Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1975, Az.: 2 StR 596/75
Konkurrenzverhältnis von Diebstählen und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis eines Lastkraftwagens zum Bruch des Gewahrsams beim Diebesgut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 24.01.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Hilfsarbeiter Heinrich Josef S. aus D., dort geboren am ... 1946
2. Rohrverleger Karl-Heinz B. aus D.-N., geboren am ... 1949 in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Dezember 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten S. und B. wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. Januar 1975, soweit es diese Angeklagten betrifft, dahin geändert, daß
- 1.
die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als einer selbständigen Tat wegfällt,
- 2.
der Angeklagte S. in den Fällen 20, 28 und 30 der Urteilsgründe und der Angeklagte B. in den Fällen 1, 8 und 11 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und B. wegen je dreizehn Diebstählen, teilweise in einem besonders schweren Fall und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt und Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.
Die Nachprüfung des von beiden Angeklagten angefochtenen Urteils auf Grund ihrer Revisionsrechtfertigungen hat, abgesehen von der Verurteilung nach § 21 StVG, keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insofern hat das Landgericht zu Unrecht eine selbständige Handlung angenommen und nicht beachtet, daß die Angeklagten das Diebesgut in einem Teil der Fälle mit dem von ihnen ohne Fahrerlaubnis gesteuerten Lastkraftwagen wegschafften, wobei dies jeweils noch dem Bruch des Gewahrsams der bestohlenen Person diente. Die Angeklagten hätten deshalb nur wegen in Tateinheit mit diesen Diebstählen begangenen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen (BGHSt 18, 66). Der Senat stellt dies richtig. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da eine anderweite Verteidigung ausgeschlossen erscheint. Die in Wegfall kommenden Einzelstrafen von vier Monaten bei S. und zwei Monaten bei B. fallen gegenüber den Einzelstrafen wegen der Diebstähle in Höhe von sechs und von acht bis zu zehn Monaten so wenig ins Gewicht, daß die Höhe der Gesamtstrafe von ihrem Wegfall nicht beeinflußt sein kann.
Willms
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