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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1984, Az.: 3 StR 199/84

Heimtücke; Tötungsvorsatz; Angriff; Versuchsstadium; Arglosigkeit; Tatvorbereitung; Tötungswillen; Fesselung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1984
Aktenzeichen
3 StR 199/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 32, 382 - 389
  • JZ 1984, 994-996
  • MDR 1984, 863-865 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 509-511

Amtlicher Leitsatz

Heimtücke setzt i. d. R. voraus, daß das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs - d. h. beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium - arglos ist; Arglosigkeit bei der Tatvorbereitung genügt nicht. Das gilt auch dann, wenn das Opfer in dem für die Arglosigkeit maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines vom Täter ohne Tötungswillen früher vorgenommene Einwirkung (hier: Fesselung) wehrlos ist.