Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.09.1981, Az.: 3 StR 222/81
Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkenntnis; Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit; Mord infolge Verdeckungsabsicht eines Diebstahls; Diebstahl und Verdeckungsmord in Realkonkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 222/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 05.02.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Dieter Ludwig Walter P. aus K., geboren am ... 1956 in Be., Kreis M./Sp.
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. September 1981
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Februar 1981
- a)
- b)
im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der wegen Raubes verhängten Einzelstrafe - mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen Diebstahls und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die mehrere Beweisanträge zurückweisenden Gerichtsbeschlüsse seien unbeachtlich, weil sie der richterlichen Unterschriften ermangelten. Die Beschlüsse sind in der Hauptverhandlung vom 3. und 5. Februar 1981, wie die Sitzungsniederschrift dieser Tage ergibt, verkündet und damit wirksam geworden. Ihrer Unterzeichnung durch alle Mitglieder des Gerichts bedurfte es nicht.
2.
Der Beweisantrag, weitere gutachtliche Äußerungen von Sachverständigen zum Nachweis dafür einzuholen, daß der Angeklagte, folge man seiner ergänzten Einlassung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung schuldunfähig gewesen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die vier vernommenen Sachverständigen hätten in ihren Gutachten die Darstellungen zugrundegelegt, die der Angeklagte bisher abgegeben habe. Seine Einlassung in der Verhandlung vom 3. Februar 1981 enthalte mit Ausnahme der Behauptung, der später Getötete habe bei der Wegnahme des Geldes nicht geschlafen, sondern ihn angeschaut, keinen neuen Tatsachenvortrag; das Landgericht sei nach Anhörung der vernommenen Sachverständigen in die Lage versetzt, den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags zum Tatgeschehen sachkundig zu würdigen. Diese Verfahrensweise der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn der Tatrichter, was er hier dargelegt hat, selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Daß ihm die eigene Sachkunde erst während der Hauptverhandlung durch die vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist, steht der Anwendung der genannten Vorschrift nicht entgegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 24; Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 681/79).
3.
Den Beweisantrag der Verteidigung, als Zeugin Brigitte S. zum Nachweis der Behauptung zu vernehmen, daß der Angeklagte deutlich in Erregung geraten sei, wenn von Tätlichkeiten gegen Frauen im allgemeinen und insbesondere gegen die Zeugin gesprochen worden sei, hat der Angeklagte inhaltlich dahin erläutert, er habe sich während seiner Verbindung mit der Zeugin im Januar 1980 als deren Beschützer angeboten und sich bereitgehalten, sie gegen Tätlichkeiten ihres Ehemannes und Dritter zu verteidigen. Daß das Landgericht diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Gründe dafür sind dem Beschluß zu entnehmen.
4.
Die Verteidigung hat den Beweisantrag gestellt, durch Ergänzung der bisherigen medizinischen Gutachten Beweis darüber zu erheben, daß der Angeklagte, weil er in seiner Jugend wiederholt Tätlichkeiten seines Vaters gegen seine Mutter miterlebt habe, nach dem Schlag mit dem Aschenbecher gegen R. in einen Erregungssturm geraten sei, der darauf zurückzuführen sei, daß er seinen Haß auf den Vater gegen R. übertragen habe, und zwar wegen dessen negativen Äußerungen über Frauen, auch der gegenüber der Zeugin B.. Diesen Antrag hat das Landgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung zurückgewiesen, die bereits vernommene Sachverständige Dr. Me. habe das Spannungsverhältnis in der Familie des Angeklagten bereits dargestellt und berücksichtigt; die Strafkammer sei deshalb in der Lage, das Vorbringen des Angeklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Daß sich das Landgericht die eigene Sachkunde, auf die es die Ablehnung des Beweisantrages somit gestützt hat, erst in der Hauptverhandlung verschafft hat, steht, wie unter Ziffer 2 dargelegt, der Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht entgegen.
5.
Der Beweisbehauptung, der Angeklagte habe zu der Zeit, in der die Straftat zum Nachteil des Zeugen J. begangen worden sei, keinen braunen Anorak besessen, ist das Landgericht mit der Begründung nicht nachgegangen, die behauptete Tatsache könne so behandelt werden, als wäre sie wahr. Gegen diese nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mögliche Wahrunterstellung hat der Tatrichter nicht verstoßen (UA S. 23, 24).
II.
Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
1.
Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Raubes im Falle J. richtet. Der Urteilsausspruch bedarf insoweit jedoch der Ergänzung dahin, daß der Angeklagte, was das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat (UA S. 39), den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) tateinheitlich mit Raub verwirklicht hat. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat die Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung (Bd. III Bl. 417 dA) bejaht.
2.
Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte sich dadurch des vollendeten Diebstahls schuldig gemacht hat, daß er dem in seiner Wohnung schlafenden - später von ihm getöteten - R. ein Portemonnaie mit Inhalt weggenommen hat. Der Diebstahl war spätestens in dem Augenblick vollendet, in dem der Angeklagte die Geldbörse in seine Hosentasche steckte; denn von diesem Augenblick an übte er die tatsächliche Herrschaft über die vorher im Gewahrsam des R. stehende Sache aus (BGHSt 16, 271; 23, 254; 26, 95 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 310/74]; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 242 Rdn 14).
Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob er durch die noch vor der Beendigung der Tat - nämlich vor der unangefochtenen Begründung des Herrschaftsverhältnisses (UA S. 39) - begangene, zum Tode führende, Gewaltanwendung gegen den Bestohlenen den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) - in der erschwerten Form des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil er bei der Gewaltanwendung gegen R. Werkzeuge benutzte, um dessen Widerstand zu verhindern - erfüllt hat; denn § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB droht gegenüber § 242 StGB die höhere Strafe an.
3.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Verurteilung wegen Mordes auf die Feststellung gestützt, daß der Angeklagte den Bestohlenen R. mit direktem Vorsatz getötet hat (UA S. 15, 16, 36), weil er fürchtete, dieser werde ihm das gestohlene Geld wieder abnehmen und ihn zur Rechenschaft ziehen (UA S. 40). In dieser Motivation liegt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, die Absicht, die vorher begangene Straftat des Diebstahls zu verdecken.
Die Tatsache, daß die Tötung nicht vorgeplant oder länger erwogen war, steht der Annahme, es liege Verdeckungsmord vor, ebensowenig entgegen (BGHSt 27, 281, 283) wie das enge zeitliche Zusammentreffen von Vortat und Tötungshandlung. Ein Grenzfall, für den der Bundesgerichtshof bei einem zeitlich engen Aufeinanderfolgen von Vortat und Tötung aus Verdeckungsgründen das Vorliegen der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB verneint hat (BGHSt 27, 346, 348), liegt nicht in Fällen vor, in denen - wie hier - Vortat und Verdeckungsmord nicht dieselbe Angriffsrichtung aufweisen (BGHSt 28, 77, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 105 für den Fall, daß der Täter, der nach einem versuchten Diebstahl die Angriffsrichtung ändert und, wenn auch übergangslos, auf die Tötung dessen abzielt, den er unerkannt hatte bestehlen wollen). Für die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes kommt es nicht darauf an, ob die verdeckte Straftat selbständig abzuurteilen oder aus rechtlichen Gründen als eine mit dem Verdeckungsmord tateinheitlich zusammenfallende Straftat anzusehen ist (BGHSt 21, 377 [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67]).
4.
Rechtlich beschwert ist der Angeklagte allerdings dadurch, daß das Landgericht Diebstahl und Verdeckungsmord als in Realkonkurrenz stehend abgeurteilt hat. Die Frage, ob zwischen vollendetem, aber noch nicht beendetem Diebstahl und Mord Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist (vgl. dazu BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Strafkammer hat nicht abschließend geprüft, ob der Angeklagte, was nach den Feststellungen in Frage kommt (vgl. UA. S. 39), nicht wegen Diebstahls, sondern wegen räuberischen Diebstahls zu verurteilen ist. Soweit allein der Schuldspruch wegen Diebstahls in Frage steht, wirkt sich dies nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, was unter Ziffer 2 näher dargelegt ist. Bei der Prüfung, ob ihm zwei - realkonkurrierende - Taten oder lediglich mehrere in Idealkonkurrenz zueinander stehende Gesetzesverletzungen anzulasten sind, wäre er demgegenüber bei einem Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls günstiger gestellt. Denn jedenfalls dieses Delikt, zu dem der Diebstahl in Gesetzeskonkurrenz stehen würde (BGHSt 21, 377, 380) [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67], konkurriert tateinheitlich (§ 52 StGB) mit Verdeckungsmord. Dies führt dazu, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß Verdeckungsmord und Diebstahl in Tateinheit zueinander stehen. Daraus, daß zugunsten des Angeklagten von der günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist, darf ihm auch in der Konkurrenzfrage kein Nachteil erwachsen (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79; Beschluß vom 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81).
5.
Damit fällt der Diebstahl als selbständige Tat weg. Dies führt zum Wegfall der deswegen verhängten Einzelstrafe und auch der Gesamtstrafe.
Aufzuheben ist aber auch die wegen Mordes ausgesprochene Einzelstrafe. Die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung der - nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten - Strafe enthalten zwar keine den Angeklagten benachteiligenden Fehler. Die Strafkammer hat aber bei der Strafzumessung den in Idealkonkurrenz zu § 211 StGB stehenden Diebstahl nicht berücksichtigt. Dies ist in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen. Das Verbot der reformatio in peius steht in einem Fall wie dem vorliegenden einer etwaigen Erhöhung der wegen Mordes verhängten Einzelstrafe bis zur Summe der wegen Mordes und Diebstahls verhängten Einzelstrafen nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
Die wegen Raubes verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die trotz der Ergänzung des Schuldspruchs wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht erhöht werden darf, kann demgegenüber bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß ihre Höhe durch die beiden anderen - aufgehobenen - Einzelstrafen beeinflußt ist.
6.
Neben der Gesamtstrafe und den wegen Mordes und Diebstahls ausgesprochenen Einzelstrafen ist auch die Anordnung aufzuheben, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß die Anordnung nur ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB für die Taten, die Anlaß für die Unterbringung geben, festgestellt sind (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 5 StR 586/75).
Dies ist bei der Raubtat nicht der Fall (vgl. UA S. 52). Diese Tat darf deshalb nicht, wie geschehen (UA S. 57), bei der Anordnung nach § 63 StGB als Anlaßtat verwertet werden.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm