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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1980, Az.: 1 StR 237/80

Voraussetzungen des Versuchs einer Vergewaltigung; Inhalt des Versuchsstadiums; Voraussetzungen eines Verdeckungsmordes hinsichtlich der Planungen des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1980
Aktenzeichen
1 StR 237/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 20.12.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Gelegenheitsarbeiter Herbert K. aus S., geboren am ... 1957 in J.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheittsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

a)

Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung im Fall W./S. hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

3

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte auf dem Heimweg aus einer Gaststätte auf den Gedanken gekommen, in ein Mütterwohnheim einzusteigen und mit irgendeiner der dort wohnenden Frauen, notfalls unter Anwendung von körperlicher Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. In Ausführung dieses Planes kletterte er an einem Baugerüst hoch und stieg durch ein halb offenes Kippfenster in ein im ersten Stock gelegenes Zimmer ein, wo die 24-jährige Elfriede W. und ihr Freund Heinz S. auf einer Matratze schliefen. Der Angeklagte erkannte, daß sich in dem Zimmer zwei Personen aufhielten; das brachte ihn jedoch nicht von seinem Vorhaben ab. In der Annahme, es handele sich um eine Frau, setzte er sich auf oder dicht neben S. und vollführte beischlafsähnliche Bewegungen, indem er mit dem Körper vor und zurück wippte. Als die beiden Schlafenden erwachten, erschrak der Angeklagte und gab seinen Plan auf (UA S. 7, 8).

4

In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Versuch einer Vergewaltigung gesehen. Im Gegensatz zu einer Vorbereitungshandlung liegt der Versuch einer strafbaren Handlung gemäß § 22 StGB dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erst der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne weiteres zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 22, 80, 82;  26, 201 ff;  28, 162, 163). Der Angeklagte hat nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Indem er in das Zimmer eingestiegen war, wobei er mit Gewaltanwendung bei der Tat hatte rechnen müssen und nach Sachlage auch gerechnet hat, sich auf oder neben sein Opfer gesetzt und beischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt hatte, hatte er seinen Tatplan in Gang gesetzt; hätte der Angeklagte diesen Plan weiter durchführen können, so wäre sein Tun auch ohne Zwischenakte in Gewaltanwendung und damit in die Tatbestandserfüllung übergegangen.

5

b)

Ebenso bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte heimtückisch handelte, als er auf S. einstach. Jedenfalls bleibt die Tat versuchter Mord, weil sie zur Verdeckung einer anderen Straftat diente; nach den getroffenen Feststellungen stach der Angeklagte auf S. ein, weil er befürchtete, von diesem erkannt und an Ort und Stelle festgehalten zu werden. Es ging ihm daher darum, möglichst unerkannt vom Tatort zu entkommen und so zu verhindern, wegen der zuvor begangenen versuchten Vergewaltigung zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit ist der Tatbestand erfüllt: Verdeckungsmord setzt nicht voraus, daß der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen oder Verfolgers schon im voraus geplant hatte (BGHSt 27, 281; BGH NJW 1978, 2105); daß der Täter überraschend in eine Situation gerät, in der er befürchten muß, festgehalten zu werden, schließt gleichfalls die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).

6

2.

Soweit der Angeklagte weiter in den Fällen B. und G. jeweils wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils entgegen der Auffassung der Revision gleichfalls keine Rechtsfehler ergeben.

7

3.

Schließlich bestehen auch gegen die verhängte Strafe und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine rechtlichen Bedenken. Verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht allein aufgrund seiner neurotischen Fehlhaltung angenommen; dem jeweils vor den Taten genossenen Alkohol kam Insoweit keine entscheidende Bedeutung zu (UA S. 14, 15).

Pikart
Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora