Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1951, Az.: 1 StR 363/51
Kriterien für eine Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden i.S.d.§ 136a StPO; Schutzzweck des § 136a Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 363/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 13.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 387 - 388
- JZ 1952, 87-88 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 117 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 152 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche einfache Brandstiftung
Amtlicher Leitsatz
Ein Vorhalt von Umständen und Gründen, durch die sich ein Beschuldigter in seinem Prozeßverhalten vernünftigerweise schon von seihst bestimmen lassen sollte, verstösst keinesfalls gegen § 136 a StPO.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 13. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der wegen vorsätzlicher einfacher Brandstiftung verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verfahrensbeschwerde erhoben. Zur Begründung der Verfahrensrüge bringt die Revision folgendes vor:
Der Angeklagte habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens dreimal ein Geständnis abgelegt, diese Geständnisse aber jedesmal kurz darauf widerrufen. Das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hauptsächlich auf diese Geständnisse gestützt, obwohl sie, vor allem das erste, unter Verletzung des § 136 a StPO zustande gekommen seien. Dem ersten Geständnis sei eine Vernehmung vorausgegangen, die 9 1/2 Stünden gedauert habe. Dadurch sei der Angeklagte ermüdet worden. Die vornehmenden Polizeibeamten hätten ihm vorgehalten, er könne auch ohne Geständnis auf Grund von Indizien verurteilt werden. Wenn er leugne, laufe er nur Gefahr, ins Suchthaus zu kommen; gestehe er jedoch, werde ihm nicht viel geschehen. Dabei hätten ihm die Polizeibeamten ein Strafgesetzbuch vorgelegt und auf den § 51 StGB hingewiesen, aus dem er entnommen habe, dass er auch bei einem Geständnis auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes sogar unter Umständen freigesprochen werden könne. Durch die lange Dauer und die eindringliche, bohrende und drängende Art der Vernehmung sei die Freiheit seiner Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden. Der Hinweis, dass er auch ohne Geständnis auf Grund von Indizien verurteilt wer den könne und als Leugner eine schwere Strafe zu erwarten habe, enthalte eine Drohung und eine Täuschung. Zudem sei die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil der Vorsitzende dem Verteidiger, der durch Fragen an die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Verhörspersonen die Art der Vernehmung habe weiter klären wollen, bedeutet habe, er halte es für unangebracht, in dieser Weise die Polizei zu befragen.
Dieses Vorbringen vermag die Verfahrensbeschwerde nicht zu stützen.
Der Fall des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor. Dazu würde gehören, dass die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden wäre. Der Verteidiger hätte jederzeit gegenüber Erklärungen des Vorsitzenden, die sein Fragerecht betrafen, die Entscheidung des Gerichts nachsuchen können, wenn er auch nur Zweifel an der Richtigkeit und Zulässigkeit des Verfahrens hatte, das der Vorsitzende beobachtete (§§ 238 Abs. 2, 242 StPO). Nach der Sitzungsniederschrift ist das nicht geschehen. Auch die Revision trägt dazu nichts vor. Aus Anordnungen des Vorsitzenden, die alle Beteiligten unbeanstandet hingenommen haben, obwohl sie die Möglichkeit hatten, dagegen die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, kann aber regelmässig kein Revisionsgrund hergeleitet werden.
Soweit die Revision vorbringt, die vernehmenden Polizeibeamten hätten die Freiheit der Willensentschliessung durch Ermüdung des Angeklagten beeinträchtigt, fehlt dem Vorbringen jede tatsächliche Grundlage. Die Vernehmung, von der die Revision eine über neunstündige Dauer behauptet, fand, wie sie selbst vorträgt, am 27. November 1950 statt, während der Angeklagte, nachdem er die ganze Nacht hindurch geruht hatte, das Geständnis erst am Vormittag des 28. November 1950 ablegte.
Die Behauptung, die Polizeibeamten hätten ihn unter Verletzung des § 136 a StPO zu einem Geständnis gebracht, stellte der Angeklagte, um den Widerruf seiner mehrfachen Geständnisse glaubhaft zu machen, auch schon in der Hauptverhandlung auf. Die Strafkammer hat darüber Beweis erhoben und ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zu dem Ergebnis gekommen, dass die vernehmenden Polizeibeamten keine in § 136 a StPO verbotenen Mittel angewendet haben, um den Angeklagten zu einen Geständnis zu bringen. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht bei der Beurteilung des von den Polizeibeamten beobachteten Verfahrens rechtlich geirrt habe. Die Vorschrift des § 136 a StPO ist die Ergänzung zu § 136 StPO, der den Angeklagten das Recht gibt, sich zu den gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründen zu äussern, ihm aber nicht die Pflicht dazu aufbürdet, ihm mithin die freie Entscheidung darüber überlässt, welche Haltung er einnehmen will. Die Vorschrift verdankt ihr Dasein den schmerzlichen Erfahrungen einer Zeit, die diese Achtung vor der freien Entschliessung eines Menschen, auf dem der Verdacht einer strafbaren Handlung ruht, vielfach verletzte, und verbietet deshalb ausdrücklich, die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung durch Anwendung bestimmter Mittel zu beeinträchtigen, die jene Entschlußfreiheit bedrohen. Zu diesen Mitteln gehören nicht Vorstellungen und Vorhaltungen, die diese Freiheit nicht antasten. Ein Beschuldigter, der eine Handlung eingesteht, weil er sich selbst sagt, dass das der notwendige erste Schritt zur Sühne sei, dass im Hinblick auf vorhandene Verdachtsgründe Leugnen keinen Erfolg verspreche oder dass er im Falle eines Geständnisses auf Milderungsgründe hinweisen könne, die andernfalls vom Gericht, wenn es trotzdem zur Überzeugung seiner Schuld käme, möglicherweise nicht berücksichtigt würden, handelt nicht unfrei. Eine Belehrung ist keine Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit. Erlaubt ist deshalb, dem Beschuldigten zum Bewusstsein zu bringen, in welcher Lage er sich befindet, ihm dabei zu eröffnen, welche Beweisanzeichen gegen seine Schuldlosigkeit sprechen, und ihm die möglichen Folgen vor Augen zu führen, die sein Verhalten haben kann. Ein Beschuldigter, der trotz erdrückender Beweise leugnet, läuft Gefahr, dass das Gericht sein Verhalten als mangelnde Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise deutet und ihn deswegen strenger bestraft als einen anderen, von dessen innerer Einkehr es überzeugt ist (RGSt Bd. 38 S. 207; BGHSt Bd. 1 S. 105). Ein Polizeibeamter, der einen Beschuldigten solche möglichen Folgen vorstellt, verletzt dadurch den § 136 a StPO ebensowenig wie mit den Hinwels, dass die Ablegung eines Geständnisses keineswegs die notwendige Voraussetzung einer Verurteilung sei. Mit der Erörterung solcher Möglichkeiten, deren Verwirklichung gar nicht in seiner Hand liegt, droht er weder unzulässige Maßnahmen an, noch verspricht er gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile. Sie enthalten auch nichts, was geeignet wäre, in dem Beschuldigten falsche Vorstellungen zu erwecken, Sie sind im Gegenteil nur dazu angetan, ihn die richtige Einschätzung seiner Lage zu erleichtern.
Unerfindlich ist, weshalb in Hinweis auf die Vorschrift des § 51 StGB, wie die Revision glaubt, eine, unzulässige Hinwirkung liegen soll. Nach ihrem eigenen Vorbringen wurde dem Angeklagten nicht etwa eingeredet, dass dessen Voraussetzungen gegeben seien, vielmehr erörterten die Polizeibeamten in Hinblick auf die Gemütsverfassung des Angeklagten in Zeitpunkt der Tat die Vorschrift des § 51 StGB als eine gegebene Möglichkeit und nahmen, wie es nicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht war, alle Umstände in die Niederschrift auf, die für die Anwendbarkeit des § 51 von Bedeutung sein konnten. Wie erörterungsbedürftig diese Möglichkeit war, zeigt der Umstand, dass das Gericht einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hören musste und die Verteidigung in der Hauptverhandlung sogar anregte, noch ein Obergutachten einzuholen.
Die Auffassung des Landgerichts, dass die vernehmenden Polizeibeamten den § 136 a StPO nicht verletzt hätten, zeigt nach alledem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision keinen Rechtsfehler. Hinzu kommt, dass die Beanstandungen der Revision sämtlich nur das Zustandekommen des ersten polizeilichen Geständnisses betreffen, daß sie sich aber nicht gegen die Art und Weise richten, wie das zweite polizeiliche Geständnis und das Geständnis vor dem Ermittlungsrichter zustande kam. Die Voraussetzungen des § 136 a Abs. 3 StPO, der die Verwertung von Aussagen verbietet, die unter Verletzung des § 136 a Abs. 1 oder 2 StPO zustande gekommen sind, liegen nach alledem nicht vor. Das Landgericht war somit nicht gehindert, die Geständnisse des Angeklagten als eine der Grundlagen für seine Überzeugungsbildung zu verwerten.
Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet und die Revision muss verworfen werden.
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch