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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1973, Az.: 1 StR 83/73

Strafbarkeit wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für den Strafklageverbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1973
Aktenzeichen
1 StR 83/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 22.06.1972
LG Stuttgart - 17.08.1972

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni und 17. August 1972

    1. a)

      im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:

      Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in 22 Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB) und der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs (§§ 248 b, 74 StGB);

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 24.07.1973 - AZ: 1 StR 84/73

Gründe

1

In dem gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren hat das Landgericht zunächst mit Urteil vom 22. Juni 1972 wegen Diebstahls in 17 Fällen, wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ein Kleinkalibergewehr nebst Munition eingezogen; es hat Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 16 Diebstahlsfällen und bei dem Vergehen gegen § 248 b StGB angenommen. Hinsichtlich weiterer Anklagepunkte wurde das Verfahren abgetrennt und zum Teil gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; im Übrigen wurde darüber mit Urteil vom 17. August 1972 entschieden. Der Angeklagte wurde wegen fünf Diebstählen, in zwei Fällen tateinheitlich mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen, zu einer Gesamtfreiheits strafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Beide Urteile greift der Angeklagte mit der Revision an und rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Nach Wiederverbindung der getrennten Verfahren entscheidet der Senat über beide Revisionen in einem Urteil. Er hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein vorläufig eingestellt und im übrigen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Diebstahls und der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs beschränkt.

3

Die Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

1.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafklage sei teilweise dadurch verbraucht, daß er durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 2. Juni 1971 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit vom März 1970 bis zum 27. April 1971 rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings fallen die Taten vom 11. Dezember 1970 (Fall II 1 des Urteils vom 22. Juni 1972), vom 12. Dezember 1970, vom 26. Januar 1971 und vom 11. März 1971 (Fälle II 1 bis 3 des Urteils vom 17. August 1972) in diesen Zeitraum. Alle diese Fälle hat die Strafkammer als Teilakte eines fortgesetzten Vergehens gegen § 21 StVG angesehen, allerdings bei den am 17. August 1972 abgeurteilten Fällen mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nur wegen des tateinheitlich begangenen Diebstahls, nicht aber wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 23, 141 hält sie aber die Verurteilung wegen der einzelnen Diebstähle für zulässig, weil diese nach sachlichem Recht durch das Vergehen gegen § 21 StVG nicht zu einer Einheit verbunden werden könnten, aber auch verfahrensrechtlich nicht eine Tat angenommen werden dürfe. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

5

a)

Allerdings spielt es für die Frage des Strafklageverbrauchs keine Rolle, daß die Strafverfolgung wegen des Vergehens gegen § 21 StVG nunmehr gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden ist, jetzt also einer neuen Bestrafung nicht mehr zugrunde liegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das rechtskräftig abgeurteilte fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis verfahrensrechtlich "dieselbe Tat" ist wie die oben angeführten Diebstähle.

6

b)

Nicht von der Rechtskraftwirkung erfaßt sind jedenfalls die Diebstähle vom 11. Dezember 1970 und vom 12. Dezember 1970 (jeweils Fälle II 1 der Urteile vom 22. Juni und 17. August 1972). Hier fuhr der Angeklagte fremde Wagen, während das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg sich nur auf das Fahren mit eigenem Pkw bezog. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (S. H des Urteils vom 17. August 1972) kann aber ein Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Fahren mit eigenem und mit fremden Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden, weil hier jedenfalls der erforderliche Gesamtvorsatz (mit der Vorstellung von den Einzelakten in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung) sich nicht auf das Führen fremder, insbesondere erst noch zu stehlender Kraftfahrzeuge erstreckt haben kann.

7

c)

Aber auch in den Fällen II 2 und 3 des Urteils vom 17. August 1972, in denen der Angeklagte seinen eigenen Pkw benutzte, war die Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg nicht verbraucht. Entgegen der Meinung der Strafkammer bestand hier sachlichrechtlich keine Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 21 StVG und den Diebstählen. Der Bundesgerichtshof hat Tateinheit bejaht, wenn der Täter das fremde Kraftfahrzeug in Zueignungsabsicht wegfuhr, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben (BGHSt 18, 66, 69). Anders liegt es aber, wenn ein - eigener oder bei früherer Gelegenheit gestohlener - Kraftwagen nur dazu benutzt wird, zum Tatort zu fahren oder die Beute in Sicherheit zu bringen. Es gibt hier keine Ausführungshandlung, die zugleich ein gesetzliches Merkmal der beiden Tatbestände des § 242 und des § 21 StVG verwirklicht; insbesondere ist der Diebstahl bereits vollendet mit dem Verladen der Beute auf das Fahrzeug, während das Abfahren bereits außerhalb des Diebstahlstatbestandes liegt (ebenso BGH GA 1961, 346).

8

Freilich kann auch bei Tatmehrheit (§ 74 StGB) verfahrensrechtlich nur eine Tat gegeben sein (BGHSt 6, 92, 96, 97; 13, 21, 25; 23, 141, 145) mit der Wirkung, daß ein Verbrauch der Strafklage eintritt. Eine Tat im prozessualen Sinn liegt jedoch nur dann vor, wenn es sich um denselben geschichtlichen Vorgang handelt. Das ist dann der Fall, "wenn die einzelnen Lebensverhältnisse innerlich so miteinander verknüpft sind, daß sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörigen Geschehens erscheinen würde. Die bloße zeitliche oder örtliche Aufeinanderfolge der einzelnen Vorgänge genügt für sich allein ebensowenig wie der Umstand, daß der Täter aus der gleichen Grundsituation oder aus einer einheitlichen inneren Grundhaltung heraus gehandelt hat oder im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplans tätig geworden ist" (so zutreffend Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 2 im Anschluß an die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 13, 21, 26, 27).

9

Hiernach sind im vorliegenden Fall das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis und die beiden Diebstähle nicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen (ebenso die Entscheidung des 5. Strafsenats BGH GA 1961, 346 und das Urteil vom 16. Juni 1955 - 4 StR 192/55 bei Dallinger MDR 1955, 528). Zwar liegen die Diebstähle zeitlich und örtlich jeweils zwischen Teilakten des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis; auch ein Gesamtplan liegt den beiden verschiedenen Delikten zugrunde. Das allein aber genügt nicht, wie oben ausgeführt. Vielmehr ist entscheidend, daß die Diebstähle in sich abgeschlossene, selbständige Vorgänge sind, die getrennt gewürdigt und abgeurteilt werden können. Das vom Landgericht für seine im Ergebnis zutreffende Entscheidung herangezogene Urteil BGHSt 23, 141 betraf einen anderen Fall im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Jedoch gilt auch hier das in jener Entscheidung angeführte Argument, daß maßgebend sein müsse "die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung" (S. 150 a.a.O.).

10

2.

Die Revision gegen das Urteil vom 17. August 1972 beanstandet als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG, daß der Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 des Urteils wegen tateinheitlich begangenen fortgesetzten Vergehens gegen § 21 StVG verurteilt worden sei, obwohl schon im vorangegangenen Urteil vom 22. Juni 1972 fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen worden sei. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, weil das letztgenannte Urteil noch nicht rechtskräftig ist und durch Beschränkung der Strafverfolgung die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 21 StVG wegfällt.

11

3.

Zu Unrecht vermißt die Revision gegen das Urteil vom 22. Juni 1972 den gemäß § 248 b StGB erforderlichen Strafantrag. Der Werkstattinhaber, der als Berechtigter anzusehen ist, hat einen solchen Antrag am 12. Januar 1972 gestellt (Bd. II Bl. 190 R, 191 der Akten).

12

4.

Was der Beschwerdeführer sonst zur Schuldfrage vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat - nach Wegfall der Verurteilung wegen Vergehens nach § 21 StVG - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefaßt.

13

5.

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafaussprüche gehen fehl; insbesondere ist gegen die Anwendung des § 17 StGB in dem angenommenen Umfang rechtlich nichts einzuwenden. Indessen kann der Strafausspruch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 21 StVG wegfällt. Hierdurch ist der Einzelstrafausspruch in insgesamt 19 Fällen betroffen; auch die Einzelstrafen in den Übrigen drei Fällen können dadurch beeinflußt worden sein.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen