Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1985, Az.: 5 StR 450/85
Voraussetzungen der Heimtücke bei einem Angriff von hinten auf das Opfer; Wirkungen eines Umdrehens und Ansprechens des Täters auf das Vorliegen von Heimtücke; Wirkungen eines fehlenden Hinweises des Angeklagten auf die zutreffende Würdigung einer Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1985
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 26.02.1985
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessgegner
Klaus S... , ohne festen Wohnsitz, geboren am ... in M... (Österreich), zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Oktober 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von ... als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 26. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Totschlag und versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Die Rüge ist begründet.
1.
Die Revision greift schon deshalb durch, weil das Schwurgericht sich bei der rechtlichen Würdigung der Tötung von Frau S... nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Tat des Angeklagten nicht von der Absicht getragen war, "eine andere Straftat zu ermöglichen". Nach den Feststellungen war eine solche Prüfung geboten. Der Angeklagte vermutete, daß Frau S... "Geld bei sich haben konnte". Er entschloß sich sogleich, sie zu überfallen und ihr das Geld abzunehmen (UA S. 10). Diese Absicht hat er durchgehend von dem ersten mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Beilhieb bis zu der dann mit direktem Vorsatz durchgeführten Tötung durchgehalten. "Auf der Bahn des einmal gefaßten Entschlusses" schlug er insgesamt zwölfmal mit dem Beil auf sie ein und stach ihr dreimal mit dem Biwakmesser in den Hals, "um ihr Geld erlangen zu können". Nachdem er Frau S... getötet hatte, durchwühlte er die Hosentaschen und die Einkaufstasche des Opfers nach Geld (UA S. 11, 13).
2.
Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts legen die Feststellungen nahe, daß der Angeklagte einen vollendeten Heimtückemord begangen hat. Entscheidend ist, daß Frau S... arg- und wehrlos war, als der Angeklagte aus feindlicher Gesinnung mit bedingtem Tötungsvorsatz von hinten mit einem Beilhieb auf sie einschlug (BGHSt 32, 382, 384 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84] mit weiteren Nachweisen). Frau S... versah sich keines Angriffs, als sie vor dem Angeklagten herging, sie konnte sich weder wehren noch dem Angriff ausweichen. Darauf war es dem Angeklagten "zum Zweck der leichteren Tatausführung angekommen" (UA S. 18). Daß Frau Schliekau entgegen der Vorstellung des Angeklagten durch den ersten Beilhieb nicht bewußtlos wurde, sich umdrehte und ihn ansprach, schließt die Annahme der Heimtücke nicht aus (BGHSt 23, 119, 121; 22, 77, 79, 80). Ebensowenig steht dieser Mordqualifikation entgegen, daß der Angeklagte während der Tathandlung vom bedingten zum unbedingten Vorsatz überging, weil er nunmehr befürchtete, von dem Tatopfer erkannt zu werden. Dagegen hat das Landgericht zu Recht einen Verdeckungsmord verneint, weil der Angeklagte keine andere Tat, sondern den heimtückischen Raubmord, den er gerade beging, "verdecken" wollte.
Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Tat ist der Angeklagte nicht hingewiesen worden. Eines solchen Hinweises hätte es bedurft, weil die zugelassene Anklage von anderer Begehungsform und rechtlicher Würdigung ausgegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 182/82 - in NStZ 1983, 34/35). Es kann hier nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei richtigem Hinweis sich anders verteidigt haben könnte.
Der neu entscheidende Tatrichter wird die innere Tatseite eingehend prüfen müssen. Da das Schwurgericht als vollendetes Delikt nur Totschlag zugrunde gelegt hat, hat es möglicherweise der Frage der verminderten Schuldfähigkeit nicht das Gewicht beigelegt und deren Voraussetzungen nicht in dem Umfange geklärt, wie es bei richtiger rechtlicher Würdigung geboten ist.