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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1995, Az.: 4 StR 294/95

Verteidigung; Nebenziele; Notwehr; Rechtswidriger Angriff; Verteidigungsmittel; Zweifelhafte Wirkung; Erforderlichkeit der Handlung; Tatbestandsirrtum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1995
Aktenzeichen
4 StR 294/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin

Fundstellen

  • Kriminalistik 1996, 207
  • NStZ 1996, 29-30 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 146-147

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Täter kann neben der Verteidigung noch andere Ziele verfolgen und doch durch Notwehr gerechtfertigt sein.

2. Das Opfer eines rechtswidrigen Angriffs braucht sich nicht auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel einzulassen, wenn deren Wirkung zweifelhaft ist.

3. Ein Irrtum des Angegriffenen über die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist Tatbestandsirrtum.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen herrschte unter den Mietparteien des 3-Familien-Hauses, in dem der Angeklagte bei seiner Lebensgefährtin P. wohnte, ein gespanntes Verhältnis. Als der Angeklagte und P. am Abend des Tattages gegen 23 Uhr nach einem Spaziergang zurückkehrten, kam es zwischen ihm und den Mitbewohnern zu Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte wurde durch F. und S. am Betreten des Hauses gehindert. Als die Handgreiflichkeiten zwischenzeitlich beendet waren, entfernte sich F., um die Polizei zu verständigen. In dieser Situation griff der stark alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 2,09 %o) S. erneut an, um sich Zugang zum Haus zu verschaffen. "Keiner war dem anderen kräftemäßig überlegen. Es wurde geschubst, gedrängelt und geschlagen ohne massive, zu Verletzungen führende Tätlichkeiten". S. wandte schließlich den "Polizeigriff" an. Der Schmerz zwang den Angeklagten auf die Knie; S. versetzte ihm Tritte und Stöße gegen den Körper und zog ihn an den Haaren, so daß der Angeklagte "mit den bloßen Knien über das Straßenpflaster (rutschte)". Dem Angeklagten gelang es, seinen rechten Arm zu befreien. Zu dem nun folgenden Geschehen hat das Schwurgericht festgestellt: "Während ihn S. noch an den Haaren gepackt hielt und Schläge austeilte, faßte der Angeklagte jetzt in die rechte Hosentasche und holte ein Springmesser heraus, das er an diesem Tag zufällig bei sich trug ... . Der Angeklagte ... hielt noch im Aufstehen dem S. das Messer drohend entgegen. Er forderte ihn auf, endlich aufzuhören, und erklärte, daß er nur nach oben zu seiner Freundin wolle ... . S. bemerkte aber in seiner Erregung das Messer gar nicht, schlug weiter und erwiderte dem Angeklagten, daß dieser seine Freundin doch vergessen könne, die würde doch mit jedem schlafen. Diese Äußerung brachte den Angeklagten in Wut. Er verlor die Beherrschung ... . Jetzt wollte er S. durch die Zufügung von erheblichen Schmerzen zwingen, sofort mit den Tätlichkeiten aufzuhören ... . Ohne sich lange zu besinnen ..., stieß er in äußerster Erregung ... mit dem Messer zu, um S. irgendwie zu treffen. S. reagierte nicht sofort auf den ersten Stich. Daraufhin stach der Angeklagte sofort ein zweites und drittes Mal zu. Er traf einmal den Brustkorb in der Nähe der linken Brustwarze, einmal die linke Flanke und einmal den Genitalbereich. Unmittelbar danach klappte er das Messer zusammen und warf es weit von sich ... . Der Geschädigte nahm die Stichverletzungen im Augenblick ihrer Ausführung gar nicht wahr, sondern schlug weiter". Trotz akuter Lebensgefahr und großen Blutverlusts konnte S. gerettet werden.

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2. Das Landgericht hat eine Rechtfertigung der als gefährliche Körperverletzung gewerteten Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) ausgeschlossen: Zwar habe der Angeklagte sich, als er zugestochen habe, in einer Notwehrlage befunden, denn "S. hatte ohne rechtlichen Grund (sein) Hausrecht und die körperliche Integrität angegriffen". Der Angeklagte habe auch mit Verteidigungswillen gehandelt, er habe sich aber "in keiner derart gefährlichen und aussichtslosen Lage (befunden), daß ein unkontrolliertes Zustechen mit dem Messer gerechtfertigt gewesen wäre. Es war kein Kampf auf Leben und Tod".

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3. Die Ansicht des Landgerichts, die Tat sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, der Angeklagte sei "bei der Abwehr ... über die erforderlichen, der Kampflage entsprechenden angemessenen Mittel hinausgegangen)", begegnet rechtlichen Bedenken.

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a) Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich nach gefestigter Rechtsprechung der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 32 Rdn. 16 bis 16 e m.w.N.). Doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117 mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6).

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b) Diesen Maßstäben wird das Urteil nicht gerecht:

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aa) Das Schwurgericht hat - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - einen rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt gewählt, indem es eine Rechtfertigung der Messerstiche durch Notwehr mit der Erwägung verneint, es sei "kein Kampf auf Leben und Tod" gewesen. Davon hängt die Rechtfertigung durch Notwehr jedoch nicht ab. § 32 StGB setzt ein angemessenes Verhältnis zwischen angegriffenem und durch die Verteidigung bedrohtem Rechtsgut nicht voraus (vgl. Dreher/Tröndle StGB aaO. Rdn. 17 mit Nachw.).

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bb) Dem Landgericht kann auch nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, für den Angeklagten sei der Einsatz des Messers angesichts der "Kampflage", also insbesondere unter Berücksichtigung des Kräfteverhältnisses der Kontrahenten, der dem Angeklagten von S. drohenden Gefahr und seiner eigenen Verteidigungsmöglichkeit (vgl. NStZ 1981, 138), nicht erforderlich gewesen, um sich von S. zu befreien. Das Landgericht stellt vor allem darauf ab, daß der Angeklagte von S. nur noch an den Haaren festgehalten wurde, seine beiden Arme frei waren und er deshalb seine Fäuste einsetzen und auch Fußtritte austeilen konnte. Es meint, ihm sei es, bevor er von dem Messer Gebrauch gemacht habe, auch zuzumuten gewesen "zu versuchen, sich mit einfacher körperlicher Kraft aus den Händen des Zeugen zu befreien" (UA 28). Damit erschöpft das Landgericht jedoch den festgestellten Sachverhalt nicht; denn S. hielt den Angeklagten nicht nur weiterhin fest, um ihn am Betreten des Hauses zu hindern, sondern schlug auf ihn auch weiter ein, obwohl der Angeklagte ihn aufgefordert hatte, "endlich aufzuhören". Daher durfte der Angeklagte, wie es seine Absicht war, S. "zwingen, sofort mit den Tätlichkeiten aufzuhören und ihn gehen zu lassen". Daß dies für den Angeklagten am ehesten durch den Einsatz seines Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand. Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr; es war aber auch erforderlich.

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cc) Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). Deshalb ist von ihm, wenn der Angreifer selbst unbewaffnet und ihm die Existenz einer Waffe beim Täter unbekannt ist, je nach Kampflage regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR aaO. 1 und Verhältnismäßigkeit 2). Dem hat der Angeklagte auch entsprochen, indem er - wie das Landgericht festgestellt hat - S. das Messer zunächst "drohend entgegen(hielt)". Daß S. das Messer in seiner Erregung nicht bemerkte, ist dem Angeklagten nicht anzulasten. Schlug aber S. trotz der Drohung des Angeklagten mit dem Messer weiter auf diesen ein, so durfte der Angeklagte das Messer auch gegen S. einsetzen.

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dd) Die bisher getroffenen Feststellungen reichen auch nicht aus, um eine Rechtfertigung der Tat mit der Begründung zu verneinen, dem Angeklagten sei, nachdem S. auf das Drohen mit dem Messer nicht reagiert hätte, zuzumuten gewesen, "statt in lebensgefährdender Weise auf den Körper des Angreifers, zunächst mit dem Messer auf Arme oder Beine des Angreifers einzustechen". Diese Erwägung läßt schon in objektiver Hinsicht außer acht, daß S. noch auf den ersten Stich keine Reaktion zeigte, sondern weiter auf den Angeklagten einschlug. Im übrigen ist es auch zur inneren Tatseite widersprüchlich, wenn das Landgericht dem Angeklagten insoweit anlastet, "in lebensgefährlicher Weise" gegen S. vorgegangen zu sein, während es andererseits der Einlassung des Angeklagten folgt, er habe "sein eigenes konkretes Handeln an diesem Tag nicht als lebensgefährdend" bewertet. Dies läßt die Möglichkeit offen, daß dem Angeklagten zwar objektiv weniger gefährliche Abwehrmittel oder Einsatzmöglichkeiten für sein Messer zur Verfügung standen, er aber im Zeitpunkt der Tat geglaubt hat, die lediglich mit Verletzungswillen geführten nicht gezielten Stiche seien zur Abwehr des fortdauernden Angriffs erforderlich. In diese Richtung deutet auch die Einlassung des Angeklagten, er habe an Faustschläge oder Fußtritte gar nicht gedacht. Daß der Angeklagte im nachhinein seine Verteidigungsmöglichkeit vielleicht anders einschätzte (vgl. UA 29 oben), schließt eine zur Tatzeit bei ihm vorhandene Fehlvorstellung noch nicht zuverlässig aus. Irrte aber der Angeklagte über die Erforderlichkeit seiner Handlung, könnte er wegen dieses Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt werden (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1); in diesem Fall wäre jedoch eine Strafbarkeit wegen einer Fahrlässigkeitstat zu prüfen.

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4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Diese bedarf vielmehr neuer Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter. Dieses gilt auch für die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; denn es ist nicht auszuschließen, daß auch sie durch den Rechtsfehler beeinflußt sind.

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Zur inneren Tatseite wird insbesondere die Frage des Verteidigungswillens des Angeklagten näher zu erörtern sein. Eine Rechtfertigung durch Notwehr kommt nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat (Dreher/Tröndle aaO. § 32 Rdn. 14 mit Nachw.). Das angefochtene Urteil ist insoweit widersprüchlich: Im Zusammenhang mit der Erörterung der Notwehrbefugnis nach § 32 StGB heißt es, "die Wut über die Beleidigung seiner Freundin (gab zwar) den letzten Anstoß zur Tat. In erster Linie ging es dem Angeklagten aber um die Wiedererlangung seiner vollen Bewegungsfreiheit"; andererseits stellt das Gericht im Rahmen der Erörterungen zu § 33 StGB fest, "aufsteigende Wut war also der Auslöser, um das Messer anzuwenden, sein Verteidigungswille dagegen in den Hintergrund getreten". Nach Letzterem könnte zweifelhaft sein, ob die Voraussetzungen rechtfertigender Notwehr vorlagen. Daß ein Verteidigungswille bei dem Angeklagten bestand, versteht sich hier angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des mehrmaligen Zustechens mit dem Messer, nicht von selbst. Allerdings schließt eine hinzutretende Wut als Tatmotiv die Annahme eines solchen Willens nicht notwendig aus. Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; das gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; § 32 Abs. 2 Angriff 3, Erforderlichkeit 2, Verteidigungswille 1).

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Sofern der neue Tatrichter wieder zu einem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB gelangen und eine tatauslösende Wut des Angeklagten durch S.'s abfällige Bemerkungen über P. annehmen sollte, wird zur Strafrahmenwahl vorsorglich auf BGH NStZ 1988, 498 hingewiesen.

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5. Der Senat hebt den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf (§ 126 Abs. 3 StPO). Eine Fortdauer der seit dem 2. August 1994 vollzogenen Untersuchungshaft wäre unverhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).