Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1975, Az.: 2 StR 451/75
Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Notwehrmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 26.11.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 26, 256 - 258
- JZ 1976, 138-139
- MDR 1976, 326 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 634 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Arbeiter Hans Werner K. aus B., geboren am ... 1948 in B.
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten Angriffs dauert nicht unbegrenzt (im Anschluß an BGHSt 24, 356).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 12. Dezember 1975
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 26. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Am 15. Juni 1970 nahm der vierunddreißigjährige Stukkateur Hermann Josef F. bei einem Abendspaziergang daran Anstoß, daß der damals knapp zweiundzwanzig Jahre alte Angeklagte ein sich dagegen sträubendes sechzehnjähriges Mädchen mit schmerzhaftem Griff an dessen Arm vorbeiführte und ihm eine Ohrfeige versetzte. Er forderte den Angeklagten auf, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte widersprach mit den Worten, das gehe ihn nichts an, und setzte seinen Weg fort, ohne den Griff um den Arm des Mädchens zu lösen. F. ging ihm darauf nach und faßte ihn am Arm. Der Angeklagte wandt sich, das Mädchen loslassend, um, gab F. einen Stoß vor die Brust und wiederholte, die Sache gehe ihn nichts an. Bei dem nachfolgenden Handgemenge zog F. den kürzeren: er kam auf der Straße zu sitzen. Während der Angeklagte mit dem Mädchen, das auf ihn gewartet und ihn zum Mitkommen aufgefordert hatte, weiterging, sprang der über die Reaktion des Angeklagten empörte F. auf und griff den Angeklagten erneut mit den Armen zuschlagend an. Über eine Strecke von 15 Metern wehrte dieser rückwärts gehend und sich duckend die Schläge F. ab. Er forderte ihn dabei mehrfach zum Aufhören auf. Als das nicht fruchtete, versetzte er dem Angreifer mit der linken Faust einen schnellen gezielten Schlag ins Gesicht, der diesen zu Boden streckte und die tödlichen Verletzungen herbeiführte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und unter Einbeziehung weiterer rechtskräftiger Strafen aus früheren Verurteilungen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er den ihn beharrlich angreifenden F. durch den Faustschlag zu Boden streckte. Es ist jedoch der Ansicht, daß der Angeklagte mit diesem Schlag über das zulässige Maß der erforderlichen Abwehr hinausging und begründet dies an sich auch zutreffend, indem es die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Kräfteverhältnisse des Angreifers und des Angeklagten in Vergleich setzt und insbesondere in Rechnung stellt, daß der Angeklagte als trainierter, auch in Wettkämpfen geübter Boxer die Lage beherrschte und die Möglichkeit gehabt hätte, den Angriff durch einen weniger gefährlichen Schlag (etwa auf Brust oder Arme des Angreifers) ein Ende zu setzen. Es läßt es jedoch an der klaren und unzweideutigen Feststellung fehlen, das der Angeklagte, was nach den mitgeteilten Umständen naheliegen konnte, sich dieser Lage auch bewußt war. Die unklaren, statt von einem Tatbestands- von einem Verbotsirrtum ausgehenden Darlegungen zur inneren Tatseite sind ersichtlich von der Annahme beeinflußt, der Angeklagte sei auch in dem hier wesentlichen Stadium des Geschehens noch durch sein vorausgehendes provozierendes Verhalten zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Damit hat das Schwurgericht jedoch außer acht gelassen, daß die dem Provokateur gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nicht von unbegrenzter Dauer sein kann. Wie der Senat schon in BGHSt 24, 356 zum Ausdruck gebracht hat, darf dieser in solchen Fällen das wirksamere und gefährlichere Abwehrmittel nicht sogleich einsetzen. Hat er jedoch, wie es hier mit dem abwehrenden Zurückweichen des Angeklagten und der gleichzeitigen wiederholten Aufforderung zur Einstellung des Angriffs geschah, sich gemessene Zeit mit seiner Abwehr zurückgehalten und fruchtet das nichts, so kann ihm eine längere Beschränkung auf eine weniger wirksame und zur Beendigung des Angriffs ersichtlich unzureichende Verteidigung nicht mehr abverlangt werden. Die dem Angreifer auf Grund der Provokation zukommende Bevorzugung dauert nicht unbegrenzt an, sondern wird gleichsam verbraucht, wenn die vom Verteidiger geübte mildere Form der Abwehr nachhaltig ohne Wirkung bleibt. Das wird das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Hingewiesen wird weiter auf folgendes: Verfügt der Verteidiger über eine Waffe und ist dies dem Angreifer unbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage häufig zu erwarten sein, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie zum Einsatz bringt. Nicht anders wird es regelmäßig zu beurteilen sein, wenn der Verteidiger als ausgebildeter Boxer oder Ringer einem ungeübten Angreifer weit überlegen ist und damit rechnen kann, daß schon der bloße Hinweis auf die eigene Fertigkeit ihre Wirkung haben und den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird.
Willms
Müller
Meyer
Buddenberg