Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1994, Az.: 3 StR 633/93
Mordmerkmal; Mordlust
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 633/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1994, 601 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 287 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2629-2630 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1995, 636-637
Amtlicher Leitsatz
Zum Mordmerkmal der Mordlust.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten K. und D. wegen gemeinschaftlichen Mordes, begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, verurteilt, und zwar den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und den Angeklagten D. zu einer solchen von neun Jahren. Die Strafkammer hat das Mordmerkmal "grausam" angenommen, niedrige Beweggründe jedoch verneint. Sie hatte Zweifel, ob die Angeklagten ihre gefühlsmäßigen Tatantriebe derart gedanklich beherrschen und willentlich steuern konnten, daß sie zu einer zutreffenden Wertung in der Lage waren. Gegen diese Beurteilung und gegen die Gewichtung der Strafmilderungsgründe richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachrüge im wesentlichen Erfolg.
I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Tattage, dem 2. August 1991, trafen sich die Angeklagten und die frühere Mitangeklagte M. am L. Markt in L., einem Treffpunkt der Obdachlosenszene, wo sie das spätere Tatopfer, die wohnungs- und mittellose Frau W., kennenlernten. Sie tranken gemeinsam Alkohol (Bier und Sangria). Am Nachmittag begaben sich die Angeklagten und die frühere Mitangeklagte zusammen mit Frau W. und einer unbekannt gebliebenen Person in die Wohnung des Angeklagten D.. Dort wurde weiter getrunken. In der Annahme, Frau W. wolle den Angeklagten K. verführen, schlug Frau M. aus Eifersucht Frau W. zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, griff in deren Haare und schlug deren Kopf auf ihr Knie. Frau W. erlitt eine Platzwunde im Gesicht und blutete. Aus Spaß am Schlagen schlug daraufhin auch der Angeklagte K. auf Frau W. ein. Nachdem sie zu Boden gefallen war, trat er sie mehrfach gegen den Körper. Dann verließen die Angeklagten die Wohnung, um Bier zu holen. Nach der Rückkehr tranken sie weiter. Der Blutalkoholgehalt von K. betrug nunmehr höchstens 1, 96 o/oo, der von D. höchstens 2, 14 o/oo und der von Frau W. nicht wesentlich mehr als 0, 71 o/oo.
K. entschloß sich jetzt, Frau W. zu töten, obwohl sie ihm keinen Anlaß zu Tätlichkeiten gegeben hatte. Er wollte sie töten, weil es ihm Spaß machte, andere zu schlagen und seiner Gewalttätigkeit ausgeliefert zu sehen. Er schlug ihr eine Weinflasche so auf den Kopf, daß sie zersplitterte. Als sie aus einer Kopfplatzwunde stark blutete, äußerte er: "Ich kann ihr zuckendes Gehirn sehen." Der Angeklagte D. fesselte Frau W. an Händen und Füßen. Beide Angeklagten machten sich über sie lustig. Aus Freude an Gewalt trat K. erneut auf die am Boden liegende Frau ein, so daß ihr mehrere Rippen brachen. Nunmehr entschloß sich auch der Angeklagte D., bei der Mißhandlung so lange mitzumachen, bis das Opfer stirbt. K. versuchte, Frau W. den Bauch mit einer Gartenschere aufzuschneiden. Es gelang ihm nicht. Sie hatte starke Schmerzen und bat die Angeklagten, sie endlich zu töten und "es doch richtig zu machen". Die Angeklagten empfanden Spaß an ihren Qualen. Jetzt versuchte K., ihr mit einem Messer den Bauch aufzuschneiden. Auch das mißlang, weil das Messer eine abgerundete Spitze hatte. Einer der beiden Angeklagten äußerte. "Die lebt ja immer noch, die ist zäh wie eine Katze. " Daraufhin strangulierten beide ihr Opfer mit einer Wäscheleine. Frau W. erlitt einen dreifachen Bruch des Kehlkopfes und starb, nachdem die Angeklagten die Wohnung verlassen hatten.
2. Zu Recht rügt der Generalbundesanwalt, daß im Urteil Ausführungen zu dem zusätzlich in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmal "aus Mordlust" fehlen. Aus Mordlust tötet derjenige, dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt (vgl. BGHSt 34, 59, 61 [BGH 15.04.1986 - 1 StR 651/85]; Lackner, StGB 20. Aufl. § 211 Rdn. 4). Mit diesem Mordmerkmal sollen Fälle erfaßt werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlaß noch ein über den Tötungsakt selbst hinausgehender Zweck die Tat bestimmt. Kommt das allgemeine Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht, so entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, die vorsätzliche Tötung nicht als Mord zu werten, wenn sie der Täter unter dem Einfluß gefühlsmäßiger oder triebhafter Regungen begangen hat, die er gedanklich nicht beherrschen und willentlich nicht steuern konnte (z.B. BGHSt 35, 116, 121 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGH NJW 1993, 3210, 3211; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 15). Eine solche Einschränkung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die genannten Voraussetzungen der Mordlust erfüllt sind. Denn bei dieser Motivation spielen das Tatunrecht mindernde, auf Vorgänge außerhalb des Tatgeschehens bezogene triebhafte oder gefühlsmäßige Regungen keine Rolle.
Das Mordmerkmal der Mordlust kommt nach den bisherigen Feststellungen in Betracht. Denn danach haben die Angeklagten ausschließlich deswegen getötet, weil es ihnen Spaß machte, einem wehrlosen Menschen, der ihnen nichts getan hatte, schwerste Schmerzen zuzufügen und ihn unter ihren Händen sterben zu sehen.
3. Sollte die neu entscheidende Strafkammer sich nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten aus Mordlust gehandelt haben, so wäre zu prüfen, ob sie "sonst aus niedrigen Beweggründen" getötet haben. Die vom Landgericht gehegten Zweifel daran, ob sich die Angeklagten der Umstände bewußt waren, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, lassen sich aus den bisherigen Feststellungen nicht begründen. Denn aus ihnen ergibt sich, daß die Angeklagten das Tatopfer bewußt und gewollt gerade deswegen gequält und getötet haben, um sich daran zu erfreuen (vgl. auch BGH NJW 1993, 3210, 3211). Der Täter braucht die Bewertung seiner Tötungsmotive als niedrig nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine Einschätzung oder rechtsethische Würdigung kommt es nicht an (BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 13 u. 23).
4. Ebenfalls rechtliche Bedenken bestehen gegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten K. nicht ausschließt. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1, 96 o/oo. Nach ständiger Rechtsprechung wird bei Tötungsdelikten die Untergrenze, ab der eine Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen ist, bei 2, 2 o/oo angesetzt (z.B. BGHSt 37, 231, 235). Durchgreifende Gründe, warum die Untergrenze hier zu unterschreiten ist, teilt die Strafkammer nicht mit. Allein eine "asoziale" bzw. "antisoziale" Persönlichkeitsstörung, die vom Sachverständigen im wesentlichen mit Gefühlsarmut, fehlendem Einfühlungsvermögen und persönlichkeitsbedingter Aggressionsbereitschaft begründet wird, reicht dafür nicht. Mit Recht hat die Strafkammer die festgestellten Persönlichkeitsstörungen auch nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewertet (vgl. dazu Ventzlaff in Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen (1986) S. 357 f.). Bei alkoholgewohnten Psychopathen wie dem Angeklagten K. besteht kein Anlaß, die allgemein für die Annahme von verminderter Schuldfähigkeit geltende Untergrenze des Tatzeit-Blutalkoholgehalts zu unterschreiten, wenn nicht besondere über die Psychopathie oder "Soziopathie" hinausgehende Umstände in der Persönlichkeit oder im Tatverhalten vorliegen (vgl. auch Jähnke in LK, 11. Aufl. § 20 Rdn. 32 u. 44). Solche sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
5. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten K. berücksichtigt, daß er seit einiger Zeit im Obdachlosenmilieu lebte, das durch eine höhere Bereitschaft, Konflikte mittels körperlicher Gewalt zu lösen, gekennzeichnet sei; anhand einer Verinnerlichung der erhöhten Gewaltbereitschaft sei die Hemmschwelle zur Anwendung körperlicher Gewalt bei dem Angeklagten herabgesetzt gewesen. Bei der Tat der Angeklagten ging es jedoch nicht um eine "Konfliktlösung mittels körperlicher Gewalt", sondern um die Tötung eines wehrlosen Menschen, der den Angeklagten nichts getan hatte, aus bloßer Freude an der Vernichtung ihres Tatopfers. Der Unrechtsgehalt dieses grausamen Verbrechens und die Schuld der Angeklagten verdienen nicht deshalb eine mildere Bewertung, weil die Täter "eine erhöhte Gewaltbereitschaft verinnerlicht" hatten.