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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1980, Az.: 5 StR 275/80

Reichweite des Notwehrexzesses; Begriff der Furcht im Sinne des § 33 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1980
Aktenzeichen
5 StR 275/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Oldenburg - 17.01.1980

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Prozessführer

Schlachter Erwin K. aus B., dort geboren am ... 1956,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 17. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Urteil muß aufgehoben werden, weil die Schwurgerichtskammer davon ausgeht, der Angeklagte habe die nach ihrer Ansicht tödlichen weiteren Messerstiche ebenfalls noch in einer - nicht ausschließbaren - Notwehrlage ausgeführt (UA S. 14) und sei dabei aus Furcht (§ 33 StGB) über das zur Verteidigung Erforderliche hinausgegangen (UA S. 14), mithin nach dieser Wertung hätte freisprechen müssen (Dreher/Tröndle, 39. Aufl. 1980, § 33 StGB Rdn.3; BGH NJW 1968, 1885). Für einen Freispruch nach § 354 Abs. 1 StPO ist jedoch kein Raum. Möglicherweise infolge der Verkennung der Reichweite des § 33 StGB hat die Schwurgerichtskammer die Furchtgefühle des Angeklagten nicht näher dargelegt. Es bleibt danach offen, ob sie beachtet hat, daß nicht jedes Angstgefühl den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB erfüllt, daß vielmehr ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorgelegen haben muß, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war (vgl. Lenckner in Schönke-Schröder, 20. Aufl. 1980, § 33 StGB Rn. 4). Angesichts der Situation bei Ausführung der weiteren Messerstiche sind ergänzende, zum Ausschluß des § 33 StGB führende Feststellungen denkbar, so daß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (s. Meyer in Löwe-R., 23. Aufl. 1978, § 354 StPO, Rn. 2).

Die Revision weist im übrigen zutreffend auch darauf hin, daß in dem Urteil nicht in überprüfbarer Weise dargelegt ist, auf welche Umstände im einzelnen sich die Überzeugung gründet, der erste Stich habe das Opfer etwas seitlich unterhalb der Rippen getroffen (UA S. 5) und habe deshalb nicht die tödliche Durchtrennung der Körperschlagader verursachen können. Das neue Urteil wird sich dazu - sofern die Anwendung des § 33 StGB entfallen sollte - eingehender verhalten müssen".

2

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel