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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1962, Az.: 5 StR 261/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1962
Aktenzeichen
5 StR 261/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 20.02.1962

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Februar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 20. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht begründet.

2

1.

Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kann nicht durchgreifen. Die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 1962 (Bl. 268 Rucks. d.A.) hatte der Angeklagte das letzte Wort. Dieser Vermerk ist so auszulegen, daß damit auch die durch § 258 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Befragung des Angeklagten, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe, verbunden war. Das wird durch die Ausführungen der Revisionsbegründung nicht widerlegt. Bei unnützer Weitschweifigkeit kann der Vorsitzende einschreiten (vgl. BGHSt 3, 368, 369) [BGH 09.01.1953 - 1 StR 623/52]; es bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende in solchen Fällen auf kürzere Fassung drängt, unter Umständen auch die Redezeit beschränkt.

3

2.

Auch die sachlichrechtlichen Ausführungen des Angeklagten sind unbegründet. Die Vorschrift des § 248 a StGB kommt ihm nicht zugute. Die weggenommenen Sachen waren nicht geringwertig. Der Angeklagte beging die Taten auch nicht aus wirtschaftlicher Bedrängnis. Er hat wenige Tage vor Begehung der Straftaten, ohne daß eine Notwendigkeit vorlag, seine Beschäftigung bei der Firma K. in H. gekündigt. Wer stiehlt, obwohl er die Möglichkeit hat, durch redlichen Erwerb, z.B. durch Arbeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, handelt nicht aus Not (vgl. BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53].

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting