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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1981, Az.: 4 StR 652/80

Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung; Vorliegen des Verbrauchs einer Strafklage; Zeitpunkt der Vollendung eines Diebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
4 StR 652/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 17.07.1980

Fundstellen

  • MDR 1981, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1981, 167-168

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Manfred Willi K. aus H., geboren am ... 1940 in O. Krs. M. (B.)

Amtlicher Leitsatz

Zum Strafklageverbrauch für Diebstahlstaten, bei deren Begehung der Täter ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis gefahren hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.

    im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens in den Fällen VI 2 (fortgesetzter Betrug) und VI 3 (Diebstahl in N.) der Urteilsgründe,

  2. 2.

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung anderweit verhängter rechtskräftiger Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen eines weiteren versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Insoweit ist das Verfahren nach Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1980 (in den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen) rechtskräftig abgeschlossen.

2

Wegen vier weiterer Anklagepunkte hat die Strafkammer das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß die Strafklage durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 1. Dezember 1978 (Ds 140/78) verbraucht sei. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist teilweise begründet.

3

Die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Sinsheim wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit zwischen dem 22. Mai und dem 27. Juni 1978 und zwischen dem 21. Juli und dem 6. August 1978 hat die Strafklage nur wegen der am 14. Juni 1978 (Fall VI 1 der Urteilsgründe) und am 6. August 1978 (Fall VI 4) begangenen Diebstähle verbraucht. Die beiden weiteren angeklagten Straftaten, der Diebstahl am 28. Juli 1978 (Fall VI 3 der Urteilsgründe) und der fortgesetzte Betrug (Fall VI 2 der Urteilsgründe) fallen zwar ebenfalls in den vom Amtsgericht Sinsheim abgeurteilten Zeitraum. Sie gehören jedoch nicht zu derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO, derentwegen der Angeklagte dort rechtskräftig mit Strafklageverbrauch (RGSt 72, 99, 105; BGHSt 6, 92, 95; BGH NJW 1955, 1240) verurteilt worden ist.

4

Nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. u.a. BGHSt 13, 21, 25;  23, 141, 145;  25, 388, 390;  BayObLGSt 1957, 196, 199; OLG Karlsruhe Justiz 1973, 27; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO 20. Aufl., § 264 Rdnr. 4, 5) bedeutet Tat im verfahrensrechtlichen Sinne den vom Eröffnungsbeschluß (zugelassene Anklage) betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängender und darauf bezüglicher Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben.

5

Diese Voraussetzungen sind nach einheitlicher Rechtsprechung stets dann gegeben, wenn die bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat und die nunmehr zur Aburteilung stehende Tat eine einheitliche Handlung im sachlichrechtlichen Sinne bilden, das heißt, was hier nur in Betracht kommt, wenn Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen ihnen besteht (BVerfGE 45, 434 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]; BGHSt 8, 92, 94/95; 26, 284, 285; BayObLG NJW 1964, 1813; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 264 Rdn. 6; Roxin, Strafverfahrensrecht, 15. Aufl. § 20 B I 3). Das ist jedenfalls (darüber hinaus vgl. BGHSt 26, 24, 27 m.w.Nachw.) immer dann anzunehmen, wenn mindestens ein Handlungsteil zur Erfüllung des Tatbestands beider in Betracht kommenden Strafgesetze beiträgt, das heißt vor der Vollendung des einen der beiden Straftatbestände begangen wird. Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung des neuen Gewahrsams durch den Dieb. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Dieb die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist eine im Einzelfall nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beantwortende Tatfrage (BGHSt 16, 271, 273;  20, 194, 195/196; BGH GA 1962, 77; Heimann/Trosin in LK StGB 9. Aufl. § 242 Rdn. 2 ff; Schönke/Schröder/Eser, StGB 20. Aufl. § 242 Rdn. 16 ff;. Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 242 Rdn. 14 ff). Das gilt auch für die hier zu beurteilende Frage, ob der Abtransport der Diebesbeute vom Tatort mit einem Kraftfahrzeug noch zur Begründung des neuen Gewahrsams gehört oder ob er erst nach der Vollendung der Diebstahlstat, etwa nur zur Sicherung und Erhaltung der Beute, durchgeführt wird (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 596/75 - bei Hürxthal DRiZ 1976, 141 unter 1 - einerseits und BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 - andererseits).

6

Nach den Urteilsfeststellungen (UA 29 ff) hat die Strafkammer den Abtransport der aus einem Kühlhaus in Ba. entwendeten 90 kg Pommes frites (Fall VI 1 der Urteilsgründe) und des aus einem Garten in Lobbach-Lobenfeld entwendeten Zeltes mit Inhalt (Fall VI 4 der Urteilsgründe) mit dem Pkw mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen als Tathandlungen des Diebstahls zur Begründung des Gewahrsams des Angeklagten angesehen. Die Diebstähle waren also noch nicht vollendet, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb jeweils Tateinheit zwischen dem Diebstahl und dem (fortgesetzten) Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit insoweit Verbrauch der Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim angenommen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist mithin unbegründet.

7

Anders verhält es sich dagegen mit dem Diebstahl eines Geldbeutels aus der Küche sowie von Schmuckstücken, Münzen und zwei Kindersparkassen aus einer Schublade des Schlafzimmerschrankes im Hause Dr. Hö. in N. (Fall VI 3 der Urteilsgründe). Zwar nimmt die Strafkammer auch in diesem Fall Tateinheit an und führt zur Begründung aus, daß der Angeklagte "ebenfalls mit seinem Kraftfahrzeug" dorthin "gefahren war, um den - von vornherein geplanten - Diebstahl auszuführen" (UA 31). Diese Begründung ist jedoch fehlerhaft. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis war vollendet, bevor der Angeklagte mit dem Gewahrsamsbruch begann (BGH GA 1961, 346; BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR 364/74; vgl. aber auch Urteil vom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl ist begrifflich ausgeschlossen. Aber auch der Abtransport der Diebesbeute mit dem Pkw hat hier die beiden Tatbestände nicht zur Tateinheit verbunden. Wie dies in BGHSt 26, 24, 25/26 näher dargelegt ist, sieht die Rechtsprechung die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme von Geld und anderen Sachen geringen Umfangs in aller Regel bereits dann als vollzogen an, wenn der Täter die Beute in seine Kleidung steckt oder in einem leicht zu transportierenden Behältnis bei sich führt. Besondere tatsächliche Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus war der Diebstahl nicht nur vollendet, sondern sogar beendet, als der Angeklagte das Haus Dr. Hö. verließ; denn das Wegfahren mit dem Pkw war zur Sicherung des (bereits begründeten) Gewahrsams und/oder der Erhaltung der Diebesbeute nicht mehr erforderlich. Deshalb kommt es hier auf die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vertretene unterschiedliche Rechtsauffassung nicht an, ob Tateinheit nur bis zur Vollendung des Diebstahls (vgl. GA 1961, 346; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 -, vom 24. September 1974 - 1 StR 364/74) oder bis zu dessen Beendigung (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1955 - 5 StR 221/54 -, vom 19. Februar 1965 - 4 StR 22/65 -, vom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 -, vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74 = BGHSt 26, 24, 27/28 -, sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1980 - 2 StR 89/80 - und vom 28. November 1980 - 2 StR 630/80) anzunehmen ist.

8

Der Diebstahl im Fall VI 3 der Urteilsgründe und das (fortgesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen also im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Dasselbe gilt, wovon übrigens auch die Strafkammer ausgeht, für das Verhältnis zwischen dem fortgesetzten Betrug (Fall VI 2 der Urteilsgründe) und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ohne daß dies näherer Ausführungen bedarf.

9

Nun kann allerdings auch bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) nur eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne gegeben sein. Dazu genügt es indessen nicht, daß der Angeklagte im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplans tätig geworden ist (BGHSt 13, 21, 25/26; 26, 284, 287; OLG Celle Nds Rpfl. 1961, 112, 113), daß er aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus gehandelt oder dasselbe Rechtsgut verletzt hat (Gollwitzer a.a.O. Rdn. 5). Auch die bloße zeitliche oder örtliche Aufeinanderfolge der einzelnen Vorgänge reicht für sich allein nicht (BGHSt 23, 141, 148;  23, 270, 273). Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden vielmehr nur dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden wird (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141, 146/147; 23, 270, 273; 24, 185, 186; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 - = NJW 1980, 2718; KG DAR 1968, 244). Diese besonderen Voraussetzungen der inneren Verknüpfung der Tat miteinander sind zwischen Begehungsakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls- und Betrugshandlungen in aller Regel nicht gegeben (BGH GA 1961, 346, 347; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 - und vom 9. Januar 1979 - 1 StR 551/78 -). Ob dies ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das Wegfahren vom Tatort nach natürlicher Betrachtungsweise auch noch der Sicherung des Tätergewahrsams und/oder der Erhaltung der Diebesbeute dient, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier (in den Fällen VI 2 und 3 der Urteilsgründe) nicht festgestellt ist.

10

Die das Verfahren in den Fällen VI 2 und 3 der Urteilsgründe gleichwohl einstellende Entscheidung der Strafkammer muß deshalb aufgehoben werden. Das zwingt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Damit ist auch über die Frage der Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Goydke