Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1987, Az.: 2 StR 559/87
Verdeckungsmord bei bereits gegen Leib und Leben des Opfers gerichteter Vortat; Auslegung des Mordmerkmals Verdeckungsabsicht bei unvorhergesehener Augenblickssituation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 07.05.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 35, 116 - 128
- MDR 1988, 332-335 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2679-2682 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 104-107
- Timpe, NStZ 89, 70
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Der Annahme von Verdeckungsmord steht nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete, unmittelbar in die Tötung überging und beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entsprangen (Aufgabe von BGHSt 27, 346).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 1987 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.
- II.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
- III.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der damals als Zeitschriftenwerber tätige Angeklagte suchte am 21. Dezember 1985 die 73-jährige Frau M. in ihrer Wohnung auf, um sie zum Abonnieren einer Zeitschrift zu veranlassen. Seine Bemühungen hatten keinen Erfolg. Als ihm Frau M. einen kleineren Geldbetrag anbot, lehnte er empört ab und wollte - verärgert über die "Zeitverschwendung" - sofort die Wohnung verlassen. Dabei irrte er sich in der Richtung und öffnete die Schlafzimmertür. Frau M. faßte ihn von hinten an der Schulter und schrie ihn an, ob er sie denn nun auch noch "beklauen" wolle. Der Angeklagte riß sich los und versetzte ihr mindestens drei Faustschläge. Infolge des letzten Schlags stürzte Frau M. nach hinten, schlug mit dem Kopf auf die Bettkante auf und blieb bewußtlos liegen.
Der Angeklagte hielt sie zunächst für tot, bemerkte dann jedoch, daß sich ihr Brustkorb hob und senkte. Er war über das, was er angerichtet hatte, schockiert. Voller Entsetzen und Angst dachte er sofort an die laufende Bewährungszeit aus seiner Verurteilung wegen einer ähnlichen Gewalttat. Ihm war auch bewußt, daß in einem weiteren Verfahren wegen einer ähnlichen Straftat Hauptverhandlungstermin anstand. In Gedanken daran geriet er in panische Angst, daß die Tat entdeckt und er deshalb bestraft werden könnte. Um das zu verhindern, entschloß er sich, Frau M. zu töten und sie damit als Tatzeugin zu beseitigen.
Diesen Entschluß führte er aus, indem er Frau M. zunächst würgte, dann mit den Ärmeln seines Pullovers drosselte und ihr schließlich vier Messerstiche - in Herz und Lunge - versetzte, die den sofortigen Tod des Opfers zur Folge hatten.
II.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verdeckungsmords; ihr Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, diejenige des Angeklagten erweist sich als unbegründet.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Zu Unrecht hat es das Landgericht abgelehnt, den Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts wegen Mordes zu verurteilen. Der Angeklagte ist des Mordes schuldig, weil er das Opfer getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich die zuvor an Frau M. verübte Körperverletzung, zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB).
Die Schwurgerichtskammer vertritt demgegenüber den Standpunkt, ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung töte, begehe keinen Mord, wenn er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluß zum Töten gefaßt habe, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern. Dafür beruft sich das Tatgericht auf BGHSt 27, 346 und erachtet hier - wie es im einzelnen ausführt - einen vom Sachverhalt her vergleichbaren Fall für gegeben. Ob diese Annahme zutrifft, kann dahinstehen; denn der erkennende Senat gibt seine in der angeführten Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auf.
a)
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord (BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] = NJW 1977, 1525 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]) unter anderem ausgesprochen, daß die Qualifikation der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung als Mord bei einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung das Grundgesetz nicht verletze (Leitsatz 4). In den Entscheidungsgründen, auf welche die Entscheidungsformel Bezug nimmt, wird nach allgemeinen Ausführungen zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht die Möglichkeit angedeutet, daß dessen bisherige Interpretation "in einzelnen Grenzfällen immer noch zu unverhältnismäßigen Härten führen" möge. Als Beispiel für eine, was den Verdekkungsmord angeht, zu weite Auslegung des Mordtatbestands werde - so teilte das Bundesverfassungsgericht referierend mit - der Fall genannt, daß "der Täter sich während oder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur Tötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der Tötungsgedanke den Täter oft urplötzlich überkomme" (aaO 266). Wie einer zu weiten Auslegung des Mordmerkmals zu begegnen sei, ob durch die Forderung, daß die Mordtat im voraus geplant sein müsse, durch Einfügung des Merkmals einer "besonderen Verwerflichkeit der Tat" oder durch eine andere, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Interpretation, das zu entscheiden, obliege dem für die Auslegung der Strafrechtsnormen letztlich zuständigen Bundesgerichtshof (aaO 267).
Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, den Tatbestand des Verdeckungsmords auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Tötung schon im voraus geplant war (BGHSt 27, 281; BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78). Er hat sich auch nicht bereitgefunden, den Mordtatbestand durch das Erfordernis einer "besonderen Verwerflichkeit der Tat" einzuschränken (BGHSt 30, 105, 115). Doch hat der erkennende Senat - unter dem Eindruck der erwähnten verfassungsgerichtlichen Entscheidung - den Tatbestand des Verdeckungsmords für eine bestimmte Fallgruppe eingeengt: Kein Mord zur Verdeckung soll danach vorliegen, wenn auch die Vortat sich gegen das Rechtsgut von Leib und Leben richtet (Gleichheit der Angriffsrichtung), beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickslage entspringen (sogenannte "Doppelspontaneität") und unmittelbar ineinander übergehen (enges zeitliches und sachliches Zusammentreffen). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hat er seit 1977 in insgesamt vier Fällen den vom Tatgericht angenommenen Verdeckungsmord verneint (BGHSt 27, 346; BGH GA 1978, 372; BGH JR 1979, 470; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77, mitgeteilt von Willms LM StGB 1975 Nr. 2 zu § 211 Abs. 2), dagegen in weiteren Fällen die Voraussetzungen der Tatbestandseinschränkung nicht für gegeben erachtet (BGH bei Holtz MDR 1980, 106; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 566/77, mitgeteilt von Willms aaO) und dabei zuletzt dahinstehen lassen, ob an der Einschränkung überhaupt festzuhalten sei (BGH NStZ 1985, 454; BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - 2 StR 260/82).
Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben sich dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen, sondern offen gelassen, ob ihr zu folgen sei, und die Voraussetzungen der Einschränkung im jeweils zu entscheidenden Falle aus tatsächlichen Gründen verneint (1. Strafsenat: NJW 1978, 2105; NStZ 1985, 167; Urteile vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78; 24. Oktober 1978 - 1 StR 404/78; 10. Juni 1980 - 1 StR 237/80 und 29. Oktober 1985 - 1 StR 449/85; 3. Strafsenat: NStZ 1984, 453; Urteil vom 2. September 1981 - 3 StR 222/81; 4. Strafsenat: BGHSt 28, 77; NStZ 1983, 34; Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78; Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - 4 StR 61/85 und 3. April 1987 - 4 StR 139/87; 5. Strafsenat: GA 1980, 142; JZ 1981, 547; Urteil vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79). Der 4. Strafsenat bleibt bei der Annahme von Verdeckungsmord jedenfalls dann, wenn sich der Täter bereits "in rechtsfeindlicher Einstellung" in die zur Vortat führende Situation begeben hatte (BGHSt 28, 77), eine Rückausnahme, die auch in Entscheidungen anderer Strafsenate anerkannt wird (vgl. NStZ 1985, 454; Urteil vom 6. Mai 1980 - 5 StR 142/80).
Im Schrifttum ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vereinzelt gebilligt worden (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 18; Schmidhäuser, Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl. 2/28; Benfer, Besonderes Strafrecht I 2. Aufl. Rdn. 181 ff), überwiegend jedoch unter verschiedenartigen Gesichtspunkten auf Skepsis, Kritik und Ablehnung gestoßen (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 211 Rdn. 9a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 32; Horn in SK- StGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 66; Arzt JR 1979, 7, 11; M. K. Meyer JR 1979, 485, 488 f; Köhler GA 1980, 121, 128 f; ders. JZ 1981, 548 f [BGH 24.02.1981 - 5 StR 596/80]; Geilen JR 1980, 309, 313 f; Sonnen JA 1980, 35, 37; Gribbohm ZRP 1980, 222, 225; Fuhrmann, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 14; Eser NStZ 1981, 429 f; 1983, 439 f).
b)
Der erkennende Senat hält nicht an seiner früheren Rechtsauffassung fest.
Als Grund für die Ausgrenzung der beschriebenen Fallgruppe aus dem Tatbestand des Verdeckungsmords diente die Annahme, die besondere Verwerflichkeit, die einer Verdekkungstötung anhafte, besitze im Blick auf die psychische Lage des Täters geringeres Gewicht, wenn sich die Vortat aus einer augenblicklichen Situation ergeben habe und der Täter den Tötungsentschluß während oder unmittelbar nach Vollendung dieser Tat fasse. Dabei könne er einer jähen Eingebung unterliegen. Seine Fähigkeit, den ihn plötzlich überkommenden Tötungsgedanken zu unterdrücken, sei in der Regel zusätzlich gemindert, wenn schon die Vortat - als versuchter Totschlag oder als Körperverletzung - in einem tätlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers bestanden habe, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, das Opfer zu töten, nur noch "fortzusetzen" brauchte (BGHSt 27, 346, 348).
Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme der beschriebenen Einschränkung des Mordtatbestands nicht.
Daß der Gedanke, das Opfer zur Verdeckung der Vortat zu töten, den Täter als jähe Eingebung überkommt, kann - für sich genommen - kein Grund dafür sein, der Verdeckungsabsicht die mordqualifizierende Wirkung zu nehmen. Planung und Vorbedachtsein sind hier ebensowenig wie sonst Merkmale des Mordtatbestands. Den Tatbestand des Verdeckungsmords schließt es nicht aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Täters durch eine gegen Leib oder Leben des Opfers gerichtete Vortat gemindert sein mag; denn unter welchen Voraussetzungen eine Minderung der Hemmungsfähigkeit im Blick auf die jeweilige Tat rechtlich relevant sein soll, bestimmt sich nach § 21 StGB, dessen Anwendung zwar das Strafmaß beeinflussen kann, den anzuwendenden Straftatbestand aber unberührt läßt.
Die Verneinung des Verdeckungsmords in denjenigen Fällen, in denen der Tötungsgedanke einen bereits durch die Vortat zusätzlich enthemmten Täter jäh überkommt, führt im übrigen zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen innerhalb des Mordtatbestands. Das zeigt eine Betrachtung der Tötung aus niedrigen Beweggründen. Für sie wird eine solche Einschränkung nicht anerkannt. Bei der Annahme von Mord verbleibt es auch dort, wo der Tötung ein konfliktgeladenes, affektive Spannungen erzeugendes und darum die Hemmungsfähigkeit des Täters herabsetzendes Geschehen (z.B. eine heftige verbale oder tätliche Auseinandersetzung) vorausgeht und der Tötungsgedanke einer augenblicklichen Eingebung des Täters entspringt. Freilich ist im Bereich der Tötung aus niedrigen Beweggründen eine wichtige Einschränkung zu beachten: stand der Täter unter dem Einfluß gefühlsmäßiger oder triebhafter Regungen, so wird ihm die Tat - aus subjektiven Gründen nicht als Mord angelastet, wenn er nicht in der Lage war, diese Handlungsantriebe gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH StV 1987, 296). Doch spielt diese Einschränkung hier keine Rolle. Sie liegt auf einer anderen Ebene: zu den gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen (wie z.B. Verärgerung, Wut oder andere zur Aggressionsentladung drängende Antriebe) gehört die Verdeckungsabsicht nicht. Ist diese Einschränkung aber außer Betracht zu lassen, dann verbietet es sich, beim Tatbestand des Verdeckungsmords eine Restriktion vorzunehmen, die beim Mord aus niedrigen Beweggründen keine Entsprechung hat.
Dies folgt aus der Gleichwertigkeit von Verdeckungsabsicht und niedrigen Beweggründen. Beides sind Tatmotive. Weithin wird - auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 226, 228; 23, 39, 40) - die Ansicht vertreten, daß die Verdeckungsabsicht nichts anderes als ein gesetzlich benannter Sonderfall (eine "Ausprägung") der niedrigen Beweggründe sei (Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 211 Anm. VIII 8; Lange in LK 9. Aufl. § 211 Rdn. 13; Horn in SK- StGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 63; Arzt, Strafrecht Bes. Teil LH 1, 2. Aufl. Rdn. 127; Bockelmann, Strafrecht Bes. Teil 2, S. 12; Krey, Strafrecht Bes. Teil Bd. 1, 6. Aufl. Rdn. 21, 57; vgl. auch BVerfGE 45, 187, 265 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]: im Verhalten desjenigen, der in Verdeckungsabsicht töte, trete eine "besonders niedrige Gesinnung" zutage). Ob dem zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre das Verdekkungsmotiv, hätte es im Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB keine Erwähnung gefunden, in der Regel als niedriger Beweggrund zu werten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet dafür Belege. So wird in einem Urteil des erkennenden Senats ausgeführt, regelmäßig handele aus niedrigen Beweggründen, wer das Opfer zum Zweck der Verdeckung einer Tat töte, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich halte (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 426/80). In einem anderen Fall hat der 1. Strafsenat das für die Tötung maßgebende Motiv des Täters, sich der Verurteilung wegen eines zuvor begangenen Verbrechens zu entziehen, als niedrigen Beweggrund qualifiziert, weil es in aller Regel ebenso zu beurteilen sei wie der "gesetzlich hervorgehobene" Beweggrund der Verdeckungsabsicht: beide Male töte der Täter, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 638/86; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1971, 722 und BGH, Urteile vom 19. Oktober 1987 - 3 StR 145/87 und 333/87). Wenn aber das Verdeckungsmotiv den niedrigen Beweggründen unter Wertungsgesichtspunkten gleichsteht, dann kann für den Verdeckungsmord nicht eine Tatbestandseinschränkung anerkannt werden, die für den Mord aus niedrigen Beweggründen gerade nicht gilt.
Im übrigen sind auch die Kriterien, mit denen der erkennende Senat den Bereich des Verdeckungsmords eingeschränkt hat, nicht sachgerecht.
Danach ist zunächst Voraussetzung der Restriktion, daß Vortat und Tötung "nahtlos ineinander übergehen", eine "Zäsur" also fehlt. Ist aber die besondere psychische Lage des Täters der sachliche Grund für die Einschränkung, so kann es auf die äußerliche Zufälligkeit eines Einschnitts zwischen verdeckter Tat und Tötung nicht ankommen. Liegt eine "Zäsur" vor, so mag dies allenfalls ein tatsächliches Indiz dafür sein, daß der Täter den Tötungsentschluß nicht in einer affekthaft-spontanen Regung gefaßt hat (M. K. Meyer JR 1979, 485, 489; Fuhrmann, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 14; kritisch auch Geilen JR 1980, 309, 313; Gribbohm ZRP 1980, 222, 225; Eser, Gutachten zum 53. DJT Bd. I D 179; ders. NStZ 1981, 429, 430). Wird dieses Beweisanzeichen jedoch selber zum rechtlichen Kriterium erhoben, so stellen sich dort, wo das Indiz vom Sachverhalt her widerlegt wird, unangebrachte Folgen ein: wer trotz "nahtlosen Übergangs" das Tötungsdelikt mit kaltblütiger Überlegung verübt, wird privilegiert, derjenige aber, dessen affektive Erregung den äußerlichen, raum-zeitlichen Einschnitt überdauert, benachteiligt.
Auch überzeugt nicht, daß die Ausnahme vom Mordtatbestand auf Fälle beschränkt wird, in denen die Vortat ein gegen Leib oder Leben des Opfers gerichtetes Delikt war (kritisch hierzu: Arzt JR 1979, 7, 10; M. K. Meyer aaO 488; Köhler JZ 1981, 548 [BGH 24.02.1981 - 5 StR 596/80]; Eser NStZ 1981, 429 f). Liegt der Grund für die Restriktion des Mordtatbestands der Verdeckungstötung darin, daß sich der Täter in einer besonderen psychischen Lage befindet, urplötzlich auf den Gedanken der Tötung verfällt und nun der ihn jäh überkommenden Eingebung folgt, so braucht seine psychische Befindlichkeit keine andere zu sein, wenn die zu verdeckende Vortat nicht eine Körperverletzung (oder ein versuchter Totschlag), sondern etwa ein Diebstahl (BGH GA 1979, 426; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; BGH NStZ 1985, 454), ein Raub (BGH NStZ 1984, 453), ein sexueller Mißbrauch (BGH, Urteil vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78) oder eine (versuchte oder vollendete) Vergewaltigung (BGHSt 27, 281) ist. Daß die Gleichheit der Angriffsrichtung, wie sie etwa im Verhältnis von Körperverletzung und Tötung durch das gemeinsame Angriffsobjekt ("Leib und Leben") vermittelt wird, die Hemmschwelle gegenüber der Tötung in einer spezifischen Weise herabsetze, läßt sich kaum empirisch belegen, zumal das Verdeckungsmotiv notwendigerweise ein anderes ist als dasjenige, das der - wie immer gearteten - Vortat zugrunde lag. Bedenken erweckt die Abschichtung von Mord und Totschlag nach dem Deliktstyp der Vortat besonders in jenen "Mischfällen", in denen zur Körperverletzung noch ein weiteres, tateinheitlich begangenes Delikt hinzutritt (BGHSt 27, 77 [BGH 16.12.1976 - 4 StR 281/76]; BGH JZ 1981, 547; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77, mitgeteilt von Willms aaO). Namentlich dort, wo das tateinheitlich verübte Delikt eine Gewalteinwirkung auf das Opfer enthält (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), entbehrt die Differenzierung nach der Angriffsrichtung der Vortat der inneren Überzeugungskraft. Selbst wenn sich etwa bei Zusammentreffen von Körperverletzung und Vergewaltigung sicher beurteilen ließe, welche Angriffsrichtung "vorherrschend" war und das Geschehen ge- prägt hat, wäre es nicht angemessen, nach solchem Kriterium zu entscheiden, ob Mord oder Totschlag vorliegt. Darüberhinaus spricht nichts dafür, daß derjenige Täter, dessen Vortat sich nicht in einer Körperverletzung erschöpft, sondern noch weitere Straftatbestände erfüllt, auf dem Wege zum Tötungsentschluß eine höhere Hemmschwelle überwinden müßte als jemand, der "nur" eine Körperverletzung verübt hat; eher trifft das Gegenteil zu.
Schließlich findet sich auch kein überzeugender Grund dafür, die Qualifikation einer Verdeckungstötung als Mord oder Totschlag davon abhängig zu machen, ob sich die Vortat aus einer Augenblickssituation heraus ergeben oder der Täter sich bereits "in rechtsfeindlicher Einstellung" in die Vortatsituation begeben hatte (Erfordernis der sogenannten "Doppelspontaneität" von Vortat und Tötung). Ist die besondere psychische Lage des Täters bei der Fassung des Tötungsentschlusses der für seine Privilegierung maßgebliche Grund, dann darf es darauf nicht ankommen (M. K. Meyer aaO 489; Köhler JZ 1981, 548 [BGH 24.02.1981 - 5 StR 596/80]). Selbst wenn der Täter die Vortat geplant, ihre Ausführung mit Überlegung und Vorbedacht ins Werk gesetzt hatte, kann ihm doch der Gedanke, das Opfer zu töten, zunächst noch ferngelegen haben und erst während oder nach ihrer Vollendung in einer ihn selbst überraschenden Weise gekommen sein. Die unterschiedliche Einordnung der darin übereinstimmenden Fälle ist nicht gerechtfertigt.
Der erkennende Senat kommt nach alledern - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - zu dem Ergebnis, daß Verdeckungsmord nicht schon dann ausscheidet, wenn Vortat und Tötung in der Angriffsrichtung übereinstimmen, beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entspringen und unmittelbar ineinander übergehen.
c)
Die Frage bleibt allerdings, ob und gegebenenfalls wie der Tatbestand des Verdeckungsmords eingeschränkt werden muß. Seit langem sind gegen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht Bedenken erhoben worden. Sie gründen sich vor allem auf zwei Überlegungen: zum einen wirke das Motiv der Selbstbegünstigung, das in anderem Zusammenhang (§§ 157, 258 Abs. 5 StGB) als entlastend anerkannt sei, hier belastend; zum anderen mache die Verdeckungsabsicht auch solche Fälle zum Mord, in denen der Tat die besondere Verwerflichkeit fehle, weil sich der Täter in einer ihn überraschenden Konfliktsituation unter dem Einfluß affektiver Regungen (wie z.B. Angst, Furcht, Verwirrung, Schrecken) unreflektiert zur Tötung des Opfers hinreißen lasse (vgl. hierzu etwa die Begründung zum E 1962 BTDrucks. IV/650 S. 273; Jescheck in Jescheck/Triffterer, Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? S. 130; Schmidhäuser JR 1978, 265, 270; Lange in Gedächtnisschrift für H. Schröder S. 229; M. K. Meyer aaO 488; Köhler GA 1980, 121, 124; Eser, Gutachten aaO D 17, 49). Gegenstimmen sind freilich auch zu verzeichnen (z.B. Otto, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 70). Gegen die Auffassung, es sei gleichsam systemwidrig, das Motiv der Selbstbegünstigung bei der Tötung als belastend zu werten, sind beachtliche Einwände vorgebracht worden (Köhler GA 1980, 121, 140 f; auch Eser, Gutachten aaO D 179). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß sich das Bundesverfassungsgericht die erwähnten Bedenken - in vorsichtiger Form - zueigen gemacht hat (BVerfGE 45, 187, 264 ff [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]; die Formulierungen entsprechen den Ausführungen von Staiger in Jescheck/ Triffterer aaO S. 188), ohne allerdings abgrenzbare Fallgruppen zu nennen, in denen - seiner Auffassung nach - bei einer in Verdeckungsabsicht begangenen Tötung die Bejahung der Mordqualifikation angesichts der daran geknüpften Sanktion lebenslanger Freiheitsstrafe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße (vgl. Jähnke MDR 1980, 705 f). Daß es solche Fälle geben mag, schließt der erkennende Senat nicht von vornherein aus. Sie können aber - wie gezeigt nicht mit den in BGHSt 27, 346, 348 f genannten Kriterien erfaßt und ausgegrenzt werden.
Welche Lösungsmöglichkeiten für sie in Betracht kommen, ist hier nicht abschließend zu erörtern. Keinen Erfolg verspricht der Versuch, eine objektive Einschränkung des Inhalts vorzunehmen, daß diejenigen Fälle aus dem Tatbestand ausscheiden, in denen Vortat und Tötungsdelikt eine Tat im Rechtssinne bilden. Zwar ließe sich das in Anknüpfung an den Gesetzeswortlaut damit begründen, daß die Tötung hier nicht der Verdeckung einer "anderen" Straftat gedient hätte; auch deuten einige der in BGHSt 27, 346, 348 enthaltenen Ausführungen in diese Richtung (vgl. im übrigen BGH, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85). Indessen hat der Bundesgerichtshof - worauf die zitierte Entscheidung nicht eingeht schon wiederholt den Standpunkt vertreten, daß tateinheitliches Zusammentreffen von Vortat und Tötung die Annahme von Verdeckungsmord nicht ausschließe (BGHSt 7, 325, 327 unter Berufung auf zwei ältere Entscheidungen, die freilich Fälle der Ermöglichung einer anderen Straftat betrafen; BGH bei Dallinger MDR 1974, 366; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75; vgl. auch OGHSt 2, 19, 22), und dies ist auch die Ansicht des Schrifttums (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 211 Rdn. 9b; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 14; Lange in LK 9. Aufl. § 211 Rdn. 14; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Teil Teilband 1, 6. Aufl. S. 34; Blei, Strafrecht II, 12. Aufl. S. 26). Abgesehen davon, daß die Gegenansicht den Begriff der "anderen" Straftat für den Verdeckungsmord und den Mord zur Ermöglichung einer Straftat dann unterschiedlich interpretieren müßte, sind auch materielle Bedenken gegen sie zu erheben. Es wäre nicht sachgerecht, über die Grenzziehung zwischen Mord und Totschlag ein Merkmal entscheiden zu lassen, das - wie das Konkurrenzverhältnis beider Delikte - nichts über das Maß der Schuld oder der Gefährlichkeit des Täters besagt; insoweit gelten dieselben Einwände wie sie bereits gegen das Erfordernis der "Zäsur" zwischen Vortat und Tötung vorgebracht worden sind. Schließlich käme die erörterte Einschränkung im vorliegenden Fall ohnehin nicht zum Zuge, da hier Körperverletzung und Tötungsdelikt zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (vgl. BGH NJW 1984, 1568).
Erwägenswert wäre dagegen, den Tatbestand des Verdekkungsmords von der subjektiven Seite her einzugrenzen (Ansätze dazu bereits bei Fuhrmann, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 14). Wiederum könnte hier eine wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen Verdeckungsabsicht und niedrigen Beweggründen den Weg weisen. Da die Verdeckungsabsicht - wäre sie im Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB nicht besonders aufgeführt - regelmäßig einen niedrigen Beweggrund darstellen würde, liegt es nicht fern, ihr umgekehrt die Eigenschaft des mordqualifizierenden Merkmals dort abzusprechen, wo sie ausnahmsweise nicht die Kriterien des niedrigen Beweggrundes erfüllt, also nicht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist. Diese (von Krey, Strafrecht Bes. Teil Bd. 1, 6. Aufl. Rdn. 57 vertretene) Lösung entspräche dem Prinzip der Gleichwertigkeit aller mordqualifizierenden Motive, trüge zu deren Harmonisierung bei und böte den Vorteil, einem möglicherweise ungerechten Automatismus zu wehren, kraft dessen das Verdeckungsmotiv ohne Rücksicht auf die den jeweiligen Fall mitprägenden Umstände ausnahmslos zur Bejahung des Mordtatbestands führt. Denn die Frage, ob ein Beweggrund "niedrig" ist oder nicht, eröffnet (über die Betrachtung eines isolierten Handlungszieles hinaus) den Blick auf die Gesamtheit der Handlungsantriebe des Täters samt der für sie maßgebenden - inneren wie äußeren - Faktoren; ob ein Beweggrund als "niedrig" eingestuft werden muß, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH LM StGB Nr. 25 zu § 211; BGH NJW 1984, 1829 m.w.N.). Bei einer solchen Restriktion des Tatbestands würde das Merkmal der Verdeckungsabsicht zu einem gesetzlich benannten Regelbeispiel der niedrigen Beweggründe, dessen indizierende Wirkung gleichsam durch einen zweiten Prüfungsschritt zu verifizieren wäre, so daß in Ausnahmefällen der Mordtatbestand - trotz festgestellter Verdeckungsabsicht - verneint werden könnte. Der erkennende Senat ist sich bewußt, daß diese Lösung dem Einwand ausgesetzt wäre, sie nehme der Verdeckungsabsicht - dem Gesetzeswortlaut zuwider - die Bedeutung eines selbständigen, neben den niedrigen Beweggründen bestehenden Mordmerkmals. Welches Gewicht diesem Einwand zukommt, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall braucht die Frage nicht entschieden zu werden; denn hier besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Verdekkungsabsicht des Angeklagten bei Berücksichtigung aller tatund täterbezogenen Umstände die Voraussetzungen des niedrigen Beweggrundes erfüllen würde.
Unentschieden bleiben kann schließlich auch, ob Fälle denkbar sind, bei denen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dazu drängt, trotz Bejahung des Mordtatbestands die Strafe - entsprechend der für den Heimtückemord gefundenen Lösung - durch entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern (sogenannte "Rechtsfolgenlösung", BGHSt 30, 105; vgl. die Andeutungen von Horn in SK-StGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 66). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedenfalls nicht.
Das Urteil ist nach allem dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage den Vorwurf des Verdeckungsmordes enthielt. Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts (§ 354 Abs. 1 StPO) liegen vor.
An der Verurteilung wegen Mordes sieht sich der Senat auch nicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte im Termin zur Verhandlung über die Revision nicht anwesend war; den Erfordernissen des fairen Verfahrens ist dadurch genügt, daß an der Verhandlung sein Verteidiger mitgewirkt hat (BVerfGE 46, 202).
2. Die Revision des Angeklagten.
Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die von ihm erhobenen Sachrügen dringen nicht durch.
Daß die Schwurgerichtskammer die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung stand. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erschöpft sich in einer eigenen Würdigung des Beweisergebnisses, ohne daß insoweit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Tatgerichts aufgezeigt würden.
Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage, daß die Tat als Totschlag zu werten sei, hat die Schwurgerichtskammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. Vom Vorliegen eines Falles unverschuldeter Provokation (§ 213, 1. Alternative StGB) kann ohnehin keine Rede sein, weil der Angeklagte Frau M. nicht aus Zorn über die ihm widerfahrene Verdächtigung, sondern zur Verdeckung der zuvor an ihr begangenen Körperverletzung getötet hat. Die Wertung, darin zeige sich auch eine "menschenverachtende Gesinnung" (UA S. 59), hebt auf das Verdeckungsmotiv ab und enthält, da das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags verurteilt hat, keinen Verstoß gegen das Verbot, Umstände, die bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung (erneut) zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB).
Da das Urteil auch ansonsten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist seine Revision zu verwerfen.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer