Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1982, Az.: 2 StR 260/82
Strafbarkeit wegen Mordes in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung ; Anforderung an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Voraussetzungen für eine richtige Besetzung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 260/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 29.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 457
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auf der Nichtbeachtung der Verpflichtung, die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters auf ein Ablehnungsgesuch von der Entscheidung dem Antragsteller bekannt zu geben, kann das Urteil nicht beruhen, weil der Antragsteller nach Kenntnisnahme der dienstlichen Erklärung das Ablehnungsgesuch erneuern kann.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe für die letztere Tat hat es auf drei Jahre bemessen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
a)
Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge geht schon deshalb fehl, weil mit ihr nicht eine falsche Besetzung des Gerichts behauptet wird. Der Angeklagte wendet sich lediglich dagegen, daß ihm die Möglichkeit verweigert worden sei, die Richtigkeit der Besetzung zu prüfen.
b)
Seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) greift ebenfalls nicht durch. Der Beschluß des Schwurgerichts, durch den es den Aussetzungsantrag des Angeklagten zurückgewiesen hat, hält der Nachprüfung stand. Wie sich aus der Erklärung des Referendars K. vom 25. Juni 1981 sowie aus den dienstlichen Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach und des Justizamtsmanns S. vom 17. März 1982 ergibt, ist dem genannten Referendar lediglich die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Wahl des Präsidiums versagt worden. Diesen Akten kam für die Prüfung der richtigen Besetzung des erkennenden Gerichts aber keine Bedeutung zu, da ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden könnte, daß das Präsidium wegen einer Gesetzesverletzung bei seiner Wahl falsch zusammengesetzt gewesen sei, als es den Geschäftsverteilungsplan beschlossen habe (vgl. § 21 b Abs. 6 S. 3 GVG; BGHSt 26, 206, 208 f).
2.
a)
Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, das Landgericht habe die Ablehnungsgesuche gegen die Berufsrichter zu Unrecht verworfen, ist sie unzulässig. Das Vorbringen des Angeklagten genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Er hat es unterlassen, den Wortlaut der betreffenden Ablehnungsgesuche mitzuteilen.
b)
Die Rüge der Verletzung des § 33 StPO vermag ebenfalls nicht den Bestand des Urteils zu gefährden. Sie betrifft die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden zu den Ablehnungsgesuchen, über die das Landgericht durch Beschluß vom 14. Dezember 1981 entschieden hat. Zwar hatten die Verteidiger möglicherweise keine ausreichende Gelegenheit, zu dieser Erklärung vor der Entscheidung Stellung zu nehmen, da die dienstliche Äußerung erst am 11. Dezember 1981 an sie abgesandt worden war (Bl. 1265 d.A.) und es sich bei den beiden folgenden Tagen um einen Samstag und einen Sonntag handelte. Durch einen eventuellen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Denn er war nicht gehindert, nach Kenntnisnahme von der dienstlichen Erklärung die Ablehnungsgesuche zu erneuern (BGHSt 21, 85 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]). Von dieser Möglichkeit haben seine Verteidiger durch die weiteren Ablehnungsgesuche vom 15. Dezember 1981 auch Gebrauch gemacht (Bl. 1273, 1325 bis 1359).
3.
Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, daß ihm das Gericht entgegen § 222 StPO nicht rechtzeitig die geladenen Sachverständigen namhaft gemacht und auch seinem aus diesem Grund gemäß § 246 Abs. 2 StPO gestellten Aussetzungsantrag nicht entsprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nicht auf die Verletzung des § 222 StPO gestützt werden (so schon BGHSt 1, 284 zur früheren Fassung dieser Vorschrift). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Entscheidung über den Aussetzungsantrag auf einem Rechtsirrtum beruht oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Das Landgericht hat die Ablehnung des Aussetzungsantrages in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1981 wie folgt begründet:
"Der Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 222 StPO ist nicht gerechtfertigt. Die Sachverständigen waren bis auf den Sachverständigen M. bereits in der Anklageschrift genannt und in der 1. Hauptverhandlung erschienen. Die Zuziehung des weiteren Sachverständigen M. war den Verteidigern bekannt, weil dieser auf ihren Antrag tätig geworden ist und ein Gutachten erstattet hat. Auch für die Verteidigung erkennbar entspricht es dem Verfahrensverlauf, daß diese Sachverständigen ihr Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten."
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung dahin zu verstehen ist, daß nach der Ansicht des Landgerichts die Pflicht zur rechtzeitigen Namhaftmachung nur dann besteht, wenn die betreffende Beweisperson weder in der Anklageschrift benannt war noch auf den Antrag des Angeklagten geladen wurde (so der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des 1. StVRG). Sollte das Schwurgericht seiner Entscheidung diese nicht mehr zutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben, würde der Ablehnungsbeschluß fehlerhaft sein. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß wäre aber auszuschließen. Der Vorsitzende hatte, abgesehen von KHM M., alle sonstigen Sachverständigen, die der Beschluß betraf, bereits zu der früheren Hauptverhandlung (1. Juli 1981) geladen. Sie waren - einschließlich des Diplompsychologen Sch. - auch erschienen (Bl. 644, 650 d.A.). Es bestand kein Grund, sie nach der (späteren) Aussetzung des Verfahrens nicht auch zu der neuen Hauptverhandlung zu laden. Ihre Anschriften, einschließlich der des Sachverständigen Sch., ergaben sich aus S. 3 der Anklageschrift. Angesichts dieser Umstände war die Situation für die Verteidiger keine andere als in dem Fall, daß ihnen vor der neuen Hauptverhandlung die betreffenden Sachverständigen gemäß § 222 StPO namhaft gemacht worden wären. Das gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Sachverständigen M. Anlaß zu dessen Beauftragung hatten Anträge gegeben, die von den Verteidigern am 17. Juli 1981 gestellt worden waren (Bl. 711, 718, 719 d.A.). Abschriften seines schriftlichen Gutachtens waren ihnen im August 1981 zugegangen (Bl. 1130 d.A.). Danach lag es auf der Hand, daß er zu der neuen Hauptverhandlung geladen werden würde. Seine Anschrift war aus jenem Gutachten ersichtlich (Bl. 755 d.A.). Der Angeklagte und seine Verteidiger hatten somit genügend Gelegenheit, sich vor der neuen Hauptverhandlung "über die Qualifikation der Sachverständigen" zu "erkundigen". Daher ist auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) unberechtigt.
4.
In der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1981 lehnte der Angeklagte den Sachverständigen Prof. Dr. P. ab und begründete dessen Befangenheit damit, daß der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hatte:
"Als er noch dabei war, soll dann die Frau mit einer Brennschere auf ihn losgegangen sein, und angefangen haben zu schreien, was für ihn der Anlaß war, die Frau zu drosseln, bis Blut auf seine Hände kam, und er annehmen konnte, daß sie tot war ..."
Nach der Ansicht des Angeklagten war der Sachverständige zu dieser "negativen Sachverhaltsbewertung", da sie seiner Einlassung widersprochen habe, nicht befugt. Das Schwurgericht verwarf das Ablehnungsgesuch mit folgender Begründung:
"Bei der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Verantwortlichkeit hat sich der Sachverständige grundsätzlich auch mit dem Sachverhalt nach Aktenlage auseinanderzusetzen. Notfalls hat er alternative Sachverhalte zugrundezulegen. Erkennbar wollte der Sachverständige keinen bestimmten Sachverhalt feststellen. Vielmehr hat der Sachverständige einen möglichen Sachverhalt angenommen, was insbesondere aus der Formulierung deutlich wird: "Als er noch dabei war, soll dann ..." Nach dem Akteninhalt, insbesondere dem richterlichen Geständnis, ist die Annahme, die der Sachverständige wiedergibt, nicht abwegig. Bei vernünftiger Betrachtung und auch aus der Sicht des Angeklagten ist hieraus nicht auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schließen."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Beschluß sei rechtsfehlerhaft.
Die Rüge ist unbegründet. Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch mit Recht zurückgewiesen hat, gelten die Grundsätze der Revision (BGHSt 8, 226, 232). Das Revisionsgericht hat daher den Zurückweisungsbeschluß allein auf Rechtsfehler zu prüfen. Solche liegen hier aber nicht vor. Der in Satz 1 der Beschlußbegründung vertretene Standpunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH bei Dallinger MDR 1974, 367).
5.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft war der Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf seine Schuldfähigkeit untersucht worden. Bei der von Prof. Dr. W. vor September 1980 durchgeführten neuroradiologischen Untersuchung hatte das Computer-Tomogramm im Bereich der linken Gehirnhälfte an der Rindenmarkgrenze eine 5 mm große Zone erniedrigter Dichte aufgezeigt. Um diese Auffälligkeit abzuklären, hatte Prof. Dr. W. damals vorgeschlagen, die Computer-Tomographie nach vorheriger intravenöser Applikation eines Kontrastmittels zu wiederholen. Dies hatte der Angeklagte wegen der Gefahr von Nebenwirkungen abgelehnt. In der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1981 beantragte der Wahlverteidiger, durch Prof. Dr. W. erneut eine Computer-Tomographie durchführen zu lassen. Zur Begründung des Antrags brachte er vor, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung ausgeführt, bei der festgestellten Auffälligkeit handele es sich höchstwahrscheinlich um ein "Kunstprodukt" des Computers, da keine Verletzung der Gehirnrinde erkennbar sei und deshalb eine traumatische Schädigung des Gehirns ausscheide, ferner ein beginnender Tumor mit größter Wahrscheinlichheit ausgeschlossen werden könne, weil sich seit der Erstuntersuchung insoweit keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Nach der Auffassung des Sachverständigen könne jedoch nur durch eine erneute, von ihm bereits am nächsten Tag durchführbare Computer-Tomographie mit Gewißheit geklärt werden, ob jene Besonderheit wirklich ein "Kunstprodukt" des Computers sei. Das Schwurgericht wies den Antrag in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1981 mit folgender Begründung zurück:
"Die erneute Tomogramm-Erstellung ist nicht erforderlich, weil es für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten unerheblich ist, ob der aufgezeigte Substanzdefekt tatsächlich ein Kunstprodukt des Computers ist. Der Sachverständige Dr. W. hat auf Grund des Zeitablaufes seit Erstellung des ersten Tomogrammes und des Gesamtbildes des Angeklagten während mehrerer Verhandlungstage zur Überzeugung der Kammer dargetan, daß beim Angeklagten kein Hirntumor vorliegen kann. Für eine traumatische Schädigung des Gehirns des Angeklagten fehlt es an einer Verletzung der Gehirnrinde. Der im Tomogramm aufgezeichnete geringfügige Substanzdefekt befindet sich überdies in einer Zone des Gehirns, die allein die Bewegung einer Körperseite steuert. Der Substanzdefekt berührt daher nicht die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten."
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das Landgericht hätte dem Antrag entsprechen müssen, zumal ihn im Alter von 10 Jahren ein Stein am Kopf getroffen habe und hierdurch ein Loch im Kopf entstanden sei, er ferner während seiner Schaustellertätigkeit bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf den Kopf gefallen und dabei seine Stirn aufgeplatzt sei.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Für eine erneute Untersuchung des Angeklagten bestand, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb keine Veranlassung, weil die Auffälligkeit eine Zone des Gehirns betraf, die ohne Bedeutung für die Schuldfähigkeit des Angeklagten ist. Auf die sonstigen Ablehnungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
6.
a)
Am 18. Dezember 1981 beantragte der Angeklagte, durch Inaugenscheineinnahme zu prüfen, daß im Haus B. in W. die Feuersirene der Gemeinde F. von einem Schlafenden selbst bei geschlossenen Fenstern deutlich zu hören sei. Der Antrag hatte zum Ziel, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Thomas B. zu beweisen. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die begehrte Rekonstruktion für den Nachweis, daß Thomas B. die Feuersirene gehört habe, ungeeignet sei, da es auf die Tiefe seines Schlafes ankomme.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist diese Ablehnungsbegründung keinen Rechtsfehler auf. Ersichtlich war für das Landgericht entscheidend, daß sich die damalige Situation nicht rekonstruieren ließ. Einmal stand nicht fest, wie tief der Schlaf des Zeugen B. gewesen war. Sodann hätte der Zeuge aber auch nicht in einen entsprechend tiefen Schlaf versetzt werden können.
b)
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung eines weiteren von ihm gestellten, in die gleiche Richtung gehenden Antrags wendet, ist seine Revisionsbegründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat nicht den vollen Wortlaut dieses Antrags mitgeteilt.
7.
Bedenken bestehen auch gegen die Zulässigkeit der Revisionsrüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung der Brüder S. beanstandet wird. Der Beschwerdeführer hat nicht den gesamten Inhalt dieses Antrags wiedergegeben. Zudem wäre diese Verfahrensbeschwerde ebenfalls unbegründet, da der landgerichtliche Beschluß der rechtlichen Nachprüfung standhält. Wenn sich ein Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit an die Beweistatsache erinnern kann, darf er als ein völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen werden (BGH bei Dallinger MDR 1973, 372). Einen solchen Fall hat das Schwurgericht hier zu Recht angenommen. Das Ereignis, über das die beiden Zeugen bekunden sollten, lag anderthalb Jahre zurück. Für sie war das behauptete Geschehen ein belangloser Vorgang. Unter diesen Umständen entspricht es der allgemeinen Erfahrung, daß sich ein Zeuge nach so langer Zeit nicht mehr daran erinnern kann, vor allem wenn das Geschehen Personen betrifft, die ihm unbekannt sind.
II.
Sachrüge
1.
Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachrüge erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dessen Feststellungen darf das Revisionsgericht nur dahin überprüfen, ob sich aus den Urteilsgründen Sachmängel ergeben. Solche liegen hier aber nicht vor. Die Urteilsgründe weisen insbesondere keine Widersprüche und Lücken auf. Das Schwurgericht hat die Darstellung des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung vom 26. Juni 1980 nur zum Teil als glaubhaft angesehen und im einzelnen ausgeführt, warum es - insoweit von seiner damaligen (und späteren) Einlassung abweichend - zu der Überzeugung gelangt ist, daß er Frau T. bewußt und gewollt getötet hat (S. 14, 21 UA). Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen auf S. 8 und 21 UA besteht nicht. An beiden Urteilsstellen kommt eindeutig zum Ausdruck, daß der Angeklagte an den Kabelenden auch nach dem Schweigen von Frau T. weitergezogen und hiervon erst Abstand genommen hat, als er sah, daß aus den Ohren des Opfers Blut sickerte.
2.
Die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts läßt ebenfalls keinen Fehler erkennen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]) steht der Annahme von Verdeckungsmord nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat auf Grund dieses Urteils eine Eingrenzung der Alternative des Verdeckens einer anderen Straftat lediglich für diejenigen Fälle vorgenommen, in denen der Täter im Verlauf einer von ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen Verletzung des Opfers den Entschluß faßte und in "nahtlosem Übergang" ausführte, das Opfer zu töten, um dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt 27, 346; BGH GA 1978, 372; BGH Urteile vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78). Ob an dieser einschränkenden Rechtsprechung selbst in derartigen Fällen festzuhalten ist, kann offenbleiben. Jedenfalls sieht der Senat keinen Grund, sie auf Sachverhalte der hier zu entscheidenden Art anzuwenden. Eine solche Ausdehnung hat er bereits früher in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden abgelehnt (Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79). Daß der Täter durch das unerwartete Auftauchen eines Zeugen der Vortat überrascht wird und deshalb den Entschluß zu dessen Tötung faßt, ist für sich allein kein Umstand, der die Verneinung der Tatmodalität des Tötens in Verdeckungsabsicht rechtfertigen könnte (BGH a.a.O.).
3.
Da der vorliegende Fall keine außergewöhnlichen - zugunsten des Angeklagten sprechenden - Umstände im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 - BGHSt 30, 105 - aufweist, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die in diesem Beschluß vertretene Ansicht auch in Fällen des Verdeckungsmords gerechtfertigt erscheint (vgl. Lackner NStZ 1981, 348).
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer