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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1979, Az.: 4 StR 652/79

Änderung eines Schuldausspruchs bei Zweifeln an einem Tatvorgang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1979
Aktenzeichen
4 StR 652/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 22.08.1979

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

Maurer Heinz Adolf V. aus M., geboren am ... 1938 in St. Krs. Gr.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. August 1979

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Landarbeiter Winrich H. zu Boden geschlagen und ihm danach das Portemonnaie und andere Gegenstände weggenommen. Das Landgericht hat "nicht mit der erforderlichen Sicherheit" feststellen können, daß er "die Gewalt gegen den Zeugen angewendet hat, um die Wegnahme der vorgenannten Gegenstände zu ermöglichen". Es geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dieser "den Diebstahlsentschluß erst faßte, nachdem er den Zeugen zuvor niedergeschlagen hatte", und somit nicht den Tatbestand des Raubes, sondern die Tatbestände der Körperverletzung und des Diebstahls verwirklicht hat. Zu Unrecht meint das Landgericht jedoch, daß diese beiden Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Nach dem Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, hat vielmehr lediglich die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben, die Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine einzige Tat im Rechtssinne, von welcher bei der Annahme eines Raubes auszugehen wäre, bleibt davon jedoch unberührt. Im übrigen stellt sich das Tatgeschehen auch als natürliche Handlungseinheit dar. Der Angeklagte ist deshalb wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu verurteilen.

4

Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn gegen die in Anbetracht der Vorstrafe des Angeklagten durchaus milde Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken bestehen.

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