren die Gerichtsmedizin und die psychiatrische Wissenschaft bei statistischen Untersuchungen darauf angewiesen, Aktenmaterial auszuwerten, das namentlich wegen Trunkenheitsverkehrsdelikten massenhaft anfiel (vgl. Witter aaO.) und regelmäßig die Befundberichte der blutentnehmenden Arzte, die Auswertung der Blutproben sowie die weiteren gerichtlichen Erkenntnisse zur Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit sowie daran anknüpfende Wertungen im Sinne von § 21 StGB enthielt. Das Gesamtergebnis des jeweiligen Aktenstücks als Gegenstand medizinischstatistischer Auswertung war demnach die Bewertung der Sachlage durch den - gegebenenfalls sachverständig beratenen - Richter. Die im Einzelfall eingeschalteten Sachverständigen hatten dem Gericht die Befundtatsachen und deren medizinisch-psychiatrische Beurteilung für die Befindlichkeit des Täters zur Tatzeit zu unterbreiten. Die letztverbindliche Entscheidung darüber, ob eine krankhafte seelische Störung vorgelegen hatte und ob sich daraus eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergeben hatte, hatte jedoch dem Richter oblegen, dessen Wertungsergebnis in die späteren statistischen Untersuchungen eingeflossen war und daraus wiederum in die Äußerungen der Wissenschaftler zur statistischen Häufigkeit der Anwendung des § 21 StGB bei bestimmten Blutalkoholwerten eindrang. Das jeweilige Rechtsanwendungsergebnis in den statistisch ausgewerteten Einzelfällen hatte indessen von Fall zu Fall unter anderem auch durch die für den Richter gebotene Anwendung des Rechtssatzes "in dubio pro reo" Abweichungen von der ihm unterbreiteten naturwissenschaftlichen Aussage, die auf den Zweifelssatz zunächst keine Rücksicht nehmen konnte, enthalten. Ein gesicherter, allein medizinisch-statistischer Erfahrungssatz zur Frage der Häufigkeit des Vorliegens einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit kann auf dieser Grundlage nicht existieren.

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3. Gegen die schematische Anwendung eines Blutalkohol-Grenzwerts von 2,0%o spricht insbesondere die damit verbundene Vernachlässigung der unterschiedlichen Alkoholgewöhnung und Alkoholtoleranz. Die Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols auf die Befindlichkeit des einzelnen Menschen ist, wie die Sachverständigen Prof. Dr. Joachim und Prof. Dr. Kröber betont haben, individuell sehr verschieden. Neuere medizinische Erkenntnisse haben ergeben, daß zwischen trinkgewohnten Personen und Gelegenheitskonsumenten von Alkohol erhebliche Unterschiede in der physischen und psychischen Reaktion auf die Alkoholintoxikation bestehen (zu Alkoholkonsum und -wirkung bei Alkoholkranken Haffner/Besserer/Stetter/Mann BA 1991, 46 ff.; Haffner/Batra/Bilzer/Dietz/Gilg/Graw/Mann/Meyer/Penners/Soyka BA 1996, 53 ff.; Schroter/Sopp/Brettel BA 1995, 344 ff.).

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Körperlich zeigt sich dies in folgendem: Bereits die Fähigkeit, die erforderlichen Trinkmengen zur Erreichung hoher Blutalkoholkonzentrationen (ab 2,0%o) aufzunehmen, ist sehr verschieden (vgl. auch Schroter/Sopp/Brettel BA 1995, 344, 345). Trinkungewohnte Menschen können meist, wenngleich - wie der Sachverständige Prof. Dr. Joachim betont hat - nicht ausnahmslos, solche hohe Blutalkoholkonzentrationen nicht einmal erreichen. Sie schlafen vorher ein, werden bewußtlos oder durch Übelkeit an weiterem Alkoholkonsum gehindert. Aber auch die Fähigkeit zur Ausscheidung von Alkohol aus dem Kreislauf der Körperflüssigkeiten ist bei trinkgewohnten Personen nach neueren Erkenntnissen deutlich größer als bei trinkungewohnten. In einem von Haffner/Bresser/Stetter/Mann (BA 1991, 46 ff.) beschriebenen Versuch wurde von der Hälfte der Probanden der derzeit von der Rechtsprechung für Rückrechnungen herangezogene Höchstwert deutlich übertroffen.

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Die besondere psychopathologische Bedeutung der Alkoholgewöhnung wird in der statistisch sogar abnehmenden Symptomatik bei Erreichen höherer Blutalkoholwerte als 2,0%o deutlich. So wurden in dem bereits erwähnten Versuch von Krauland/Rose/Freudenberg bezüglich der Symptome Bewußtseinsbeeinträchtigungen, Denkstörungen, Störungen im Vorstellungsvermögen und Orientierungsstörungen jeweils statistische Verminderungen der Symptomhäufigkeit bei Personen mit Blutalkoholgehalten von 2,5%o und mehr festgestellt. Dies haben die Sachverständigen Prof. Dr. Joachim und Prof. Dr. Kröber näher ausgeführt. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß sich trinkgewohnte Personen trotz eines erheblichen Blutalkoholgehalts noch situationsangepaßt und unauffällig verhalten können (vgl. auch Schmidt/Schmitt BA 1995, 268 ff.). Daraus kann indessen nicht undifferenziert der Schluß gezogen werden, daß unauffälliges Verhalten für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit bedeutungslos sei, weil ein Rausch auch dann gegeben sein könne, wenn Ausfallerscheinungen nicht vorlägen oder nicht erkennbar seien. Vielmehr wird, wie der Sachverständige Prof. Dr. Joachim dem Senat auch auf Nachfrage in der Sitzung näher erläutert hat, zu unterscheiden sein, ob es sich um ein motorisches, eingeschliffenes, unreflektiertes Verhalten handelt, das auch im schweren Rausch noch so absolviert werden kann, daß es dem flüchtigen Betrachter nicht auffällt, oder aber um ein rationales, der konkreten Situation angepaßtes Leistungsverhalten, das im Rausch bei erheblich verminderter oder gar aufgehobener Steuerungsfähigkeit nicht mehr möglich ist. Als Schulfall dient in der psychiatrischen Literatur (Luthe/Rösler ZStW 98 (1986), 314, 328 f. m.w.Nachw.) der Fall des schwer Berauschten, der unauffällig mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause fährt, wo er sofort einschläft und danach keine Erinnerung an das Geschehen hat. Er konnte den vertrauten Heimweg mit routinierten Schalt- und Lenkbewegungen zurücklegen, aber es durfte ihm nichts Ungewohntes in den Weg kommen, weil er nicht mehr ausreichend steuerungsfähig war, um auf solche Situationen angemessen zu reagieren. Umgekehrt kann aber, wie der Sachverständige Prof. Dr. Joachim ausgeführt hat, die Feststellung einer erhalten gebliebenen Fähigkeit zum rationalen Handeln oder spontanen Reagieren beweisen, daß die Steuerungsfähigkeit in vollem Umfang vorhanden ist. Es leuchtet ein, daß ein erkennbar gesteuertes Verhalten eher einen Rückschluß auf Vorhandensein und Grad der Steuerungsfähigkeit ermöglicht als auf das Gegenteil (Foth in FS für Salger aaO. S. 31, 36). Wo also ein komplexes Bild des Leistungsverhaltens das völlige Fehlen von Ausfallerscheinungen ergibt, kann folglich trotz hoher Blutalkoholkonzentration auf eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit geschlossen werden. Die Blutalkoholkonzentration beweist dann nicht das Gegenteil. Sie kann infolge hoher Alkoholtoleranz oder Alkoholgewöhnung wirkungslos geblieben sein. Der Beurteilung des "Leistungsverhaltens" vor, während und nach der Tat kommt daher besondere Beweisbedeutung zu (Luderer aaO. S. 98; Luthe/Rösler aaO. S. 319; Schewe in Jescheck aaO. S. 39, 57 f.). Der Satz der Rechtsprechung, daß "planmäßiges Handeln" rauschbedingte Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließe (krit. Schewe BA 1991, 267), ist demnach in erster Linie nur auf eingeschliffene Verhaltensweisen zu beziehen, nicht auf erkennbar aufgrund einer aktuellen Motivation gesteuerte komplexe Handlungsabläufe.

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Die Rechtsprechung zur Unmaßgeblichkeit äußerlich unauffälligen Verhaltens Betrunkener geht auf Konstellationen zurück, in denen gerade kein besonders komplexer Geschehensablauf zu beurteilen war, sondern einfache Handlungsvorgänge, die keiner präzisen "Planung" bedurften. In der - soweit ersichtlich - ersten Entscheidung, die diese Kriterien anspricht (RGSt 63, 46, 47 ff.), ging es etwa darum, daß der Angeklagte als betrunkener Soldat von seinen Vorgesetzten nach Hause gebracht werden sollte, wogegen er sich hartnäckig zur Wehr setzte, zuletzt unter Einsatz eines "Seitengewehrs". Das Tatgericht hatte nach damaligem Recht nur die Alternativen der vollen oder aufgehobenen "Zurechnungsfähigkeit" zur Wahl und habe sich unter anderem mit Hinweis darauf, daß der Angeklagte "bewußt und planmäßig" gehandelt habe, für die erstere Möglichkeit entschieden. Dies beanstandete das Reichsgericht mit der Bemerkung, daß das Tatgericht übersehen habe, "daß selbst dieser angeblich 'planmäßigen', aber nach der Sachlage, völlig unmotivierten, Willensbetätigung keineswegs eine freie Willensbestimmung zugrunde zu liegen brauchte" (aaO. S. 49). Diesen Standpunkt bestätigte das Reichsgericht in einer späteren Entscheidung zu derselben Rechtslage hinsichtlich § 51 StGB a.F.. (RGSt 67, 149 f.), ohne daß darin eine wesentlich andere Aussage enthalten war. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 384, 385 f.) übertrug diese Überlegungen später auf den Fall der erheblichen Verminderung der "Zurechnungsfähigkeit" im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB a.F.. Er ergänzte, daß ein "planvolles" Handeln auch dann vorliege, wenn sich der Täter nach der Tat der Festnahme zu entziehen suche. Planvolles Handeln setze zwar Einsichtsfähigkeit voraus, lasse aber gleichwohl das Vorliegen einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens zu. Aus diesen Entscheidungen wurde in der Folgezeit die Aussage entwickelt, daß "zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen" für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert besitze (BGH Beschl. v. 19. Juni 1996 - 2 StR 243/96 -; weitere Nachw. bei Salger aaO. S. 388). Damit ist indes die eher einschränkende Aussage des Reichsgerichts erheblich verändert und überhöht worden (Foth NJ 1991, 386, 388), ohne daß dies in der Folgezeit weiter anhand medizinisch-psychiatrischer Erkenntnisse überprüft worden wäre (Schewe in FS für Ventzlaff aaO. S. 39, 42 und BA 1991, 264, 267). Die dem Senat nunmehr vorliegenden Sachverständigenäußerungen gelangen zu einer anderen, differenzierenden Beurteilung, welcher der Senat folgt.

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4. Durchgreifende Zweifel an der Existenz eines medizinisch-statistischen Erfahrungssatzes zur besonderen Beweisbedeutung eines Blutalkoholgehalts von 2,0%o und mehr für die Anwendung des § 21 StGB sind auch deshalb angebracht, weil die Rechtsprechung nur einen Grenzwert zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit, aber nicht einen solchen für die Schuldunfähigkeit anerkennt. Die Grenze von der vollen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit müßte eher schärfer gezogen werden können als diejenige von der vollen Schuldfähigkeit zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Letztere ist nämlich nicht nur von dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB abhängig, sondern zusätzlich auch von der - rechtlichen - Bewertung als "erheblich" im Sinne des § 21 StGB; dieses zusätzliche Merkmal, das eine Variationsbreite der Anknüpfungstatsachen und einen Beurteilungsspielraum des Tatrichters einschließt, wäre der Bestimmung eines Blutalkohol-Grenzwerts weniger zugänglich als die Feststellung der vollständigen Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Es gibt keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen der beweisrechtlichen Qualität der Wahrscheinlichkeitsregeln bezüglich der Anwendbarkeit des § 21 StGB bei 2,0%o und derjenigen des § 20 StGB bei 3,0%o (BGHSt 35, 308, 316; Heifer/Pluisch BA 1990, 436, 439).

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5. Psychopathologische Kriterien dürfen nicht durch Überbetonung der Blutalkoholkonzentration vernachlässigt werden. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil sie nicht nur für die Wirkung einer Alkoholintoxikation, sondern auch für andere Ursachen einer Psychose oder eines anderen Grundes für die Bejahung eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB bedeutsam sein können. Sobald eine Alkoholaufnahme mit anderen Ursachen für eine Beeinflussung der Befindlichkeit zusammentreffen, etwa mit Drogen- oder Medikamentenmißbrauch, einer affektiven Ausnahmesituation oder einer organischen Erkrankung, kann deren Wechselwirkung dazu führen, daß sich der Indizwert des Blutalkoholgehalts für eine erhebliche Verminderung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit wesentlich verändert. Ob aber nur eine Alkoholintoxikation oder zugleich auch andere Mitursachen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beeinträchtigt hatten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtbewertung aller Indizien prüfen. Die Annahme einer vorrangigen Beweisbedeutung einer festgestellten Blutalkoholkonzentration kann dem Tatrichter dagegen den Blick darauf verstellen, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang im Einzelfall eine psychische Störung aufgrund verschiedener Ursachen vorgelegen haben kann (Rengier/Forster BA 1987, 161, 162); die Sachverständigen Prof. Dr. Joachim und Prof. Dr. Kröber haben nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, daß eine Verwechslung vermeintlich alkoholbedingter psychodiagnostisch bedeutsamer Symptome mit Anzeichen einer Alkoholvergiftung leicht möglich ist, weil zahlreiche andere organische oder psychische Ursachen gleichartige Symptome zeigen können.

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6. Es ist daher geboten, nicht bereits aufgrund eines Blutalkoholwerts auf das alkoholbedingte Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB und zugleich seiner Bewertung als erheblich im Sinne des § 21 StGB zu schließen. Erst recht ist auch eine gleichsam automatische Anwendung der ins Ermessen des Tatrichters gestellten Rechtsfolge der Strafrahmenmilderung nicht bereits bei Feststellung eines bestimmten Blutalkoholwerts angebracht (Foth NJ 1991, 386, 388 f.). Vielmehr muß durch Gesamtbewertung aller feststellbaren Beweisanzeichen geprüft werden, ob aufgrund einer Alkoholintoxikationspsychose (für sich alleine genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Ursachen) eine krankhafte seelische Störung zur Tatzeit vorgelegen hat und ob sie die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat. Erst danach kann der Tatrichter die Frage aufwerfen, ob ihm vernünftige Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 StGB verbleiben, die er gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten beachten muß, und erst nach diesem Beurteilungsvorgang zu den Voraussetzungen der Norm kann er schließlich sein Ermessen über die Strafrahmenverschiebung ausüben.

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VI. Gegen die Annahme, daß ein medizinisch-statistischer Erfahrungssatz in Verbindung mit dem Zweifelssatz für den Tatrichter rechtlich bindend sei, bestehen auch unter spezifisch revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken.

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1. Der genannte "Erfahrungssatz" enthält nur eine Aussage dazu, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2,0%o eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Eine solche Wahrscheinlichkeitsaussage, die nicht einmal den Grad der Wahrscheinlichkeit nennen kann, stellt keinen Erfahrungssatz dar, der die freie richterliche Beweiswürdigung einschränken könnte (Mayer NStZ 1991, 526). Allgemeingültige Erfahrungssätze, die der Tatrichter wie Rechtsnormen berücksichtigen muß, liegen nur dann vor, wenn die empirisch verfahrende Naturwissenschaft von einer Gesetzmäßigkeit überzeugt ist, die einen Gegenbeweis ausschließt (vgl. BGHSt 41, 206, 214 f. = JZ 1996, 315 ff. [BGH 02.08.1995 - 2 StR 221/94] mit Anm. Puppe; zu dieser Entscheidung auch Volk NStZ 1996, 105 ff.; allg. Eisenberg aaO. Rdn. 106 m.w.Nachw.). Ein revisionsrechtlich bedeutsamer Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch den Tatrichter ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnene Kausalgesetze, welche keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben, außer acht gelassen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 337 Rdn. 31 m.w.Nachw.). Solche Regeln bestehen aber bezüglich der Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung gerade nicht (Mayer aaO.). Sie können auch nicht existieren, weil aus einem Blutalkoholgehalt von 2,0%o und mehr nicht unmittelbar auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit geschlossen werden kann. Dies würde die Feststellung des Vorliegens des Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung, der nachteiligen Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hierdurch und deren Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB einschließen. Dieses Ergebnis enthält nach der Struktur des § 21 StGB jedoch sowohl eine naturwissenschaftliche Aussage als auch eine rechtliche Bewertung (vgl. auch von Gerlach in Ebert aaO. S. 165, 176 m.w.Nachw.); letztere wird von der Naturwissenschaft jedoch nicht geliefert. Im übrigen geht diese davon aus, daß individuell sehr unterschiedliche Wirkungen des Alkohols auf das Befinden des einzelnen Menschen festzustellen sind, die nicht in einer linearen Abhängigkeit von einem Blutalkoholwert stehen.

51

Aus denselben Gründen kann der von der Rechtsprechung herangezogene "statistische Erfahrungssatz" auch nicht als "Wahrscheinlichkeitsregel" (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 5, 70) für den Tatrichter rechtlich bindend sein und seine freie Beweiswürdigung einengen. Die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0%o an aufwärts ermöglicht keine Aussage über den Grad der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Sie stellt nur einen Indiz dar, das im Prozeß durch ein anderes Indiz ersetzt oder widerlegt werden kann. Sie besagt deshalb zunächst nur, daß Anlaß zur Prüfung und Erörterung der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit besteht. Fehlen allerdings andere Beweisanzeichen, so kann bereits der Blutalkoholwert in Verbindung mit dem Zweifelssatz im Einzelfall zur Anwendung des § 21 StGB führen.

52

2. Die Vernachlässigung der psychopathologischen Kriterien als weitere Indizien für oder gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit der Begründung, daß deren Beurteilung bisher nicht aufgrund medizinisch-statistischer Untersuchungen allgemein anerkannt ist, trifft rechtlich gleichfalls nicht zu. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 41, 206, 214 f.) hat an anderer Stelle betont, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines (natur-)wissenschaftlichen Meinungsstreits sind. Die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Falles könne es ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind. Er habe nur die für und gegen solche Methoden sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Dies trifft auch auf die Beurteilung psychopathologischer Kriterien zu, die für oder gegen eine alkoholbedingte Psychose eines Straftäters zur Tatzeit sprechen können. Jedenfalls im Grundsatz stimmen die medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen darin überein, daß psychopathologische Kriterien jedenfalls dann, wenn Symptomverbände (Syndrome) beurteilt werden, Aufschluß über eine Störung der Befindlichkeit des Täters geben können. Umstritten ist in der Wissenschaft nur die Bewertung einzelner Symptome (etwa der Persönlichkeitsfremdheit der Tat oder des Vorliegens einer Amnesie), nicht die Beurteilungsmethode an sich. Zumeist handelt es sich bei verschiedenartigen Äußerungen allerdings nur um überwindbare begriffliche Differenzen (Schewe JR 1987, 179, 184 f.). Der Tatrichter kann und muß in jedem Falle aber auch die von einem Sachverständigen erläuterte Diagnose anhand psychodiagnostischer Kriterien bewerten. Sein Urteil darf nur nicht gegen gesichertes wissenschaftliches Erfahrungswissen verstoßen. Ein Widerspruch seiner Bewertung psychodiagnostischer Kriterien gegen ein sich auf einen bestimmten Blutalkoholwert stützendes wissenschaftliches Erfahrungswissen liegt indes - wie bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich nicht vor, weil die psychodiagnostischen Kriterien des Einzelfalls nicht weniger Aussagekraft besitzen können, als eine statistische Häufigkeit ihres Antreffens bei verschiedenen Personen mit einem bestimmten Blutalkoholgehalt.

53

VII. Auch der Zweifelssatz gebietet nicht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Fall der Feststellung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,0%o und mehr. Er greift nur dann ein, wenn der Tatrichter selbst Zweifel an einer unmittelbar beweiserheblichen Tatsache hat und dennoch zu ungunsten des Angeklagten entscheidet. Die Rechtsprechung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs knüpft bei der Aufhebung tatrichterlicher Entscheidungen über die Nichtanwendung des § 21 StGB jedoch nicht daran an, daß diese trotz vorhandener Zweifel zu diesem Ergebnis gelangt sind. Sie schreibt vielmehr vor, wann der Tatrichter Zweifel haben muß und nicht überwinden darf. Damit wird der Zweifelssatz erweitert (Volk NStZ 1996, 105), ohne daß Gründe des materiellen Rechts dies hier gebieten; zudem wird zu Unrecht auch ein normatives Merkmal des § 21 StGB in die Anwendung des Zweifelssatzes eingeschlossen (vgl. von Gerlach in Ebert aaO. S. 170 ff.; Schewe in Harrer aaO. S. 151, 162).

54

Die schematische Handhabung des § 21 StGB bei Straftaten mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0%o und mehr widerspricht dem Zweck dieser materiell-rechtlichen Bestimmung, der anhand seiner Entstehungsgeschichte nachvollzogen werden kann (vgl. auch Foth NJ 1991, 386, 389) und im Kern unverändert geblieben ist, wenngleich sich das Recht zu Einzelfragen ständig fortentwickelt.

55

Eine Regelung über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit war im Reichsstrafgesetzbuch, das nur die volle oder fehlende "Zurechnungsfähigkeit" gekannt hatte, zunächst nicht enthalten. Der Vorläufer des § 21 StGB (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) war erst nach längerem Streit der forensischen Psychiater schließlich im Jahre 1933 nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden, obwohl starke Bedenken gegen die Praktikabilität einer solchen Regelung angemeldet worden waren (vgl. Rautenberg, verminderte Zurechnungsfähigkeit, 1984, S. 88 ff. m.w.Nachw.). Die Befürworter dieser Regelung (bes. Aschaffenburg in Schreiber (Hrsg.), Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben Band 5, 1929, S. 242 ff.) hatten sie für erforderlich gehalten, um Einzelfallgerechtigkeit zu erzielen, während die Gegner (bes. Wilmanns, Die sogenannte verminderte Zurechnungsfähigkeit, 1927) unter anderem auf die Schwierigkeit der Erkennung einer erheblichen Verminderung der "Zurechnungsfähigkeit" durch den sachverständig beratenen Tatrichter hingewiesen hatten (Wilmanns aaO. S. 80 ff.; hiergegen Aschaffenburg aaO. S. 250 ff.). Die Notwendigkeit und Problematik der Einschaltung psychiatrischer Sachverständiger in die tatrichterliche Beweiserhebung war dabei durchaus erkannt, aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Es wurde auch entgegen abweichenden Überlegungen kein obligatorischer Strafmilderungsgrund eingeführt, sondern eine Regelung der fakultativen Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung. Zudem wurde ein Ausnahmetatbestand, der die selbstverschuldete Trunkenheit von der Straf(rahmen)milderungsnorm ausschließen sollte (vgl. aber § 7 WStG; dazu Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. 18. Abschn. Rdn. 35a), bewußt nicht eingeführt. Dies alles zeigt, daß der Gesetzgeber nicht einen Automatismus zwischen der Feststellung eines Eingangsmerkmals und dem Eintritt der Strafmilderung herbeiführen, sondern dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der Voraussetzungen und einen Ermessensspielraum bei der Anwendung der Rechtsfolge der Vorschrift einräumen wollte. Letztlich dieselben Gedanken lagen den Reformüberlegungen zugrunde, die zur Schaffung des § 21 StGB n.F. geführt haben (Rautenberg aaO. S. 167 ff.; Gründe für und auch gegen § 21 StGB nennt neuerdings wiederum de Boor in de Boor/Haffke/Rode/Wäller § 21 - verminderte Schuldfähigkeit. Eine janusköpfige Norm, 1992, S. 1, 5 ff.). Das Ausmaß der Änderungen des § 21 StGB n.F. gegenüber § 51 Abs. 2 StGB a.F. ist begrenzt geblieben (Fellmann, Die Reform des § 51 StGB durch das 2. StrRG unter besonderer Berücksichtigung der biologischen Merkmale, 1974, S. 132 f.). Damit sind aber letztlich alle die Bedenken, die in der neueren Rechtsprechung für eine schematische Bewertung der Blutalkoholkonzentration herangezogen werden, vom Gesetzgeber als Einwände gegen die gesetzliche Regelung einer erheblich verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit verworfen worden (Schewe in Harrer aaO. S. 151, 159).

56

Die schematisierende Handhabung der Vorschrift anhand von Blutalkoholwerten läuft dem gesetzgeberischen Anliegen einer Einzelfallprüfung zuwider. Zwar können gesetzgeberische Motive einer Vorschrift durch Veränderung der sozialen Verhältnisse oder Fortbildung des Rechts im Laufe der Zeit überholt sein. Das Anliegen des Gesetzgebers, durch Schaffung einer Vorschrift über die erhebliche Verminderung der (Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise) Schuldfähigkeit Einzelfallgerechtigkeit anzustreben, ist jedoch nicht entfallen. Damit ist die ungerechtfertigte Begünstigung alkoholgewohnter Täter unter Außerachtlassung der einschlägigen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vereinbar.

57

Eine schematische Anwendung des § 21 StGB ab einem "Grenzwert" des Blutalkoholgehalts verschiebt zugleich den Anwendungsbereich der Vorschrift, die ursprünglich nur die starre Grenze von voller "Zurechnungsfähigkeit" zur "Unzurechnungsfähigkeit" aufheben und für Zweifelsfälle in diesem Grenzbereich eine flexible Regelung schaffen wollte. Nicht mehr nur die Fälle, die der Aufhebung der Schuldfähigkeit (oftmals erst bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 3,0%o) nahekommen, ohne sie ganz zu erreichen, werden nach der heutigen Rechtsprechung erfaßt. Vielmehr wird schematisch bereits bei einem Blutalkoholwert ab 2,0%o die Strafzumessungsnorm angewendet, auch wenn im Einzelfall der Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten seiner individuellen Schuldunfähigkeit nicht nahekommt. Durch Anbindung der Voraussetzungen des § 21 StGB an den starren Blutalkoholwert bei Annahme einer flexiblen Grenze zur Schuldunfähigkeit wird damit das Verhältnis der von den §§ 20, 21 StGB erfaßten Tatbestände zueinander verändert. Dies kann die Rechtsprechung, von den auf den angeblichen naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz bezogenen Bedenken abgesehen, nicht gegen den Regelungszweck des Gesetzes anordnen. Dieser bestand darin, der geringeren Schuld des Straftäters zur Tatzeit einerseits Rechnung zu tragen, andererseits durch Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung der Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit entgegenzuwirken. Bei der Schaffung der Vorschrift über die verminderte Zurechnungsfähigkeit hatte Einigkeit darüber bestanden, daß sie deshalb geboten sei, weil in Fällen der durch ein biologisches Eingangsmerkmal verminderten Schuld Strafe durch Maßregeln ersetzt werden soll, wo bei vorhandener Gefährlichkeit eines Straftäters seine individuelle Schuld gegenüber dem Normalfall der uneingeschränkten Schuldfähigkeit vermindert ist (Haffke in de Boor/Haffke/Rode/Wäller aaO. S. 13, 15). Die mehrfache und weitreichende Anwendung des Zweifelssatzes bei der Ermittlung des Blutalkoholwerts und der daraus abgeleiteten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne gleichzeitige Ermöglichung der Verhängung von Maßregeln ist demgegenüber "unter Präventionsgesichtspunkten kaum hinnehmbar" (von Gerlach in Ebert aaO. S. 165, 180). Dies gilt auch deshalb, weil die Strafgerichte von ihrem Ermessen bei der Anwendung der Rechtsfolge des § 21 StGB nur selten in der Weise Gebrauch machen, daß sie dem Angeklagten die Strafrahmenmilderung versagen (Foth in FS für Salger aaO. S. 31, 36), wofür entweder eine Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgründe oder die Prüfung eines Verschuldens an der Herbeiführung der Defektlage eine Rolle spielen kann (allg. dazu Jakobs aaO. 18. Abschn. Rdn. 33 f. m.w.Nachw.; für die Betonung der schuldhaften Herbeiführung eines Rausches Foth in FS für Salger aaO. S. 31, 36 f. und NJ 1991, 386, 389 f.).

58

Das in einer Vielzahl von Fällen so bereits mit Blick auf den Blutalkoholwert gewonnene Ergebnis widerspricht im übrigen - wie schon betont wurde - auch dogmatisch der in § 51 Abs. 2 StGB a.F. eingeführten und von § 21 StGB n.F. bewußt aufrechterhaltenen (Fellmann aaO. S. 9 ff.) "gemischten Methode" der Prüfung der rechtlich bedeutsamen Verminderung der (Zurechnungs- beziehungsweise) Schuldfähigkeit durch Feststellung eines biologischen Eingangsmerkmals einerseits und seines erheblichen Einflusses auf die Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit andererseits.

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VIII. Gründe der Praktikabilität der Rechtsanwendung besitzen Gewicht (Salger aaO. S. 379). Sie zwingen nach Auffassung des Senats jedoch nicht zu einer schematischen Anwendung des § 21 StGB bei der Feststellung eines bestimmten Blutalkoholwerts. Die Rechtspraxis hat auch vor der diesbezüglichen Rechtsprechung, die sich erst im letzten Jahrzehnt gefestigt hat, die Vorschrift des § 21 StGB auf Trunkenheitsfälle anwenden können; bei allen anderen Gründen für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB muß sie ohnehin ohne Bindung an Erfahrungssätze alle feststellbaren Beweisanzeichen würdigen. Der zunehmenden Belastung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit wiederholt durch Ausdehnung der prozessualen Regeln des Opportunitätsprinzips (§§ 153 ff. StPO) und des Strafbefehlsverfahrens (§§ 407 ff. StPO) entgegengewirkt, nicht durch die Anordnung einer schematischen Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.

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Allerdings mag es aus Gründen der Verfahrensökonomie in Fällen der Alltagskriminalität angebracht sein und bleiben, daß der Tatrichter bei Feststellung eines Blutalkoholwerts von 2,0%o und mehr die Regelung des § 21 StGB eher schematisch anwendet (Blau JR 1988, 210, 213; Lackner/Kühl, StGB § 21 Rdn. 3; Schewe in Harrer aaO. S. 151, 156 f.). Der Tatrichter muß sich hier oft nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen.

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In Fällen der Schwerkriminalität, bei denen zur Tatbegehung eine hohe Hemmschwelle überwunden werden muß, ist dagegen kein verfahrensökonomischer Vorteil von Gewicht in der schematischen Anwendung des § 21 StGB zu erblicken. Die Praxis (vgl. nur die Fälle BGH StV 1989, 14; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16) zieht in solchen Fällen, in denen eine Blutalkoholkonzentration von 2,0%o und mehr in Betracht kommt, mit Blick auf Auffälligkeiten bei Tat oder Täter sehr oft einen Sachverständigen hinzu (vgl. zur Aufklärungspflicht BGH StV 1994, 634, StV 1993, 186; s.a. BGH NStZ 1990, 384). Dieser muß jedenfalls zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 20 StGB, die auch bei Blutalkoholwerten unter 3,0%o in Betracht kommen (Spendel aaO. Rdn. 129, 143 m.w.Nachw.) - ohnehin die Frage der Schuld(un)fähigkeit des Angeklagten umfassend prüfen und dabei auch die psychopathologischen Kriterien bewerten. Die genannte Rechtsprechung zwingt den Tatrichter indes nur dazu, die vom Sachverständigen hervorgehobenen psychopathologischen Kriterien bei seinem Urteil zu vernachlässigen, sobald ein Blutalkoholgehalt zwischen 2,0 und 3,0%o festgestellt wird. Erlaubt man dem Tatrichter dagegen deren Berücksichtigung, so besteht der Mehraufwand für ihn nur darin, das Gutachten des Sachverständigen zu prüfen, eine eigene Entscheidung zu treffen und diese im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Inhaltlich ist die so vorgenommene Beweiswürdigung, wenn sie keine Lücken aufweist, grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Zahlreiche Urteilsaufhebungen durch den Bundesgerichtshof, die auf die Verletzung des angeblichen medizinisch-statistischen Erfahrungssatzes zur 2,0%o-Grenze als Revisionsgrund im Sinne von § 337 StPO gestützt sind, zeigen, daß die Tatgerichte durchaus den Sachverständigenäußerungen folgen wollen. Ihre Entscheidungen würden oftmals unbeanstandet bleiben, wenn die Revisionsgerichte nicht mit Blick auf einen vermeintlichen Erfahrungssatz die tatrichterliche Beweiswürdigung beanstanden würden. Die Aussage, der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe "gegen die Rechtsprechung verstoßen" (BGH NStZ 1984, 506), würde entfallen. Sachverständige und Gerichte könnten bei der schwierigen Anwendung des "janusköpfigen" § 21 StGB, der das Zusammenfügen einer naturwissenschaftlichen und rechtlichen Bewertung verlangt, ohne wechselseitige Kritik im Interesse einer möglichst genauen und dem Einzelfall gerecht werdenden Entscheidung zusammenarbeiten. Dadurch kann auch dem Streben von Angeklagten, durch erfundene und im Einzelfall schwer zu widerlegende Trinkmengenangaben, Strafmilderung gemäß § 21 StGB zu erlangen (Foth in FS für Salger aaO. S. 31), entgegengewirkt werden.

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IX. Der Senat beabsichtigt deshalb zu entscheiden, daß die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB grundsätzlich eine Gesamtbewertung aller im Einzelfall feststellbaren Beweisanzeichen einschließlich der psychopathologischen Kriterien verlangt.

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1. Die beabsichtigte Entscheidung des Senats weicht in einer Rechtsfrage von den genannten Entscheidungen der anderen Strafsenate im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG ab, sie betrifft nicht nur Tatsachenaspekte. Zwar sind Promillegrenzen "Beweiswerte". Es geht hier jedoch um die Reichweite der Anwendung des Zweifelssatzes auf einzelne Indizien (BGHSt 36, 286, 289 f.) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89], sowie um die Anwendung oder Nichtanwendung, das Vorliegen oder Fehlen eines gesicherten medizinischen Erfahrungssatzes zur Bedeutung der Blutalkoholkonzentration einerseits und der psychopathologischen Kriterien andererseits. Erfahrungssätze sind revisionsrechtlich im Sinne des § 337 StPO als Rechtsregeln zu beurteilen, deren fehlerhafte Anwendung oder Verkennung sachlich rechtliche Rechtsfehler darstellen. Auch die Annahme eines tatsächlich nicht bestehenden Erfahrungssatzes stellt einen Rechtsfehler dar (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 337 Rdn. 31). Dementsprechend wird auch die Fortentwicklung allgemeiner Erfahrungssätze als Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG betrachtet (Salger in KK 3. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4 mit Verweisung auf § 121 GVG Rdn. 32; s. bes. auch BGHSt 23, 156 ff.). Auch die Annahme des Senats, daß einem festgestellten Blutalkoholgehalt von mindestens 2,0%o nicht die Bedeutung eines regelmäßig unwiderlegbaren Erfahrungssatzes zukomme, betrifft demnach eine Rechtsfrage, die für die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung der Tatgerichte wesentlich ist. Da der Senat - wie dargelegt - von der Rechtsauffassung der anderen Strafsenate abweichen möchte, ist zunächst das Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 GVG geboten.

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2. Im übrigen besitzt die Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 4 GVG. Eine Vielzahl von Straftaten wird unter Alkoholeinfluß begangen (Foth NJ 1991, 386). Die Prüfung seiner Bedeutung für die Anwendung des § 21 StGB spielt daher für die Praxis eine erhebliche Rolle. In der Literatur wird deshalb die Klärung der Unterschiede in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs erwartet (Dreher/Tröndle aaO. § 20 Rdn. 9m; Lackner/Kühl aaO. § 21 Rdn. 3 a.E.).

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X. Die vom Senat beabsichtigte Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.