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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1953, Az.: 1 StR 623/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1953
Aktenzeichen
1 StR 623/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 12.08.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 368 - 370
  • JZ 1953, 186 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1953, 247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahls im Rückfalle u.a.

Prozessgegner

den Schriftsteller Walter G., zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ... in B., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Es bedeutet einen Verstoss gegen § 258 StPO, wenn der Vorsitzende dem Angeklagten, der beim Schlusswort einen schriftlichen Entwurf zum Vorlesen benutzen will, das Vorlesen von vorneherein untersagt. Der Angeklagte kann einen solchen Verstoss nach § 337 StPO auch dann rügen, wenn weder er noch der Verteidiger nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen hat.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 12. August 1952 im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.)

Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision muss schon deshalb Erfolg haben, weil die Verfahrensrüge der Verletzung des § 258 StPO durchgreift.

2

Als dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wurde, wollte er schriftliche Aufzeichnungen, die er sich zuvor gefertigt hatte, zum Vorlesen benutzen. Der Vorsitzende untersagte ihm das Vorlesen. In dieser Massnahme sieht die Revision mit Recht einen Verstoss gegen § 258 StPO.

3

Der Angeklagte hat zwar bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, wie auch bei sonstigen Vernehmungen, seine Erklärungen, von den Ausnahmefällen des § 186 GVG (Taubheit oder Stummheit) abgesehen, nach der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 243 Abs. 3, 136 StPO mündlich abzugeben und darf die mündlichen Erklärungen nicht durch die Vorlesung einer Verteidigungsschrift ersetzen (u.a. RGRspr 4, 563 und RGRecht 1903, 2524). Aus keiner verfahrensrechtlichen Vorschrift ergibt sich aber, dass der Angeklagte seine Ausführungen zum letzten Wort nur in freier Sprache machen dürfe. Dem Anklagevertreter und dem Verteidiger steht es unbestritten frei, ihre Schlussvorträge schriftlich auszuarbeiten und die Entwürfe in der Hauptverhandlung zu benutzen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem Angeklagten dasselbe Recht für sein eigenes Schlusswort verwehrt sein soll, um so weniger, als ihm in den meisten Fällen nicht die gerichtliche Erfahrung und die Sprachgewandheit wie dem Anklagevertreter und dem Verteidiger zur Verfügung stehen werden und als unter gewissen Voraussetzungen (u.a. RGGoltdArch 60, 86) der Angeklagte auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schriftliche Erklärungen wenigstens zur Ergänzung seiner mündlichen Aussage verlesen darf. Hiernach bedeutet es einen Verstoss gegen § 258 StPO, wenn hier der Vorsitzende dem Angeklagten von vornherein untersagt hat, aus seinen schriftlich niedergelegten Ausführungen zum Schlusswort etwas vorzulesen. Kraft seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) hätte der Vorsitzende gegen die Vorlesung erst einschreiten dürfen, wenn sich in ihrem Verlauf ergeben hätte, dass die Ausführungen sich mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassten, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthielten oder einen sonstigen Missbrauch des letzten Wortes bedeuteten. Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen, § 337 StPO. Denn bei der gegebenen Sachlage erscheint die Behauptung der Revision glaubhaft, der Angeklagte habe, nachdem ihm die Benutzung seiner schriftlichen Ausführungen untersagt worden sei, nur etwas herumgestottert, jedoch nicht mehr sagen können, was er vortragen wollte, weil ihm das ohne sein Manuskript nicht eingefallen sei. Es ist daher die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte bei Benutzung seines schriftlichen Entwurfs Ausführungen gemacht oder Anträge gestellt haben würde, die für die Frage seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung eine ihm günstige Entscheidung herbeigeführt hätten.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GoltdArch 46, 337; JW 1930, 760; JW 1931, 950; JW 1932, 520; RGSt 71, 21, 23), der sich auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen angeschlossen hat (u.a. 1 StR 363/51 vom 30. Oktober 1951), kann zwar der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmässig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es, wie hier, unterlassen hat, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Das kann aber für den vorliegenden Fall nicht gelten. Denn im Ergebnis kam die Massnahme des Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten gleich. Dass die Unterlassung der Worterteilung ein Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO sein kann, ist aber unbestritten (u.a. RGSt 9, 69; RGJW 1916, 1347 und JW 1933, 1591). Im übrigen hat das Reichsgericht in RGSt 61, 317 auch eine für den Angeklagten in der Form nicht hinreichend erkennbare Erteilung des letzten Wortes, also eine Massnahme des Vorsitzenden, als einen Verfahrensverstoss im Sinne des § 337 StPO angesehen.

5

2.)

Während auf die weitere, im übrigen mit den Sachrügen eng zusammenhängende Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht, bedarf die Sachbeschwerde noch näherer Erörterung. Auch sie erweist sich im Ergebnis als begründet.

6

Der Strafausspruch gibt schon insofern zu Bedenken Anlass, als im Urteil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 244, 245, 264 StGB nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die den Rückfall begründenden Tatsachen müssen einzeln und vollständig in den Urteilsgründen festgestellt werden. Hier hat die Strafkammer als die letzte rückfallbegründende Bestrafung des Angeklagten die im Jahre 1940 durch das Landgericht in Halle wegen Diebstahls im Rückfalle, Betrugs im Rückfalle u.a. ausgesprochene Verurteilung herangezogen, jedoch nicht diejenige diesem Urteil vorausgegangene Verurteilung ausdrücklich bezeichnet, die sie noch als rückfallbegründend verwertet hat. Die Aufzählung der einzelnen früheren Verurteilungen bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten und der spätere Hinweis darauf, dass der Angeklagte wegen Diebstahls und Betrugs vielfach vorbestraft sei, genügen hierzu nicht. Im Urteil ist ferner nicht festgestellt, wann der Angeklagte die der Verurteilung im Jahre 1940 zugrunde liegenden Diebstahls- und Betrugshandlungen begangen hat; es fehlt also auch der Nachweis, dass diese Handlungen nach der vollständigen oder teilweisen Verbüssung einer wegen Diebstahls und wegen Betrugs gegen den Angeklagten ausgesprochenen früheren Strafe begangen sind.

7

Auch die Ausführungen, mit denen im Urteil die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB in sachlicher Beziehung begründet ist, können nicht als zureichend erachtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 99 [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51]), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a Abs. 1 oder 2 StGB ist, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Sowohl bei der Anwendung des § 20 a Abs. 1 als auch bei derjenigen des § 20 a Abs. 2 genügt es regelmässig nicht, sich nur mit den Straftaten des Täters näher zu befassen, die in förmlicher Hinsicht zu seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogen werden. Vielmehr muss der Tatrichter das Vorleben des Täters eingehend erforschen und, falls dieser schon früher wegen Verbrechen oder Vergehen straffällig geworden ist, nicht nur Zeitpunkt der Urteile, Art der Straftaten, Höhe der ausgesprochenen Strafen und Zeitpunkt der Strafverbüssung ermitteln, sondern auch nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der früheren Verbrechen und Vergehen, sei es auch nur in Kürze, treffen; denn nur so lässt sich ein abschliessendes Bild von dem Täter und darüber gewinnen, ob er die früheren oder die neu abzuurteilenden Straftaten aus einem ihm etwa innewohnenden verbrecherischen Hang heraus begangen hat. Im vorliegenden Falle zählt das Urteil zwar die früheren Verurteilungen des Angeklagten nach der Art eines Strafregisterauszuges auf; es enthält aber keinerlei näheren Feststellungen über die den einzelnen Urteilen einschliesslich des Urteils vom März 1952 zugrunde liegenden Straftaten. Ebensowenig äussert sich das Urteil des näheren darüber, wie sich die geldlichen und sonstigen Verhältnisse des Angeklagten seit der Währungsreform, besonders seit dem allmählichen Verlust seiner ab 1945 erschlossenen Erwerbsquellen gestalteten, aus welchem Grunde er im Januar 1950 (oder 1951?) seine Familie verlassen hat, welches der äussere Anlass für die Begehung seiner ersten neuerlichen Straftat (Fall II 1 der Urteilsgründe) gewesen ist, was er in der Folgezeit bis zu dem Beginn seiner auswärtigen Straftaten (Mai 1951) getrieben und welches äussere Ereignis ihn zu der ersten der eine fortlaufende Kette bildenden auswärtigen Straftaten (Fall II 2 der Urteilsgründe) veranlasst hat. Zu all diesen Feststellungen bestand ungeachtet der Zahl und Höhe der früheren Strafen und ungeachtet der Vielheit und Schwere der neuerlichen Straftaten vornehmlich deshalb Veranlassung, weil der Angeklagte sich, wie schon in den Jahren 1933 bis 1940, so auch in der Zeit von 1945 bis 1950 straffrei geführt und nach den Feststellungen auf Seite 4 UA infolge Bekanntwerdens seiner Vorstrafen bis Ende 1949 den grössten Teil seiner seitherigen Erwerbsquellen verloren hatte. Zwar würde auch dann, wenn der Angeklagte nur aus Not wieder den Weg des Verbrechens beschritten haben sollte, seine Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher keineswegs ohne weiteres zu verneinen sein. Doch lässt sich nur nach Klärung der angeführten Fragen einwandfrei beurteilen, ob und welche der einzelnen neuen Straftaten er als Hangverbrecher begangen hat. Zur Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, d.h. ob von ihm mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sein werden, lässt das Urteil ferner nähere Ausführungen darüber vermissen, welche Verhältnisse, vor allem in familiärer Beziehung, ihn voraussichtlich erwarten würden, wenn er nach Verbüssung der erkannten Zuchthausstrafe auf freien Fuss gesetzt würde, und insbesondere wie sich bis zum Ende der Strafverbüssung das zunehmende Alter des Angeklagten auf seinen Hang und seine Fähigkeit zur verbrecherischen Betätigung vermutlich ausgewirkt haben wird.

8

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulänglich begründet ist.

9

3.)

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, soweit es ihm nicht möglich ist, die früheren Straf-, Strafvollstreckungs- oder Strafvollzugsakten über den Angeklagten oder sonstige Nachweise über die Verurteilungen beizuziehen, den Angeklagten über die näheren Einzelheiten seiner früheren Straftaten vornehmen zu müssen. Es wird auch Gelegenheit haben, ausser den sonst erforderlichen Feststellungen zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Maße er von den erschlichenen Geldbeträgen seine Familie unterstützt hat (siehe die Urteilsfeststellungen S. 16 UA einerseits und die Revisionsausführungen zu diesem Punkte andererseits).

10

In dem neuen Urteil wird das Landgericht ferner zu dem Betrugsfall Beranek (Fall II 12 der Urteilsgründe) die bisher unterlassene Festsetzung der erforderlichen Einzelstrafe nachzuholen haben.

Dr. Geier Dr. Peetz Bundesrichter Mantel befindet sich in Krankheitsurlaub und ist dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier Glanzmann Jagusch