Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1979, Az.: 2 StR 508/78
Fassen eines Tötungsvorsatzes im unmittelbaren Anschluß an die Vortat in Verdeckungsabsicht ; Übergang von Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz; Verurteilung wegen vollendeter Unterschlagung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Frankfurt/Main - 06.03.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Maler und Lackierer Jürgen H. aus F., dort geboren am ... 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Dr. Räfle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai 1977 die betrunkene frühere Prostituierte Jutta Ha., die ihn in ihre Wohnung eingelassen und sich vor ihm ausgezogen, ihn dann aber hinausgewiesen hatte, aus Empörung hierüber mit Würgegriffen und Fußtritten mißhandelt und anschließend zu Tode gewürgt, um sie als Zeugin der vorausgegangenen Körperverletzung aus der Welt zu schaffen. Aus der Wohnung der Getöteten, die er sodann nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsuchte, nahm er eine Handtasche mit, in der er Geld vermutete. Diese warf er weg, als er bei der späteren Nachschau feststellte, daß sie nur wertlose Dinge enthielt.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes und Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
I.
Sie beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer den Angeklagten als Mörder verurteilt hat. Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 27, 346 hätte sie ihn nur des Totschlags schuldig sprechen dürfen, weil es sich bei der Vortat, die der Angeklagte verdecken wollte, um eine Körperverletzung handelte, zu der es spontan aus einer augenblicklich entstandenen Verärgerung gekommen war, und weil der Tötungsvorsatz im unmittelbaren Anschluß an diese Vortat in Verdeckungsabsicht gefaßt und sogleich verwirklicht wurde, wobei es nicht einmal zum Einsatz eines anderen Tatwerkzeugs kam.
Die Entscheidungen, welche inzwischen von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Einschränkung des Tatbestands des Verdeckungsmordes im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]) eingeschärften Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen sind, nötigen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung des 4. Strafsenats in BGHSt 28, 77 betraf einen Fall, in dem sich der Täter bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Lage begeben hatte, aus der sich dann die Vortat der Körperverletzung ergab, und in dem der mit der Körperverletzung unternommene Angriff auf das Opfer im Zeichen einer Nötigung, also der Verletzung eines anderen Rechtsguts als Leib und Leben, stand. In der Entscheidung NJW 1978, 2105 hatte es der 1. Strafsenat damit zu tun, daß es zwar "spontan" zu der Körperverletzung gekommen war, jedoch - wie dort im einzelnen ausgeführt ist - zwischen dieser Vortat und der Verdeckungstat eine deutliche Zäsur lag; der Täter hatte sich vom Tatort entfernt, als er den Entschluß zur Tötung faßte.
Beide Entscheidungen haben beim Eingehen auf die Frage, ob sie durch BGHSt 27, 346 an der Bejahung des Mordtatbestandes gehindert sein könnten, mit Recht auf diese wesentlichen Unterschiede abgestellt und damit die Grenzen schärfer gezogen, welche schon in BGHSt 27, 346 für die vom Senat vorgenommene Einschränkung des Tatbestandes umrissen waren. Es geht um die Ausgliederung einer Fallgruppe aus dem Mordtatbestand, für die es kennzeichnend ist, daß Vortat und Verdeckungstat sich gegen das Rechtsgut von Leib und Leben richten, unmittelbar ineinander übergehen und einer unvorhergesehenen Augenblickslage entspringen. Auch nach früherer Rechtsprechung käme hier allein eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht, wenn der Täter von Anfang an mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte, statt vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz überzugehen. In diesen Fällen ist die vom Tatbestand des Mordes in allen seinen Begehungsformen vorausgesetzte besondere Verwerflichkeit zu verneinen, weil das für die ursprüngliche Fassung des Mordtatbestandes ausschlaggebende Merkmal überlegten Handelns in besonders ausgeprägter Weise fehlt. Der Senat ist damit rechtsdogmatisch den gleichen Weg gegangen wie der 6. Strafsenat in BGHSt 6, 346, als er die Anwendung des Tatbestands verräterischer Beziehungen nach § 100 e StGB a.F. für eine dort näher umschriebene Fallgruppe wegen des ausnahmsweisen Fehlens der von jener Strafbestimmung vorausgesetzten Gefährlichkeit verneinte.
II.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Unterschlagung kann auf die Sachrüge hin nicht bestehenbleiben. Insoweit stellt die Jugendkammer fest, daß der Angeklagte die aus der Habe der Getöteten mitgenommene Handtasche wegwarf, als er in ihr kein Geld vorfand. Das legt es nahe, daß es dem Angeklagten von vornherein nur auf die Aneignung des irrig in der Handtasche vermuteten Geldes und nicht der Handtasche selbst ankam. Es erscheint deshalb bedenklich, daß die Jugendkammer aus dem bloßen Ansichbringen der Handtasche ohne weiteres schon auf deren Aneignung durch den Angeklagten geschlossen hat. Hiernach kann unentschieden bleiben, ob nicht auch der enge Zusammenhang dieser Tat mit der vorausgegangenen Tötung zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung führen müßte, um umfassend neue Feststellungen für die abschließende Beurteilung des Tötungsdelikts möglich zu machen.
Willms
Müller
Meyer
Räfle