Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 1 StR 78/75
Voraussetzungen der Tötung zur Verdeckung eines Betrugs; Vorliegen einer Tötung aus Habgier; Belehrung von Zeugen über ihr Aussageverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 17.07.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Papierschneider Josef Z. aus N.-E., geboren am ... 1947 in M., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 29. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner,
Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Assessor Peter ... für Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 30. April 1975
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 17. Juli 1974 werden verworfen.
- II.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Versuchs der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, um auf Grund neuer Verhandlung die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu erreichen. Der Angeklagte wendet sich gegen die gesamte Verurteilung. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Anklagebehörde ist der Auffassung, daß die Mordqualifikationen des Tötens aus Habgier und zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat unter besonderer Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hat nichts ergeben, was die Verurteilung wegen Totschlags in Frage stellen könnte.
1.
Es ist nicht erwiesen, daß der Angeklagte Elfriede K. tötete, um sich einer lästigen Gläubigerin zu entledigen. Zwar wollte er das Darlehen in Höhe von 200 DM, das er einige Wochen vor der Tat erhalten hatte, nicht zurückzahlen (UA S. 9). Aber diese Feststellung besagt nicht, daß der Angeklagte tötete, um sich der Rückzahlungspflicht zu entziehen. Die Revision berücksichtigt nicht, daß den Schüssen des Angeklagten ein Schuß seiner Freundin auf ihn vorausging (UA S. 9/10), der ihn in einen "Zustand der Verärgerung versetzte" (UA S. 30) und daß der Angeklagte erheblich angetrunken war (UA S. 8, 55). Geschehensablauf und alkoholische Beeinflussung haben dazu geführt, daß "nicht eindeutig geklärt werden konnte, welches Motiv das Handeln des Angeklagten bestimmt hat" (UA S. 30).
2.
Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß die Mordqualifikation der Verdeckungsabsicht für den Fortgang eines zunächst als Körperverletzung oder Totschlagsversuch begonnenen Tatgeschehens bestimmend sein kann (vgl. BGHSt 7, 325, 327; BGH bei Dallinger MDR 1974, 366). Das ergibt sich aus der Würdigung des Geständnisses, das der Angeklagte am 27. Juni 1973 ablegte (vgl. UA S. 29 unten). Das Tatgericht hat vielmehr auf Grund der Unaufklärbarkeit der Beweggründe des Angeklagten bei allen Schüssen rechtsfehlerfrei den Nachweis der Verdeckungsabsicht verneint (UA S. 30). Es trifft nicht zu, daß nach Geschehensablauf und Beweislage der zweite und der dritte Schuß nur bei Annahme einer Verdeckungsabsicht des Angeklagten "logisch erklärbar" sind. Das Täterverhalten kann im übrigen durchaus unlogisch sein. Daß der Angeklagte nicht den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluß, daß er von vornherein nicht rückzahlungswillig war. Aber nur unter dieser Voraussetzung könnte Tötung zur Verdeckung eines Betrugs in Frage kommen.
3.
Auch Mordqualifikationen anderer Art als diejenigen, welche nach Meinung der Revision rechtsfehlerhaft verneint worden sind, scheiden nach den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Schwurgerichts aus.
II.
Die Revision des Angeklagten:
1.
Verfahrensbeschwerde:
a)
Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO (Nichtbelehrung der Eltern des Angeklagten über ihr Zeugnisverweigerungsrecht) kann keinen Erfolg haben, weil sich die Beachtung der Vorschrift aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Es ist nicht nur vermerkt, daß die Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung "gemäß § 69 StPO unterrichtet und gemäß §§ 55, 57 belehrt" worden sind. Im Anschluß an die Angaben der Zeugen zur Person findet sich auch der Vermerk: "Vater (Mutter) des Angeklagten, belehrt, aussagebereit." Er beweist die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Denn nur im Hinblick auf dieses Recht ist die Feststellung der Bereitschaft zur Aussage überhaupt verständlich und sinnvoll. Das Protokoll ist auch im Bereich seiner formellen Beweiskraft der Auslegung fähig (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1962 - 5 StR 261/62).
b)
Die Rüge, daß der Vater des Angeklagten am zweiten Verhandlungstag ohne Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht erneut vernommen worden ist, greift nicht durch, weil der Zeuge lediglich zu einer ergänzenden Befragung nochmals vorgerufen worden ist. Eine erneute Belehrung erübrigte sich (BGH JR 1954, 229).
c)
Die Rüge, mit der beanstandet wird, daß die Zeugen Josef und Theodora K. nur mit der Begründung, sie seien Angehörige des Tatopfers, unvereidigt blieben, ist schon deshalb erfolglos, weil das Gericht nicht nach § 238 Abs. 2 StPO gegen die Entscheidung des Vorsitzenden angerufen worden ist. Im übrigen war eine weitere Begründung als diejenige, die der Vorsitzende gab, nicht erforderlich. Seine Ermessenserwägungen brauchte er nicht darzulegen (BGHSt 1, 175, 177; 3, 229, 230). Allein daraus, daß die Zeugen für glaubwürdig gehalten worden sind (vgl. UA S. 14), kann nicht hergeleitet werden, daß der Vorsitzende die seinem Ermessen gezogenen Schranken nicht beachtet habe (BGHSt 1, 175, 181).
2.
Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
RiBGH Dr. Mösl ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Pfeiffer
Woesne
Zipfel
Herdegen