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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1978, Az.: 1 StR 404/78

Mordmerkmal "Verdeckungsabsicht"; Verdeckung der Täterschaft zugleich als Verdeckung der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1978
Aktenzeichen
1 StR 404/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 18.04.1978

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Mord u.a.

Prozessgegner

1. Orazio La P. aus Fe., geboren am ... 1956 in Ba. (I.).

2. Horst B. aus Fe., geboren am ... 1958 in D.

3. Dirk Bu. aus Fe., geboren am ... 1956 in S.

4. Ulrich Bau. aus Fe., geboren am ... 1957 in Cr.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten La P.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (J.) vom 18. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden sind,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und die gegen den Angeklagten Bau. verhängte Jugendstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie die Angeklagten La P., Bu. und Bau. außerdem des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Bandendiebstahls schuldig gesprochen. La P. ist zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, Bu. zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren, Ba. zur Jugendstrafe von acht Jahren und Bau. zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat im wesentlichen Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten, verabredet, sich durch einen nächtlichen Überfall auf eine Tankstelle Geld zu verschaffen. Nach dem gemeinsamen Tatplan, der auf die Initiative des Angeklagten Bu. zurückging, sollten La P. und Ba. die Tat unmittelbar ausführen, während Bu. und Bau. in ihrem in der Nähe des Tatorts abgestellten Kraftfahrzeug die Rückkehr der Mittäter abwarten wollten. La P. und Ba. waren mit scharf geladenen Pistolen ausgerüstet, die auch eingesetzt werden sollten, zunächst nur als Drohmittel, aber auch zur Sicherung eines ungehinderten Rückzugs. Im Falle einer Gegenwehr sollte nach dem Vorschlag Bu. auf den Angreifer ein gezielter Schuß abgegeben werden, um die Flucht zu ermöglichen (UA S. 29, 30). Die Angeklagten rechneten mit der Möglichkeit einer zum Tode führenden Verletzung des Angeschossenen und billigten diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts, weil die mit der unmittelbaren Tatausführung beauftragten La P. und Ba. unter allen Umständen aus der Tankstelle wieder herauskommen sollten. Für den Fall, daß eine Person zu Tode kommen sollte, versprach Bu. den Mittätern, ein Untertauchen zu ermöglichen. Auf der gemeinsamen Fahrt zum Tatort wiederholte Bu. seine Aufforderung, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen (UA S. 32, 33). Unmittelbar vor der Tatausführung erklärte La P. gegenüber Ba., daß er schießen werde, wenn etwas schief gehe (UA S. 36).

3

Der Überfall scheiterte an der Gegenwehr des Tankwarts und der weiter anwesenden Personen. Dabei wurde Ba., der sich zunächst auf den Tankwart, gestürzt und auf ihn mit seiner Pistole eingeschlagen hatte, von dem anwesenden Wolf K. ergriffen und derart festgehalten, daß er sich nicht mehr befreien konnte. Die zur Tarnung dienende Sturmhaube wurde ihm abgerissen. Um Ba. zu ermöglichen, sich aus der Umklammerung zu lösen und mit ihm die Tankstelle zu verlassen, gab La P., der noch die Möglichkeit gehabt hätte, allein zu flüchten, aus nächster Nähe auf den Tankwart einen gezielten Schuß ab, der zu einer tödlichen Verletzung führte. Die Angeklagten konnten flüchten (UA S. 39, 50).

4

2.

Das Landgericht hat das Mordmerkmal "Verdeckungsabsicht" verneint. Es hat als erwiesen angesehen, daß die Angeklagten nur daran dachten, wieder aus der Tankstelle herauszukommen; es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß es den Angeklagten auch noch darum ging, unerkannt den Tatort zu verlassen (UA S. 54, 56, 59).

5

Diese Unterscheidung ist schon mit der Lebenserfahrung schwer vereinbar. Bei ihrer Beurteilung hat die Schwurgerichtskammer aber auch die gesamten Tatumstände nicht hinreichend gewürdigt. Der zur Tatausführung verwendete und zur eventuell erforderlichen Flucht abgestellte Personenkraftwagen war mit falschen Kennzeichen getarnt, die Täter benützten Gesichtsmasken. La P. machte von der für ihn allein bestehenden Fluchtmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern schoß - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan - auf den Tankwart, um die gemeinsame Flucht zu ermöglichen und damit offensichtlich die bis dahin noch nicht festgestellte Identität der Beteiligten, einschließlich der im Pkw wartenden Mittäter nicht aufdecken zu lassen. Daran ändert nichts, daß Ba. die Sturmhaube abgerissen wurde und damit sein Gesicht zu erkennen war. Mögen Vorstellung und Absicht der Täter unmittelbar nur auf die Flucht gerichtet gewesen sein, Triebfeder kann auch hier, und zwar in gleich starkem Maße wie bei der Beseitigung von Tatzeugen, die Verdeckung der (vorausgegangenen) Straftat, hier der versuchten räuberischen Erpressung gewesen sein (BGHSt 15, 291, 295). Erwägungen in dieser Richtung läßt das Urteil vermissen. Die Täterschaft ist ein Bestandteil der Tat; die Verdeckung der Täterschaft bedeutet somit zugleich die Verdeckung der - wenn auch an sich bereits bekannten - Tat (BGH LM StGB § 211 Nr. 30).

6

3.

Auch der vom Schwurgericht festgestellte bedingte Tötungsvorsatz schließt im vorliegenden Falle die Verdeckungsabsicht nicht aus, da das von den Tätern erstrebte Ziel - unerkannt zu entkommen - nicht nur durch den Tod des Opfers erreicht werden konnte (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283; BGH, Urteile vom 27. August 1974 - 1 StR 222/74 - und vom 21. September 1977 - 3 StR 200/77).

7

Eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes in der Begehungsform des Verdeckens einer anderen Straftat kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angeklagten bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben haben, aus der sich die Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

8

4.

Das Urteil kann daher, soweit Mord verneint worden ist, keinen Bestand haben. Die Aufhebung ergreift auch die tateinheitlich festgestellte - an sich nicht zu beanstandende - versuchte schwere räuberische Erpressung. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, das Mordmerkmal "Habgier" zu prüfen.

9

Soweit sich die unbeschränkt eingelegte Revision auch auf die Diebstahlstaten bezieht, ist sie unbegründet.

Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel
Kuhn