Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1979, Az.: 5 StR 254/79
Strafbarkeit wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung; Anforderungen an die Beweiswürdigung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mordmerkmals
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 21.12.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Heinz S. aus M./S., geboren am ... 1939 in G., zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus B. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 21. Dezember 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrüge erhebt und mit Einzelausführungen Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge, die Schwurgerichtskammer habe "die Erstellung eines weiteren Gutachtens" abgelehnt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht den Inhalt des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt worden.
Der Angeklagte hat das spätere Tatopfer Sonja M. zunächst aus Wut "mit der Faust kräftig auf den Kopf geschlagen". Sonja "ging in die Knie", kam wankend wieder hoch; rief um Hilfe und lief weg. Da der Angeklagte "befürchtete, durch das Rufen und Schimpfen des Mädchens von Passanten überrascht und in seinem Zustand bloßgestellt zu werden", riß er, "um Sonja zum Schweigen zu bringen", von der Handtasche des Mädchens den Riemen ab, "lief hinter Sonja her und legte den Riemen von hinten um ihren Hals, wobei er ihn über Kreuz kräftig zuzog" (UA S. 9). Sonja kam zu Fall; der Riemen riß. Nun "erfaßte der Angeklagte", was er angerichtet hatte. "In der Befürchtung, seine Begleiterin könne ihn daraufhin anzeigen und er könne dafür Nachteile erleiden", beschloß er, "in der Absicht, sie für immer zum Schweigen zu bringen, Sonja zu töten". Sonja lag "still, aber sich bewegend" vor ihm. Er suchte nach einem geeigneten Werkzeug, ging zu dem Lagerplatz zurück und fand in der dort abgelegten Plastiktasche des Mädchens ein Handtuch. Das nahm er an sich, ging wieder zu Sonja und "legte es dem Mädchen um den Hals, wobei er den Kopf anheben mußte"; dann zog er "das Handtuch über Kreuz mit beiden Händen solange zusammen, bis Sonja tot war" (UA S. 9, 15).
Die Würdigung des Schwurgerichts als körperliche Mißhandlung und gefährliche Körperverletzung im ersten und als Mord im zweiten Handlungsabschnitt in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat ist rechtsfehlerfrei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Verlauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tat den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGHSt 27, 346; Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 -; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 35/78 - in GA 1978, 372; Urteil vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78 -). Ob diesen Entscheidungen zu folgen ist, kann offen bleiben. Der hier zu beurteilende Tathergang weist Unterschiede auf, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Während in den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen der Körperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz "nahtlos" überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein "enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang" bestand, hatte hier der Angeklagte vor der Mordtat das bisherige Geschehen überdacht und erst dann Angriffswerkzeug und Angriffsziel auf Grund neuen Tatentschlusses gewechselt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, als Sonja vor ihm lag, "erfaßt, daß er mit dem Faustschlag und dem Würgen des Mädchens zu weit gegangen war". Ihm wurde bewußt, daß Sonja ihn "anzeigen könne". Ergebnis dieser Überlegung war der Entschluß, das Mädchen "für immer zum Schweigen zu bringen". Da der bei der Drosselung eingesetzte Riemen der Handtasche zerrissen war, "suchte" der Angeklagte "ein anderes Tatwerkzeug". Er ging zu dem Lagerplatz zurück und fand das "aus der abgestellten Plastiktasche teilweise herausgefallene Handtuch". Nun begab er sich zu der Stelle zurück, wo Sonja noch immer lag. Er schlang das Handtuch - jetzt mit Tötungsabsicht - kreuzweise um den Hals des Mädchens und tötete es durch Erdrosseln (UA S. 9, 15). Nach alledem liegt hier ein Mord in Verdeckungsabsicht vor (BGHSt 28, 77; BGH in NJW 1978, 2105; BGH Urteil vom 5. September 1978 - 1 StR 398/78 -; Urteil vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 404/78 -).
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer