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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1996, Az.: 4 StR 109/96

Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung oder Notwehr bzw. Notwehrexzess; Notwehrprovokation; Einsatz lebensgefährliches Mittel; Trutzwehr bzw. Schutzwehr; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1996
Aktenzeichen
4 StR 109/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 17159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 22.09.1995

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 65-66 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Nick W. aus M., dort geboren am 11. Oktober 1974

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Mai 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Er beanstandet insbesondere, daß das Landgericht es abgelehnt hat, ihm Notwehr (§ 32 StGB) oder schuldausschließende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) zuzubilligen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.

Die Rüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO verletzt, weil die Verurteilung nicht entsprechend dem Eröffnungsbeschluß wegen versuchten Totschlags, sondern - ohne Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO - wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgt sei, ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt nämlich weder den Verfahrensgang (Anklage zum Jugendrichter Magdeburg wegen gefährlicher Körperverletzung, Vorlage der Sache an die Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg wegen des Verdachts des versuchten Totschlags, Übernahme des Verfahrens durch die Jugendkammer und Zulassung der Anklage mit der Maßgabe, daß der Angeklagte eines versuchten Totschlags hinreichend verdächtig sei) noch den Inhalt der Anklage und der Gerichtsbeschlüsse mit. Im übrigen wäre die Rüge aber auch unbegründet, weil der Angeklagte, der eingeräumt hat, dem Tatopfer drei Messerstiche in die Bauchgegend versetzt zu haben, sich bei einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 265 Rdn. 33).

4

2.

Auf die Rüge, der Befundbericht des Instituts für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Akademie M. vom 20. August 1993 sei nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Rüge nach §§ 261, 337 StPO), kommt es nicht an, da sie nur den Strafausspruch betrifft, der bereits auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.

5

II.

Sachrüge:

6

1.

Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

7

Das Landgericht hat dazu festgestellt: Der damals knapp 19 Jahre alte Angeklagte wollte am Abend des 14. August 1993 mit einer Gruppe junger Leute, mit denen er zuvor gezecht hatte, einen Jugendclub aufsuchen. Auf dem Weg dorthin kamen sie an einem Haus vorbei, in dem eine Geburtstagsfeier stattfand. Es folgten "gegenseitige Beleidigungen", an denen sich auch der Angeklagte beteiligte. Er forderte u.a. die auf dem Balkon des Hauses befindlichen Geburtstagsgäste "provozierend zum Herunterkommen (auf)". Den Beteiligten war klar, daß es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, falls eine der Personen, die auf dem Balkon standen, der Aufforderung Folge leisten würde. Als seine Freundin von einem Mädchen aus der Gruppe massiv beleidigt wurde, geriet Dennis G., der auf dem Balkon stand, in Wut. Er ging hinunter und versetzte dem Mädchen einen Faustschlag, einem anderen Mitglied der Gruppe, das dem Mädchen helfen wollte, einen Fußtritt. Der Angeklagte nahm dieses Geschehen wahr. Dann wandte sich G. ihm zu und trat gegen seinen linken Arm. Daraufhin kam es zwischen dem Angeklagten und G. zu einer "Rangelei", bei der sich beide gegenseitig festhielten. Der Angeklagte bekam Angst. Er wollte, daß G. von ihm abließ. Als er bemerkte, daß er sich aus dessen Griff nicht befreien konnte, zog er - unbemerkt für diesen - aus der Gesäßtasche seiner Hose ein von ihm mitgeführtes Butterflymesser heraus und klappte es auf. "Ohne jegliche Vorwarnung stieß der Angeklagte G. das Messer mit der rechten Hand in dessen Bauchgegend." G. glaubte, der Angeklagte habe ihm einen Faustschlag versetzt. Der Angeklagte konnte sich nun aus dem Griff des G. befreien. Er nahm an, daß dieser den Stich bemerken und deswegen von ihm ablassen würde. Als G. jedoch nicht die vom Angeklagten erwartete Reaktion zeigte, war dieser sich nicht sicher, ob er G. tatsächlich getroffen hatte, und sagte zu ihm, er solle ihn in Ruhe lassen. Als G. ihm jedoch wieder, die Fäuste in seine Richtung haltend, entgegentrat, dachte der Angeklagte, daß er ihn weiter angreifen wolle, und stach noch zweimal in dessen Bauchgegend. G. erlitt lebensgefährdende Stichverletzungen der rechten unteren Thoraxwand - mit einem Stichkanal von 20 cm - sowie im linken und rechten Unterbauch.

8

2.

Die Auffassung der Jugendkammer, die Tat sei weder durch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB) noch durch Notwehrüberschreitung entschuldigt (§ 33 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand.

9

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 356, 359;  26, 143, 145;  256, 257;  27, 336, 338;  39, 374, 378, 379 [BGH 26.10.1993 - 5 StR 493/93];  BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3; BGH NStZ-RR 1996, 130; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95) darf ein Täter, der durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Steht fremde Hilfe - auch privater Art - zur Verfügung, so hat er auf sie zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95). Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (vgl. BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; Verteidigung 6; BGH NStZ 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]). Ist dem Angreifer die Existenz der Waffe unbekannt, so ist vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht und einen weniger gefährlichen Waffengebrauch versucht, ehe er die Waffe lebensgefährdend einsetzt (BGHSt 26, 143, 146;  256, 258;  BGHR § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verhältnismäßigkeit 2; Verteidigung 1).

10

b)

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht: Aufgrund seines Verhaltens vor der Notwehrlage war der Angeklagte gehalten, dem Angriff des Tatopfers auszuweichen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er auch die Möglichkeit dazu. Die Erwägung des Landgerichts, daß der konkret erfolgte Einsatz des Messers über das Maß zulässiger Verteidigung hinausging, ist daher unter den festgestellten Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 7).

11

c)

Der Angeklagte ist auch nicht nach § 33 StGB entschuldigt.

12

Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Angst ("Furcht" im Sinne des § 33 StGB) ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, daß er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2; BGH NStZ 1995, 76, 77 [BGH 16.08.1994 - 1 StR 244/94]; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 33 Rdn. 3; Müller-Christmann JuS 1994, 649, 651). Dies war nach den Feststellungen bei dem Angeklagten nicht der Fall. Danach hatte er zwar "Angstgefühle"; einen erheblichen asthenischen Affekt als Ursache für das Überschreiten der Notwehrgrenze (vgl. hierzu BGHSt 39, 133, 139 [BGH 03.02.1993 - 3 StR 356/92]; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4) hat die Jugendkammer jedoch rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer versucht insoweit auch nur, die Wertung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen; damit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

13

III.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch nicht bestehenbleiben.

14

Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat zwar "nicht unerheblich" unter Alkoholeinfluß gestanden habe, es meint jedoch, seine Schuldfähigkeit sei dadurch nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Die Erwägungen der Jugendkammer hierzu sind nicht rechtsfehlerfrei.

15

Bei dem Angeklagten wurde etwa 8 1/2 Stunden nach der Tat (Tatzeit: ca. 22.40 Uhr) eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 %o ergab. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am Tattag ab 14 Uhr drei bis vier Dosen und ab etwa 19 Uhr sieben bis acht Dosen Bier sowie nach der Tat "ein bis zwei kleine Bier" getrunken. Die Jugendkammer hat die Feststellung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten für "nicht nötig" erachtet, weil eine derartige Feststellung allenfalls Indizwirkung für das Vorliegen schuldmindernder Alkoholeinwirkung entfalten könne und der "gesamte Geschehensablauf" keinen Schluß auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zulasse.

16

Die Revision macht zu Recht geltend, daß diese Würdigung des Landgerichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht (vgl. nur BGHSt 37, 231, 234 ff m.w.N.). Danach ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen (BGHSt 37, 231, 239; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23); denn nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2 %o - einem Wert, der beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben kann - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (BGHSt 37, 231, 234, 244;  BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 30). Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können auch schon Blutalkoholwerte unter 2 %o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen (BGH StV 1984, 30). Allein aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten durfte die Jugendkammer - unter Beachtung des Zweifelssatzes - nicht auf die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten schließen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1996 - 2 StR 581/95). Da die Frage, ob die alkoholbedingte Enthemmung beim Angeklagten zur Anwendung des § 21 StGB führt, möglicherweise zu Unrecht verneint wurde, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1988, 490, 491; zur Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Jugendstrafrecht vgl. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 11, 12 m.w.N.).

17

Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Aufgrund der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Angeklagten kann der Senat ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig (§ 20 StGB) war und daß eine möglicherweise aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung beim Angeklagten anzunehmende erheblich verminderte Schuldfähigkeit Auswirkungen auf die Beurteilung der Notwehrfrage hat.

Meyer-Goßner
Tolksdorf
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanovic