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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1994, Az.: 4 StR 279/94

BAK; Hemmungsvermögen; Kontrolliertes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1994
Aktenzeichen
4 StR 279/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Trotz eines nach außen kontrollierten Verhaltens des Täters, kann das Hemmungsvermögen eingeschränkt sein, sofern eine BAK von über 2 Promille gemessen wurde.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

4

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten, bei dem das Landgericht aufgrund einer Blutentnahme rechtsfehlerfrei eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,19 o/oo errechnet hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5

Nach medizinisch gesicherter Erfahrung deutet ein Blutalkoholwert ab 2,00 o/oo auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) hin (vgl. BGHSt 37, 231, 234/235; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 16). Die von der Strafkammer angeführten Kriterien zur Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB, daß nämlich die Zeugen bei dem Angeklagten "keinerlei für Trunkenheit sprechende Anzeichen" festgestellt hätten und die Begehung einer Tat, bei der das Opfer - wie hier - erheblich mißhandelt wird, die Überschreitung einer hohen Hemmschwelle fordere (UA 6), sind nicht geeignet auszuschließen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.

6

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß kontrolliertes und äußerlich geordnetes Verhalten der erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht entgegensteht (vgl. BGHR § 21 Blutalkoholkonzentration 3, 4, 6, 8, 11, 15, 16). Im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten unter Beachtung des Zweifelssatzes lediglich nachgewiesen werden konnte, daß er beim Transport des Opfers zum Tatort mithalf, den Tatort "abschirmte" und durch seine Anwesenheit den Haupttäter psychisch bei dessen Tathandlung unterstützte, der Angeklagte sich somit beim eigentlichen Tatgeschehen im wesentlichen passiv verhielt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er zur Begehung der ihm vorgeworfenen Tat eine seine voll erhalten gebliebene Schuldfähigkeit erweisende besonders hohe Hemmschwelle überwinden mußte (vgl. hierzu Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9a m. Nachw.).

7

Das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit beim Angeklagten ist daher nicht auszuschließen. Die Frage einer Strafmilderung gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bedarf demnach erneuter Prüfung.