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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1987, Az.: 2 StR 63/87

Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung ; Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Rechtsfolgen der Ablehnung mehrerer Beweisanträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1987
Aktenzeichen
2 StR 63/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 23.10.1986

Fundstelle

  • StV 1988, 46

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Installateur Reinhard H. aus N., geboren am ... 1958 in M., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt wurde und

  2. 2.

    im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise erfolgreich.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1987 ausgeführt:

"I.
Mit der Verfahrensrüge wendet sich die Revision gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanträge und erhebt in diesem Zusammenhang Aufklärungsrügen. Die Rüge entspricht zum großen Teil nicht der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form und ist in diesem Umfang unzulässig.

Nach der bezeichneten Vorschrift sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, daß aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Die Bezugnahme auf bestimmte Stellen in den Akten vermag diese Mitteilung nicht zu ersetzen (Pikart in KK § 344 Rdn. 39 m.w.Nachw.). Wird die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge die Angabe des Inhalts des Antrages und der gerichtlichen Entscheidung sowie der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. Krause in Strafverteidiger 1984, 483, 488 m.w.Nachw.). Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn die Revision die nicht aufgeklärte Beweistatsache, das Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätte veranlaßt sehen müssen (Herdegen in KK § 244 Rdn. 43).

1.
An den somit notwendigen Ausführungen fehlt es, soweit die Beweisanträge und die Aufklärungsrügen sich auf den Alkoholkonsum des Angeklagten beziehen. Die Revision teilt weder den Inhalt der Beweisanträge noch den der ablehnenden Entscheidungen mit. Die Aufklärungsrügen lassen die Angabe der Beweismittel und der Umstände vermissen, die das Gericht zu weiterer Sachaufklärung hätten veranlassen sollen.

2.
Dagegen ergibt sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung folgendes: Die Verteidigung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Brandstiftung am 1. Mai 1986 unmittelbar vor 24.00 Uhr erfolgt ist. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil ein Sachverständiger wegen der seit der Brandstiftung vergangenen Zeit gesicherte Feststellungen nicht mehr treffen könne. Die Rüge ist somit in diesem Umfang zulässig.

Sie ist auch begründet. Von dem Tatort sind Lichtbilder gefertigt worden (UA S. 12). Der Zeuge Fussel hat Angaben darüber gemacht, wo sich die intensivsten Anzeichen einer Brandeinwirkung befanden (UA S. 19). Ferner ist festgestellt, daß der Brand nach Öffnung der Haustür 'mit offener, lodernder Flamme brannte' (UA S. 11). Es erscheint durchaus möglich, daß ein Brandsachverständiger aufgrund dieser Anknüpfungstatsachen Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darlegen kann, aus denen sich der Zeitpunkt der Brandstiftung zwar nicht mit Sicherheit ergibt, die unter Beweis gestellte Behauptung aber wahrscheinlicher wird. Es ist ferner möglich, daß die Stellungnahme eines Brandsachverständigen zur Feststellung weiterer Anknüpfungstatsachen führt. Diese Möglichkeiten verbieten es, das Gutachten eines Brandsachverständigen als ungeeignetes Beweismittel zu werten (BGH NStZ 1985, 562).

Auf der Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil auch beruhen, denn der Angeklagte hat sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen am 1. Mai 1986 ab 23.00 Uhr auf dem Festplatz aufgehalten und dort auf den Brand aufmerksam gemacht sowie gegen 0.12 Uhr die Feuerwehr alarmiert. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung kann somit keinen Bestand haben.

II.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruches wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub.

1.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und schließen die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte aufgrund des vor der Tat genossenen Alkohols schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte.

2.
Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Ausschluß einer auf Alkoholgenuß beruhenden erheblichen Einschränkung des Steuerungsvermögens des Angeklagten nicht zulassen.

a)
Zu dem vom Angeklagten in dem hier erheblichen Zeitraum genossenen Alkohol hat die Strafkammer - teilweise durch Wahrunterstellungen - folgende Feststellungen getroffen: In der Nacht zum 1. Mai 1986 trank der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten erhebliche, im einzelnen nicht feststellbare Mengen Wein und Bier. Am Vormittag des 1. Mai 1986 leerte er - ohne feste Nahrung zu sich genommen zu haben - in seiner Wohnung eine 0,5 1 Flasche Bier zu drei Vierteln. Zwischen 13.00 und 16.00 Uhr trank er in der Gaststätte 'Zum Schiff' sechs Glas Pils á 0,4 1 und anschließend Bier in nicht festgestellter Menge in der Gaststätte 'Ringerhalle'. Sodann suchte er den Festplatz des Nackenheimer Winzerfestes auf und nahm dort bis 21.45 Uhr Bier, Wein und Maibowle in erheblichem, im einzelnen nicht näher festgestellten Umfang zu sich (UA S. 5). Gegen 22.00 Uhr beraubte und tötete er die Witwe C. (UA S. 6 bis 9). Nach dem Eintreffen mit der Beute in seiner Wohnung trank der Angeklagte die bereits am Vormittag zu drei Vierteln geleerte Flasche Bier aus und hielt sich sodann von kurz nach 23.00 Uhr bis gegen 0.15 Uhr auf dem Festplatz und an der Brandstelle auf, ohne während dieser Zeit Alkohol zu sich zu nehmen (UA S. 10/11). Nach seiner Rückkehr in seine Wohnung gegen 1.15 Uhr oder kurz nach 1.15 Uhr trank er erhebliche Mengen Alkohol. Am 2. Mai 1986 um 4.30 Uhr wurde er festgenommen. Dem Angeklagten um 5.30 Uhr und 6.10 Uhr entnommene Blutproben ergaben Blutalkoholgehalte von 1,60 %o und 1,49 %o (UA S. 11/12).

Die Strafkammer hat die festgestellten Blutalkoholwerte - auch - auf den am 2. Mai 1986 ab 1.15 Uhr getrunkenen Alkohol zurückgeführt und dem Angeklagten eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt.

b)
Die Annahme, der Angeklagte habe am 2. Mai 1986 in der Zeit von 1.15 Uhr bis zu seiner Festnahme in nicht feststellbarem Umfang Alkohol getrunken, begründet die Strafkammer mit folgenden Erwägungen:

Die Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten zur Tatzeit ergebe unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,29 %o ca. 3,8 %o und bei Annahme eines stündlichen Abbauwertes von 0,165 %o ca. 2,8 %o. Diese Werte seien 'mehr als fragwürdig', denn selbst ein trinkgewohnter Mann könne mit dieser Alkoholmenge im Blut sich nicht so verhalten, wie es der Angeklagte vor und nach der Tat getan habe. Der Angeklagte habe, als er gegen 1.15 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt sei, 'Nachdurst' gehabt. Bei seiner Festnahme sei er so betrunken gewesen, daß er erst um 14.30 Uhr habe vernommen werden können (UA S. 36 bis 39).

Die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Revisionsgerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (BGHSt 29, 18, 20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie nur noch einen Verdacht nicht dagegen die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 25. März 1986 - 2 StR 115/86 - m.w.Hinw. auf unveröffentlichte Entscheidungen). Das ist hier der Fall. Bei dem Angeklagten sind bereits vor der Tat deutliche Anzeichen von Trunkenheit beobachtet worden. Nach Zeugenaussagen hat der Angeklagte auf dem Festplatz 'etwas geschwankt', seiner Sprache habe man den Genuß von Alkohol zwar angemerkt, jedoch sei eine normale Unterhaltung mit ihm möglich gewesen; der Angeklagte habe 'schwere Augenlider gehabt', seine Augen hätten 'auf Halbmast' gestanden und beim Bezahlen habe er sein Geld 'auffallend bedächtig gezählt' sowie schließlich der Bedienerin seinen Geldbeutel mit der Bitte gegeben, sich den passenden Betrag herauszunehmen (UA S. 29). Bei seiner Festnahme hat der Angeklagte eine 'starke Fahne, gerötete Augen und einen unsicheren Gang' gehabt. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob der Angeklagte bei seiner Festnahme geweckt worden ist (UA S. 38, 11).

Die für die Zeit vor der Tat und nach der Festnahme des Angeklagten geschilderten Trunkenheitssymptome lassen nicht auf so unterschiedliche Trunkenheitsgrade schließen, daß sie als sichere Tatsachengrundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluß angesehen werden könnten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte erst zehn Stunden nach seiner Festnahme verantwortlich vernommen worden ist. Es kann sich durchaus empfehlen, von der Vernehmung eines Beschuldigten auch dann abzusehen, wenn dieser nur angetrunken ist. Ferner spricht vieles dafür, daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 1986 übermüdet war.

Die Annahme, der Angeklagte habe 'Nachdurst' gehabt und diesen mit Bier oder Wein gelöscht, erhält durch den Hinweis auf das Leeren einer bereits zu drei Vierteln geleerten Bierflasche vor 23.00 Uhr und den Kauf einer Flasche Spätlese zwischen 23.00 und 24.00 Uhr (UA S. 10), von der der Angeklagte jedoch nichts getrunken hat, keine tragfähige Tatsachengrundlage.

Die Erwägung der Strafkammer, die sich aus den Blutalkoholwerten für die Tatzeit ergebende Alkoholkonzentration sei mit den Einzelheiten der Tatausführung und dem Verhalten des Angeklagten etwa eine Stunde vor und zwei Stunden nach der Tat nicht zu vereinbaren, ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Prüfung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage des Ergebnisses einer dem Angeklagten entnommenen Blutprobe ein maximaler Abbauwert von stündlich 0,2 %o sowie ein Sicherheitszuschlag von einmalig 0,2 %o anzunehmen (BGH StV 1986, 338 m.w. Nachw.). Das ergibt für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,6 %o plus 0,2 %o plus (7,5 mal 0,2 %o) = 3,3 %o. Bei der Prüfung, ob dieser Wert mit dem Verhalten des Angeklagten vereinbar ist, muß berücksichtigt werden, daß es sich um den zugunsten des Angeklagten angenommenen Höchstwert handelt. Der wirkliche Wert kann tiefer liegen. Bei der bezeichneten Prüfung muß deshalb zugunsten des Angeklagten von dem für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit zugunsten des Täters festgelegten stündlichen Abbauwert von 0,1 %o (BGHSt 25, 246, 250) ausgegangen werden. Das ergibt eine Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat von 2,35 %o.

Die Feststellung, der Angeklagte habe am 2. Mai 1986 zwischen 1.15 Uhr und 4.30 Uhr erhebliche Mengen Alkohol getrunken, ist somit rechtsfehlerhaft getroffen worden. Ihr Wegfall hat zur Folge, daß von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 3,3 %o auszugehen ist.

c)
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht im wesentlichen aufgrund der Tatausführung und des Verhaltens des Angeklagten etwa eine Stunde vor und zwei Stunden nach der Tat die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB begründet hat, geben Anlaß zu folgendem Hinweis: Es ist ein wissenschaftlich begründeter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. Einen Erfahrungssatz, wonach ein infolge Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Angeklagter stets motorische Ausfallerscheinungen zeige, gibt es nicht. Alkoholgewohnte Trinker wie der Angeklagte können sich vielmehr gewöhnlich im Rausch noch äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Planmäßiges, zielgerichtetes und folgerichtiges Verhalten steht einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGH NStZ 1983, 19;  1984, 408;  1984, 506 jeweils m.w.Nachw.)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Der neu entscheidende Tatrichter wird noch darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen ausschließlich ein zur Wohnung von Menschen dienendes fremdes Gebäude in Brand gesetzt worden ist, nur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) und nicht auch wegen Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB zu verurteilen ist (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - 5 StR 622/81). Die Entscheidungen RGSt 64, 273, 279, RG JW 1929, 2735, 2736 und RG Recht 1930, 2118 betrafen jeweils Fälle, in welchen außer dem Wohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden war.

Herdegen
Maier
Theune
Niemöller
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