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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1970, Az.: 1 StR 488/70

Erstreckung des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) auf die Mordmerkmale zur Annahme von Mord; Besonderes Feststellungserfordernis der Tatsacheninstanz bei Annahme fortschreitenden Verlusts der Zurechnungsfähigkeit des Täters während der Tatausführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1970
Aktenzeichen
1 StR 488/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 27.05.1970

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Rentner Wilhelm W. aus Thu., Kreis N. a.d. Wa., geboren am ... 1906 in Gi. (Sa.-A.),
zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1970,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
die Bundesrichter Loesdau, Pikart, Zipfel und Meise als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Amberg zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die den Mangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen nicht mitgeteilt worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Sachbeschwerde dagegen hat Erfolg. Die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite begegnen durchgreifenden Bedenken.

4

1.

Eine vorsätzliche Tötung kann nur dann als ein Mord nach § 211 StGB gewürdigt werden, wenn der Täter sich im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewußt gewesen ist, die die Tat als Mord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2, 3; BGHSt 6, 329). Dieses Bewußtsein des Angeklagten ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt worden. Es läßt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

5

Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, seinen vom Schwurgericht als strafbare Beleidigung der Frau G. gewürdigten Annäherungsversuch zu verdecken, nachdem diese in ihrer Empörung das Haus verlassen hatte, um seiner Ehefrau von den Zudringlichkeiten zu berichten. Daß er hierbei oder später auch den direkten Vorsatz hatte, Frau G. zu töten, ist nicht festgestellt worden. Vielmehr hat das Schwurgericht, was in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt wird, nicht als nachgewiesen angesehen, daß der Angeklagte "zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens" mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Den bedingten Tötungsvorsatz hat es daraus gefolgert, daß der Angeklagte im Verlauf seiner Tätlichkeiten den Kopf der Frau G. auf den Steinfußboden aufschlug und sie anschließend würgte (UA S. 15). Dieser Schluß ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden. Bedenken sind auch insoweit nicht zu erheben, als bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen und die rechtliche Würdigung als Mord nach § 211 StGB rechtfertigen können (BGHSt 11, 268;  15, 291 [BGH 23.11.1960 - 4 StR 265/60];  21, 283 [BGH 26.07.1967 - 4 StR 38/67]; BGH VRS 37, 28).

6

Indessen hat das Schwurgericht für die letzten der sich steigernden Tätlichkeiten, aus denen es den bedingten Tötungsvorsatz gefolgert hat, die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten i.S. von § 51 Abs. 2 StGB angenommen und damit begründet, daß aus dem Handlungsablauf ein sich steigernder Affekt und ein fortschreitender Verlust der Herrschaft des Angeklagten über sich selbst zu entnehmen sei (UA S. 18). Gerade dieses Zusammentreffen des bedingten Tötungsvorsatzes und der Affektsteigerung läßt es jedoch als möglich erscheinen, daß der Angeklagte sich seines ursprünglichen Bestrebens, seine Straftat zu verdecken, im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötungshandlung nicht mehr bewußt war. Hierzu hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft. Unbeachtlich ist dagegen, ob der Angeklagte den Affektzustand selbst verschuldet hat (BGHSt 6, 329).

7

2.

Die gleichen Bedenken sind zu erheben, soweit das Schwurgericht angenommen hat, daß der Angeklagte auch "aus nichtigem Anlaß in einer plötzlichen Wutaufwallung und in jäh aufloderndem Vernichtungswillen getötet" und deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Insoweit fehlt es an einer Feststellung über das Bewußtsein des Anlasses im Zeitpunkt der Tötungshandlung. Im übrigen erscheinen die Ausführungen des Schwurgerichts insoweit mindestens mißverständlich, als "jäh auflodernder Vernichtungswille" und bedingter Tötungsvorsatz sich schwer miteinander vereinbaren lassen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Zipfel
Meise