Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1988, Az.: 1 StR 193/88
Einschränkung des Hemmungsvermögens durch den Genuss alkoholischer Getränke; Berechnung des Blutalkoholgehalts durch das Landgericht unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus aus verschiedenen Trinkphasen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 05.02.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1988, 404
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. von § 21 StGB, wenn der Täter vor der Tat in zwei Trinkphasen Alkohol zu sich nimmt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er sieht in der unzureichenden Würdigung der Umstände, die für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit sprechen, zugleich einen Verstoß gegen § 261 StPO. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dafür, daß der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte, sind dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
2.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Strafkammer geht davon aus, daß beim Angeklagten, dem keine Blutprobe entnommen wurde, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, nämlich am 26. Juli 1987 gegen 1 Uhr, ca. 1 Promille betrug. Sie bezieht sich dabei auf das Gutachten des von ihr gehörten Sachverständigen, eines Landgerichtsarztes, und auf eigene Berechnungen. Zugunsten des Angeklagten hat der Sachverständige zur ersten Trinkphase eine Trinkmenge von acht Dosen Export-Bier zu je 0,33 Liter angenommen und die Trinkzeit, auf die sich der Alkoholgenuß gleichmäßig verteilte, von 13 Uhr bis 18 oder 19 Uhr des Vortages angesetzt. Auf Grund dieser genossenen Trinkmenge von 2,64 Liter Bier errechnete der Sachverständige zunächst eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Von dieser hat die Strafkammer, die zutreffend von einem Abbauwert von nur 0,1 Promille pro Stunde ausgeht (vgl. BGHSt 34, 29, 32), für den zwischen Trinkbeginn und Tatausführung liegenden Zeitraum von 12 Stunden 1,2 Promille abgezogen. Sie gelangt deshalb für die Tatzeit zu einem Blutalkoholgehalt von 0,92 Promille, den sie unter Berücksichtigung weiterer Umstände zugunsten des Angeklagten auf 1 Promille aufrundet.
Zutreffend macht die Revision geltend, daß diese Wertung des Landgerichts auf einer unvollständigen Grundlage beruht:
Allerdings übersieht die Strafkammer nicht, daß der Angeklagte in einer zweiten Trinkphase am Abend vor Begehung der Tat weitere drei Dosen Bier - ob es sich ebenfalls um Export-Bier handelte, teilt das Urteil nicht mit - zu je 0,33 Liter getrunken hat, gleichmäßig verteilt auf die Zeit von 20 Uhr bis etwa 23 Uhr. Doch meint sie im Anschluß an eine Stellungnahme des Sachverständigen, dieser weitere Alkoholgenuß habe "zu keiner Erhöhung" der zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholkonzentration geführt, "weil diese Menge in der Zwischenzeit im wesentlichen wieder abgebaut worden war" (UA S. 19). Das ist rechtsfehlerhaft. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht außer acht gelassen, daß während dieser zweiten Trinkphase bereits der Alkoholabbau aus der zuerst geschilderten Trinkphase stattfand und daß insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge (hier: 0,1 Promille stündlich) im Körper abgebaut wird. Es wäre daher gehalten gewesen, den sich aus dem weiteren Biergenuß für die Tatzeit ergebenden Blutalkoholgehalt zu dem schon festgestellten Wert in vollem Umfang hinzuzurechnen.
b)
Darauf, daß dies unterblieben ist, kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruhen:
Legt man - bei vollständiger Resorption - durchschnittliche Werte zugrunde (danach enthielt ein Liter Bier 40 g Alkohol und betrug der Reduktionsfaktor 0,7, wobei zu berücksichtigen war, daß der 169 cm große Angeklagte ein Körpergewicht von 64 kg hatte) und wendet man die sogenannte Widmark-Formel an (vgl. Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat S. 74 ff. und S. 95 ff sowie Brettel in Forster, Praxis der Rechtsmedizin S. 424, S. 450 f.), so ergibt sich ein theoretisch maximal möglicher Blutalkoholgehalt von 0,89 Promille. Allenfalls kommt noch - bei fehlender Blutprobe - ein Resorptionsdefizit von 10 % in Betracht (BGH VRS 71, 177, 178). Zählt man - wie es geboten gewesen wäre - die Werte von ca. 1 Promille und höchstens 0,89 Promille für beide Trinkphasen zusammen, so ergibt sich eine derart hohe - immerhin an eine Größenordnung von 2 Promille heranreichende - Blutalkohol konzentration, daß ihr ein beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6).
Richtig ist zwar, daß für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters neben dem Blutalkoholwert der Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung wesentliche Bedeutung zukommt; maßgebend ist also eine Gesamtwürdigung (BGH NStZ 1982, 376; 1987, 321). Insofern ist die Strafkammer zu Recht auf die Umstände eingegangen, die das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Verhalten vor, während und nach der Tat bestimmten (UA S. 19 bis 21): Diese Umstände sprachen gegen die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit. Auf der anderen Seite war aber zu beachten, daß der Angeklagte nicht trinkgewohnt war. Die Strafkammer berücksichtigt, daß er, als er sich am frühen Abend in dem Spielsalon aufhielt, mehrmals alkoholbedingt schwankte (UA S. 8; vgl. UA S. 17/18). In diesem Zusammenhang hätte näherer Erörterung bedurft, daß der Angeklagte zwischen 19 Uhr und 20 Uhr desselben Abends - wenige Stunden, bevor er sich zur Begehung der Tat entschloß - eine Haschisch-Zigarette geraucht hatte (UA S. 8; vgl. UA S. 18). Jedenfalls ist zu besorgen, daß die Strafkammer, weil sie die Auswirkungen des Genusses von einem weiteren Liter Bier nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath