Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1994, Az.: 1 StR 244/94
Kollosion von Notwehrlage, Abwehrwillen und Erforderlichkeit der Maßnahme; Grenzen der Verwendung einer Waffe in einer Notwehrlage; Kampflage als Indiz für oder gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme; Gesteigertes Maß an Angst im Lichte einer Notwehrüberschreitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Amberg - 10.02.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 76-77 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hasan B. aus Sch., geboren am ... 1966 in V. (Ju.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizassistent z.A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. Februar 1994 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
I.
Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte im Streit mit dem späteren Tatopfer M.; er hatte Angst vor ihm, weil dieser vier Tage vor der Tat in Begleitung eines Landsmannes in das Zimmer des Angeklagten eingedrungen war und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. Am Tattag stürmte wiederum M., diesmal leicht angetrunken und allein und - was der Angeklagte erkannte - unbewaffnet, in das Zimmer, in dem sich der Angeklagte mit zwei Landsleuten aufhielt. Er schrie etwas von 'Albanier-Mafia' und 'Umbringen' und wollte den Angeklagten angreifen. Dieser sprang vom Bett, erwog die Flucht, erkannte, daß sie nicht möglich war, erfaßte ein auf dem in der Nähe befindlichen Tisch liegendes großes Klappmesser, öffnete es und stieß es, um sich zu verteidigen, dem Tatopfer mit Wucht ins Herz. Ihm war dabei klar, daß der Stich zum Tode führen konnte, er fand sich damit aber ab. Dem am Boden liegenden M. versetzte der Angeklagte in Zornesaufwallung noch einen Stich entlang der rechten Kopfseite in den Hals. M. verstarb infolge des ersten Stiches.
II.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen dem Revisionsvortrag begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, er habe die tödliche Folge für möglich gehalten und auch "akzeptiert", keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat diese Überzeugung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten eingehend und differenziert nach dem Erfassen der möglichen Tatfolgen und deren Billigung eingehend begründet. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich insoweit in eigener Würdigung der Tatsituation. Die vom Landgericht aus den Tatumständen gezogenen Folgerungen waren möglich, angesichts des wuchtigen Herzstiches sogar naheliegend.
2.
Das Landgericht geht von einer Notwehrlage des Angeklagten und davon aus, daß er mit Abwehrwillen zugestochen habe. Diese konkrete Maßnahme sei jedoch nicht im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB "erforderlich" gewesen.
Grundsätzlich darf sich der Angegriffene des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Dem lebensgefährlichen Einsatz einer Waffe sind allerdings Grenzen gesetzt. Dieser ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur das letzte Mittel sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1989, 474; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 und Verteidigung 6). Der Täter darf die Waffe nur soweit verwenden, wie es erforderlich ist, um den Angriff sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Dies ist auch erreicht, wenn durch eine mögliche, nicht zum Tode führende Abwehrmaßnahme der Angriff so abgeschwächt wird, daß er keine gegenwärtige Gefahr für den Angegriffenen mehr darstellt. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs sind gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen. Gegen einen unbewaffneten Gegner reicht häufig die Drohung mit der lebensgefährlichen Waffe aus. Deshalb ist, wenn dem Angreifer die Existenz der Waffe unbekannt war, je nach Kampflage vom Angegriffenen regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258[BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR a.a.O. Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGHR StGB § 31 Abs. 1 Putativnotwehr 2). Zutreffend hat das Landgericht insgesamt darauf abgestellt, daß die "Kampflage" Art und Maß der Abwehr bestimmt und in diesem Rahmen die Örtlichkeit, die Anwesenheit weiterer Personen, die fehlende Bewaffnung des Angreifers, die zeitlichen Abstände, welche die Möglichkeit zu Überlegungen, zum Ergreifen und Öffnen des Tatmessers ermöglichten, und insbesondere auch die psychische Verfassung der Beteiligten berücksichtigt. Danach geht das Landgericht davon aus, daß sich der Angeklagte zwar zur sofortigen Beendigung des beginnenden Angriffs des Messers zur Verteidigung bedienen durfte; es hat aber die Überzeugung gewonnen, daß es zeitlich möglich gewesen wäre und ausgereicht hätte, damit zu drohen und - falls das nicht genügte - dem Stich eine weniger gefährliche Richtung zu geben, weil dann - was der Angeklagte erkannt habe - jedenfalls der Angriff beendet worden wäre. Das ist tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Überlegungen hierzu und der daraus gewonnene Schluß, angesichts von Messerdrohung und eventuell schmerzhaftem Stich hätte der unbewaffnete Angreifer vom Angeklagten abgelassen, sind wiederum möglich; die Revision kann mit ihrer abweichenden Beurteilung der Tatumstände im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
3.
Das Landgericht hat es ohne Rechtsfehler abgelehnt, dem Angeklagten den Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB zuzubilligen, obwohl der Angeklagte vor dem Angreifer Angst hatte.
Die Anwendung des § 33 StGB scheitert hier allerdings nicht bereits daran, daß dem Täter das Überschreiten der erforderlichen Abwehr im Tatsächlichen bekannt war (BGH NStZ 1987, 20). Andererseits kommt es nicht darauf an, daß die in § 33 StGB genannten Affekte ein Ausmaß erreicht haben, welches zu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen Umstände geführt hat - in solchem Fall würde es sich um eine Irrtumsfrage handeln (BGH NStZ 1989, 474, 475).
Im Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene völlige Straflosigkeit selbst bei bewußter Überschreitung der erforderlichen Notwehr, muß - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - ein gesteigertes Maß an Angst vorliegen, um die Voraussetzungen der Furcht im Sinne des § 33 StGB zu begründen. Zu verlangen ist "ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad ..., bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war" (BGH, Beschl. vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4). Gemeint ist damit, daß der Täter aktuell auf Grund einer besonders intesiven, gesteigerten Gemütsbewegung und -erregung gehandelt haben muß und gerade durch ein solches Ausmaß der Angst zu Handlungen hingerissen worden ist, die das Maß des Erforderlichen überschreiten (vgl. hierzu Spendel in LK 11. Aufl. § 33 Rdn. 59).
Auf dieser rechtlichen Basis hat das Landgericht die Tatumstände gewürdigt und - sachverständig beraten - verneint, daß beim Angeklagten im Tatsächlichen die Voraussetzungen für eine schuldausschließende Notwehrüberschreitung vorgelegen haben.
Maul
Foth
Brüning
Beyer