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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1981, Az.: 5 StR 596/80

Revision aufgrund Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes; Mord in Verdeckungsabsicht durch Niederstechen des Opfers zur Begehung eines Raubes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1981
Aktenzeichen
5 StR 596/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 03.07.1980

Fundstelle

  • JZ 1981, 547-548 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Arbeiter Michael M. aus B., geboren am ... 1956 in F., zur Zelt in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juli 1980 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. 2.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung formellen Rechts, ohne die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie ist daher unzulässig.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet, daß der Angeklagte wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Die Rüge ist begründet.

3

Der Angeklagte folgte dem Rentner P., den er in einer Gaststätte flüchtig kennengelernt hatte, um ihm das Geld wegzunehmen, das er zuvor bei ihm gesehen hatte. Er erwartete von dem alten, angetrunkenen Mann keine erhebliche Gegenwehr. Da P. sich heftiger wehrte, zog der Angeklagte sein Messer heraus, klappte es auf und stach mehrfach auf ihn ein, um ihn wehrlos zu machen und so leichter an das Geld heranzukommen. Beim Zustechen wurde ihm bewußt, daß er eine erhebliche Straftat beging. Aus Furcht, P. könne ihn später als Täter identifizieren, entschloß er sich plötzlich, ihn zu töten. Er stach daher weiter auf das Tatopfer ein und brachte ihm in schneller Abfolge insgesamt fünfundzwanzig Stichverletzungen bei, an denen das Opfer verstarb.

4

Zu Unrecht hat das Landgericht auf diesen Sachverhalt die Grundsätze der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1978 angewandt (vgl. BGHSt 27, 346) und den Angeklagten nur wegen Totschlags verurteilt. Ob der Ansicht des 2. Strafsenats zu folgen ist, kann auch hier offen bleiben. Denn der grundlegende Unterschied zu dem Sachverhalt, über den der 2. Strafsenat zu befinden hatte, besteht darin, daß sich der Angeklagte dazu entschlossen hatte, sein Opfer zu berauben. Er hatte die ersten Messerstiche dem Opfer auch in Ausführung dieses Tatentschlusses beigebracht und damit einen versuchten Raub begangen. Er hat das Opfer dann getötet, um diese Straftat zu verdecken, und hat somit den gesetzlichen Tatbestand des Mordes verwirklicht.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki