Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1974, Az.: 1 StR 222/74
Verurteilung wegen versuchten Mordes; Aufgabe des zunächst gefassten direkten Tötungsvorsatzes; Verdeckung einer Straftat; Behinderung oder Unschädlichmachen eines Augenzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 20.07.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Bäckerlehrling Michael S. aus S.-F.,
geboren am ... 1956 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. August 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt F. ... aus ... als Verteidiger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1973 wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten S. wegen eines gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten B. versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) sowie wegen in Mittäterschaft begangenen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316 a Abs. 1, 47, 73, 74 StGB) zur Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen B. ist rechtskräftig auf eine Jugendstrafe von 8 Jahren erkannt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Gegen den Schuldspruch wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub erhebt der Beschwerdeführer keine bestimmten Einwendungen; Rechtsfehler läßt das Urteil insoweit auch nicht erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revision hält aber auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zwar erscheint die Feststellung des Urteils, daß die beiden Täter nach Aufgabe des zunächst gefaßten direkten Tötungsvorsatzes bei der Tatausführung mit bedingtem Tötungswillen gehandelt haben, nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme des Gerichts, daß Ziel des Tötungsvorhabens die Verdeckung der vorangegangenen Straftat, nämlich der Beraubung der Taxifahrerin, war (UA S. 34). Denn wenn es den Angeklagten unbedingt darauf angekommen wäre, die Fahrerin endgültig als Augenzeugin auszuschalten und die Raubtat auf diese Art zu "verdecken", hätten sie die Tötung ihres Opfers auch direkt gewollt haben müssen (vgl. BGHSt 21, 283, 284/285).
Verdeckung einer Straftat ist aber auch in der Weise möglich, daß es der Täter allein darauf anlegt, sich durch Behinderung oder Unschädlichmachen eines Augenzeugen der alsbaldigen Entdeckung und Ergreifung zu entziehen (BGHSt 11, 268, 270). In solchen Fällen schließt der - vorhandene - bedingte Tötungsvorsatz die Verdeckungsabsicht nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; BGH VRS 37, 28; BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70; vgl. auch BGHSt 23, 176, 194).
So liegt es hier. Die Angeklagten hatten allerdings zunächst vor, die Taxifahrerin zu erdrosseln und zu erstechen, um die Aufklärung der Tat durch sie als einzige Augenzeugin zu verhindern (UA S. 12/13). Sie entschlossen sich jedoch später, ihr Opfer auf andere Weise als Zeugin auszuschalten, nämlich durch Entkleiden, Fesseln und Knebeln. Insbesondere versprach sich davon auch der Angeklagte S., daß die Zeugin hierdurch in einen Zustand versetzt werden würde, in dem sie ihnen weder folgen noch Anzeige erstatten könne (UA S. 17). Erst als ein passender Knebel nicht gefunden werden konnte, gingen die Täter dazu über, die Frau durch Tritte bewußtlos zu machen, um sie auf diese Weise an dem befürchteten Schreien oder an Hilferufen zu hindern (UA S. 19, 29). Nach alledem hat sich die Jugendkammer ersichtlich davon überzeugt, daß es gerade auch dem Angeklagten S. in der letzten Phase des Tatgeschehens nicht mehr entscheidend darauf ankam, die Zeugin ein für alle Mal aus dem Weg zu Räumen, sondern lediglich darauf, nicht auf frischer Tat betroffen, alsbald verfolgt, erkannt und ergriffen und dadurch an der beabsichtigten Flucht nach Österreich gehindert zu werden (UA S. 13, 20). Mit einer solchen Vorstellung war jedoch die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht unvereinbar.
Daß der Beschwerdeführer sich zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz an der Tat beteiligt hat, ist im Urteil an Hand des Hergangs und der besonderen Begleitumstände der Tat - u.a. Zurücklassen der bewußtlos geschlagenen, entkleideten und gefesselten Frau in einer menschenleeren Gegend bei Temperaturen um den Gefrierpunkt - rechtlich einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich im wesentlichen nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Auch die Anwendung der §§ 211, 43 StGB unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.
Da auch die Strafzumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, ist die Revision zu verwerfen.
Es erschien angezeigt, auch für die Revisionsinstanz von der in § 74 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Kostenbefreiung Gebrauch zu machen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner